Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus und Sport
über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Gymnasien – SOGY)1

Vom 3. August 2004

Berichtigt durch Berichtigung vom 27. Oktober 2004

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2011

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 52) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Schulordnung gilt für alle öffentlichen allgemein bildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen. Sie gilt für Gymnasien im deutsch-sorbischen Gebiet, soweit die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307), in der jeweils geltenden Fassung, keine abweichenden Festlegungen enthält.

§ 2
Einzelheiten zum Aufbau des Gymnasiums

Die Klassenstufen 5 und 6 haben orientierende Funktion. In den Klassenstufen 8 bis 10 werden besondere Profile gemäß § 7 Abs. 3 SchulG eingerichtet (Profile). Die Jahrgangsstufen 11 und 12 bilden eine pädagogische und organisatorische Einheit.

Abschnitt 2
Aufnahme und Schulwechsel

§ 3
Anmeldung und Aufnahme

(1) Vor dem Anmeldetermin werden an den Gymnasien und Grundschulen Informationsveranstaltungen durchgeführt, in denen der Bildungsweg am Gymnasium, die angebotenen Fremdsprachen sowie die Profile vorgestellt werden.

(2) Das Staatsministerium für Kultus und Sport setzt den Termin für die Anmeldung fest.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze; § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(4) Die Schüler werden von den Eltern angemeldet; volljährige Schüler melden sich selbst an. Zur Anmeldung sind die folgenden Unterlagen vorzulegen:

1.
das zuletzt erstellte Zeugnis der zuvor besuchten Schule;
2.
die Geburtsurkunde;
3.
die Bildungsempfehlung.

(5) Bei der Anmeldung der Schüler werden folgende Daten erhoben:

1.
Name und Vorname der Eltern und des Schülers;
2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Schülers;
3.
Geschlecht des Schülers;
4.
Anschrift der Eltern und des Schülers;
5.
Telefonnummer, Notfalladresse;
6.
Staatsangehörigkeit des Schülers;
7.
Religionszugehörigkeit des Schülers;
8.
Datum der Ersteinschulung sowie Angaben zur bisherigen Schullaufbahn;
9.
durch dafür qualifizierte Lehrer oder Schulpsychologen festgestellte Teilleistungsschwächen, Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind.

Diese Daten können von der abgebenden Schule übernommen werden. Für die Erfassung und Übernahme der Daten nach Nummer 6 und 9 muss die Einwilligung der Eltern gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (Sächs GVBl. S. 940, 941) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.

(6) Die weiteren Voraussetzungen für die Aufnahme am Gymnasium bestimmt Abschnitt 7. 3

§ 4
Gymnasien mit vertiefter Ausbildung

(1) Gymnasien mit vertiefter Ausbildung als besonderem Bildungsweg gemäß § 7 Abs. 4 SchulG sind solche mit vertiefter

1.
mathematisch-naturwissenschaftlicher,
2.
musischer,
3.
sportlicher,
4.
sprachlicher oder
5.
binationaler-bilingualer

Ausbildung. In den Klassenstufen 8 bis 10 tritt die vertiefte Ausbildung an die Stelle der Profile im Sinne des § 2 Satz 2.

(2) Für die Aufnahme in Klassen mit vertiefter Ausbildung wird zusätzlich zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen das Bestehen einer besonderen Prüfung vorausgesetzt, die am aufnehmenden Gymnasium abgelegt werden muss. Dabei werden die Eignung und Begabung der Bewerber für die jeweilige vertiefte Ausbildung festgestellt.

(3) Am Landesgymnasium für Musik „Carl Maria von Weber“ Dresden werden die Klassenstufen 7 bis 10 auf fünf Schuljahre gedehnt.

(4) Für einzelne Schüler an den anderen Gymnasien mit vertiefter Ausbildung gemäß Absatz 1 kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Dehnung zweier aufeinander folgender Klassenstufen in der Sekundarstufe I auf drei Schuljahre bei der Sächsischen Bildungsagentur beantragt werden. Eine Dehnung schließt eine freiwillige Wiederholung nach § 28 Abs. 3 aus. 4

§ 5
Landesgymnasium St. Afra zu Meißen

(1) Das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen dient der Hochbegabtenförderung und umfasst die Klassenstufen 7 bis 10 und die Jahrgangsstufen 11 und 12. Neben Grundlagenwissen (fundamentum) vermittelt es folgende Arten von Vertiefungswissen (additum):

1.
künstlerisch-ästhetisches additum;
2.
mathematisch-naturwissenschaftliches additum;
3.
musikalisches additum;
4.
sprachlich-gesellschaftswissenschaftliches additum.

In den Klassenstufen 8 bis 10 tritt Unterricht im additum an die Stelle der Profile im Sinne von § 2 Satz 2.

(2) Für die Aufnahme wird zusätzlich zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen das Bestehen einer besonderen Prüfung zur Feststellung der besonderen Eignung und Begabung des Bewerbers für diesen Bildungsweg vorausgesetzt. Die Prüfung wird am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen abgelegt.

(3) Die Schüler lernen drei Fremdsprachen, darunter Griechisch oder Latein. In der Halbjahresinformation der Klassenstufe 7 muss die Fachnote für eine oder mehrere Fremdsprachen nicht ausgewiesen werden, wenn die jeweilige Fremdsprache im bisher besuchten Gymnasium nicht erlernt wurde.

(4) Der Unterricht kann klassenübergreifend erfolgen. 5

§ 6
Schullaufbahnberatung

(1) Das Gymnasium bietet eine Schullaufbahnberatung an, insbesondere zu den Anforderungen und Profilen des Gymnasiums und zu den Bildungsangeboten anderer Schularten.

(2) Im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 6 spricht die Klassenkonferenz für jeden Schüler auf der Grundlage seines bisherigen Arbeits- und Lernverhaltens eine Schullaufbahnempfehlung aus. Auf der Grundlage der Empfehlung führen der Klassenlehrer und gegebenenfalls ein Fachlehrer mit den Eltern ein Beratungsgespräch zur weiteren Schullaufbahn, zu den Fähigkeiten und Neigungen des Schülers sowie zu den individuellen Fördermaßnahmen für den Schüler. In dem Gespräch wird den Eltern die Schullaufbahnempfehlung für ihr Kind bekannt gegeben. Das Gespräch wird dokumentiert.

(3) Für Schüler, deren Leistungsbild sich in der Klassenstufe 10 deutlich verschlechtert, bietet das Gymnasium eine weitere Schullaufbahnberatung und Berufsinformation an.

(4) Wird ein Schüler den Leistungsanforderungen der vertieften Ausbildung oder der Ausbildung am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen nicht mehr gerecht, bietet das Gymnasium eine Beratung über die Möglichkeiten einer Beendigung der vertieften Ausbildung oder eines Schulwechsels an. 6

§ 7
Schulwechsel an ein anderes Gymnasium

(1) Schüler können aus wichtigem Grund an ein anderes Gymnasium wechseln. Ab Klassenstufe 8 kann in der Regel nur an ein Gymnasium mit gleichem Profil gewechselt werden. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter der aufnehmenden Schule.

(2) Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 können nur dann an ein anderes Gymnasium wechseln, wenn sie die, gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO) vom 12. April 2007 (SächsGVBl. S. 126), in der jeweils geltenden Fassung, zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 nachweisen, einbringen und fortsetzen können. Über Ausnahmen von der Fortsetzungspflicht entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Schule. 7

§ 8
Schulwechsel an die Mittelschule

Schüler, die die zugelassene Höchstzahl von Wiederholungen gemäß § 29 überschreiten, müssen das Gymnasium verlassen und die Mittelschule besuchen, sofern sie noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen.

§ 9
Schulwechsel an die Förderschule

(1) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Schüler nach Maßgabe der Schulintegrationsverordnung nicht oder nicht hinreichend integriert werden können und deshalb einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, unterrichtet der Klassenlehrer oder der Oberstufenberater den Schulleiter hierüber und über die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen.

(2) Der Schulleiter beantragt bei der Sächsischen Bildungsagentur die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Schülers gemäß § 13 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228), in der jeweils geltenden Fassung. 8

Abschnitt 3
Unterrichtsorganisation

§ 10
Klassen- und Gruppenbildung

(1) In den Klassenstufen 5 bis 10 wird der Unterricht im Klassenverband erteilt, soweit nicht die Bildung von Gruppen erforderlich ist. § 5 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Einrichtung von Klassen oder Gruppen richtet sich nach den pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten an der jeweiligen Schule. Die Einzelheiten über die Klassen- und Gruppenbildung regelt das Staatsministerium für Kultus und Sport durch Verwaltungsvorschrift.

(3) In den Klassenstufen 8 bis 10 erfolgt der Unterricht im Profil in klassenübergreifenden Profilgruppen. An den Gymnasien gemäß § 4 erfolgt in den Klassenstufen 5 bis 10 der Unterricht in der vertieften Ausbildung nur im Ausnahmefall in klassenübergreifenden Gruppen. 9

§ 11
Wahl der Fremdsprachen und Profile

(1) Erste Fremdsprache ist Englisch. Sie wird ab Klassenstufe 5 unterrichtet. Darüber hinaus ist der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Klassenstufe 5 möglich.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 legt das Staatsministerium für Kultus und Sport für die Gymnasien mit vertiefter sprachlicher Ausbildung die in Klassenstufe 5 einsetzende schulspezifische Vertiefungssprache fest.

(3) Wird in Klassenstufe 5 keine zweite Fremdsprache unterrichtet, erfolgt in der Klassenstufe 5 die Wahl einer zweiten Fremdsprache ab Klassenstufe 6 im Rahmen des mit der Sächsischen Bildungsagentur abgestimmten Sprachenangebotes der Schule. Die spätere Profilwahl ist nicht abhängig von der Wahl der zweiten Fremdsprache. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einer bestimmten Fremdsprache besteht nicht.

(4) Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 7 erfolgt, ausgenommen an Gymnasien gemäß §§ 4 und 5, die Profilwahl auf der Grundlage des mit der Sächsischen Bildungsagentur abgestimmten Profilangebots der Schule. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einem bestimmten Profil besteht nicht.

(5) Schüler, die ab Klassenstufe 5 in einer zweiten Fremdsprache unterrichtet wurden, können nach Angebot der Schule an Stelle dieser Fremdsprache in der Klassenstufe 10 eine andere Fremdsprache beginnen. Diese Fremdsprache wird in der Klassenstufe 10 mit drei Wochenstunden unterrichtet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Schüler in der vertieften sprachlichen Ausbildung. Eine in der Klassenstufe 10 nicht mehr belegte Fremdsprache kann in der gymnasialen Oberstufe nicht fortgeführt werden. 10

§ 12
Arbeitsgemeinschaften, Ganztagsangebote

(1) Der Schulleiter kann klassen- und jahrgangsübergreifende Arbeitsgemeinschaften einrichten. In Arbeitsgemeinschaften erfolgt keine Leistungsbewertung. Die Schüler verpflichten sich mit ihrer Teilnahmeerklärung, an dieser Unterrichtsveranstaltung in der Regel mindestens für ein Schulhalbjahr teilzunehmen.

(2) Für Ganztagsangebote gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 13
Unterrichtszeit

(1) Der Unterricht wird an fünf Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet überwiegend am Vormittag statt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt. Mit Genehmigung der Sächsischen Bildungsagentur kann hiervon aus wichtigem Grund abgewichen werden.

(2) Der Vormittagsunterricht soll zwischen 7.00 und 9.00 Uhr beginnen. Die Unterrichtszeiten werden von der Gesamtlehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger beschlossen.

(3) Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Der Unterricht kann auch in größeren Einheiten, insbesondere Doppelstunden, erteilt werden.

(4) Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen. Diese betragen bei sechs Unterrichtsstunden insgesamt mindestens 60 Minuten.

(5) Lassen die äußeren Umstände keinen sinnvollen Unterricht zu, zum Beispiel bei großer Hitze, kann der Schulleiter den Unterricht vorzeitig beenden. 11

§ 14
Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Das Schuljahr wird in zwei Schulhalbjahre eingeteilt. Das Ende des ersten und der Beginn des zweiten Schulhalbjahres werden vom Staatsministerium für Kultus und Sport festgelegt.

(2) Die Gesamtdauer der Ferien während des Schuljahres beträgt 75 Werktage. Beginn und Ende der Ferien werden vom Staatsministerium für Kultus und Sport festgelegt. Frei bewegliche Ferientage werden von jeder Schule im Einvernehmen mit der Sächsischen Bildungsagentur, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung festgelegt.

(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen können unterrichtsfreie Tage durch die der Sächsische Bildungsagentur oder das Staatsministerium für Kultus und Sport angeordnet werden. 12

§ 15
Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Schüler am Unterricht sowie an anderen schulischen Veranstaltungen teilnehmen, einschließlich der Pausen und Freistunden mit einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltungen.

(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem geistigen und körperlichen Entwicklungsstand sowie dem Verantwortungsbewusstsein der zu beaufsichtigenden Schüler, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltung.

(3) Die Aufsicht wird durch den Schulleiter, die Lehrer und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt. Der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan.

(4) Die Schüler sind im erforderlichen Umfang aktenkundig über Unfallverhütung zu belehren.

Abschnitt 4
Unterricht

§ 16
Pflichtbereich

Der Unterricht für die Klassenstufen 5 bis 10 ist in den Pflichtfächern für alle Schüler verbindlich.

§ 17
Wahlpflichtbereich (Profile)

(1) Folgende Profile werden angeboten:

1.
gesellschaftswissenschaftliches Profil mit informatischer Bildung,
2.
künstlerisches Profil mit informatischer Bildung,
3.
naturwissenschaftliches Profil mit informatischer Bildung,
4.
sportliches Profil mit informatischer Bildung,
5.
sprachliches Profil.

(2) Der Besuch des Unterrichts im Profil ist Pflicht. Dabei beträgt die profilbezogene informatische Bildung in den Klassenstufen 9 und 10 ein Drittel der Wochenstunden.

(3) Ein gewähltes Profil kann in besonderen Fällen auf Antrag der Eltern mit Zustimmung des Schulleiters gewechselt werden. Ein Wechsel soll nur in der Klassenstufe 8 zum Schulhalbjahr oder Schuljahresende erfolgen. 13

§ 18
Individuelle Förderung der Schüler

(1) Nach Maßgabe der Stundentafel wird Förderunterricht vor allem für leistungsschwächere und für besonders befähigte Schüler angeboten.

(2) Förderunterricht gemäß § 35a SchulG wird in der Regel in kleineren Gruppen durchgeführt. Die Gruppen können klassenübergreifend zusammengestellt werden. Sie werden in der Regel für ein Schuljahr, in Ausnahmefällen auch für eine kürzere Dauer eingerichtet.

(3) Förderunterricht soll insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch erteilt werden.

(4) Die Teilnahme am Förderunterricht ist freigestellt. Die Eltern können den Schüler schriftlich zum Förderunterricht anmelden. Der Fach- oder Klassenlehrer soll eine Empfehlung aussprechen. Mit dieser Anmeldung ist der Schüler zur regelmäßigen Teilnahme während des vom Fach- oder Klassenlehrer festgelegten Zeitabschnitts verpflichtet.

(5) Besonders befähigte Schüler der Klassenstufen 7 bis 10 und der Jahrgangsstufen 11 und 12 können darüber hinaus besondere fachliche Förderung erhalten.

(6) Für Schüler mit festgestellter Teilleistungsschwäche können neben der Förderung im Unterricht auf den jeweiligen Förderbedarf ausgerichtete Fördermaßnahmen im Rahmen der sächlichen und personellen Voraussetzungen angeboten werden.

(7) In Bildungsvereinbarungen gemäß § 35a Abs. 2 SchulG können gemeinsame Erziehungs- und Bildungsziele sowie Maßnahmen zur individuellen Förderung festgelegt werden.

Abschnitt 5
Ermittlung und Bewertung von Leistungen,
Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

§ 19
Grundlagen der Leistungsbewertung

(1) Die vom Staatsministerium für Kultus und Sport erlassenen Lehrpläne und Stundentafeln sowie die Bildungsstandards bilden die Grundlage für die Leistungsanforderungen. Das Staatsministerium für Kultus und Sport kann die inhaltliche Ausgestaltung der Fächer der vertieften Ausbildung an den Gymnasien gemäß § 4 auf die Schule wie folgt übertragen:

1.
in einem oder mehreren Fächern der vertieften Ausbildung werden die in der Stundentafel für die jeweilige Klassenstufe vorgesehenen Stundenzahlen erhöht;
2.
ein Fach oder mehrere Fächern der vertieften Ausbildung, die die Stundentafel für diese Klassenstufe nicht vorsieht, werden zusätzlich unterrichtet;
3.
ein Fach oder mehrere Fächer, die die Stundentafel nicht vorsieht, werden zusätzlich unterrichtet.

(2) Ermittlung, Beurteilung und die daraus folgende Bewertung von Leistungen auch im Profil liegen in der Verantwortung der beteiligten Lehrer. Der Schulleiter legt im Einvernehmen mit den betroffenen Fachkonferenzen für die Profile Kriterien fest. § 26 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach und im Profil sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen. Schriftliche Leistungen sind insbesondere Klassenarbeiten und Klausuren. Eine Bewertung mündlicher oder praktischer Leistungen hat in pädagogisch sinnvollen Zeitabständen zu erfolgen. Dem Schüler ist die erteilte Note jeweils bekannt zu geben. Der Fachlehrer hat zu Beginn des Schuljahres bekannt zu geben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird.

(4) Die allgemein für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern maßgebenden Kriterien hat der Fachlehrer den Schülern und, soweit die Schüler nicht volljährig sind, ihren Eltern darzulegen.

(5) Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungen anzugeben. Nimmt er eine besondere Prüfung vor, die er bewertet, hat er dem Schüler die Note bekannt zu geben. 14

§ 20
Bewertung von Leistungen, Betragen,
Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

(1) Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen bewertet. Die Bewertung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers und soll auf der Grundlage der Lernergebnisse und des Lernprozesses erfolgen. Dabei sind festgestellte Teilleistungsschwächen in der Sekundarstufe I angemessen zu berücksichtigten.

(2) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet:

Notenbewertung
Lfd. Nr. Note entspricht Leistung
1. „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht;
2. „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;
3. „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4. „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5. „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
6. „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Notentendenzen können durch Hinzufügen der Zeichen „+“ oder „–“ ausgedrückt werden.

(3) Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte sowie der Grad der selbst-ständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten einschließlich der Art der Darstellung.

(4) Werden Leistungen aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, ist die Note „ungenügend“ zu erteilen. Wird wegen Nichterbringens von Leistungen die Note „ungenügend“ erteilt, teilt der Lehrer dies bei Klassenarbeiten den Eltern mit einer kurzen Begründung mit. Diese Note ist bei der Ermittlung der Fachnote in Halbjahresinformationen und Zeugnissen wie die anderen Noten zu berücksichtigen.

(5) Versäumt der Schüler eine Klassenarbeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, kann ein Nachtermin festgesetzt werden.

(6) Weiterhin werden in den Klassenstufen 5 bis 10 Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung benotet:

1.
Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessenen Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme, Toleranz und Gemeinsinn sowie Selbsteinschätzung;
2.
Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer und Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben;
3.
Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbstständigkeit, Kreativität sowie Verantwortungsbereitschaft;
4.
Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen sowie Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.

(7) Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet:

Kopfnoten
Lfd. Nr. Note entspricht Beschreibung
1. „sehr gut“ (1), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist;
2. „gut“ (2), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers stark ausgeprägt ist;
3. „befriedigend“ (3), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist;
4. „ausreichend“ (4), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers schwach ausgeprägt ist;
5. „mangelhaft“ (5), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers unzureichend ausgeprägt ist.

Dabei sind gesundheitliche Beeinträchtigungen des Schülers angemessen zu berücksichtigen. Verbale Einschätzungen ergänzen diese Bewertung im Jahreszeugnis. Alle diese Aussagen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten. 15

§ 21
Äußere Form, Sprachrichtigkeit und Ausdruck

(1) Bei der Bewertung einer Klassenarbeit, Komplexen Leistung oder Klausur werden schwerwiegende Mängel in der äußeren Form bei der Notengebung berücksichtigt. Dies ist bei der Benotung zu vermerken.

(2) Ebenso werden schwerwiegende Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerwiegende Ausdrucksmängel in allen Unterrichtsfächern bei der Notengebung berücksichtigt. Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und Ausdrucksmängel werden grundsätzlich in allen schriftlichen Arbeiten gekennzeichnet. 16

§ 22
Klassenarbeiten, Komplexe Leistungen und Klausuren

(1) Klassenarbeiten geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können daher in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit, das heißt nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung, Systematisierung und Anwendung angesetzt werden und sollen sich auch auf Grundlagenwissen aus zurückliegenden Lernabschnitten beziehen. Eine Klassenarbeit kann durch eine schriftliche Arbeit mit zentraler Aufgabenstellung durch das Staatsministerium für Kultus und Sport zum Nachweis des in einem längeren Unterrichtszeitraum erzielten Lernerfolgs sowie zur Orientierung für die weitere Schullaufbahn und zur Ermittlung des Förderbedarfs ersetzt werden.

(2) Der Lehrer kann von den Schülern auch Komplexe Leistungen fordern. Sie werden bei der Notenbildung wie Klassenarbeiten berücksichtigt und auf die Anzahl der Klassenarbeiten angerechnet. Komplexe Leistungen können sein:

1.
die Erarbeitung und Dokumentation von umfangreichen Arbeitsprozessen,
2.
umfangreiche schriftliche Arbeiten,
3.
anforderungsbezogene Berichte, insbesondere über Praktika und Exkursionen oder
4.
die selbstständige Planung, Durchführung und Auswertung von Experimenten.“

(3) In den Jahrgangsstufen 11 und 12 treten nach Maßgabe der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung Klausuren an die Stelle von Klassenarbeiten.

(4) Die Schüler dürfen in der Regel nicht mehr als drei Klassenarbeiten oder Klausuren pro Woche und nicht mehr als eine Klassenarbeit oder Klausur pro Tag schreiben.

(5) Alle Klassenarbeiten und Klausuren werden vom Fachlehrer korrigiert zurückgegeben und besprochen. Die Zeit bis zur Rückgabe soll 14 Tage nicht überschreiten und bei Klausuren in der gymnasialen Oberstufe höchstens drei Wochen betragen.

(6) Alle Klassenarbeiten und Klausuren werden dem Schüler zur Kenntnisnahme durch die Eltern mit nach Hause gegeben, soweit der Schüler nicht volljährig ist. Der Fachlehrer überprüft die Kenntnisnahme. Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern oder dem Schüler, soweit er volljährig ist. 17

§ 23
Besondere Leistungsfeststellung

(1) In der Klassenstufe 10 nehmen alle Schüler ohne Realschulabschluss an einer zentralen besonderen Leistungsfeststellung teil, deren Ergebnis in die Versetzungsentscheidungen eingeht. Die Termine der besonderen Leistungsfeststellung, die Aufgaben und die Richtlinien für die Korrektur der Arbeiten legt das Staatsministerium für Kultus und Sport fest.

(2) In den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sind schriftliche Arbeiten anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 90 Minuten.

(3) Die schriftlichen Arbeiten werden von den jeweiligen Fachlehrern nach den vorgegebenen Richtlinien korrigiert und bewertet. Die jeweilige Bewertung fließt mit doppelter Gewichtung in die Ermittlung der entsprechenden Zeugnisnote ein wie eine Note für eine Klassenarbeit.

(4) Für Schüler, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden wichtigen Grund, insbesondere Krankheit, die besondere Leistungsfeststellung oder Teile davon versäumt haben, wird vom Staatsministerium für Kultus und Sport pro Fach ein Nachtermin festgelegt. 18

§ 24
Hausaufgaben

(1) Hausaufgaben müssen in innerem Zusammenhang mit dem Unterricht stehen und sind so zu stellen, dass sie von den Schülern selbstständig und in angemessener Zeit bewältigt werden können. Dies gilt auch für die Erteilung von Hausaufgaben über die Ferien.

(2) Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft.

§ 25
Täuschungen

Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf eine andere Weise getäuscht, erteilt der Fachlehrer die Note „ungenügend“. Dies ist auf der schriftlichen Arbeit zu vermerken. Bei einem Versuch kann entsprechend verfahren werden.

§ 26
Halbjahresinformationen und Zeugnisse

(1) In den Klassenstufen 5 bis 10 sind in allen Fächern, die unterrichtet wurden, und im Profil, außer am Gymnasium gemäß § 5, Leistungen mit Noten zu bewerten. Für Gymnasien gemäß § 4 wird keine Gesamtnote für die vertiefte Ausbildung gebildet.

(2) Zur Ermittlung der Fachnote in den Halbjahresinformationen und Zeugnissen ist die Endnote aus den schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen zu bilden. Der Gesamtbewertung der in den Klassenarbeiten erbrachten Leistungen kommt gegenüber der Gesamtbewertung der erbrachten übrigen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen in der Regel ein höheres Gewicht zu. Für Schüler der Klassenstufe 7, die erst zu Beginn dieses Schuljahres von der Mittelschule an das Gymnasium gewechselt haben, wird in der Halbjahresinformation für die zweite Fremdsprache keine Fachnote erteilt.

(3) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Eltern, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. Halbjahresinformationen werden in der Regel am letzten Schultag des Schulhalbjahres ausgegeben. Sie enthalten die Noten in den einzelnen Fächern, die mit Notentendenzen ausgewiesen werden können, sowie die Noten über das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung. In den Klassenstufen 8 und 9 enthalten die Halbjahresinformationen neben Noten im Profil auch Angaben über das Profil, das die Schüler besucht haben. In den Gymnasien gemäß § 4 enthalten die Halbjahresinformationen in den Klassenstufen 5 bis 9 Angaben über die vertiefte Ausbildung, die die Schüler besucht haben. Am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen enthalten die Halbjahresinformationen in den Klassenstufen 7 bis 9 Angaben über die addita, die die Schüler besucht haben.

(4) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den vom Schüler erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende eines Schuljahres dokumentieren. Die Jahreszeugnisse werden in der Regel am letzten Schultag des Schuljahres ausgegeben. Sie enthalten Noten über die Leistungen in den einzelnen Fächern sowie Noten über das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung während des ganzen Schuljahres. In den Klassenstufen 8 bis 10 enthalten sie neben Noten im Profil auch Angaben über das Profil, das die Schüler besucht haben. In den Gymnasien gemäß § 4 enthalten sie in den Klassenstufen 5 bis 10 Angaben über die vertiefte Ausbildung, die die Schüler besucht haben. Am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen enthalten sie in den Klassenstufen 7 bis 10 Angaben über die addita, die die Schüler besucht haben. Auf Wunsch des Schülers ist eine von ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld „Bemerkungen“ einzutragen.

(5) In der Klassenstufe 10 erhalten die Schüler ein Zeugnis über ihre Leistungen im ersten Schulhalbjahr (Halbjahreszeugnis). Absatz 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(6) Beim Wechsel vom Gymnasium zur Mittelschule enthält die Halbjahresinformation oder das Jahreszeugnis hierüber einen Vermerk.

(7) Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, welche die Erfüllung der Schulpflicht bescheinigen. Bei Schülern, die das Ziel der Klassenstufen 9 oder 10 nicht erreicht haben und das Gymnasium verlassen, ist das Jahreszeugnis als Abgangszeugnis zu kennzeichnen. In einem nach der Versetzung in die Klassenstufe 10 erteilten Abgangszeugnis wird vermerkt, dass der Schüler einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Schulabschluss erworben hat.

(8) Für Halbjahresinformationen und Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den vom Staatsministerium für Kultus und Sport veröffentlichten Mustern entsprechen.

(9) Auf Jahreszeugnissen unterschreiben der Schulleiter und der Klassenlehrer, auf Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnissen der Klassenlehrer.

(10) Bei Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnissen und Jahreszeugnissen bestätigen die Eltern die Kenntnisnahme durch ihre Unterschrift, soweit der Schüler nicht volljährig ist.

(11) Die Teilnahme an zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen, zum Beispiel an Arbeitsgemeinschaften, und die erfolgreiche Teilnahme an schulischen bundesweiten oder internationalen Wettbewerben wird auf dem Jahreszeugnis vermerkt. 19

Abschnitt 6
Versetzung, Wiederholung

§ 27
Versetzungsbestimmungen

(1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden diejenigen Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 versetzt, die in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen in einzelnen Fächern nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen können.

(2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:

1.
In den Fächern
 
a)
Deutsch,
 
b)
Sorbisch als Muttersprache oder Zweitsprache,
 
c)
Mathematik,
 
d)
Englisch,
 
e)
zweite Fremdsprache,
 
f)
dritte Fremdsprache,
 
g)
Geschichte,
 
h)
Biologie,
 
i)
Chemie,
 
j)
Physik,
 
k)
Profil, außer in der vertieften Ausbildung,
 
l)
Musik oder Kunst in der vertieften musischen Ausbildung,
 
m)
Sport in der vertieften sportlichen Ausbildung
 
kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem der genannten Fächer ausgeglichen werden;
2.
in den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

(3) Der Notenausgleich ist in höchstens zwei Fächern zulässig.

(4) Abweichend von Absatz 1 gilt für Fächer, für die gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 die Ausgestaltung der Schule übertragen ist, dass diese bei der Versetzung unberücksichtigt bleiben.

(5) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, zum Beispiel bei längerer Erkrankung, können Schüler, die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein werden. Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.

(6) Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

(7) Wird ein Schüler den Leistungsanforderungen der vertieften sportlichen Ausbildung nicht mehr gerecht, muss er diese beenden. Hierüber entscheidet der Schulleiter. 20

§ 28
Nichtversetzung und freiwillige Wiederholung

(1) Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die betreffende Klassenstufe, sofern sie am Gymnasium bleiben.

(2) Ein zweimaliges Wiederholen der gleichen Klassenstufe oder ein Wiederholen aufeinander folgender Klassenstufen ist nicht möglich.

(3) Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers kann ein Schuljahr freiwillig wiederholt werden. Über den Antrag entscheidet der Schulleiter.

(4) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als nicht getroffen. Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

§ 29
Höchstzahl von Wiederholungen

(1) Schüler können in den Klassenstufen 5 bis 10 insgesamt höchstens zweimal eine Klassenstufe wegen Nichtversetzung wiederholen.

(2) Bei Schülern, die eine Klassenstufe nicht wiederholen dürfen, enthält das Zeugnis die Bemerkung: „Der Schüler darf die Klassenstufe … des Gymnasiums nicht wiederholen.“

§ 30
Überspringen einer Klassenstufe

Durch Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters kann mit Einverständnis der Eltern ein Schüler der Klassenstufen 5 bis 9 zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klassenstufe überwechseln und ein Schüler der Klassenstufen 5 bis 8 zum Schuljahresende eine Klassenstufe überspringen, wenn seine bisherigen Gesamtleistungen und seine Befähigung erwarten lassen, dass er den Anforderungen gewachsen sein wird. Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis vermerkt.

§ 31
Schulbesuch im Ausland

(1) Nach den Klassenstufen 9 und 10 sowie nach der Jahrgangsstufe 11 können Schüler, die die Klassen- oder Jahrgangsstufe nicht wiederholen müssen, auf ihren Antrag, bei minderjährigen Schülern auf Antrag der Eltern, von der Sächsischen Bildungsagentur für die Zeit eines längstens einjährigen Schulbesuchs im Ausland beurlaubt werden. Die Genehmigung einer Beurlaubung nach der Jahrgangsstufe 11 erfordert, dass die Voraussetzungen für den Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 nach Ablauf der Beurlaubung gesichert sind. Der Schüler hat keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Kursangebotes.

(2) Nach Beendigung des Schulbesuchs im Ausland im Anschluss an die Klassenstufen 9 und 10 wird der Unterricht in der Klassenstufe oder Jahrgangsstufe fortgesetzt, in die der Schüler vor der Beurlaubung versetzt worden ist. Auf Antrag des Schülers kann die Sächsische Bildungsagentur genehmigen, dass der Unterricht bei Beurlaubung nach der Klassenstufe 9 in der Jahrgangsstufe 11 fortgesetzt wird, wenn eine Schule im Ausland mit vergleichbaren Lerninhalten regelmäßig besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird. 21

Abschnitt 7
Aufnahmebestimmungen

§ 32
Aufnahmebedingungen

(1) Ein Schüler wird nach Abschluss der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums aufgenommen, wenn

1.
die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt oder
2.
die Eignungsprüfung bestanden wurde.

(2) Ein Schüler wird nach Abschluss der Klassenstufe 5 oder 6 der Mittelschule oder der allgemein bildenden Förderschule in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet wird, in die nächsthöhere Klassenstufe des Gymnasiums aufgenommen, wenn die Bildungsempfehlung für das Gymnasium gemäß § 9 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Mittelschulen im Freistaat Sachsen und deren Abschlussprüfungen (Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen – SOMIAP) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228, 229), in der jeweils geltenden Fassung, erteilt wurde.

(3) Auf Antrag der Eltern genehmigt die Sächsische Bildungsagentur nach Abschluss der Klassenstufe 7, 8 oder 9 des Realschulbildungsganges der Mittelschule eine Aufnahme in die jeweils nächsthöhere Klassenstufe des Gymnasiums, wenn

1.
sowohl der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Klassenstufe als auch der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,0 ist und
2.
das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen des Gymnasiums in vollem Umfang entsprechen wird.

(4) Nach Abschluss der Klassenstufe 10 der Mittelschule wird ein Schüler in die Klassenstufe 10 des Gymnasiums aufgenommen, wenn sowohl der Durchschnitt der in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 10 erreichten Noten als auch der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,5 ist und er die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses bestanden hat. Er wird auch dann aufgenommen, wenn er die Anforderungen nach Satz 1 mit dem Abschlusszeugnis der Mittelschule erfüllt.

(5) Wechseln Schüler der Mittelschule an das Gymnasium ohne Nachweis einer zweiten Fremdsprache in den Klassenstufen 7 bis 10, werden sie durch die Sächsische Bildungsagentur besonderen 10. Klassen an Gymnasien zugewiesen, an denen der Unterricht in der zweiten Fremdsprache in einem Umfang von sechs Wochenstunden aufgenommen wird. Für diese Schüler entfällt abweichend von § 17 Abs. 2 in der Klassenstufe 10 die Verpflichtung zur Teilnahme am Profilunterricht. 22

§ 33
Eignungsprüfung

(1) Ein Schüler, dem in der Klassenstufe 4 die Bildungsempfehlung für die Mittelschule erteilt wurde oder der eine nicht staatlich anerkannte Grundschule oder allgemein bildende Förderschule in freier Trägerschaft besucht und seine Ausbildung in der Klassenstufe 5 des Gymnasiums fortsetzen will, wird auf Antrag der Eltern zur Eignungsprüfung zugelassen. Die Eltern teilen mit, welches Gymnasium der Schüler besuchen soll.

(2) Die Termine für die Eignungsprüfung und die Prüfungsaufgaben werden jährlich landeseinheitlich vom Staatsministerium für Kultus und Sport vorgegeben.

(3) Ein Schüler, der aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme verhindert ist, kann die Eignungsprüfung zu einem späteren vom Staatsministerium für Kultus und Sport vorgegebenen Termin nachholen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(4) Benutzt der Schüler bei der Eignungsprüfung ein unerlaubtes Hilfsmittel oder versucht auf andere Weise zu täuschen, kann der Prüfungsausschuss die Eignungsprüfung für nicht bestanden erklären.

(5) Die Schüler legen die Eignungsprüfung an Grundschulen ab, die von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmt werden. Es ist eine schriftliche Prüfungsarbeit anzufertigen, die die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht zu gleichen Teilen berücksichtigt. Die Arbeitszeit beträgt 60 Minuten. Ein Schüler hat die Eignungsprüfung bestanden, wenn die Note „gut“ oder besser ist. 23

§ 34
Prüfungsausschuss

(1) An jeder Schule, an der die Eignungsprüfung stattfindet, wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an:

1.
der Schulleiter der Schule oder ein von der Sächsischen Bildungsagentur Beauftragter als Vorsitzender sowie
2.
zwei vom Vorsitzenden berufene Lehrer der Schule als Mitglieder.

(2) Ein Lehrer, dessen Kind sich der Eignungsprüfung unterzieht oder der einen der zu prüfenden Schüler unterrichtet, darf dem Prüfungsausschuss nicht angehören.

(3) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von einem durch den Vorsitzenden bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses nach den vom Staatsministerium für Kultus und Sport vorgegebenen Richtlinien korrigiert und bewertet. Für jedes Fach ist eine ganze Note zu bilden.

(4) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung erstellt der Prüfungsausschuss ein Protokoll. Das Ergebnis der Eignungsprüfung wird den Eltern schriftlich mitgeteilt. 24

§ 35
Ausnahmeregelungen

(1) In besonderen Härtefällen kann die Sächsische Bildungsagentur auf Antrag der Eltern

1.
Ausnahmen von § 32 Abs. 1 und 2 oder
2.
zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres eine Aufnahme in die Klassenstufe 5, 6 oder 7 des Gymnasiums

genehmigen.

(2) Schüler, die eine Vorbereitungsklasse mit Deutsch als Zweitsprache besucht haben, können in ein Gymnasium wechseln, wenn sie im Herkunftsland bereits eine dem Gymnasium gleichwertige Schule besucht haben oder der Betreuungslehrer auf Antrag der Eltern den Besuch des Gymnasiums empfiehlt. Über den Wechsel entscheidet die Sächsische Bildungsagentur. 25

§ 36
Regelung für sorbische Schulen

An sorbischen Schulen gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet kann bei der Eignungsprüfung das Fach Deutsch durch das Fach Sorbisch ersetzt werden. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz der vom Schüler bisher besuchten Schule. 26

Abschnitt 8
Schlussbestimmungen

§ 37
Übergangsregelung

Für Schüler, die sich am 1. August 2010 in den Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule oder der allgemein bildenden Förderschule in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet wird, befinden, gelten § 32 Abs. 1 sowie die §§ 33, 34 und 36 in der am 31. Juli 2010 geltenden Fassung bis zum 31. Juli 2011 fort. 27

§ 38
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) § 23 tritt am 1. August 2005 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 196), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 641, 644), und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien (AufnahmeGyVO) vom 29. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 244) außer Kraft.

Dresden, den 3. August 2004

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Günther Portune
Staatssekretär