Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verordnung zum Sächsischen Reisekostengesetz

Vom 28. August 1998

Aufgrund von § 6 Abs. 2, § 14 Abs. 6 und § 18 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über anerkannte Kraftfahrzeuge sowie über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen und bei Auslandsdienstreisen (Verordnung zum Sächsischen Reisekostengesetz – SächsRKVO) vom 14. März 1997 (SächsGVBl. S. 362) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Worte „der vorgesetzten Behörde“ durch die Worte „der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde“ ersetzt.
2.
In § 2 Nr. 1 wird das Wort „sein“ durch das Wort „ein“ ersetzt.
3.
In § 5 Satz 3 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 1634)“ die Angabe „ , zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 351), in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
4.
§ 8 erhält folgende Fassung:
 
„§ 8
Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungs-
kostenerstattung
 

(1) Das Auslandstagegeld wird abweichend von § 8 Abs. 1 SächsRKG für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit von 24 Stunden je Kalendertag in Höhe der Beträge gezahlt, wie sie in den Anlagen 1 bis 5 festgesetzt werden. Für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden beträgt das Auslandstagegeld 80 vom Hundert, von mindestens 8 Stunden 40 vom Hundert des Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammengerechnet. Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG werden die nachgewiesenen notwendigen Auslandsübernachtungskosten bis zur Höhe der Beträge erstattet, wie sie in den Anlagen 1 bis 5 festgesetzt sind.

(2) Für die in den Anlagen 1 bis 5 nicht aufgeführten Übersee- und Außengebiete eines Landes sind das Auslandstagegeld und der Betrag für Auslandsübernachtungskostenerstattung des Mutterlandes maßgebend. Für die in den Anlagen 1 bis 5 und in Satz 1 nicht erfaßten Gebiete oder Länder sind das Auslandstagegeld und der Betrag für Auslandsübernachtungskostenerstattung für Luxemburg maßgebend. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.“

5.
§ 9 erhält folgende Fassung:
 
„§ 9
Grenzübertritt

(1) Das Auslands- oder Inlandstagegeld bestimmt sich nach dem Land, das der Auslandsdienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, wird Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes im Ausland gezahlt.

(2) Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß durch sie Übernachtungen notwendig werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das Auslandstagegeld für Österreich maßgebend.

(3) Bei Schiffsreisen ist das Auslandstagegeld für Luxemburg, für die Tage der Ein- und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Auslands- oder Inlandstagegeld maßgebend.

(4) Die in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf das jeweilige Land bezogenen Vorschriften sind auch für Orte anzuwenden, soweit für diese Auslandstagegelder und Beträge für Auslandsübernachtungskostenerstattung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 festgesetzt worden sind.“

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 SächsRKG“ durch die Angabe „§ 10 SächsRKG“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Worte „geändert durch Verordnung vom 16. April 1993 (BGBl. I S. 492)“ durch die Worte „zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3192), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
7.
Die Anlagen 1 bis 5 werden durch die dieser Verordnung beigefügten Anlagen 1 bis 5 ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 28. August 1998

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Anlage 1
(zu § 8 SächsRKVO)

Anlage 2
(zu § 8 SächsRKVO)

Anlage 3
(zu § 8 SächsRKVO)

Anlage 4
(zu § 8 SächsRKVO)

Anlage 5
(zu § 8 SächsRKVO)

Änderungsvorschriften