Gesetz
über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag
(Sächsisches Wahlprüfungsgesetz – SächsWprG)
Vom 22. Juni 1994
Der Sächsische Landtag hat am 26. Mai 1994 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Wahlanfechtung und Anfechtungsgründe
(1) 1Über die Gültigkeit der Wahlen zum Sächsischen Landtag entscheidet vorbehaltlich der Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen der Landtag. 2Die Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag und der Landeswahlordnung in der jeweils geltenden Fassung können im Wahlprüfungsverfahren nicht nachgeprüft werden.
(2) Wahlen zum Sächsischen Landtag sind im Wahlprüfungsverfahren ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn die Verteilung der Abgeordnetensitze dadurch beeinflußt worden sein kann, daß
- a)
- bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl zwingende Vorschriften des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag oder der Landeswahlordnung unbeachtet geblieben oder unrichtig angewendet worden sind oder
- b)
- fehlerhafte Entscheidungen der Wahlorgane bei der Zulassung oder Zurückweisung von Wahlvorschlägen oder bei der Feststellung des Wahlergebnisses ergangen sind oder
- c)
- Wahlbewerber oder Dritte sich bei der Wahl eines vollendeten Vergehens im Sinne der §§ 107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a, 108b, 108d Satz 2 oder 240 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht haben.
(3) Soweit eine Wahl für ungültig erklärt wird, sind die Folgerungen festzustellen, die sich daraus ergeben.
§ 2
Einspruch, Einspruchsfrist
(1) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch.
(2) Den Einspruch kann jeder an dieser Wahl zum Landtag Wahlberechtigte, jede an dieser Wahl beteiligte Partei, jede bei dieser Wahl als Unterzeichner oder Mitunterzeichner eines Wahlvorschlags aufgetretene Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Landeswahlleiter und der Präsident des Sächsischen Landtages einlegen.
(3) Der Einspruch ist schriftlich beim Landtag einzureichen und zu begründen; bei gemeinschaftlichen Einsprüchen soll ein Bevollmächtigter benannt werden.
(4) 1Der Einspruch muß beim Landtag binnen eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Ergebnisses der Wahl einschließlich der Sitzverteilung eingehen. 2Werden dem Präsidenten des Landtages nach Ablauf dieser Frist Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen.
(5) Die Vorschriften gelten entsprechend beim späteren Erwerb der Mitgliedschaft.
(6) Wird der Einspruch zurückgenommen, kann der Landtag das Verfahren einstellen.
(7) Die Erweiterung des Einspruchs und das Nachschieben von Wahlanfechtungsgründen nach Ablauf der Einspruchsfrist sind unzulässig.
§ 3
Wahlprüfungsausschuß
(1) Die Entscheidung des Landtages wird durch den Wahlprüfungsausschuß vorbereitet.
(2) 1Der Wahlprüfungsausschuß besteht aus sieben ordentlichen Mitgliedern, sieben Stellvertretern und je einem ständigen beratenden Mitglied der Fraktionen, die in ihm nicht durch ordentliche Mitglieder vertreten sind. 2Er wird vom Landtag aus seinen Mitgliedern für die Dauer der Wahlperiode gewählt. 3Der Wahlprüfungsausschuß wird innerhalb und außerhalb der Sitzungen und Beratungen von der Landtagsverwaltung unterstützt.
(3) 1Der Wahlprüfungsausschuß wählt mit Stimmenmehrheit aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten Mitglieds.
§ 4
Beschlußfähigkeit
1Der Wahlprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. 2Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 3Stimmenthaltungen werden für die Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.
§ 5
Vorprüfung des Einspruchs
(1) Der Vorsitzende bestimmt für jeden Einspruch einen Berichterstatter.
(2) 1Der Wahlprüfungsausschuß prüft, ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt ist. 2Er klärt den Sachverhalt soweit auf, daß möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin die Schlußentscheidung erfolgen kann.
(3) Im Rahmen seiner Prüfung ist der Wahlprüfungsausschuß berechtigt, Auskünfte einzuholen sowie Zeugen und Sachverständige gerichtlich vernehmen und vereidigen zu lassen, soweit deren Anwesenheit im Verhandlungstermin nicht erforderlich ist oder nicht zweckmäßig erscheint.
(4) 1Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Wahlprüfungsausschuß Rechts- und Amtshilfe zu leisten. 2Zu der anstehenden Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Beteiligten des Abs. 1 und 2 mindestens eine Woche vorher zu benachrichtigen; sie haben das Recht, Fragen stellen zu lassen und den Vernommenen Vorhalte machen zu lassen.
§ 6
Verfahren bis zur Schlußentscheidung
(1) Vor seiner Schlußentscheidung kann der Wahlprüfungsausschuß von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn seine Prüfung ergeben hat, daß
- 1.
- der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt worden ist,
- 2.
- der Einspruch den Vorschriften des § 2 Abs. 3 nicht entspricht und dem Mangel innerhalb einer vom Ausschußvorsitzenden gesetzten Frist nicht abgeholfen worden ist
oder - 3.
- der Einspruch offensichtlich unbegründet ist.
(2) Von einer mündlichen Verhandlung kann auch abgesehen werden, wenn alle Beteiligten nach § 7 Abs. 3 auf einen Verhandlungstermin verzichten.
§ 7
Ladung zur mündlichen Verhandlung
(1) 1Zu den Verhandlungsterminen sind mindestens eine Woche vorher der Einspruchsführer und der betroffene Abgeordnete, dessen Wahl angefochten ist, zu laden. 2Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch eingelegt haben, genügt die Ladung eines Bevollmächtigten oder eines der Antragsteller.
(2) Von dem Verhandlungstermin sind gleichzeitig zu benachrichtigen:
- 1.
- Präsident des Landtages,
- 2.
- das Staatsministerium des Innern,
- 3.
- der Landeswahlleiter,
- 4.
- die Fraktion des Landtages, der der betroffene Abgeordnete angehört.
(3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten sind Beteiligte an dem Verfahren. 2Sie haben ein selbständiges Antragsrecht und das Recht auf Einsicht in die Akten des jeweiligen Wahlprüfungsverfahrens im Büro des Landtages.
§ 8
Mündliche Verhandlung
(1) 1Die mündliche Verhandlung findet öffentlich statt; §§ 171b, 172 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. 2Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der Berichterstatter den Sachverhalt vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. 3Sodann erhalten auf Verlangen der Einspruchsführer oder die Bevollmächtigten, die sonstigen Beteiligten und der betroffene Abgeordnete das Wort.
(2) 1Geladene Zeugen und Sachverständige sind erforderlichenfalls zu hören und, falls der Wahlprüfungsausschuß dies für geboten hält, zu vereidigen. 2Die Beteiligten haben das Recht, Zeugen und Sachverständigen durch den Vorsitzenden sachdienliche Fragen vorlegen zu lassen. 3Nach Abschluß einer etwaigen Beweisaufnahme ist den Beteiligten Gelegenheit zu Ausführungen zu geben. 4Das Schlußwort gebührt dem Einspruchsführer.
(3) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, in der der wesentliche Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen wiederzugeben ist.
§ 9
Anwendung der Vorschriften für den Zivilprozeß
Für die Befugnisse des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, die Rechte und Pflichten der Zeugen und Sachverständigen sowie für Vereidigungen, Zustellungen, Ladungen, Termine und Fristen gelten die Vorschriften für den Zivilprozeß entsprechend.
§ 10
Beratung im Wahlprüfungsausschuß
(1) Der Wahlprüfungsausschuß berät geheim über das Ergebnis der Verhandlung.
(2) 1An der Schlußberatung können nur diejenigen ordentlichen Mitglieder oder deren Vertreter und die beratenden Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses teilnehmen, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben. 2§ 3 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Bei der Schlußentscheidung der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.
§ 11
Beschluß des Wahlprüfungsausschusses
1Der Beschluß des Wahlprüfungsausschusses ist schriftlich niederzulegen; er muß dem Landtag eine Entscheidung über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl unter Beachtung von § 1 Abs. 3 vorschlagen. 2Dem Beschluß ist ein Bericht beizugeben, in dem die wesentlichen Tatsachen und Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, anzugeben sind. 3Wegen der Einzelheiten ist eine Bezugnahme auf den Akteninhalt zulässig.
§ 12
Vorlage an den Landtag
1Der Beschluß ist als Beschlußempfehlung des Wahlprüfungsausschusses an den Landtag zu leiten und spätestens drei Tage vor der Beratung im Landtag an sämtliche Abgeordnete zu verteilen. 2Die Beschlußempfehlung ist auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung zu setzen. 3Bei der Beratung kann der der Beschlußempfehlung beigegebene Bericht durch mündliche Ausführungen des Berichterstatters ergänzt werden.
§ 13
Entscheidung des Landtages
(1) 1Der Landtag beschließt über die Beschlußempfehlung des Wahlprüfungsausschusses mit einfacher Mehrheit. 2Der Landtag kann die Beschlußempfehlung des Wahlprüfungsausschusses nur im ganzen annehmen oder ablehnen. 3Wenn er die Beschlußempfehlung ablehnt, gilt diese als an den Ausschuß zurückverwiesen. 4Falls der Landtag die Beschlußempfehlung ablehnt, kann er dem Ausschuß die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgeben.
(2) 1Der Wahlprüfungsausschuß hat nach erneuter mündlicher Verhandlung gemäß §§ 7 bis 12 dem Landtag eine neue Beschlußempfehlung vorzulegen. 2Diese kann nur abgelehnt werden durch Annahme eines Antrags, der den Anforderungen des § 11 genügt.
(3) 1Der Beschluß des Landtages ist den Beschwerdebefugten im Sinne von § 32 Satz 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz – SächsVerfGHG) vom 18. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 177) mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. 2Den übrigen Beteiligten (§ 7 Abs. 1 und 2) ist der Beschluß des Landtages bekanntzugeben.
§ 14
Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist
1Ergeben sich Zweifel, ob ein Abgeordneter im Zeitpunkt der Wahl wählbar war, so kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 1) der Präsident des Landtages Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl dieses Abgeordneten einlegen. 2Er muß dies tun, wenn 20 Abgeordnete es verlangen.
§ 15
Nachträgliches Wahlprüfungsverfahren
(1) 1Nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist auch zu verfahren, wenn darüber zu entscheiden ist, ob ein Abgeordneter des Landtages die Mitgliedschaft nachträglich verloren hat (Artikel 45 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen). 2Der Antrag auf Entscheidung des Landtages kann mit Ausnahme der Fälle, in denen der Präsident des Landtages oder der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen über den Verlust der Mitgliedschaft entschieden hat – § 46 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SächsWahlG –, jederzeit gestellt werden.
(2) Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 SächsWahlG kann der Betroffene die Entscheidung des Landtages im Wahlprüfungsverfahren beantragen, wenn der Präsident des Landtages oder ein Landtagsausschuß entschieden hat.
§ 16
Wirkung der Entscheidung des Landtages
(1) Stellt der Landtag im Wahlprüfungsverfahren den Verlust eines Abgeordnetenmandats fest, so behält der Abgeordnete seine Rechte und Pflichten bis zur Rechtskraft der Entscheidung.
(2) Der Landtag kann jedoch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, daß der Abgeordnete bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr an den Arbeiten des Landtages teilnehmen kann.
(3) Wird gegen die gemäß Absatz 1 ergangene Entscheidung des Landtages Beschwerde eingelegt, so kann der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen auf Antrag des Beschwerdeführers den gemäß Absatz 2 ergangenen Beschluß durch einstweilige Anordnung aufheben oder, falls ein solcher Beschluß nicht gefaßt worden ist, auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Landtages eine Anordnung gemäß Absatz 2 treffen.
§ 17
Kosten des Verfahrens
(1) 1Die Kosten des Verfahrens beim Landtag trägt der Freistaat Sachsen. 2Dem Einspruchsführer, der nicht in amtlicher Eigenschaft handelt, können notwendige Auslagen erstattet werden, wenn dem Einspruch stattgegeben oder der Einspruch nur deshalb zurückgewiesen wurde, weil der geltend gemachte Mangel keinen Einfluß auf das Wahlergebnis gehabt hat.
(2) Über die Erstattung von Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 ist in dem Beschluß des Landtages zu entscheiden.
§ 18
Mitwirkung Beteiligter im Wahlprüfungsverfahren
(1) Von der Beratung und Beschlußfassung im Wahlprüfungsverfahren ist der Abgeordnete ausgeschlossen, dessen Wahl zur Prüfung steht.
(2) Das gilt nicht, wenn in einem Verfahren die Wahl von mindestens zehn Abgeordneten angefochten wird.
§ 19
Änderung des SächsWahlG
Das Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWahlG) vom 5. August 1993 (SächsGVBl. S. 723) in der Fassung des Gesetzes vom 17. März 1994 (SächsGVBl. S. 461) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 46 Abs. 1 Nr. 1 wird durch folgende Nr. 1 und 2 ersetzt:
„1. in den Fällen der Nr. 1 und 3 der Landtag im Wahlprüfungsverfahren,
2. in den Fällen der Nr. 2 und 4 der Landtag oder ein von ihm beauftragter Ausschuß“ - 2.
- In § 46 Abs. 1 wird die bisherige Nr. 2 die Nr. 3, die bisherige Nr. 3 die Nr. 4.
- 3.
-
Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:
„§ 49a
Staatliche Mittel für andere Wahlkreisvorschläge(1) 1Bewerber eines nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlages, die nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Direktstimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme 5,00 Deutsche Mark. 2Die Mittel sind im Staatshaushaltsplan auszubringen.
(2) 1Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel sind von dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Sächsischen Landtages beim Präsidenten des Sächsischen Landtages zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. 2Der Betrag wird vom Präsidenten des Sächsischen Landtages festgesetzt und ausgezahlt.
(3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die absolute und relative Obergrenze finden keine Anwendung.“
§ 20
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) 1Gleichzeitig wird das Gesetz zur übergangsweisen Regelung der Erstattung von Wahlkampfkosten für die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Wahlkampfkosten-Übergangsgesetz – WKÜG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 473) aufgehoben.
2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 22. Juni 1994
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert