Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz

Vom 16. April 2002

Es wird verordnet aufgrund von:

  1. § 8 Abs. 3 Halbsatz 2 sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306, 3308) geändert worden ist,
  2. § 7 Nr. 2 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 495), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 620) geändert worden ist,
  3. § 4 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz – EuWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023, 1024) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes sowie § 5 Abs. 2 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EuWG,
  4. § 7 Nr. 2 Satz 2 der Europawahlordnung (EuWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306, 3308) geändert worden ist:

§ 1
Wahlorgane bei der Bundestagswahl

(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter sowie die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern ernannt.

(2) 1Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden von der Gemeinde ernannt. 2Die Beisitzer der Wahlvorstände werden von der Gemeinde berufen.

(3) 1Die Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Kreiswahlleiter ernannt. 2Die Beisitzer der Briefwahlvorstände werden vom Kreiswahlleiter berufen.

(4) 1Der Kreiswahlleiter kann anordnen, dass die Briefwahlvorstände statt für den Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises gebildet werden. 2Er bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände und für welche Gemeinden oder Kreise die Briefwahlvorstände gebildet werden. 3Wird ein Briefwahlvorstand für mehrere Gemeinden gebildet, betraut der Kreiswahlleiter eine der Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl. 4Wird ein Briefwahlvorstand für eine oder mehrere Gemeinden gebildet, ernennt die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeinde den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter; sie beruft die Beisitzer des Briefwahlvorstandes. 5Wird ein Briefwahlvorstand für einen Kreis gebildet, ernennt das zuständige Landratsamt den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter; es beruft die Beisitzer.

§ 2
Wahlorgane bei der Europawahl

(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter sowie die Kreis- und Stadtwahlleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern ernannt.

(2) 1Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden von der Gemeinde ernannt. 2Die Beisitzer der Wahlvorstände werden von der Gemeinde berufen.

(3) 1Die Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Kreis- oder Stadtwahlleiter ernannt. 2Die Beisitzer der Briefwahlvorstände werden vom Kreis- oder Stadtwahlleiter berufen.

(4) 1Der Kreiswahlleiter kann anordnen, dass die Briefwahlvorstände statt für den Kreis für einzelne oder mehrere kreisangehörige Gemeinden gebildet werden. 2Er bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände und für welche Gemeinden die Briefwahlvorstände gebildet werden. 3Wird ein Briefwahlvorstand für mehrere Gemeinden gebildet, betraut der Kreiswahlleiter eine der Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl. 4Wird ein Briefwahlvorstand für eine oder mehrere Gemeinden gebildet, ernennt die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeinde den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter; sie beruft die Beisitzer des Briefwahlvorstandes.

§ 3
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahl- und dem Europawahlgesetz (BWG-EuWG-ZustVO) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1104) außer Kraft.

Dresden, den 16. April 2002

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Änderungsvorschriften