Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung

Vom 3. August 1999

I.
Änderung der einzelnen Vorschriften

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung (VwV-SächsTGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1997 (ABl.d.SMF S. 211), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1998 (SächsABl. S. 690) wird wie folgt geändert:

A
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
1.
In Nummer 1.1.1 Satz 4 wird die Bezeichnung „Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Bezeichnung „Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (SächsMBl.SMF)“ ersetzt.
2.
Nummer 1.3.1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Formulierung „des neuen Dienstortes“ gestrichen.
 
b)
In Satz 3 werden die Worte „in dessen“ durch die Worte „nicht im“ ersetzt.
3.
In Nummer 1.3.2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c SächsUKG“ durch die Angabe „§ 2a Abs. 1“ ersetzt.
4.
In Nummer 1.3.4 Satz 1 wird die Formulierung „des neuen Dienstortes“ gestrichen.
5.
In Nummer 2.1.1 Satz 3, Satz 4 und Satz 7 wird das Wort „Liegenschaftsamt“ durch die Bezeichnung „Vermögens- und Hochbauamt“ ersetzt.
6.
Nummer 2.1.5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der nach der Überschrift folgende Klammerzusatz „(SMF Erlass vom 2. Februar 1995 Az.: 41b-VV 8060-2/55-1391)“ wird gestrichen.
 
b)
In Satz 12 wird die Formulierung „des zu versteuernden Einkommens (gemäß § 2 Abs. 5 EStG)“ durch die Formulierung „der steuerpflichtigen monatlichen Bruttobezüge“ ersetzt.
7.
In Nummer 2.1.6 Satz 1 und Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3 SächsUKG“ durch die Angabe „§ 2a Abs. 4“ ersetzt.
8.
Nach Nummer 2.4.2 werden folgende Nummern 2.5 bis 2.7 eingefügt:
 
„2.5
Zu § 2a Abs. 1
Die Regelung ist identisch mit der Definition des Einzugsgebietes in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c SächsUKG. Üblicherweise befahrene Strecken sind die Verkehrswege, auf denen die Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder mit privaten Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Verkehrsweg der Berechtigte persönlich benutzt.
 
2.6
Zu § 2a Abs. 2
 
 
a)
Durch die Worte „in der Regel“ hat die Verwaltung einen Ermessensspielraum, von den Zeitgrenzen der Verordnung nach oben oder unten abzuweichen. Die Vorschrift stellt auf die tatsächliche Abwesenheitsdauer von der Wohnung ab, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entsteht oder entstehen würde.
 
 
b)
Wohnort im Sinne der Vorschrift ist der Wohnort am Tage vor dem Wirksamwerden der Maßnahme nach § 1 Abs. 2. Mit einem späteren Wohnsitzwechsel verbundene Verkürzungen der Abwesenheitsdauer sind zu berücksichtigen, Verlängerungen bleiben unberücksichtigt.
 
 
c)
Die Regelung, dass die tägliche Rückkehr zum Wohnort auch dann nicht zuzumuten ist, wenn die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel mehr als drei Stunden beträgt, gilt in den Fällen, in denen die Abwesenheit von der Wohnung aufgrund einer kürzeren Arbeitszeit, zum Beispiel Teilzeitarbeit, Teilnahme an Lehrgängen, nicht mehr als zwölf Stunden beträgt.
 
2.7
Zu § 2a Abs. 4
Es handelt sich um den gleichen Wohnungsbegriff wie in § 10 Abs. 3 SächsUKG. Ein einzelner Raum ist keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit ausgestattet ist. Die Kochgelegenheit muss so beschaffen sein, dass alle Hauptmahlzeiten darauf hergestellt werden können (mindestens elektrische Kochplatte oder einflammiger Gasherd). Den Wohnungsbegriff erfüllen abgeschlossene Einzimmer-Appartements mit Toilette (Nebenraum) und abgegrenztem Küchenteil (Kochnische). Bei Altbauwohnungen können bestimmte sanitäre Einrichtungen (zum Beispiel Toilette) auch außerhalb der Wohnung liegen.´“
9.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 3.1.1 Satz 1 wird die Formulierung „Vorschriften des“ durch die Angabe „§§ 8, 9, 10 Abs. 2, § 11 und § 14 Abs. 4“ ersetzt.
 
b)
Nummer 3.1.2 Buchst. d erhält folgende Fassung:
 
 
„d)
Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit und der Notwendigkeit der Wohnungsvermittlungsgebühren ist die Wohnungsmarktlage am Dienstort maßgebend. In der Regel ist davon auszugehen, dass vorübergehende Unterkünfte kurzfristig auch ohne die Inanspruchnahme eines Wohnungsmaklers angemietet werden können, so dass die Vorschrift restriktiv auszulegen ist.“
 
c)
In Nummer 3.1.3 Buchst. c Satz 2 werden die Worte „und Nebenkosten“ gestrichen.
 
d)
Nummer 3.1.4 wird gestrichen.
 
e)
Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:
 
 
„3.2
Zu Absatz 2
 
 
3.2.1
Wird die häusliche Gemeinschaft aufgelöst oder die bisherige Wohnung aufgegeben, ohne dass eine angemessene Ersatzwohnung angemietet wird, wird Trennungstagegeld nach dem bis dahin maßgeblichen Satz nicht mehr gewährt.
 
 
3.2.2
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist gegeben, wenn zwei miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen denen die Ehe jedoch rechtlich grundsätzlich möglich ist, wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, sie also in Übereinstimmung einen gemeinsamen Haushalt so führen, wie es für zusammenlebende Ehegatten typisch ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nach allen äußeren, objektiv erkennbaren Umständen und ist durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel: Nachweis über Meldung beim Einwohneramt, gemeinsamer Mietvertrag, gemeinsames Konto) nachzuweisen.
 
 
3.2.3
Der Unterkunftsanteil des Trennungstagegeldes beträgt 35 vom Hundert des Trennungstagegeldes. Auf den Nachweis von Unterkunftskosten kommt es hierbei nicht an; der Unterkunftskostenanteil des Trennungstagegeldes wird daher zum Beispiel auch dann gewährt, wenn dem Berechtigten aus persönlichen Gründen Unterkunftskosten nicht entstanden sind. Wird der Berechtigte amtlich unentgeltlich untergebracht, gelten die Kürzungsbestimmungen des § 11 Abs. 3 SächsRKG.“
 
f)
Nummer 3.3 erhält folgende Fassung:
 
 
„3.3
Zu Absatz 3
 
 
3.3.1
Unterkunftskosten sind diejenigen Kosten, die für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung als Miete zu zahlen sind. Hierzu gehören gegebenenfalls vom Mieter zu zahlende Umlagen. Auslagen für eine Garage, einen Stellplatz oder einen Hausgarten bleiben unberücksichtigt. Das gilt auch, wenn der Mietvertrag für Wohnung und Garage, Stellplatz oder Hausgarten einen Einheitsbetrag ausweist. Dieser ist um die ortsübliche Miete einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens zu kürzen. Mietersatz für nicht volle Kalendermonate wird anteilig gewährt.
 
 
3.3.2
Nach Kürzung des Trennungstagegeldes um den Unterkunftsanteil können die nachgewiesenen Unterkunftskosten bis zum Höchstbetrag von 600 DM monatlich erstattet werden. Wird dem Berechtigten eine kostengünstigere Unterkunft oder eine Unterkunft, an deren Kosten er angemessen beteiligt wird, vom Dienstherrn angeboten, ist der erstattungsfähige Höchstbetrag auf diese Unterkunftskosten begrenzt. Bei Beamten auf Widerruf beträgt der erstattungsfähige Höchstbetrag 450 DM monatlich.“
10.
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
„4
Zu § 4 Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben
 
4.1
Zu Absatz 1
 
4.1.1
Allgemeines
Die Vorschrift dient der Abgeltung der nachgewiesenen notwendigen Übernachtungs- oder Unterkunftskosten für das Beibehalten der entgeltlichen Unterkunft am Dienstort und geht als Spezialvorschrift § 14 Abs. 4 SächsRKG vor. Die Kürzung des Trennungsgeldes an Sonn- und Feiertagen und allgemein dienstfreien Werktagen setzt nicht voraus, dass diese Tage von zwingend kürzungspflichtigen Tagen (Urlaub und die in Satz 3 Nr. 1 bis 8 genannten Tatbestände) eingeschlossen werden. Es genügt, dass diese Tage den kürzungspflichtigen Tagen zeitlich vorangehen oder nachfolgen.
 
4.1.2
Urlaub
Wo der Urlaub verbracht wird, ist bedeutungslos. Das Trennungsgeld wird auch gekürzt, wenn der Berechtigte am Dienstort bleibt oder einen Urlaubstag nicht voll nutzt.
 
4.1.3
Krankenhausaufenthalt
Es kommt nicht darauf an, wo sich das Krankenhaus befindet. Es kann auch am Dienstort oder Wohnort sein.
 
4.1.4
Aufenthalt an Arbeitstagen am Wohnort
Hierbei handelt es sich um den Fall, dass die Dienstaufgaben nicht in der Dienststelle, sondern in der Wohnung erledigt werden. Der Trennungsgeldempfänger hält sich am Wohnort auf, ohne dass eine Dienstreise vorliegt.
 
4.1.5
Beschäftigungsverbot
Das Trennungsgeld ist abweichend von Satz 3 Nr. 5 nicht zu kürzen, wenn sich die Berechtigte ausdrücklich zur Dienstleistung bereit erklärt und tatsächlich Dienst leistet (§ 1 Abs. 2 Mutterschutzverordnung). Bei Erziehungsurlaub wird nur dann Trennungsgeld gewährt, wenn Anspruch auf Besoldung, zum Beispiel wegen einer Teilzeitbeschäftigung (§ 1 Abs. 4 Erziehungsurlaubsverordnung) besteht.
 
4.1.6
Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung
Es kommt nicht darauf an, wo sich der Erkrankte aufhält. Der Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung steht die Abwesenheit wegen einer Heilkur oder Sanatoriumsbehandlung gleich.
 
4.1.7
längerfristige Erkrankung
Bei Erkrankungen ohne Krankenhausaufenthalt, bei denen der Dienstort nicht verlassen wird, wird Trennungsgeld grundsätzlich ungekürzt weitergewährt. Das gilt nicht bei Erkrankungen, bei denen mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen ist. Es wird bei einer so langen Krankheitsdauer unterstellt, dass ein Verbleiben am Dienstort nicht notwendig ist. Das volle Trennungsgeld wird bis zu dem Tage gewährt, an dem erstmalig bekannt wird, dass mit der Wiederaufnahme des Dienstes innerhalb der nächsten drei Monate nicht zu rechnen ist. Ab dem nächsten Tag wird Übernachtungs- oder Unterkunftskostenerstattung nur dann gewährt, wenn und solange die Unterkunft am Dienstort beibehalten werden muss.
 
4.1.8
Heimfahrten, für die eine Reisebeihilfe nach § 5 gewährt wird
Bei Gewährung einer Reisebeihilfe für eine Heimfahrt ist das Trennungsgeld zwingend für mindestens einen Kalendertag zu kürzen. Bei längerer Abwesenheit vom Dienstort ist das Trennungsgeld zusätzlich an Tagen zu kürzen, an denen der Berechtigte den vollen Kalendertag vom Dienstort abwesend ist. Die Kürzungsvorschrift gilt bei Besuchsfahrten, für die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Reisbeihilfe gewährt wird, für einen Tag.
 
4.1.9
Höhe des gekürzten Trennungsgeldes
Wird die Unterkunft aufgegeben oder ist sie unentgeltlich, wird Trennungsgeld nach § 4 Abs. 1 nicht gezahlt. Dabei ist es unerheblich, ob die Unterkunft von Amts wegen oder aus persönlichen Gründen unentgeltlich ist. Kann die Unterkunft tageweise gebucht werden (z. B. in Hotels oder Gasthäusern), ist zu prüfen, ob die Unterkunft beibehalten werden muss. Anstelle des Trennungsreisegeldes wird Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Kosten der Übernachtung bis zu 120 DM je Übernachtung gewährt. Höhere Übernachtungskosten können erstattet werden, soweit ihre Unvermeidbarkeit nachgewiesen wird. Übersteigen die Unterkunftskosten während der Bezugsdauer von Trennungstagegeld den Unterkunftsanteil des Trennungstagegeldes werden die nachgewiesenen Unterkunftskosten bis zu der in § 3 Abs. 3 bezeichneten Höhe erstattet.
 
4.2
Zu Absatz 2 Satz 4
Nachgewiesene notwendige Übernachtungs- und Unterkunftskosten können in den Fällen des Absatz 2 Satz 4 auch dann erstattet werden, wenn ein Anspruch auf Trennungsgeld nicht mehr besteht. Notwendig sind die Auslagen nur insoweit, als sich der Bedienstete mietvertraglich nicht für einen längeren Zeitraum gebunden hat, als es aus Anlass der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 erforderlich war. Außerdem ist er verpflichtet, den Mietvertrag unverzüglich zu kündigen, sobald er weiß, wann er den Dienstort verlässt oder an diesen umzieht. Mehrkosten durch zu lange Mietverträge oder nicht rechtzeitige Kündigungen hat der Bedienstete selbst zu vertreten; sie sind nicht erstattungsfähig. Die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung des Mietverhältnisses nach § 570 BGB bei einer Versetzung oder Abordnung ist zu beachten. Im Übrigen setzt der Mietersatz voraus, dass die Unterkunft im Erstattungszeitraum nicht anderweitig vermietet oder benutzt wird.
 
4.3
Zu Absatz 3
Das Trennungsgeld für den bisherigen Dienstort wird bis zu dem Tage weitergewährt, an dem der bisherige Dienstort verlassen wird oder hätte verlassen werden können. Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird Trennungsgeld nur in dem in § 4 Abs. 1 bestimmten Umfang gezahlt.
 
4.4
Zu Absatz 4
Als anzurechnende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand kommen in Betracht:
 
 
a)
Tagegeld (§ 8 Abs. 1 SächsRKG),
 
 
b)
Aufwandsvergütung (§ 8 Abs. 3 SächsRKG),
 
 
c)
Pauschvergütung (§ 16 SächsRKG) ohne Unterkunftsanteil oder
 
 
d)
Erstattung von Auslagen für Verpflegung bei Dienstgängen (§ 13 Satz 2 SächsRKG).
 
4.5
Zu Absatz 5
Den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des mittleren oder des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die
 
 
a)
im Rahmen ihrer theoretischen oder praktischen Ausbildung der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen oder dem Bildungszentrum Niederbobritzsch zugewiesen werden,
 
 
b)
gegen ein Entgelt angemessen an den Kosten für Unterkunft und Verpflegung beteiligt werden,
 
 
c)
nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und
 
 
d)
denen eine tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist,
 
 
entstehen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft. Sie erhalten ab dem Tag nach beendeter Dienstantrittsreise Trennungsgeld in Höhe des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2 SächsTGV in Verbindung mit § 21 Abs. 2 SächsRKG.“
11.
In Nummer 5 Satz 2 wird die Angabe „, 10“ gestrichen.
12.
Nummer 5.4.1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Sätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
„Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Heimfahrt tatsächlich durchgeführt wurde, Fahrkosten entstanden sind und diese notwendig waren. Regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 sind Beförderungsmittel, die der Personenbeförderung dienen und im öffentlichen Verkehr zu Wasser und auf dem Land auf bestimmten Strecken nach einem festgelegten Zeitplan (Fahrplan) verkehren. § 5 Abs. 4 Satz 3 schränkt als spezielle Regelung die Sätze 1 und 2 hinsichtlich der Flugkostenerstattung ein; eine Erstattung von Flugkosten auf Grundlage des § 5 Abs. 4 Satz 1 ist deshalb nicht möglich.“
 
b)
Die Sätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
„Die Kosten der BahnCard können erstattet werden, wenn ein Kostenvergleich ergibt, dass deren Benutzung zu geringeren Fahrkosten führen würde; benutzt der Berechtigte für die Heimfahrten ein Kraftfahrzeug, ist in die Kostenvergleichsberechnung neben dem halben Fahrpreis auch der fiktive Kaufpreis für die BahnCard mit einzubeziehen. Bei tatsächlicher Benutzung zuschlagpflichtiger Züge werden die Zuschläge wie bei Dienstreisen erstattet.“
 
c)
In Satz 10 wird nach der Formulierung „(Bettplatz- und Liegeplatzzuschläge)“ die Formulierung „und Platzkarten“ eingefügt.
13.
In Nummer 5.4.2 Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 2a Abs. 3“ ersetzt.
14.
Nummer 6 erhält folgende Fassung:
 
„6
Zu § 6 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
 
6.1
Zu Absatz 1
Bei Entscheidung über die Höhe der Fahrkostenerstattung sind mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist daher bei täglicher Rückkehr zum Wohnort die mögliche Inanspruchnahme von Zeitkarten öffentlicher Verkehrsmittel (Jahreskarte, Monatskarte, Wochenkarte, Netzkarte) zu prüfen. Ist der Berechtigte zudem im Besitz einer BahnCard, ist zu prüfen, welche Möglichkeit kostengünstiger (billiger) ist. Die Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels werden für folgende Strecken erstattet:
 
 
a)
von der Wohnung bis zum Bahnhof am Wohnort und zurück (Zu- und Abgang am Wohnort),
 
 
b)
vom Bahnhof des Wohnortes bis zum Bahnhof des Dienstortes und zurück und
 
 
c)
vom Bahnhof am Dienstort bis zur Dienststätte und zurück (Zu- und Abgang am Dienstort).
 
 
Wegstreckenentschädigung nach Satz 2 wird in Höhe von 24 Pfennig je Kilometer nur bis zu der in Satz 1 genannten Höhe gewährt, unabhängig davon, ob für die Kraftfahrzeugbenutzung triftige Gründe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsRKG vorgelegen haben oder das private Kraftfahrzeug im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird. Anzusetzen ist die kürzeste verkehrsübliche Straßenentfernung.
 
6.2
Zu Absatz 2
Maßgebend ist die kürzeste verkehrsübliche Straßenentfernung. Bei geringerem Aufwand für die Fahrt zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte ist dieser Aufwand anzusetzen.
 
6.3
Zu Absatz 3
Mehraufwendungen sind Übernachtungskosten und die zusätzlichen Verpflegungsauslagen am Dienstort. Von den Verpflegungskosten ist je Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung abzuziehen. Die Mehrauslagen sind durch Belege nachzuweisen.
 
6.4
Zu Absatz 4
Die fiktive Bezugsdauer von Trennungsreisegeld für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstreise kann nicht in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 2 SächsRKG verlängert werden.“
15.
Nummer 9.3 wird gestrichen.
16.
Nummer 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 11.1.1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach den Worten „nach Sachsen“ die Worte „oder Berlin umgesetzt oder“ eingefügt.
 
 
bb)
Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
 
b)
In Nummer 11.5 Satz 7 werden die Worte „selbst dann nicht“ gestrichen.
 
c)
In Nummer 11.5 Satz 8 wird die Jahreszahl „1998“ durch die Jahreszahl „1999“ ersetzt.
B
Abschnitt III wird wie folgt geändert:
1.
In Nummer 12.1 Satz 4, 3. Spiegelstrich wird im Klammerzusatz nach der Angabe „§ 3 Abs. 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
2.
In Nummer 12.2 Satz 2, 1. Spiegelstrich wird das Wort „Liegenschaftsamtes“ durch die Bezeichnung „Vermögens- und Hochbauamtes“ ersetzt.
3.
In Nummer 13.2 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(vergleiche Bekanntmachung des SMF vom 30. Dezember 1996, Az.: 13b-P 1736-2/12-75393 – ABl.SMF 1997 S. 67)“ gestrichen.
4.
Die Nummern 15 und 16 werden gestrichen.
5.
Die bisherigen Nummern 17, 17.1, 17.2, 17.3, 17.4 und 17.5 werden die Nummern 15, 15.1, 15.2, 15.3, 15.4 und 15.5.
C
Abschnitt IV erhält folgende Fassung:
 
„Abschnitt IV
Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung
16
Anzuwendende Vorschriften
 
Aufgrund der Verweisungen in § 13 SächsUKG und § 25 Abs. 1 SächsRKG gelten bei Auslandsverwendung die bundesrechtlichen Vorschriften (§§ 13 und 14 Bundesumzugskostengesetz und die hierzu erlassenen Sondervorschriften des Bundes in der jeweiligen Fassung) entsprechend. Sondervorschriften zu den §§ 13 und 14 sind unter anderem:
 
a)
die Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung – ATGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189) in der jeweils geltenden Fassung,
 
b)
die Erläuterungen und Hinweise des Auswärtigen Amtes zur Durchführung der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld vom 04. Mai 1991 in der Fassung der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (GMBl. 1998 S. 174) in der jeweils geltenden Fassung,
 
c)
die Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung aus Anlass von Versetzungen und Abordnungen vom Inland in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland (AER) vom 15.12.1997 (GMBl. 1998 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung und
 
d)
die Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung – AUV) vom 04. Mai 1991 (BGBl. I S. 1072), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 1997 (BGBl. S. 1325) in der jeweils geltenden Fassung.
17
Hinweise zur Gewährung von Auslandstrennungsgeld und der Aufwandsentschädigung
 
a)
Aufgrund der entsprechenden Anwendung werden die bundesrechtlichen Vorschriften dann nicht unmittelbar angewendet, wenn landesrechtliche Besonderheiten bestehen. Da der Unterkunftsanteil des Trennungstagegeldes nach § 11 Abs. 3 SächsRKG 35 vom Hundert des Trennungstagegeldes beträgt, wird das Trennungstagegeld abweichend von § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 ATGV um diesen Anteil gemindert.
 
b)
Die Aufwandsentschädigung nach der AER ist nach § 3 Nr. 12 Satz 1 Einkommensteuergesetz ab 1999 steuerfrei, soweit sie im Haushaltsplan als solche ausgewiesen ist. Die für das Jahr 1998 gezahlten Aufwandsentschädigungen sind aus Billigkeitsgründen steuerfrei zu belassen.
 
c)
Bei vorübergehender Auslandsverwendung kann Umzugskostenvergütung nach Maßgabe des § 17 AUV gewährt werden. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und § 17 Abs. 1 Nr. 2 AUV hat der Berechtigte einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland. Berechtigte, die zudem einen Anspruch auf Erstattung der Miete am ausländischen Dienstort nach den Abschnitten VI Abs. 1 Nr. 1, VII Nr. 1 AER oder nach Abschnitt IX AER haben, können wählen, welchen Mietersatz sie beantragen. Der Mietersatz wird jedoch nur für eine Wohnung gewährt.
 
d)
Ist ein Berechtigter als nationaler Sachverständiger zu einer der Kommissionsdienststellen der Europäischen Union zugewiesen und erhält er in dieser Funktion ein Tagegeld aufgrund der „Regelung für zu den Kommissionsdienststellen abgeordnete nationale Sachverständige“, wird dieses Tagegeld aufgrund § 3 Abs. 3 SächsRKG als Zuwendung von dritter Seite auf ein etwaiges zustehendes Auslandstrennungsgeld und auf die Aufwandsentschädigung angerechnet.
 
e)
Bei Zuweisung eines Angestellten an einen Dienstort im Ausland besteht kein tariflicher Anspruch auf Auslandstrennungsgeld.“
D.
Die bisherigen Abschnitte IV bis VI werden die Abschnitte V bis VII.

II.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tage des auf ihre Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft, mit Ausnahme des Abschnitts I Buchst. A Nummer 16, der mit Wirkung vom 1.1.1999 in Kraft tritt.
2.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
 
a)
Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 1. Juni 1994 (Az.: 13b-P 1751-1-18989),
 
b)
Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 27. Juli 1994 (Az.: 13b-P 1736-2/7-44354),
 
c)
Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 7. Dezember 1994 (Az.: 13b-P 1735-15/35-48680),
 
d)
Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 27. Dezember 1994 (Az.: 13b-P 1735-15/35-48680),
 
e)
Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 2. Februar 1995 (Az.: 41b-VV 8060-5/55-1391),
 
f)
Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 27. März 1995 (Az.: 13b-P 1735-15/65-7041),
 
g)
Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 12. September 1995 (Az.: 13b-P 1735-15/75-41072),
 
h)
Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 25. Januar 1996 (Az.: 13b-P 1700-29/25-1023),
 
i)
Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 08. Februar 1996 (Az.: 13b-P 1735-15/125-528),
 
j)
Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Februar 1996 (Az.: 13b-P 1735-15/125-528),
 
k)
Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 26. Juni 1996 (Az.: 13b-P 1700-35/33-36663),
 
l)
Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 24. Juli 1996 (Az.: 41-VV 8060-2/158-41314),
 
m)
Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 20. September 1996 (Az.: 13b-P 1735-15/135-54213),
 
n)
Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 26. September 1996 (Az.: 13b-P 1735-15/136-5673),
 
o)
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1996 (ABl.SMF 1997 S. 67),
 
p)
Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1996 (Az.: 13b-P 1736-2/12-75393),
 
q)
Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen 25. März 1997 (Az. 13b-P 1700-35/50-13466),
 
r)
Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 17. April 1997 (Az.: 13b-P 1737-3/3-3891) und
 
s)
Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 02. März 1998 (Az.: 13b-P 1745-1/5-1090).

Dresden, den 03.08.1999

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Carl
Staatssekretär

Änderungsvorschriften