Historische Fassung war gültig vom 01.07.1997 bis 31.07.2008

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht

Vom 21. Mai 1997

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 23 Abs. 1 Satz 3 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062),
  2. § 123 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105),
  3. § 65 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), in Verbindung mit § 123 Abs. 3 SächsGemO:

§ 1

Für den Vollzug des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes und der sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig.

§ 2

(1) Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 1 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(2) Fachaufsichtsbehörden sind die Regierungspräsidien und das Staatsministerium des Innern.

§ 3

Die Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 sind mit den dafür festgesetzten Gebühren, im übrigen mit den Schlüsselzuweisungen nach dem Gesetz über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung gedeckt.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 351) außer Kraft.

Dresden, den 21. Mai 1997

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht