Historische Fassung war gültig vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte
(KomDAEVO)

Vom 3. Dezember 1997

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 1999

Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von

1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 81),
2.
§ 167 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353):

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Landräte, hauptamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten, hauptamtlichen Amtsverweser sowie die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden. Sie gilt auch für den Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen, den Verbandsdirektor des Landeswohlfahrtsverbands Sachsen und den Direktor der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung, soweit sie Beamte sind.

§ 2
Grundsätze

(1) Die Dienstaufwandsentschädigung ist eine Entschädigung für dienstlich veranlaßte Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 SächsBesG und des § 167 Abs. 1 SächsBG.

(2) Neben der Dienstaufwandsentschädigung nach dieser Verordnung darf der Dienstherr, der die Dienstaufwandsentschädigung gewährt, keine Entschädigung für die Mitwirkung in einem Organ, dessen Ausschüssen oder Fraktionen und kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an deren Sitzungen gewähren.

(3) Es darf keine Entschädigung für die Mitwirkung in Organen oder Gremien von Zweckverbänden, Verwaltungsgemeinschaften oder Verwaltungsverbänden, denen der Beamte kraft Gesetzes oder Satzung angehört und kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an deren Sitzungen gewährt werden; dies gilt nicht für den Vorsitz in einem Zweckverband oder Regionalen Planungsverband.

(4) Die Dienstaufwandsentschädigung wird monatlich im voraus gezahlt. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird der Teil der Dienstaufwandsentschädigung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(5) Der Anspruch auf die Dienstaufwandsentschädigung entfällt

1.
wenn der Beamte ununterbrochen länger als zwei Monate sein Amt nicht ausübt, für die über zwei Monate hinausgehende Zeit oder
2.
mit Ablauf des Tages, an dem dem Beamten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder die vorläufige Dienstenthebung mitgeteilt wird.

(6) Beamte, denen vertretungsweise ein mit einer Dienstaufwandsentschädigung ausgestattetes Amt übertragen ist oder die zu Amtsverwesern bestellt sind, erhalten die Dienstaufwandsentschädigung, wenn sie dem Amtsinhaber nach Absatz 5 nicht mehr zusteht. Erhält in den Fällen des Satzes 1 ein Beamter bereits eine Dienstaufwandsentschädigung, darf der Gesamtbetrag der Dienstaufwandsentschädigungen die höchste der für die einzelnen Ämter vorgesehenen Dienstaufwandsentschädigungen nicht überschreiten.

(7) Die reisekostenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 3
Höhe der Dienstaufwandsentschädigung

(1) Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung für die in § 1 Satz 1 aufgeführten Amtsträger ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 3.

(2) Die Dienstaufwandsentschädigung für die in § 1 Satz 2 aufgeführten Amtsträger beträgt monatlich 240 DM.

§ 4
Maßgebende Einwohnerzahl

(1) Maßgebende Einwohnerzahl für die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung ist ab Januar eines jeden Jahres die vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl. Abweichend von Satz 1 sind Veränderungen der Einwohnerzahl aufgrund von Gebietsänderungen vom Tage der Rechtswirksamkeit an zu berücksichtigen.

(2) Maßgebende Einwohnerzahl bei Verwaltungsverbänden ist die Summe der Einwohnerzahlen gemäß Absatz 1 der jeweiligen Mitgliedsgemeinden.

§ 5
Übergangsvorschrift

Für hauptamtliche Ortsvorsteher gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für die hauptamtlichen Bürgermeister entsprechend; maßgebend ist die Einwohnerzahl der Ortschaft. 1

§ 6
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. § 5 tritt mit Wirkung vom 15. August 1996 in Kraft.

(2) Mit dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die vorläufige Regelung der Dienstaufwandsentschädigungen für die Landräte, hauptamtlichen Bürgermeister und hauptamtlichen Beigeordneten (Dienstaufwandsentschädigungs-Verordnung – DAE-VO) vom 15. September 1992 (SächsGVBl. S. 447) außer Kraft.


Dresden, den 3. Dezember 1997

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)

Monatliche Dienstaufwandsentschädigung für Landräte und Beigeordnete

Dienstaufwandsentschädigung
Einwohnerzahl des Landkreises Landräte erste Beigeordnete weitere Beigeordnete
Einwohnerzahl des Landkreises Landräte erste Beigeordnete weitere Beigeordnete
bis 100 000 332 EUR 166 EUR
bis 200 000 358 EUR 179 EUR 153 EUR
über 200 000 383 EUR 192 EUR 166 EUR

Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1)

Monatliche Dienstaufwandsentschädigung für Bürgermeister und Beigeordnete

Dienstaufwandsentschädigung
Einwohnerzahl des Landkreises Landräte erste Beigeordnete weitere Beigeordnete
Einwohnerzahl der Gemeinde Bürgermeister erste Beigeordnete weitere Beigeordnete
bis     2 000 169 EUR
bis     5 000 184 EUR
bis   10 000 205 EUR
bis   15 000 235 EUR 123 EUR
bis   20 000 291 EUR 138 EUR
bis   30 000 307 EUR 153 EUR 123 EUR
bis   40 000 327 EUR 174 EUR 143 EUR
bis   60 000 348 EUR 205 EUR 164 EUR
bis 100 000 373 EUR 215 EUR 174 EUR
bis 250 000 414 EUR 245 EUR 194 EUR
bis 500 000 440 EUR 261 EUR 210 EUR
über 500 000 527 EUR 276 EUR 220 EUR

Anlage 3
(zu § 3 Abs. 1)

Monatliche Dienstaufwandsentschädigung für Verbandsvorsitzende von Verwaltungsverbänden

Dienstaufwandsentschädigung
Summe der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden des Verwaltungsverbandes Verbandsvorsitzender
Summe der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden
des Verwaltungsverbandes
Verbandsvorsitzender
bis   5 000 175 DM
bis   7 500 194 DM
bis 10 000 216 DM
über 10 000 240 DM