Historische Fassung war gültig vom 09.09.2003 bis 15.03.2006

Gesetz
über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG)

Vom 27. Juni 1991

Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. September 2003

Der Sächsische Landtag hat am 21. Juni 1991 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

§ 1
Landesjustizprüfungsamt

Für die Durchführung der in § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen staatlichen Pflichtfachprüfung und zweiten Juristischen Staatsprüfung wird bei dem Staatsministerium der Justiz das Landesjustizprüfungsamt errichtet. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Der Staatsminister der Justiz kann einen Richter, Staatsanwalt oder Beamten mit den Aufgaben des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes betrauen. 1

§ 2
Erste Juristische Prüfung

Die Erste Juristische Prüfung ist Hochschulabschlussprüfung und Einstellungsprüfung im Sinn des Beamtengesetzes des Freistaates Sachsen. Sie hat Wettbewerbscharakter und soll feststellen, ob der Bewerber das Ziel des rechtswissenschaftlichen Studiums erreicht hat und für den Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendar fachlich geeignet ist. In der staatlichen Pflichtfachprüfung soll der Bewerber zeigen, dass er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Grundlagen verfügt. 2

§ 3
Zweite Juristische Staatsprüfung

(1) Die Zweite Juristische Staatsprüfung ist Abschlussprüfung und Laufbahnprüfung im Sinn des Beamtengesetzes des Freistaates Sachsen.

(2) Die Zweite Juristische Staatsprüfung hat Wettbewerbscharakter und soll feststellen, ob der Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat und ihm deshalb nach seinen Kenntnissen, seinem praktischen Geschick und dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt (§ 5 Abs. 1  DRiG) und zum höheren Verwaltungsdienst zuzusprechen ist.

§ 3a
Widerspruchsverfahren

Gegen die Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung und Zweiten Juristischen Staatsprüfung findet das Widerspruchsverfahren statt. Über den Widerspruch entscheidet der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. 3

§ 4
Prüfungsorte und Prüfungsorgane
der Ersten Juristischen Prüfung

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung wird am Sitz der Juristischen Fakultäten im Freistaat Sachsen abgehalten.

(2) Prüfungsorgane sind der Prüfungsausschuss für die staatliche Pflichtfachprüfung, der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender des Prüfungsausschusses sowie die weiteren Prüfer.

(3) Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses und Prüfern können bestellt werden:

1.
Hochschullehrer des Rechts;
2.
Richter, Staatsanwälte und Notare;
3.
Rechtsanwälte und sonstige Juristen mit der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz. 4

§ 5
Prüfungsorte und Prüfungsorgane
der Zweiten Juristischen Staatsprüfung

(1) Die Zweite Juristische Staatsprüfung wird in Dresden abgehalten. Die schriftliche Prüfung kann auch an anderen Orten abgenommen werden.

(2) Prüfungsorgane sind der Prüfungsausschuss für die Zweite Juristische Staatsprüfung, der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender des Prüfungsausschusses sowie die weiteren Prüfer.

(3) Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses und Prüfern können bestellt werden:

1.
Hochschullehrer des Rechts;
2.
Richter, Staatsanwälte und Notare;
3.
Rechtsanwälte und sonstige Juristen mit der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz. 5

§ 6
Stellung der Prüfungsorgane

(1) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie die Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Staatsminister der Justiz ernennt den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes sowie seinen Stellvertreter und bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Die Prüfungsausschüsse bestellen die jeweiligen Prüfer. Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, die nicht im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz beschäftigt sind, und der Prüfer erfolgt im Einvernehmen mit dem Dekan der zuständigen Juristischen Fakultät, der zuständigen Standesvertretung oder der zuständigen obersten Dienstbehörde. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Prüfer werden auf 5 Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind möglich. 6

§ 7
Vorbereitungsdienst

(1) Der Zweiten Juristischen Staatsprüfung geht ein einheitlicher Vorbereitungsdienst voraus.

(2) Wer die Erste Juristische Prüfung bestanden hat, wird nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 8 Nr. 8 auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Rechtsreferendar ernannt.

(3) Das Beamtenverhältnis endet ohne besonderen Widerruf mit Ablauf des Tages, an welchem dem Rechtsreferendar eröffnet wird, dass er die Zweite Juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt oder bei der ersten Wiederholung nicht bestanden hat. 7

§ 8
Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen und für Wissenschaft und Kunst zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zu erlassen. Hierzu können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über

1.
die Berufung und die Amtszeit der Prüfungsorgane;
2.
die Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfungsorgane;
3.
die Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten des Landesjustizprüfungsamtes;
4.
die Bestellung von Örtlichen Prüfungsleitern als Außenstellen des Landesjustizprüfungsamtes;
5.
die Frist für die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, insbesondere über den Nachweis eines ordnungsgemäßen Rechtsstudiums, über das Erfordernis, für die zwei der staatlichen Pflichtfachprüfung unmittelbar vorausgehenden Fachsemester an der Universität des Prüfungsortes eingeschrieben gewesen zu sein, sowie über die Vorlage von Zeugnissen über die erforderliche Teilnahme an der Zwischenprüfung und an Lehrveranstaltungen sowie den Verlust des Anspruchs auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung;
5a.
den Inhalt und den Umfang der Schwerpunktbereiche sowie die Anforderungen in der Schwerpunktbereichsprüfung;
6.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung und den Verlust des Anspruchs auf Zulassung zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung;
7.
den Prüfungsstoff, das Prüfungsverfahren, insbesondere Art und Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfungen, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Erteilung von Zeugnissen, den Rücktritt von den Prüfungen und die Wiederholung der Prüfungen sowie die Erhebung einer angemessenen Prüfungsgebühr für die Wiederholung zur Notenverbesserung, die Verhinderung von Prüfungsteilnehmern und die Prüfungsmängel sowie über die jeweilige Geltendmachung, die Festlegung besonderer Bedingungen für behinderte Prüfungsteilnehmer und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen;
8.
die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Ergänzung des § 7 Abs. 2 einschließlich der Zulassungsbeschränkung wegen Erschöpfung der Ausbildungskapazitäten, insbesondere die Ermittlung der Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, das durchzuführende Auswahlverfahren und die Bestimmung der Einstellungsanteile nach Maßgabe des Ergebnisses der Ersten Juristischen Prüfung, der Wartezeit sowie besonderer Härtefälle; die Voraussetzungen für die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, die Gliederung und inhaltliche Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, insbesondere die Fertigung von Vorlagearbeiten, die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und Lehrgängen und die Erteilung von Zeugnissen, die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes im Einzelfall sowie die Zuständigkeit für Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vorbereitungsdienst;
9.
die Anrechnung von Studienzeiten und von Ausbildungszeiten anderer Ausbildungsgänge auf die Juristenausbildung. 8

§ 9
aufgehoben 9

§ 10
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 27. Juni 1991

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann