Historische Fassung war gültig vom 01.07.1999 bis 31.12.2001

Gesetz
über die Hochschulen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG)

Vom 11. Juni 1999

Der Sächsische Landtag hat am 19. Mai 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Staatliche Hochschulen des Freistaates Sachsen

(1) Staatliche Hochschulen des Freistaates sind

1.
die Universitäten:
 
Universität Leipzig,
 
Technische Universität Bergakademie Freiberg,
 
Technische Universität Dresden,
 
Technische Universität Chemnitz
 
sowie das Internationale Hochschulinstitut Zittau,
2.
die Kunsthochschulen:
 
Hochschule für Bildende Künste Dresden,
 
Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig,
 
Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig,
 
Hochschule für Musik „Carl Maria von Weber“ Dresden,
 
Palucca Schule Dresden – Hochschule für Tanz,
3.
die Fachhochschulen:
 
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH),
 
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH),
 
Hochschule Mittweida (FH),
 
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Sozialwesen Zittau/Görlitz (FH),
 
Westsächsische Hochschule Zwickau (FH).

(2) Die Errichtung, Zusammenlegung oder Auflösung von Hochschulen des Freistaates Sachsen sowie die Überführung von Hochschulen in eine andere Rechtsform bedarf eines Gesetzes. Einrichtungen der Hochschulen, der Fakultäten oder der Fachbereiche können mit Genehmigung der Staatsregierung in eine andere Rechtsform überführt werden.

§ 2
Namensrecht

(1) Die Bezeichnung „Universität“ darf einer Hochschule nur aufgrund eines Gesetzes verliehen werden.

(2) Der Name der Hochschulen nach § 1 kann durch die Grundordnung erweitert oder verändert werden. Namensbestandteil ist stets der jeweilige Ort, an dem die Hochschule ihren Sitz hat. Einer Teileinrichtung einer Hochschule, die ein spezifisches Profil aufweist oder eine spezifische Tradition vertritt oder fortführt, kann durch die Grundordnung ein eigener Name zuerkannt werden.

§ 3
Bezeichnungen

In diesem Gesetz gelten grammatisch maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts. Frauen können die Amts- und Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes in grammatisch femininer Form führen. Dies gilt entsprechend für die Verleihung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.

§ 4
Aufgaben

(1) Die Hochschulen dienen ihrer Aufgabenstellung und ihrem fachlichen Profil entsprechend der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Neben ihrer Verantwortung für Wissenschaft, Kunst und Bildung bereiten die Hochschulen auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Im Rahmen dieser Aufgabenstellung dienen die Fachhochschulen den angewandten Wissenschaften und der angewandten Kunst und nehmen praxisnahe Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahr.

(2) Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für die weiblichen Hochschulmitglieder und Hochschulangehörigen bestehenden Nachteile hin.

(3) Die Hochschulen können Fernstudien anbieten.

(4) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.

(5) Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich die kulturelle und sportliche Betätigung der Studenten.

(6) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studenten mit. Sie fördern die Lösung der besonderen Probleme ausländischer Studenten sowie der Studenten mit Kindern und berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse der behinderten Hochschulmitglieder und Hochschulangehörigen.

(7) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich sowie den Austausch mit ausländischen Hochschulen und anderen wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen. Sie ermöglichen ihren Studenten eine fremdsprachliche Weiterbildung.

(8) Die Hochschulen vermitteln allen Studenten Bildungsinhalte zum verantwortungsvollen Handeln gegenüber ihren Mitmenschen, der Gesellschaft und der Umwelt.

(9) Die Hochschulen bieten allen Studenten eine ökologische Grundbildung. Sie fördern im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Umweltschutz.

(10) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer.

(11) Die Hochschulen evaluieren regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie unterrichten die Öffentlichkeit über ihre Ziele und Aufgaben und über deren Erfüllung.

(12) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Hochschulen nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen. Hierzu gehören die Aufgaben der Krankenversorgung, soweit sie nicht vom Universitätsklinikum wahrgenommen werden, der tiermedizinischen Versorgung sowie tiermedizinische Aufgaben im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens, Aufgaben der künstlerischen Ausbildung in Schulen, die den Kunsthochschulen zugeordnet sind, und der Materialprüfung, soweit diese Aufgaben zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes von den Hochschulen mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst bereits wahrgenommen werden.

(13) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erneuerung und Entwicklung des Hochschulwesens wirken die Hochschulen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zusammen. Die Hochschulen und das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst stehen im ständigen Informations- und Gedankenaustausch über alle in den Absätzen 1 bis 12 genannten Aufgaben und über die sächlichen und personellen Voraussetzungen zur Erfüllung dieser Aufgaben.

§ 5
Freiheit von Kunst und Wissenschaft,
Forschung, Lehre und Studium

(1) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und die Hochschulen stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschulen die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 21 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.

(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 21 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Verbreitung und Bewertung der Forschungsergebnisse. Entscheidungen von Hochschulgremien und Hochschulorganen zur Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Vorhaben entsprechend.

(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 21 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) umfasst im Rahmen der Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen von Hochschulgremien und Hochschulorganen zur Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Einhaltung der Lehrverpflichtung beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Entscheidungen von Hochschulgremien und Hochschulorganen zum Studium sind nur zulässig, wenn sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

(5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben an den Hochschulen ordnen.

§ 6
Landeshochschulkonferenz

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeiten die Hochschulen untereinander, mit den Universitätsklinika, mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie anderen Bildungseinrichtungen zusammen. Dadurch sollen insbesondere die Angebote und Planungen für Forschung und Lehre einschließlich der Maßnahmen zur Evaluation und Qualitätsverbesserung abgestimmt und verbessert werden.

(2) Zur Sicherung des Zusammenwirkens der Hochschulen wird eine Landeshochschulkonferenz gebildet. Der Landeshochschulkonferenz gehören die Hochschulen nach § 1 Abs. 1 an. Sie werden durch ihre Rektoren, das Internationale Hochschulinstitut Zittau durch seinen Direktor vertreten. Die Kanzler nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Der Landeshochschulkonferenz können auch die Rektoren der staatlich anerkannten Hochschulen mit beratender Stimme angehören.

(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist berechtigt und auf Antrag der Landeshochschulkonferenz verpflichtet, an den Beratungen teilzunehmen und Stellungnahmen vorzulegen. Die Landeshochschulkonferenz muss zu allen Gesetzen und Rechtsverordnungen, die den Regelungsbereich dieses Gesetzes berühren, gehört werden. Sie kann einen landeseinheitlichen Termin für die Hochschulwahlen festlegen.

Teil 2
Aufgaben der Hochschulen in Lehre und Forschung

Abschnitt 1
Studium und Lehre

§ 7
Ziele von Studium und Lehre

(1) Studium und Lehre sollen die Studenten auf berufliche Tätigkeiten vorbereiten und ihnen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden in dem jeweiligen Studiengang so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu selbstständigem Denken und verantwortlichem Handeln im Sinne einer freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsordnung befähigt werden. Sie sollen die Grundlage für berufliche Entwicklungsmöglichkeiten und für die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Weiterbildung schaffen.

(2) Weiterbildende Studienangebote sollen die ständige Erneuerung, Erweiterung oder Vertiefung des mit dem berufsqualifizierenden Abschluss erworbenen Wissens und Könnens ermöglichen.

§ 8
Studienreform

(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis einschließlich einer beruflichen Selbstständigkeit und die Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln.

Die Studienreform soll gewährleisten, dass

1.
die Studieninhalte den Studenten breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,
2.
das Lehrangebot auf grundlegende Inhalte konzentriert wird,
3.
die Formen der Lehre und des Studiums den methodischen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen,
4.
die Studenten befähigt werden, Studieninhalte sowohl selbstständig als auch im Zusammenwirken mit anderen zu erarbeiten und deren Bezug zur Praxis zu erkennen,
5.
das Studium so aufgebaut wird, dass ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss in der Regelstudienzeit erreicht werden kann,
6.
befähigten Studenten ermöglicht wird, ihr Wissen und Können durch Teilnahme an der Forschung zu vertiefen,
7.
die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse gegeben ist und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gefördert wird,
8.
zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen ein Leistungspunktsystem geschaffen werden kann, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht.

(2) Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehende Ordnungen treten. In besonders gelagerten Fällen kann von den §§ 23 und 24 abgewichen werden. Insbesondere können berufsqualifizierende konsekutive Studiengänge eingeführt werden. Der Übergang in den zweiten Studiengang erfolgt aufgrund einer Auswahlentscheidung der Hochschule auf Basis des Ergebnisses des ersten Studienganges. Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer festgelegten Frist begutachtet werden.

§ 9
Studienberatung

(1) Die Hochschule unterrichtet Studieninteressenten und Studenten über die Studienmöglichkeiten sowie über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Sie berät die Studenten in ihrem Studium durch eine studienbegleitende fachliche und studienorganisatorische Beratung, die in den Fakultäten und Fachbereichen erfolgt.

(2) Die allgemeine Studienberatung der Studienbewerber und Studenten berücksichtigt spezifische Lebenslagen und fördert die studentische Selbsthilfe. Sie kann durch eine in jeder Hochschule oder von mehreren Hochschulen des Freistaates Sachsen gemeinsam eingerichteten Beratungsstelle ausgeübt werden. Die Beratungsstelle soll mit den für die Berufs- und Bildungsberatung zuständigen staatlichen Dienststellen zusammenwirken.

§ 10
Internationales Hochschulkolleg

(1) Die Hochschulen können Internationale Hochschulkollegs innerhalb der Hochschule als Zentrale Einrichtungen oder außerhalb der Hochschule errichten. Den Kollegs soll jeweils ein Name zuerkannt werden. Die Genehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 kann nur versagt werden, wenn Haushaltsmittel und Stellen benötigt werden.

(2) Das Internationale Hochschulkolleg unterstützt die Mitglieder und Einrichtungen der Hochschule bei der Pflege und dem Ausbau der internationalen Beziehungen. Es gewährleistet insbesondere eine ausländerrechtliche, soziale, fachliche und sprachliche Betreuung der ausländischen Studenten zur Vorbereitung und während ihres Studiums.

(3) Hochschulen, denen ein Studienkolleg gemäß § 103 zugeordnet ist und die ein Internationales Hochschulkolleg nach Absatz 1 errichten, können beide Einrichtungen zusammenführen.

(4) Das Internationale Hochschulkolleg kann Gebühren, Auslagenersatz und Entgelte erheben. Diese Einnahmen sind für die Zwecke des Internationalen Hochschulkollegs zu verwenden.

§ 11
Lehrangebot

(1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das nach den Studienordnungen erforderlich ist. Die Möglichkeiten des Selbststudiums sind zu fördern.

(2) Die Fakultäten und Fachbereiche sowie die interdisziplinären Zentralen Einrichtungen übertragen ihren in der Lehre tätigen Mitgliedern und Angehörigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen bestimmte Aufgaben, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebotes notwendig ist; dabei sind der unterschiedliche Aufwand nach Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben entsprechend den jeweils geltenden dienstrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.

(3) Den Studenten sollen auch während der vorlesungsfreien Zeiten Möglichkeiten zur wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeit angeboten werden.

§ 12
Lehrberichte

Die Hochschulen legen jährlich Lehrberichte vor. Darin berichten sie insbesondere

1.
für jeden Studiengang getrennt nach Männern und Frauen über die Zahl der Studienbewerber, Studienanfänger und Absolventen sowie über die Zahl der erfolgreichen und nicht erfolgreichen Abschluss- und Zwischenprüfungen,
2.
über die von der Hochschule und ihren Fakultäten oder Fachbereichen getroffenen Maßnahmen zur inhaltlichen und didaktischen Qualität der Lehre, Betreuung der Studenten und Einhaltung der Regelstudienzeit,
3.
über Befragungen der Studenten zur Qualität der Lehre und die Stellungnahme des Lehrkörpers zu den Ergebnissen der Befragung,
4.
über die Ergebnisse von Evaluationen.

Näheres kann durch eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst geregelt werden.

Abschnitt 2
Hochschulzugang und Immatrikulation

§ 13
Hochschulzugang

(1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist und keine Gründe vorliegen, aus denen die Immatrikulation versagt werden kann. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Rechtsvorschriften, nach denen weitere Personen Deutschen gleichgestellt sind, bleiben unberührt.

(2) Die erforderliche Qualifikation für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifzierenden Abschluss führt, wird grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht, die mindestens zwölf Jahre dauert und mit der allgemeinen oder der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife endet (Schulabschluss). Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung auf Vorschlag der Hochschulen oder nach deren Anhörung für jeden Studiengang festlegen, für welche Fächer durch das Zeugnis der Hochschulreife Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind. Diese fachlichen Anforderungen sollen nach Möglichkeit so breit bestimmt werden, dass sie für mehrere Studiengänge übereinstimmen.

(3) Bei Angehörigen von Staaten, die nicht Mitglied der EU sind und einen ausländischen Bildungsnachweis besitzen, entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit.

(4) Soweit sich aus dem Nachweis nach Absatz 2 die erforderliche Qualifikation für den gewählten Studiengang nicht ergibt, können die Hochschulen aufgrund von eigenen Leistungserhebungen oder von ergänzenden Nachweisen den Zugang zum Studium ermöglichen.

(5) Für den Zugang zum Studium kann von den Hochschulen zusätzlich zum Schulabschluss nach Absatz 2 auch der Nachweis einer berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit gefordert werden, wenn der Studiengang diese erfordert.

(6) Wer eine fachgebundene Hochschulreife oder eine vom Staatsministerium für Kultus als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt, kann nur in den seiner Vorbildung entsprechenden universitären Studiengängen oder an Fachhochschulen studieren.

(7) Für künstlerische Studiengänge kann von der Hochschule zusätzlich zum Schulabschluss nach Absatz 2 der Nachweis der künstlerischen Eignung in Form einer Aufnahmeprüfung verlangt und durch eine Ordnung eine Probezeit festgelegt werden. Bei besonderer künstlerischer Eignung sowie bei dem Studiengang „Bühnentanz“ kann vom Schulabschluss nach Absatz 2 abgesehen werden. Für den Zugang zu einem künstlerischen Studiengang kann die Hochschule ein Höchstalter festsetzen.

(8) Für Sportstudiengänge können der Nachweis der Eignung in Form einer Aufnahmeprüfung und einer sportärztlichen Bescheinigung über die Sporttauglichkeit verlangt werden.

(9) Zu neuen Studiengängen können die Hochschulen mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst Bewerber, die über den nach Absatz 2 erforderlichen Schulabschluss verfügen, aufgrund einer Eignungsfeststellung zulassen; diese kann sich auch auf besondere Vorbildungen oder praktische Fähigkeiten beziehen.

(10) Bewerber ohne allgemeine Hochschulreife können, wenn sie an einer Hochschule eine Abschlussprüfung bestanden haben, in allen Studiengängen ein Studium aufnehmen und Prüfungen ablegen. Bewerber, die an einer Hochschule eine Zwischenprüfung bestanden haben, können das Studium in fachlich verwandten Studiengängen an einer anderen Hochschule der gleichen Hochschulart fortsetzen.

(11) Bewerber, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und danach mindestens drei Jahre berufstätig waren, können die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule auch ohne einen Schulabschluss nach Absatz 2 durch Bestehen einer Zugangsprüfung erwerben.

(12) Deutsche Studienbewerber, die in einem nicht zur EU gehörenden Staat einen Bildungsnachweis erworben haben, der den Erfordernissen des Schulabschlusses nach Absatz 2 nicht entspricht, müssen ihre Qualifikation zu einem Studium durch eine besondere Prüfung nachweisen; näheres wird durch eine gemeinsame Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Staatsministeriums für Kultus geregelt.

(13) Über Auswahl und Zulassung zum Hochschulstudium bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Hochschule, soweit das Landesrecht nicht andere Regelungen trifft.

§ 14
Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation erfolgt in der Regel nur für einen Studiengang.

(2) Studenten können gleichzeitig an mehreren Hochschulen immatrikuliert werden, wenn ein Parallelstudium zweckmäßig ist.

(3) Jede Hochschule gibt sich eine Immatrikulationsordnung.

(4) Die Immatrikulation und Exmatrikulation ausländischer Studenten einschließlich der Studenten des Studienkollegs gemäß § 103 ist in der Immatrikulationsordnung zu regeln.

(5) Studenten im Fernstudium stehen grundsätzlich den Studenten im Präsenzstudium gleich.

(6) Die Hochschulen können zu einzelnen Lehrveranstaltungen Gasthörer zulassen, auch wenn diese die Hochschulzugangsberechtigung nach § 13 nicht nachweisen können.

§ 15
Versagung der Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation muss versagt werden, wenn der Studienbewerber

1.
in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen wurde,
2.
die Zugangsvoraussetzungen zum Studium nicht erfüllt,
3.
die für den gewählten Studiengang erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen nicht nachweist,
4.
in dem gewählten Studiengang nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 exmatrikuliert worden ist oder exmatrikuliert werden könnte,
5.
nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 exmatrikuliert worden ist oder exmatrikuliert werden könnte, es sei denn, dass für den Bereich der immatrikulierenden Hochschule die Gefahr erneuter Ordnungsverstöße nicht besteht,
6.
bereits an einer anderen Hochschule immatrikuliert ist und die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 nicht gegeben sind,
7.
die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Immatrikulation entstehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Gebühren oder Beiträgen nicht nachweist,
8.
nicht nachweist, dass er krankenversichert ist oder von der Krankenversicherungspflicht befreit ist,
9.
in einem oder mehreren Studiengängen acht Semester studiert hat, ohne eine Zwischenprüfung zu bestehen.

(2) Die Immatrikulation kann insbesondere versagt werden, wenn der Studienbewerber

1.
die für die Immatrikulation vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht einhält oder sonstige Nachweise nicht erbringt,
2.
unter Betreuung steht (§§ 1896 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches in der am 1. Januar 1992 geltenden Fassung),
3.
für bestimmte Fachsemester bei Einführung oder Aufhebung eines Studienganges nicht eingeschrieben werden kann,
4.
nicht die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweist,
5.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit der anderen Studenten ernstlich
6.
gefährden oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich beeinträchtigen könnte; zur Überprüfung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden,
7.
wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, die Verurteilung noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und nach Art der Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebes zu befürchten ist.

§ 16
Rückmeldung, Beurlaubung, Fristenberechnung

(1) Der Student hat sich zu jedem Semester form- und fristgerecht zum Weiterstudium anzumelden (Rückmeldung).

(2) Ein Student kann auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden. Eine Beurlaubung kann in der Regel bis zu insgesamt zwei Semestern gewährt werden. Während der Zeit der Beurlaubung bleiben die Rechte und Pflichten des Studenten, mit Ausnahme der Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Studium, unberührt.

(3) Während der Beurlaubung können Studien- und Prüfungsleistungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, nicht erbracht werden. Dies gilt nicht für Studenten, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt worden sind. Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist während des Beurlaubungszeitraumes möglich.

(4) Fristversäumnisse, die der Student nicht zu vertreten hat, sind bei der Berechnung der Fristen für Beurlaubungen und im Prüfungsverfahren nicht anzurechnen; die Regelstudienzeit ist entsprechend zu verlängern. Dies gilt auch für Zeiten der Mutterschutzfrist und des Erziehungsurlaubs.

§ 17
Exmatrikulation

(1) Die Mitgliedschaft in der Hochschule erlischt mit der Exmatrikulation.

(2) Die Exmatrikulation erfolgt, wenn der Student

1.
einen Antrag gestellt hat,
2.
die Abschlussprüfung seines Studienganges bestanden hat, spätestens mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses, soweit im weiterbildenden Studium keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, mit Abschluss der letzten Lehrveranstaltung, es sei denn, dass der Student noch in einem weiteren Studiengang immatrikuliert ist,
3.
im gewählten Studiengang eine Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung oder an Kunsthochschulen auch eine festgelegte Probezeit endgültig nicht bestanden hat und nicht rechtmäßig in einem anderen Studiengang immatrikuliert ist,
4.
in einem Studiengang mit Zulassungsbeschränkungen die Rücknahme des Zulassungsbescheides erhalten hat, die unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist,
5.
aufgrund eines Ordnungsverstoßes nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 vom Studium ausgeschlossen wird oder
6.
die Immatrikulation durch Zwang, Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat.

(3) Ein Student kann exmatrikuliert werden, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, die zur Versagung der Immatrikulation geführt hätten,
2.
der Student sich nicht fristgemäß zurückgemeldet hat,
3.
er das Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung der Exmatrikulation nicht unverzüglich aufnimmt oder
4.
ein Studiengang nicht fortgeführt wird und gewährleistet ist, dass das Studium an einer anderen Hochschule des Freistaates Sachsen fortgeführt werden kann.

§ 18
Rechte und Pflichten der Studenten

(1) Jeder Student hat das Recht

1.
die Einrichtungen der Hochschule nach den dafür geltenden Vorschriften zu benutzen,
2.
die Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnungen seitens des Lehrkörpers und der Hochschulleitung einzufordern,
3.
den zuständigen Studiendekan auf die Nichteinhaltung von Pflichten durch Angehörige des Lehrkörpers hinzuweisen und die Abstellung der Mängel sowie die Erörterung der Beschwerde in der zuständigen Studienkommission zu beantragen,
4.
sich am wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Leben der Hochschule zu beteiligen.

(2) Jeder Student hat die Pflicht

1.
die Ordnungen der Hochschule einzuhalten,
2.
sein Studium so an den Studien- und Prüfungsordnungen zu orientieren, dass er die Prüfungen in der vorgesehenen Zeit ablegen kann.

Abschnitt 3
Ablauf des Studiums

§ 19
Studienjahr

(1) Das Studienjahr besteht in der Regel aus zwei Semestern. Beginn und Ende des Semesters werden durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgelegt. Die Hochschulen können eine Trimestereinteilung erproben.

(2) Beginn und Ende der Vorlesungszeit werden in der Landeshochschulkonferenz vereinbart. Akademische Ferien und Hochschultage (dies academici) legt der Senat der Hochschule fest.

§ 20
Studiengänge

(1) Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss eines Studienganges, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen.

(2) Studiengänge werden von der Hochschule an einer Fakultät oder einem Fachbereich oder mehreren Fakultäten und Fachbereichen oder Zentralen Einrichtungen eingerichtet, geändert oder aufgehoben. Die Entscheidung darüber trifft der Senat auf Antrag der Fakultät oder des Fachbereiches oder der Zentralen Einrichtung mit Zustimmung des Rektoratskollegiums. Das Rektoratskollegium hat ein Initiativrecht zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. Die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. § 21 Abs. 6 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann seine Zustimmung versagen, wenn die beabsichtigte Entscheidung der Hochschule der Hochschulentwicklungsplanung widerspricht. Es kann im Benehmen mit den Hochschulen die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen verlangen oder in Zielvereinbarungen regeln, wenn es die Hochschulentwicklungsplanung erfordert.

(3) Die Studienzeiten, in denen in der Regel bei entsprechender inhaltlicher Gestaltung des Lehrangebotes und der Studienordnung ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann, sind in den Prüfungsordnungen vorzusehen (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studienordnung, für die Sicherung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festlegung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studienplatzzahlen bei der Hochschulplanung.

(4) Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss soll acht Semester bei Fachhochschulstudiengängen und neun Semester bei anderen Studiengängen nur in Übereinstimmung mit Beschlüssen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz oder in begründeten Fällen überschreiten. § 26 Abs. 2 bleibt unberührt. In Fachhochschulstudiengängen ist eine integrierte Praxisphase bis zu einem Jahr Teil des Studiums und wird auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(5) Für Studenten, die mindestens eine Wahlperiode in den nach diesem Gesetz vorgesehenen Gremien der Hochschule oder der Studentenschaft mitgewirkt haben, wird die Regelstudienzeit um ein Semester, bei einer mehrjährigen Mitwirkung um zwei Semester verlängert. Satz 1 gilt für die Vertreter der Studentenschaft im Verwaltungsrat der Studentenwerke entsprechend. Für Studenten mit Kindern kann die Regelstudienzeit um bis zu zwei Semester verlängert werden.

(6) Die Hochschulen können berufsbegleitende Studiengänge einrichten. Alle Studiengänge können auch in Teilzeitform angeboten werden. Die Regelstudienzeit nach Absatz 4 und die Prüfungsfristen nach § 23 Abs. 3 und 4 sind entsprechend zu verlängern.

§ 21
Studienordnungen

(1) Für jeden Studiengang hat die Hochschule eine Studienordnung aufzustellen. Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und didaktischen Erfordernisse und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit. Die Studienordnung sieht Schwerpunkte vor, die der Student nach eigener Wahl bestimmen kann; sie soll nach Möglichkeit zulassen, dass Studienleistungen in unterschiedlichen Formen erbracht werden.

(2) Die Studienordnung soll ein Angebot von Tutorien zur Unterstützung der Studenten, insbesondere der Studienanfänger, vorsehen.

(3) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang. Der Gesamtumfang der nach Satz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass dem Studenten Gelegenheit zur selbstständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.

(4) Die Studienordnung empfiehlt eine zeitliche Abfolge des Studienablaufs, durch die der berufsqualifizierende Hochschulabschluss innerhalb der Regelstudienzeit erreicht werden kann (Studienablaufplan). Sie bestimmt den Zeitpunkt für den Nachweis erforderlicher propädeutischer Leistungen. Die Hochschulen ermöglichen im Rahmen ihrer Ressourcen, dass Studenten nach individuellem Plan Prüfungen vorfristig ablegen können.

(5) Die Studienordnung soll vorsehen, dass ein Leistungsnachweis bis zum Beginn des dritten Semesters erbracht wird. Studenten, die diese Anforderung nicht erfüllen, müssen im dritten Semester an einer Studienberatung teilnehmen.

(6) Die Studienordnung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen. Es kann eine Änderung verlangen, wenn die Studienordnung der Rahmenprüfungsordnung oder der Prüfungsordnung nicht entspricht. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, ist vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst das Einvernehmen mit dem für die Durchführung der Prüfung zuständigen Ministerium herzustellen. Die Studienordnung tritt in Kraft, wenn eine Änderung nicht innerhalb von vier Monaten verlangt worden ist.

§ 22
Weiterbildende Studien

(1) Weiterbildende Studien sollen angeboten werden als

1.
Tages- und Wochenlehrgänge oder Kontaktstudien, die insbesondere dazu beitragen, Fachkenntnisse dem neuesten wissenschaftlichen und künstlerischen Entwicklungsstand anzupassen, den Überblick über Zusammenhänge des Fachgebietes zu erweitern und die Fähigkeit zum Umgang mit wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeitsmethoden und Erkenntnissen zu entwickeln,
2.
Gasthörerstudium,
3.
postgraduale Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge auf der Grundlage verbindlicher Studien- und Prüfungsordnungen. Ergänzungs- und Aufbaustudien können zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen. Sie sollen in der Regel vier Semester dauern.

(2) Weiterbildende Studien stehen Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium sowie solchen Bewerbern offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben und nachgewiesen haben. Sofern der Studiengang es erfordert, kann bei der Zulassung zu weiterbildenden Studien auch der Nachweis einer beruflichen Praxis verlangt werden.

(3) Das Lehrangebot der weiterbildenden Studien soll aus in sich geschlossenen Abschnitten bestehen. Für Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge sind Studienordnungen und Prüfungsordnungen gemäß §§ 21 und 24 zu erlassen, sofern diese zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen. Soweit Prüfungsordnungen für staatliche Weiterbildungsstudiengänge eine Zwischenprüfung vorsehen, erlassen die Hochschulen eine Prüfungsordnung nach § 24.

(4) Die Hochschulen können für die Teilnahme am weiterbildenden Studium und am Fernstudium Gebühren und Auslagen erheben, für die Teilnahme am Zweitstudium jedoch erst, wenn die Gesamtstudiendauer die Frist nach § 23 Abs. 4 Satz 2 bezogen auf das Erststudium überschritten hat. Studienzeiten an einer Berufsakademie werden angerechnet. Gebühren für ein Zweitstudium sollen nicht erhoben werden, wenn das Studium eine sinnvolle Ergänzung, Vertiefung oder Erweiterung des Erststudiums ist, die nicht nur im Interesse des Studenten liegt. Gebühren und Auslagen verbleiben den Hochschulen als eigene Einnahmen. Sie sind im Haushalt nachzuweisen.

(5) Die Hochschulen können Zentren für Weiterbildung innerhalb der Hochschule als Zentrale Einrichtungen oder außerhalb der Hochschule errichten. Die Genehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 kann nur versagt werden, wenn Haushaltsmittel und Stellen benötigt werden.

Abschnitt 4
Prüfungen

§ 23
Prüfungen

(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder kirchliche Prüfung abgeschlossen.

(2) Hochschulprüfungen dienen der Feststellung, ob der Student bei Beurteilung seiner individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder des Studienganges erreicht hat. Hochschulprüfungen können in Abschnitte geteilt werden. Prüfungsleistungen können durch Anrechnung von studienbegleitenden Leistungsnachweisen oder bei Abschlussprüfungen auch durch Teilleistungen der Zwischenprüfung oder durch beides erbracht werden, sofern die Studienleistung nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig ist. In Abschlussprüfungen dürfen Prüfungsleistungen nicht überwiegend durch Studienleistungen nach Satz 3 erbracht werden. Bei der schriftlichen Hausarbeit für einen Studienabschluss oder einen akademischen Grad ist an Eides statt zu versichern, dass sie selbstständig angefertigt wurde.

(3) In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern findet eine Zwischenprüfung statt. Die Zwischenprüfung ist spätestens bis zum Beginn des fünften Semesters abzulegen, soweit für Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, nichts anderes bestimmt ist. Die Prüfung kann nur innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als endgültig nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Wer die Prüfung nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 besteht, muss im fünften Semester an einer Studienberatung teilnehmen.

(4) Prüfungsverfahren und Lehrangebote sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden kann. Eine Abschlussprüfung, die nicht innerhalb von vier Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt worden ist, gilt als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann nur innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als endgültig nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden.

(5) Hochschulprüfungen sollen so anberaumt werden, dass keine Lehrveranstaltungen ausfallen.

(6) Für Hochschulprüfungen können nach Maßgabe der Prüfungsordnung nur solche Mitglieder und Angehörige der Hochschule oder anderer Hochschulen zu Prüfern bestellt werden, die in einem Prüfungsfach zur selbstständigen Lehre berechtigt sind; soweit ein Bedürfnis besteht, kann auch zum Prüfer bestellt werden, wer die Befugnis zur selbstständigen Lehre nur für ein Teilgebiet eines Prüfungsfaches besitzt. Entsprechend dem Zweck und der Eigenart der Hochschulprüfung können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zu Prüfern bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(7) Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von mindestens zwei Prüfern zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.

(8) Die Hochschule stellt Studenten, die ihr Studium nicht abschließen, auf Antrag ein Studienzeugnis über die erbrachten Leistungen aus.

§ 24
Prüfungsordnungen

(1) Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abgenommen, die insbesondere die Regelstudienzeit, die Fristen und Voraussetzungen für die Meldung und Zulassung zur Prüfung und deren Wiederholung, die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen, die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung und Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten, die Prüfungsanforderungen, das Prüfungsverfahren und das Widerspruchsverfahren regeln. Sie sollen die Einführung eines Leistungspunktsystems ermöglichen.

(2) Die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfungen innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden.

(3) Prüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, insbesondere wenn die Prüfungsordnung den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 5 sowie § 17 Abs. 2 Nr. 3 oder § 23 Abs. 3 bis 7 nicht genügt, eine andere Regelstudienzeit als nach § 20 Abs. 4 festlegt oder die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studienabschlüsse nicht gewährleistet. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Prüfungsordnung nicht mit der Rahmenprüfungsordnung der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz übereinstimmt.

(4) Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt worden ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft die in den Prüfungs- oder Promotionsordnungen oder sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehene Stelle. Die Regelungen der Studien- und Prüfungsordnungen der Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, bleiben unberührt.

(5) Die Prüfungsordnungen regeln, dass Hochschulabschlussprüfungen bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen vor Ablauf der in den Prüfungsordnungen festgelegten Prüfungsfristen abgelegt werden können. In diesem Fall gilt eine nicht bestandene Prüfung als nicht durchgeführt. Bestandene Prüfungsteile können in einem neuen Prüfungsverfahren angerechnet werden. Auf Antrag des Kandidaten können in den Fällen des Satzes 1 bestandene Prüfungen oder Prüfungsteile zur Aufbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin wiederholt werden. In diesen Fällen zählt die bessere Note.

§ 25
Einstufungsprüfungen

(1) In einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) können Studienbewerber mit Hochschulzugangsberechtigung nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen. Die Regelungen der Studien- und Prüfungsordnungen der Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, bleiben unberührt.

(2) Personen, die sich in ihrer Berufspraxis, im Rahmen der Weiterbildung oder durch autodidaktische Studien ein den Studien- und Prüfungsordnungen entsprechendes Wissen und Können angeeignet haben, können den berufsqualifizierenden Abschluss im externen Verfahren erwerben. Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung sowie über das Prüfungsverfahren und über die zu erbringenden Leistungsnachweise, die den Anforderungen der Prüfungsordnung entsprechen müssen, entscheiden die Prüfungsausschüsse der Hochschule.

Abschnitt 5
Verleihung von Hochschulgraden

§ 26
Hochschulgrade

(1) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule in der Regel den Magistergrad oder den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung (Berufsbezeichnung oder Fachgebiet). In Fachhochschulstudiengängen wird der Diplomgrad verliehen und um den Zusatz „Fachhochschule“ („FH“) ergänzt. Die Hochschule kann einen Grad nach Satz 1 auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen.

(2) Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster Studiengang nach § 8 Abs. 2 Satz 3 mit einer Regelstudienzeit von sechs bis acht Semestern abgeschlossen wird, verleiht die Hochschule den Bakkalaureusgrad. Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der der zweite Studiengang mit einer Regelstudienzeit von zwei bis vier Semestern abgeschlossen wird, verleiht die Hochschule den Magistergrad. Die Gesamtregelstudienzeit beträgt mindestens neun Semester und soll zehn Semester nicht überschreiten.

(3) Der Bakkalaureus- und der Magistergrad werden in theorieorientierten Studiengängen mit dem Zusatz „artium“ oder „scientiarum“ und in praxisorientierten Studiengängen mit dem jeweiligen Fachzusatz verliehen.

(4) Sorben können die Grade in sorbischer Sprache führen und eine sorbischsprachige Fassung der Verleihungsurkunde und des Zeugnisses erhalten.

(5) Den Urkunden über die Verleihung der Grade ist eine englischsprachige Übersetzung beizufügen, wobei die Grade des Bakkalaureus und des Magister mit „Bachelor“ und „Master“ wiederzugeben sind. Ausländischen Studenten wird auf Wunsch der Grad in englischer Sprache verliehen.

(6) Zur Wahrung der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit den Hochschulen durch Rechtsverordnung die nähere Bezeichnung der Grade sowie die Zuordnung zu den Studiengängen und Fachrichtungen. Dabei ist auch die Zuordnung deutscher oder lateinischer Bezeichnungen zu englischen Bezeichnungen festzulegen. Andere Bezeichnungen, insbesondere Titel, Diplome und Berufsbezeichnungen, sind so zu fassen, dass eine Verwechslung mit Hochschulgraden ausgeschlossen ist.

(7) Die Hochschule kann in einer im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassenen Ordnung festlegen, welche weiteren akademischen Grade verliehen werden können.

(8) Aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule kann eine Hochschule andere als in diesem Gesetz genannte Grade für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums verleihen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

(9) Ein aufgrund dieses Gesetzes verliehener Grad kann entzogen werden, wenn

1.
er durch Täuschung erworben wurde,
2.
nach seiner Verleihung Tatsachen bekannt werden, die seine Verleihung ausgeschlossen hätten.

Wurde der Inhaber eines Ehrengrades wegen eines Vergehens rechtskräftig verurteilt, kann der Grad, bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens muss der Grad entzogen werden. Über den Entzug entscheidet das Gremium, das den Grad verliehen hat. Besteht dieses Gremium nicht mehr, entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, welches Gremium zuständig ist.

§ 27
Promotion

(1) Die Universitäten haben das Recht zur Promotion. Die Kunsthochschulen haben das Recht zur Promotion in Lehrgebieten mit wissenschaftlicher Ausrichtung. Die Zulassung zur Promotion setzt grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem universitären Studiengang mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit oder den Erwerb des Magistergrades gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 in einem konsekutiven Studiengang nach § 8 Abs. 2 voraus. Näheres regeln die Hochschulen in Promotionsordnungen, die der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst bedürfen. Die Promotionsordnungen der Kunsthochschulen müssen in den Fällen, in denen das zur Promotion berechtigende Lehrgebiet nicht durch mindestens drei Hochschullehrer vertreten ist, die Beiziehung von Hochschullehrern anderer zur Promotion berechtigter Hochschulen vorsehen.

(2) In die Promotionsordnungen sind Bestimmungen über ein kooperatives Verfahren zwischen Universität und Fachhochschule zur Promotion besonders befähigter Fachhochschulabsolventen aufzunehmen. Der Erwerb eines universitären Abschlusses darf dabei nicht zur Voraussetzung gemacht werden.

(3) In den Promotionsordnungen ist vorzusehen, dass der Absolvent einer Fachhochschule zur Promotion zugelassen werden kann, wenn er

1.
einen Studiengang mit einer achtsemestrigen Regelstudienzeit mit überdurchschnittlichen Leistungen abgeschlossen hat,
2.
vom zuständigen Fachbereichsrat der Fachhochschule zur Promotion vorgeschlagen wird.

In einer Vereinbarung von zwei Hochschullehrern, die von dem zuständigen Fachbereich der Fachhochschule und der zuständigen Fakultät der Universität beauftragt werden, können zusätzliche Studienleistungen im Gesamtumfang von maximal drei Semestern festgelegt werden, die vor Ablegen des Rigorosums zu erbringen sind. Die Dissertation soll von einem Hochschullehrer einer Universität oder einem Hochschullehrer einer Fachhochschule allein oder gemeinsam betreut werden.

(4) Sofern die Promotion nach Absatz 2 in einer Fachrichtung erfolgt, die der des abgeschlossenen Erststudiums entspricht, vermittelt die Promotion zugleich den berufsqualifizierenden Abschluss und den Hochschulgrad nach § 26 Abs. 1 Satz 1.

(5) Der Doktorgrad wird auf der Grundlage einer schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation), die öffentlich verteidigt werden muss, und des bestandenen Rigorosums verliehen. Die Promotionsordnungen können vorsehen, dass das Rigorosum durch andere wissenschaftliche Leistungen ersetzt wird. Die Dissertation wird von drei Gutachtern bewertet, die mehrheitlich Hochschullehrer sein müssen und von denen mindestens einer nicht der verleihenden Hochschule angehören darf. In Promotionsordnungen der medizinischen Lehrgebiete kann geregelt werden, dass von der Bestellung eines dritten Gutachters abgesehen wird. Zu Gutachtern und Prüfern im Promotionsverfahren können auch Hochschullehrer an Fachhochschulen und Kunsthochschulen bestellt werden. Im kooperativen Verfahren besteht die Verpflichtung dazu. Die Dissertation ist zu veröffentlichen.

(6) Mit der Dissertation weist der Kandidat seine Fähigkeit nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die eine Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien und Methoden darstellen.

(7) Der Doktorgrad wird mit einem das Wissenschaftsgebiet kennzeichnenden Zusatz verliehen. Er darf nur geführt werden, wenn die in der Promotionsordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(8) Hochschulen, die den Doktorgrad verleihen, steht auch das Recht zur Verleihung des Doktor ehrenhalber (Doctor honoris causa) zu. Mit der Verleihung des Grades Doktor ehrenhalber werden Personen gewürdigt, die sich besondere Verdienste um Wissenschaft, Technik, Kultur oder Kunst erworben haben.

§ 28
Graduiertenstudium

(1) Das Graduiertenstudium vertieft die Kenntnisse und Fähigkeiten der Studenten mit dem Ziel einer vielseitigen Persönlichkeitsbildung sowie einer qualifizierten und zielstrebigen Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Universitäten, fördert das Promotionsvorhaben und gibt Gelegenheit, im Rahmen eines Tutoriums die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten weiterzuentwickeln.

(2) Der Senat bestellt für die Universität eine Graduiertenkommission, die über die Vergabe von Sächsischen Landesstipendien sowie im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Fakultätsrat über Zugang und Zulassung zum Graduiertenstudium entscheidet. Der Graduiertenkommission müssen auch akademische Mitarbeiter und Studenten angehören. Bei Einsprüchen gegen Entscheidungen der Kommission entscheidet der Senat.

(3) Die Fakultäten erlassen mit Zustimmung der Graduiertenkommission Studienordnungen für das Graduiertenstudium. Diese legen die Strukturen des Graduiertenstudiums sowie Art und Umfang der Beratung durch den betreuenden Hochschullehrer fest. Die Regelstudienzeit für das Graduiertenstudium beträgt mindestens vier und höchstens sechs Semester. Das Graduiertenstudium wird nach der Promotionsordnung der Fakultät mit der Promotion abgeschlossen.

(4) Der Student im Graduiertenstudium hat die Möglichkeit und nach Ablauf des zweiten Semesters grundsätzlich die Pflicht, in Ergänzung zu seinem Studium befristete Dienstleistungen in der Lehre (Tutorien) von bis zu zwei Semesterwochenstunden zu erbringen. Sächsische Landesstipendiaten erhalten dafür keine Vergütung. Bei der Auswahl der Themen des Tutoriums soll die eigene wissenschaftliche Arbeit des Studenten berücksichtigt und der Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben gewährleistet werden.

(5) Die künstlerischen Meisterklassen an den Kunsthochschulen des Freistaates Sachsen vertiefen die künstlerisch-wissenschaftlichen oder künstlerisch-praktischen Fähigkeiten der Studenten und dienen der Förderung künstlerischer Entwicklungsvorhaben. Das Studium zum Meisterschüler wird mit öffentlichen Präsentationen der künstlerischen Fähigkeiten (Ausstellungen, Aufführungen) oder einer künstlerischen Arbeit abgeschlossen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Graduiertenstudiums für das Meisterschülerstudium entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass befristete Dienstleistungen in der Lehre (Tutorien) von vier bis fünf Semesterwochenstunden zu erbringen sind.

§ 29
Sächsische Landesstipendiaten

(1) Der Freistaat Sachsen vergibt Sächsische Landesstipendien an besonders qualifizierte Bewerber nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Die Sächsischen Landesstipendien und besondere Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. Sie sind Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts.

(2) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen

1.
die Dauer und Höhe des Grundstipendiums und des Familienzuschlages,
2.
die Voraussetzungen für den Bezug und die Höhe des Familienzuschlages,
3.
die Gewährung von besonderen Zuwendungen für Sach- und Reisekosten, die Herausgabe von mit besonderen Zuwendungen beschafften Arbeitsmitteln sowie für die Auslandszuschläge und
4.
das Antrags- und Vergabeverfahren

durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 30
Habilitation

(1) Hochschulen mit Promotionsrecht haben das Recht zur Habilitation. Die Habilitation ist ein Nachweis der besonderen Befähigung für Forschung und Lehre in einem bestimmten Fach oder Fachgebiet. Die Zulassung zur Habilitation setzt die Promotion und in der Regel eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit voraus.

(2) Die Habilitation wird von einer Habilitationskommission durchgeführt, der mindestens sechs Habilitierte angehören müssen. Kunsthochschulen können in die Habilitationskommission auch Habilitierte anderer Hochschulen berufen. Näheres regeln die Hochschulen in Habilitationsordnungen.

(3) Für die Habilitation müssen folgende Leistungen erbracht werden:

1.
die Vorlage einer Habilitationsschrift oder der Nachweis gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen,
2.
ein wissenschaftlicher Vortrag mit anschließendem Kolloquium und eine Lehrveranstaltung mit Diskurscharakter zum Nachweis der Eignung für die Lehre vor dem durch die Habilitationsordnung bestimmten Gremium, dem auch Studentenvertreter aus dem betreffenden Fachgebiet angehören müssen.

(4) Die Begutachtung der Habilitationsschrift erfolgt grundsätzlich durch drei Hochschullehrer, von denen mindestens einer nicht der verleihenden Hochschule angehören darf.

(5) Der Doktorgrad kann um den Zusatz „habil.“ (Doctor habilitatus) ergänzt werden.

§ 31
Führung ausländischer akademischer Grade

(1) Die Führung eines im Ausland erworbenen Grades bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Ebenso genehmigungspflichtig ist die Führung ausländischer Grade und Titel, die inländischen akademischen Graden gleichlauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Ausländer bedürfen keiner Genehmigung, wenn sie sich ausschließlich in amtlichem Auftrag oder nur vorübergehend und nicht zu Erwerbszwecken im Freistaat Sachsen aufhalten und nach dem Recht ihres Heimatstaates zur Führung des Grades oder Titels befugt sind.

(2) Die Genehmigung setzt voraus, dass der Grad von einer ausländischen Hochschule verliehen wurde, die zum Zeitpunkt der Verleihung einer inländischen Hochschule vergleichbar und zu seiner Verleihung berechtigt war. Wurde nach dem Recht des betreffenden Staates der Grad oder Titel nicht von einer Hochschule verliehen oder zuerkannt, muss der Inhaber des Grades oder Titels die zugrundeliegenden einschlägigen Studienleistungen und Prüfungen an einer staatlichen oder anerkannten ausländischen Hochschule erbracht haben.

(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Genehmigung und die Form der Führung des ausländischen akademischen Grades. Die Genehmigung kann für die Führung akademischer Grade bestimmter ausländischer Hochschulen oder für die Führung entsprechender staatlicher Grade oder Titel bestimmter ausländischer Staaten allgemein erteilt werden.

Abschnitt 6
Forschung

§ 32
Aufgaben und Koordination der Forschung

(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium, der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses und dem Wissens- und Technologietransfer in alle Bereiche der Gesellschaft. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.

(2) Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen, mit Einrichtungen der Forschungsplanung und Forschungsförderung sowie mit Wissens- und Technologietransfereinrichtungen zusammen.

(3) Die Errichtung von Sonderforschungsbereichen, Graduiertenkollegs oder vergleichbarer Forschungseinrichtungen bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

§ 33
Drittmittelfinanzierte Forschung

(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, auch Forschungsvorhaben in der Hochschule durchzuführen, die aus Mitteln Dritter finanziert werden, soweit dadurch die Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber der Hochschule oder die Rechte und Pflichten anderer Personen nicht beeinträchtigt und anstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt werden. Ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt hiervon unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung. Die Annahme und Verwaltung der Mittel Dritter für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, richtet sich nach den §§ 98 und 99. Die Zweckbestimmungen des Mittelgebers sind zu beachten.

(2) Die Absicht Drittmittel anzunehmen, ist dem Rektoratskollegium rechtzeitig vor der Annahme anzuzeigen. Die Annahme von Drittmitteln und die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule dürfen vom Rektoratskollegium nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 dies erfordern.

(3) Auf Antrag des Mitgliedes einer Hochschule, das ein Vorhaben nach Absatz 1 durchführt (Projektleiter), kann von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bestimmungen des Geldgebers vereinbar ist.

(4) Aus Drittmitteln bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter sind vorbehaltlich des Absatzes 6 als Hochschulpersonal in befristete Arbeitsverhältnisse einzustellen, soweit sie in Forschungsvorhaben, die in den Hochschulen durchgeführt werden, hauptberuflich beschäftigt werden. Die Bestimmungen des Tarifrechts sind anzuwenden.

(5) Wissenschaftliche Mitarbeiter der Hochschule können im Rahmen von Forschungsvorhaben, die außerhalb der Hochschule durchgeführt und aus Drittmitteln bezahlt werden, ein Arbeitsverhältnis eingehen, wenn die Hochschule sie hierzu befristet beurlaubt.

(6) Der Projektleiter kann in begründeten Fällen mit Zustimmung der Hochschule befristete Privatarbeitsverträge bei Forschungsvorhaben im Sinne des Absatzes 1 mit Mitarbeitern abschließen, sofern Bestimmungen des Geldgebers nicht entgegenstehen.

§ 34
Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

Die Hochschule unterrichtet die Öffentlichkeit regelmäßig über die Forschungstätigkeit in der Hochschule. Die Forschungsergebnisse sind in geeigneter Weise, insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen, Publikationen oder Patente zu veröffentlichen. Vor der Veröffentlichung sollen die Forschungsergebnisse auf eine mögliche wirtschaftliche Verwertbarkeit geprüft und gegebenenfalls gewerblich geschützt werden. In den Publikationen der Forschungsergebnisse sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.

§ 35
Forschungsberichte

Die Hochschulen legen mindestens alle zwei Jahre Forschungsberichte vor. Sie berichten für jedes Fachgebiet insbesondere über

1.
die Anzahl der Forschungsprojekte, die Höhe der eingeworbenen Drittmittel und die Zahl der Publikationen,
2.
die Zahl der laufenden und abgeschlossenen Promotions- und Habilitationsverfahren,
3.
die Evaluation der Forschungstätigkeit und ihre Entwicklung.

Die Forschungsberichte sollen Angaben über die Beteiligung von Frauen an der Forschung enthalten.

§ 36
Entwicklungsvorhaben

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung und für künstlerische Vorhaben entsprechend.

Teil 3
Dienstrechtliche Vorschriften

§ 37
Hochschulpersonal

(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen besteht aus den Professoren und Hochschuldozenten (Hochschullehrer), den wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, den Oberassistenten und Oberingenieuren, den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben. Ämter für Hochschuldozenten werden nur an Universitäten und Kunsthochschulen eingerichtet.

(2) Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gefördert. Ziel der Förderung ist die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft.

(3) Die sonstigen Mitarbeiter sind die in der Hochschulverwaltung, den Fakultäten und Fachbereichen oder den Zentralen Einrichtungen tätigen Beamten, Angestellten oder Arbeiter, denen andere als wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen obliegen.

(4) Die wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte und die Tutoren erbringen befristet Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie künstlerischer Praxis.

(5) Die Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres Personals.

§ 38
Aufgaben der Professoren

(1) Den Professoren obliegen selbstständig als Teil ihrer Gesamtverantwortung die von ihrer Hochschule jeweils wahrzunehmenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst; Forschung, Lehre und Weiterbildung.

(2) Die Professoren sind zu einer inhaltlich und didaktisch qualitätsgerechten Lehre auf der Grundlage der zur Sicherstellung des Lehrangebotes getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane verpflichtet. Sie haben Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und in der Weiterbildung im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen abzuhalten und Lehrveranstaltungen in Gebieten zu übernehmen, die ihrem Berufungsgebiet verwandt sind. Zu den Lehrverpflichtungen gehört die Mitwirkung in der berufspraktischen Ausbildung, soweit sie in den Studiengang eingeordnet ist.

(3) Zu den Aufgaben der Professoren gehören insbesondere

1.
die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule einschließlich der Selbstverwaltung,
2.
die Mitwirkung an der Abnahme von Prüfungen einschließlich staatlicher und kirchlicher Prüfungen,
3.
die Teilnahme an Promotions-, Habilitations- und Berufungsverfahren,
4.
die Förderung der Studenten,
5.
die Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie die Förderung der fachlichen und didaktischen Qualifizierung der ihnen zugeordneten Mitarbeiter,
6.
die Wahrnehmung von Aufgaben der Studienreform und Studienberatung und
7.
die Erstattung von dienstlich veranlassten Gutachten in ihren Fächern.

Die Aufgaben in der Lehre einschließlich der Prüfungsverpflichtungen sind während der Vorlesungszeit vorrangig zu erfüllen.

(4) Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, sollen auf Antrag eines Professors zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.

(5) Art und Umfang der von dem einzelnen Professor wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 bis 4 nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner Stelle. Sie stehen unter dem Vorbehalt einer Überprüfung und Änderung in angemessenen Abständen.

(6) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann einem Professor auf Antrag und mit Zustimmung der Hochschule befristet ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Forschung in seinem Fach übertragen, ihn für Vorhaben nach § 36 von anderen Aufgaben teilweise freistellen oder die Tätigkeit in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung zur Dienstaufgabe erklären.

(7) Den Professoren stehen nach Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren weiter zu.

§ 39
Dienstrechtliche Stellung der Professoren

(1) Die Professoren können als Beamte auf Zeit oder auf Lebenszeit oder als Angestellte in einem befristeten oder unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden.

Die Beschäftigung eines Beamten ist auch in einem Teilzeitdienstverhältnis möglich, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 142, 142a, 143 oder 143a des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1999 (SächsGVBl. S. 121, 124) vorliegen.

(2) Professoren ist die Führung des akademischen Titels „Professor“ auch nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gestattet, wenn nicht das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Hochschule anders entscheidet.

(3) Erstmals Berufene können zunächst für die Zeit von bis zu zwei Jahren in ein befristetes Angestelltenverhältnis auf Probe eingestellt werden. Die Entscheidung über die Anstellung in einem sich an das Dienstverhältnis auf Probe anschließenden Dienstverhältnis trifft der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag des Rektoratskollegiums, dem eine gutachtliche Stellungnahme des Fakultäts- oder Fachbereichsrates zugrunde liegen muss. Der Lehrbericht ist in die gutachtliche Stellungnahme einzubeziehen. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann ein ergänzendes Gutachten eines nicht der Fakultät oder dem Fachbereich angehörenden Professors einholen.

(4) Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird abweichend von § 49 SächsBG zum Ende des Semesters wirksam, in dem ein Professor, der Beamter auf Lebenszeit ist, die Altersgrenze erreicht. Beantragt der Professor seine Entlassung, kann diese bis zur Beendigung des laufenden Semesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern.

§ 40
Berufungsvoraussetzungen für Professoren

(1) Als Professor kann berufen werden, wer neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen eintritt und die Einstellungsvoraussetzungen für den öffentlichen Dienst nach Artikel 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen erfüllt.

(2) Berufungsvoraussetzungen sind

1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird, wobei Lehrberichte von Hochschulen, soweit vorhanden, heranzuziehen sind,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigungen zur künstlerischen Arbeit und
4.
je nach den Anforderungen der Stelle
 
a)
zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen oder
 
b)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer in der Regel fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

(3) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst. a werden durch eine Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung, die auch in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereiches erbracht sein kann, nachgewiesen.

(4) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.

(5) Professoren an Fachhochschulen und Professoren für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 4 Buchst. b erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können auch Bewerber zum Professor berufen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst. a erfüllen.

(6) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 2 bis 5 als Professor auch berufen werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.

(7) Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Gebietsarzt, Gebietszahnarzt oder Gebietstierarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

§ 41
Ausschreibung

(1) Die Stellen für Professoren werden von der Hochschule öffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben, die Bezeichnung der Stelle, die geforderten Einstellungsvoraussetzungen und den Zeitpunkt der Besetzung enthalten. Das Nähere regelt die Hochschule.

(2) Vor der Ausschreibung hat das Rektoratskollegium zu prüfen, ob die Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll; der Fakultätsrat oder Fachbereichsrat und der Senat sind vorher zu hören.

(3) Der Senat kann mit der Abgabe seiner Stellungnahme oder später beschließen, dass er auf eine weitere Beteiligung am Berufungsverfahren verzichtet.

(4) Sind mit der Professur Aufgaben in der Krankenversorgung im Universitätsklinikum verbunden, erfolgt die Beschlussfassung über die Funktionsbeschreibung im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum.

§ 42
Berufung von Professoren

(1) Die Professoren werden vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Hochschule berufen.

(2) Zur Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens und des Berufungsvorschlages wird vom Fakultätsrat oder Fachbereichsrat eine Berufungskommission eingesetzt, der vier bis sechs Professoren, zwei akademische Mitarbeiter und ein Student angehören. Mindestens ein Professor muss, aber weniger als die Hälfte der Professoren dürfen einer anderen Hochschule angehören. An Kunsthochschulen kann den Berufungskommissionen eine anerkannte Künstlerpersönlichkeit angehören, die nicht Mitglied der Hochschule ist. Den Vorsitz führt der Dekan oder ein von ihm beauftragter Professor.

(3) Der Berufungsvorschlag soll mindestens die Namen von drei Kandidaten enthalten. An der Hochschule hauptberuflich Tätige können nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden; ein solcher liegt insbesondere vor, wenn der Vorgeschlagene sich in seiner Befähigung deutlich von anderen Bewerbern abhebt oder bereits einen Ruf an eine andere Hochschule oder an eine Forschungseinrichtung erhalten hat. Diese Einschränkung gilt nicht für die Berufung eines Professors an einer Fachhochschule in ein zweites Professorenamt. Der Berufungsvorschlag kann auch Namen von Personen enthalten, die sich nicht beworben haben. Dem Berufungsvorschlag sind für jeden darin aufgenommenen Kandidaten grundsätzlich drei Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten Wissenschaftlern oder Künstlern beizufügen, mindestens jedoch zwei von außerhalb der Hochschule. Die Gutachten und der Berufungsvorschlag sollen eine Stellungnahme zu der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der Vorgeschlagenen enthalten. Im Berufungsvorschlag ist darüber hinaus die gewählte Reihenfolge durch eine vergleichende Würdigung zu begründen.

(4) Der Fakultätsrat oder Fachbereichsrat beschließt über den in der Berufungskommission erstellten Berufungsvorschlag der Hochschule. Bei der Berufung von Professoren, die Aufgaben in der Krankenversorgung im Universitätsklinikum wahrnehmen sollen, ist zuvor die Zustimmung des Vorstandes des Universitätsklinikums einzuholen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllende Aufgabe bestehen. Stimmt der Fakultätsrat oder der Fachbereichsrat dem Berufungsvorschlag zu, leitet er ihn an den Senat weiter. Zu dem Berufungsvorschlag hat der Senat Stellung zu nehmen. Weicht seine Stellungnahme vom Berufungsvorschlag ab, beschließt der Fakultätsrat oder Fachbereichsrat erneut. Zu diesem Beschluss nimmt der Senat erneut Stellung. Weicht auch diese Stellungnahme ab, ist sie dem Berufungsvorschlag beizufügen. Der Berufungsvorschlag ist mit allen Unterlagen über die akademische und berufliche Entwicklung, einem Überblick über die bisherigen wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen, Nachweisen über Lehrbefähigungen und Lehrerfahrungen, den Gutachten nach Absatz 3 Satz 5 und 6 und allen auf die Ausschreibung eingegangenen weiteren Bewerbungen dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst vorzulegen. Die Vertreter der akademischen Mitarbeiter und der Studenten in der Berufungskommission sind berechtigt, eigene Stellungnahmen abzugeben. Ferner können alle, die am Beschluss des Fakultätsrates oder des Fachbereichsrates über den Berufungsvorschlag beteiligt waren, sowie die Gleichstellungsbeauftragte abweichende Stellungnahmen beifügen.

(5) Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst kann von der im Berufungsvorschlag genannten Reihenfolge der Namen nach Erörterung mit dem zuständigen Dekan abweichen. Beruft er keinen der Vorgeschlagenen oder lehnen die Vorgeschlagenen eine Berufung ab, ist die Hochschule zu einem neuen Berufungsvorschlag aufzufordern. Kommt die Hochschule der Aufforderung nach, hat der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst erneut zu prüfen, ob eine Berufung ausgesprochen werden kann. Will er auch dem zweiten Berufungsvorschlag nicht folgen oder kommt die Hochschule seiner Aufforderung nicht nach, kann er nach Anhörung des Rektors eine außerordentliche Berufungskommission einsetzen, der mehrheitlich Professoren aus anderen Hochschulen angehören. Der Vorschlag der außerordentlichen Berufungskommmission wird ohne erneuten Beschluss des Fakultätsrates oder des Fachbereichsrates dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst vorgelegt. Der Senat hat das Recht, zum Berufungsvorschlag der außerordentlichen Berufungskommission Stellung zu nehmen.

(6) Wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professorenstelle die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors übertragen, sind die vorstehenden Absätze nicht anzuwenden.

(7) Näheres über das Berufungsverfahren kann die Hochschule in Berufungsordnungen regeln.

§ 43
Gemeinsame Berufungen

Eine Hochschule und eine Forschungseinrichtung außerhalb der Hochschule können zur Förderung der Zusammenarbeit in Forschung und Lehre gemeinsame Berufungsverfahren vereinbaren. In der Vereinbarung kann insbesondere geregelt werden, dass das Ausschreibungsverfahren von § 41 Abs. 1 und 2 abweicht und dass der Berufungskommission auch Vertreter der Forschungseinrichtung angehören. Die Zusammensetzung der Berufungskommission kann von § 42 Abs. 2 abweichen. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Professoren der Hochschule und die Vertreter der Forschungseinrichtung, die den Hochschulprofessoren nach Funktion und Qualifikation gleichstehen, gemeinsam über die Mehrheit der Sitze verfügen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

§ 44
Forschungs- und Freisemester

(1) Zur Durchführung von Forschungsvorhaben, von Entwicklungsvorhaben im Rahmen der angewandten Forschung, von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder zur Förderung von praxisbezogenen Tätigkeiten, die der Fortbildung dienen, können hauptberuflich tätige Professoren auf Antrag in angemessenen Zeitabständen unter Fortzahlung ihrer Bezüge für die Dauer eines Semesters, in besonderen Fällen zwei Semester, von ihren übrigen dienstlichen Aufgaben freigestellt werden. In dem Antrag ist das Forschungsvorhaben, das Entwicklungsvorhaben oder die praxisbezogene Tätigkeit näher zu beschreiben. Hierbei sind die Lehrberichte und die Ergebnisse von Evaluationen zu Forschung und Lehre zu berücksichtigen.

(2) Hauptberuflich tätige Professoren können für eine begrenzte Zeit ganz oder teilweise für eine wissenschaftliche, eine künstlerische Tätigkeit, eine Tätigkeit in der Wisssenschaftsverwaltung oder eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereiches oder im Ausland freigestellt werden.

(3) Über den Freistellungsantrag entscheidet das Rektoratskollegium im Benehmen mit dem Fakultätsrat oder Fachbereichsrat.

§ 45
Hochschuldozenten

(1) Die Hochschuldozenten nehmen die ihrer Hochschule in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung jeweils obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. § 38 gilt entsprechend.

(2) Die Hochschuldozenten werden von den Hochschulen eingestellt. Für die Einstellungsvoraussetzungen gilt § 40 entsprechend.

(3) Die Hochschuldozenten können für die Dauer von sechs Jahren als Beamte auf Zeit oder als Angestellte in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Im Bereich der Medizin kann das Dienstverhältnis um vier Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig. Dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Hochschuldozent.

(4) Ist dem Dienstverhältnis als Hochschuldozent ein Dienstverhältnis als Oberassistent oder Oberingenieur vorausgegangen, verkürzt sich die Dienstzeit des Hochschuldozenten um den Zeitraum des vorausgegangenen Dienstverhältnisses.

(5) Der Hochschuldozent kann mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Beamten auf Lebenszeit ernannt oder in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis übernommen werden.

§ 46
Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten

(1) An Hochschulen mit Habilitationsrecht und an Kunsthochschulen verbindet der wissenschaftliche oder künstlerische Assistent Dienstleistungen in Forschung und Lehre mit seiner eigenen weiteren wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung. Entsprechend seinen Fähigkeiten und seinem Leistungsstand ist ihm ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit zu geben. Der wissenschaftliche oder künstlerische Assistent ist mit den weiteren Dienstaufgaben eines Hochschullehrers vertraut zu machen. Zu seinen Dienstleistungen gehört es auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher oder künstlerischer Methoden zu unterweisen. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen oder künstlerischen Assistenten auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. Nach Abschluss der weiteren wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung sind ihm Lehrveranstaltungen oder wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen zur selbstständigen Durchführung zu übertragen.

(2) Der wissenschaftliche oder künstlerische Assistent ist einem Professor zugeordnet und erbringt seine Dienstleistungen unter dessen fachlicher Verantwortung. Der wissenschaftliche oder künstlerische Assistent wird bei seiner eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit von einem Professor fachlich betreut. Der wissenschaftliche oder künstlerische Assistent kann auch einer Fakultät zugeordnet werden. In diesem Falle erbringt er seine Dienstleistungen unter der fachlichen Verantwortung des Dekans. Bei seiner eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit wird er von einem oder mehreren Professoren fachlich betreut.

(3) Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine überdurchschnittliche Promotion oder eine überdurchschnittliche zweite Staatsprüfung, in den Ingenieurwissenschaften und an Kunsthochschulen ein überdurchschnittlicher Abschluss des Hochschulstudiums, in den akademischen Heilberufen neben der Promotion eine überdurchschnittliche, das Studium oder die Ausbildung abschließende Staatsprüfung. Soweit im Bereich der Medizin heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufes.

(4) War der Assistent zu Beginn des Dienstverhältnisses bereits promoviert, kann die Fakultät feststellen, dass während des Assistentenverhältnisses erbrachte weitere wissenschaftliche Leistungen der Habilitation gleichwertig und damit zusätzliche wissenschaftliche Leistungen gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a nachgewiesen sind. Die Bewertung ist von drei Hochschullehrern, von denen mindestens einer der feststellenden Fakultät nicht angehören darf, vorzunehmen. Zusätzlich sind Leistungen gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 zu erbringen. Näheres regeln die Hochschulen im Rahmen der Habilitationsordnungen (§ 30 Abs. 2 Satz 3).

§ 47
Dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen
und künstlerischen Assistenten

(1) Die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten werden für die Dauer von drei Jahren in der Regel als Angestellte in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis eingestellt. Eine Einstellung im Beamtenverhältnis auf Zeit ist möglich.

(2) Der Einstellung hat ein Statusgespräch mit dem oder den betreuenden Hochschullehrern voranzugehen, in dem die zu erwartenden Aufgaben, die angestrebte Qualifikation und der verfügbare Zeitrahmen festgelegt werden.

(3) Das Dienstverhältnis des Assistenten soll mit dessen Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn er die weitere wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation erworben hat oder zu erwarten ist, dass er sie in dieser Zeit erwerben wird. Vor einer Verlängerung ist ein weiteres Statusgespräch zu führen. Im Bereich der Medizin soll das Dienstverhältnis, das nach Satz 1 um drei Jahre verlängert worden ist, unter den gleichen Voraussetzungen um weitere vier Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig. Unzulässig ist auch eine erneute Einstellung als Assistent.

(4) Schließt der wissenschaftliche oder künstlerische Assistent seine weitere wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation vorzeitig innerhalb des Dienstverhältnisses als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent ab, kann das Dienstverhältnis für die verbleibende Zeit in ein Dienstverhältnis als Oberassistent oder Oberingenieur umgewandelt werden, ohne dass diese auf ein späteres Dienstverhältnis als Oberassistent oder Oberingenieur angerechnet wird.

§ 48
Oberassistenten, Oberingenieure

(1) Die Oberassistenten und Oberingenieure haben Lehrveranstaltungen abzuhalten, die sie selbstständig durchführen, und wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen zu erbringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben unberührt. Zu ihren wissenschaftlichen oder künstlerischen Dienstleistungen gehört es auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher oder künstlerischer Methoden zu unterweisen.

(2) Oberassistenten und Oberingenieure sind einem Professor zugeordnet und erbringen ihre wissenschaftlichen oder künstlerischen Dienstleistungen unter dessen fachlicher Verantwortung.

(3) Voraussetzung für die Einstellung ist, neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen für die Oberassistenten, die Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche oder künstlerische Leistung, für die Oberingenieure eine überdurchschnittliche Promotion oder eine überdurchschnittliche zweite Staatsprüfung.

(4) Die Oberassistenten werden für die Dauer von vier Jahren, im Bereich der Medizin für die Dauer von sechs Jahren, Oberingenieure für die Dauer von sechs Jahren in der Regel als Angestellte in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis eingestellt. Die Einstellung als Beamter auf Zeit ist möglich. Eine Verlängerung der Dienstzeit ist nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Oberassistent oder Oberingenieur.

§ 49
Lehrkräfte für besondere Aufgaben

(1) Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfordert, kann diese Aufgabe hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sollen in der Regel über einen Hochschulabschluss verfügen.

(2) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden entweder zu Beamten in den Laufbahnen des Studienrates im Hochschuldienst oder des Fachlehrers ernannt oder in einem Angestelltenverhältnis, das befristet werden kann, beschäftigt.

§ 50
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter

(1) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sind den Fakultäten, den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen, den Betriebseinheiten oder dem Aufgabengebiet eines Professors zugeordnete Bedienstete, denen wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen obliegen. Sie sind an die Weisungen des Leiters ihres Aufgabengebiets gebunden. In begründeten Fällen kann ihnen auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. An Fachhochschulen können Laboringenieuren Aufgaben der unselbstständigen Lehre übertragen werden.

(2) Zu den wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstleistungen gehört es auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebotes notwendig ist. Wissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet eingestellt werden, können auch Dienstleistungen zugewiesen werden, die ihnen Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder einer Habilitation geben.

(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(4) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter können als Angestellte mit einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag in ein privatrechtliches Dienstverhältnis oder als Beamte eingestellt werden. Als Beamte werden sie in die Laufbahn der akademischen Räte oder in die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken eingestellt.

§ 51
Personal mit ärztlichen Aufgaben

(1) Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit ärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die nicht Professor, Hochschuldozent, wissenschaftlicher Assistent oder Oberassistent sind, sind wissenschaftlichen Mitarbeitern gleichgestellt.

(2) Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche Assistenten und wissenschaftliche Mitarbeiter, die in klinischen Einrichtungen, im Universitätsklinikum oder in Instituten der Medizinischen Fakultäten tätig sind, haben auch Aufgaben in der Krankenversorgung, der tiermedizinischen Versorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens sowie der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe wahrzunehmen. Sie unterliegen insoweit den Anordnungen der Leitung der Einrichtung.

§ 52
Regelung der Dienstaufgaben

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst regelt Art und Umfang der dienstlichen Aufgaben des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu regeln:

1.
der Umfang der dienstlichen Lehrverpflichtung; hierbei ist der unterschiedliche Zeitaufwand für die Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen,
2.
die zeitliche Verteilung der Lehrverpflichtung während eines Semesters sowie Präsenzzeiten,
3.
die vom Dekan zu erteilende Genehmigung von Abwesenheiten während der Zeiten, in denen Verpflichtungen zur Lehre, Abnahme von Prüfungen und Betreuung von Studenten bestehen.

§ 53
Nebentätigkeit

(1) Nebentätigkeiten des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, die entgeltlich ausgeübt werden, sind über den Dekan und das Rektoratskollegium dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen, unabhängig davon, ob sie einer Genehmigung bedürfen. Gleiches gilt für die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit.

(2) Eine Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn dadurch die hauptberufliche Tätigkeit in Lehre und Forschung beeinträchtigt wird.

(3) Das Nähere regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch eine Rechtsverordnung, insbesondere

1.
die Abgrenzung der Dienstaufgaben zu Nebentätigkeiten,
2.
in welchen Fällen eine Nebentätigkeit anzeigepflichtig ist oder allgemein als genehmigt gilt,
3.
in welchen Fällen eine Nebentätigkeit zu untersagen ist,
4.
das Verfahren der Genehmigung, einschließlich der Genehmigung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn,
5.
das für die Inanspruchnahme gemäß Nummer 4 zu entrichtende Nutzungsentgelt und die für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst abzuführende Vergütung,
6.
unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Hochschullehrern
7.
der Medizin die allgemeine Genehmigung einer ärztlichen oder tierärztlichen Nebentätigkeit, insbesondere in den medizinischen Einrichtungen der Universität, und zu einer Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn erteilt werden kann.

§ 54
Dienstrechtliche Sonderregelung
für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche
und künstlerische Personal

(1) Die Vorschriften des Sächsischen Beamtengesetzes über die Laufbahnen sind auf beamtete Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Sächsischen Beamtengesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der § 142 bis § 143c SächsBG sind auf Professoren nicht anzuwenden. Erfordert der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige und planmäßige Anwesenheit, wird für bestimmte Beamtengruppen die Arbeitszeit vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst geregelt; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.

(2) Beamtete Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet und versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein anderes Amt mit dem gleichen Endgrundgehalt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors zulässig, wenn die Hochschule oder Hochschuleinrichtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung, die im Freistaat Sachsen ihren Sitz hat, auf eine Anhörung. Es kann auch angeordnet werden, dass die Dienstaufgaben oder ein Teil der Dienstaufgaben an einer anderen Hochschule oder Hochschuleinrichtung oder Staatlichen Studienakademie zu erbringen ist, wenn eine der Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegt oder dies zur Gewährleistung des notwendigen Lehrangebotes an der anderen Hochschule oder Hochschuleinrichtung oder Staatlichen Studienakademie erforderlich ist und an der Hochschule, an der der Professor tätig ist, ein seiner vollen Lehrverpflichtung entsprechender Bedarf nicht besteht.

(3) Für Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit ist der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ausgeschlossen.

(4) Für die Einstellung von Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieuren, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern im Beamtenverhältnis auf Zeit findet § 8 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 138 Abs. 1 SächsBG keine Anwendung.

(5) Soweit Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten und wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter Beamte auf Zeit sind, ist ihr Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:

1.
Beurlaubung nach §§ 142 und 143 SächsBG,
2.
Beurlaubung nach einem Landesgesetz zur Ausübung eines mit dem Dienstverhältnis als Beamter zu vereinbarenden Mandats,
3.
Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
4.
Grundwehr- und Zivildienst oder
5.
Beurlaubung nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Erziehungsurlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Erziehungsurlaubsverordnung – ErzUrlVO) vom 16. März 1993 (SächsGVBl. S. 241) und Zeiten des Erziehungsurlaubes oder eines Beschäftigungsverbotes aus Gründen des Mutterschutzes, soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung, nicht erfolgt ist.

Satz 1 gilt entsprechend im Falle der

1.
Teilzeitbeschäftigung,
2.
Ermäßigung der Arbeitszeit nach einem Landesgesetz zur Ausübung eines mit dem Amt zu vereinbarenden Mandats oder
3.
Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4 Abs. 2 und 6,

wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter.

(6) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal hat den Erholungsurlaub grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, soweit keine Lehrverpflichtungen entgegenstehen.

(7) Für Angehörige des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, mit denen ein Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend. Für Professoren im Angestelltenverhältnis gilt Absatz 2 entsprechend.

(8) Sollen Bewerber, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und die nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU besitzen, als Professor, Hochschuldozent, Oberassistent, Oberingenieur, wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent in ein Beamtenverhältnis berufen werden, kann das Staatsministerium des Innern Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBG zulassen, wenn an der Gewinnung des Bewerbers ein dienstliches Interesse besteht.

§ 55
Honorarprofessoren

(1) Honorarprofessoren nehmen an einer Hochschule Lehraufgaben nebenberuflich wahr oder stehen mit der Hochschule in einer ständigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeitsbeziehung. Sie können zugleich Professor an einer anderen Hochschule sein.

(2) Für die Bestellung gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die hauptberuflich tätigen Professoren. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag der Fakultät oder einer deutschen Wissenschaftsorganisation, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, oder einer anerkannten sächsischen Kultureinrichtung und nach Stellungnahme des Senats durch den Rektor. Zum Honorarprofessor darf nicht bestellt werden, wer an der betreffenden Hochschule hauptberuflich tätig ist. Über die Bestellung wird eine Urkunde ausgestellt.

(3) Honorarprofessoren sind berechtigt, sich an Prüfungen und an der Forschung zu beteiligen.

(4) Mit der Bestellung zum Honorarprofessor ist die Berechtigung zur Führung des akademischen Titels „Professor“ verbunden. Bei Widerruf oder Verzicht auf die Bestellung entscheidet der Rektor über das Recht zur Weiterführung des Titels.

§ 56
Privatdozenten, außerplanmäßige Professoren

(1) Die Hochschulen mit Habilitationsrecht können Personen, die die Voraussetzungen von § 40 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a erfüllen, auch wenn sie nicht Mitglied der Hochschule sind, die Lehrbefugnis für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach verleihen. Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ verbunden. Die Verleihung der Lehrbefugnis begründet kein Dienstverhältnis mit dem Freistaat Sachsen und verleiht auch keine Anwartschaft hierauf. Die Verleihung der Lehrbefugnis ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst nach Artikel 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen fehlen.

(2) Die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschule sind den Privatdozenten nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zugänglich zu machen.

(3) Das Recht zur Führung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ kann Privatdozenten, Hochschuldozenten, Oberassistenten und Oberingenieuren sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern, die die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a erfüllen, verliehen werden, wenn sie mindestens vier Jahre lang in ihrem Fachgebiet gelehrt haben; hierüber entscheidet die Hochschule. Der Entscheidung sind drei Gutachten von Wissenschaftlern zu Grunde zu legen, in der Regel von außerhalb der Hochschule. Es kann auch ein gemeinsames Gutachten von drei auf dem Fachgebiet anerkannten Hochschullehrern sein. Bei Beendigung der Lehrtätigkeit entscheidet die Hochschule über das Recht zur Weiterführung der Bezeichnung.

(4) Ist der außerplanmäßige Professor Mitglied der Hochschule und sind ihm Aufgaben in Lehre und Forschung zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen worden, kann ihm die Hochschule die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines Hochschullehrers nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 übertragen.

§ 57
Lehrbeauftragte, Gastprofessoren und Gastdozenten

(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots, an Kunsthochschulen auch zur Erbringung des Lehrangebots, können Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird.

(2) Gastprofessoren und Gastdozenten sind in ihrem Fachgebiet anerkannte in- oder ausländische Wissenschaftler oder Künstler, die für eine Zeit von bis zu zwei Jahren in Lehre und Forschung von der Hochschule bestellt werden; sie sind nebenberuflich tätig.

§ 58
Gemeinsame Bestimmungen
für das Hochschulpersonal

(1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter an den Hochschulen stehen im Dienste des Freistaates Sachsen.

(2) Oberste Dienstbehörde ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Rektoratskollegiums und der Professoren ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst; es kann Befugnisse als Dienstvorgesetzter der Professoren dem Rektor übertragen. Dienstvorgesetzter für das übrige wissenschaftliche und künstlerische Personal ist der Rektor. Dienstvorgesetzter für das sonstige Personal ist der Kanzler.

(3) Die Einstellung des Hochschulpersonals wird vom Dienstvorgesetzten im Benehmen mit der Einrichtung vorgenommen, in der der Einzustellende tätig sein soll.

§ 59
Wissenschaftliche Redlichkeit

(1) Alle an der Universität wissenschaftlich Tätigen sind zur wissenschaftlichen Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Ein Verstoß hiergegen liegt insbesondere vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder die Forschungstätigkeit Dritter erheblich beeinträchtigt wird.

(2) Im Rahmen der Selbstkontrolle der Wissenschaften sollen die Universitäten Regelungen zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten aufstellen.

§ 60
Professoren ehrenhalber

Der Ministerpräsident kann Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um Wissenschaft, Technik, Kultur oder Kunst in Sachsen verdient gemacht haben, im Einvernehmen mit der Landeshochschulkonferenz oder dem Kultursenat den Titel eines „Professors ehrenhalber“ verleihen. Die Mitgliedschaft in einer Hochschule ist damit nicht verbunden.

Teil 4
Selbstverwaltung und Staatsverwaltung

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 61
Rechtsstellung der Hochschulen

(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(2) Die Hochschulen geben sich eine Grundordnung. Die Grundordnung kann von § 68 Abs. 2 sowie §§ 81 bis 97 und § 110 Abs. 1 abweichende Regelungen treffen, soweit nach diesem Gesetz eine den Mitwirkungsgrundsätzen entsprechende Vertretung der Gruppen in den Kollegialorganen und Gremien gewährleistet sowie die Aufgabenverteilung und Rechtsstellung des Fakultätsrates, des Dekans, des Senats, des Rektoratskollegiums und des Kuratoriums gewahrt bleiben. Vor der Entscheidung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst sind dem Rektoratskollegium und dem Kuratorium Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Grundordnung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Genehmigung darf aus Rechtsgründen und im Fall des Absatzes 2 Satz 2 auch aus Fachgründen versagt werden.

(4) Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung.

§ 62
Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschulen

(1) Die Hochschulen nehmen ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten), soweit sie ihnen nicht als staatliche Aufgaben zur Erfüllung im Auftrag des Freistaates Sachsen übertragen sind.

(2) Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschulen gehören die unmittelbar mit den Aufgaben nach §§ 4 bis 6 zusammenhängenden Angelegenheiten, insbesondere

  1.
die Organisation des Lehrbetriebes und die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen,
  2.
Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben, die Bildung von Forschungsschwerpunkten und die Förderung von künstlerischen Projekten,
  3.
die Abnahme der Hochschulprüfungen,
  4.
die Verleihung von Hochschulgraden,
  5.
die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
  6.
die Vorschläge der Hochschule bei der Berufung von Professoren,
  7.
die Mitwirkung bei der Einstellung des sonstigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals,
  8.
die Entwicklungsplanung,
  9.
die Mitwirkung an der Haushaltsplanung,
10.
die Regelung der sich aus der Zugehörigkeit zur Hochschule ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule,
11.
die Verwaltung des eigenen Vermögens.

(3) Die Hochschulen erlassen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Bedarf eine Ordnung der Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, kann sie, unbeschadet eines Genehmigungsvorbehaltes nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes und unbeschadet § 64 nur versagt werden, wenn die Ordnung

1.
die Hochschulplanung gefährdet,
2.
die Erfüllung der gegenüber dem Bund oder gegenüber anderen Ländern bestehenden Verpflichtungen gefährdet oder ländergemeinsame Empfehlungen nicht berücksichtigt,
3.
die Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit der Studien- und Lehrbedingungen derart beeinträchtigt, dass erhebliche Nachteile für die Freizügigkeit der Studienbewerber und Studenten oder die überregionale berufliche Anerkennung der Studienabschlüsse zu befürchten sind oder
4.
die Freizügigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals erheblich beeinträchtigt.

§ 63
Staatliche Aufgaben der Hochschulen

Staatliche Aufgaben der Hochschulen sind

  1.
die Personalverwaltung,
  2.
die Haushalts-, Finanz- und Wirtschaftsverwaltung,
  3.
die Krankenversorgung sowie die sonstigen der Hochschule auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens obliegenden Aufgaben,
  4.
andere Verwaltungsaufgaben, die durch Gesetze übertragen werden,
  5.
der Hochschulzugang, die Zulassung zum Studium und die Vergabe der Studienplätze,
  6.
die Studienförderung,
  7.
die Mitwirkung bei der Durchführung staatlicher Prüfungen,
  8.
die Aufgaben der Hochschulbibliothek, die über die bibliothekarische Versorgung der Hochschule hinausgehen,
  9.
die Hochschulstatistik und der Datenschutz, die Ermittlung der Ausbildungskapazität und die Festlegung von Zulassungszahlen,
10.
die Wahrung der Ordnung an der Hochschule, soweit dies über die Selbstverwaltungsangelegenheiten hinausgeht, vor allem in Fragen des Umwelt-, Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes und die Gewährleistung der technischen Sicherheit,
11.
die Wahrnehmung des Hausrechts,
12.
die Erhebung von Gebühren,
13.
die Rechtsaufsicht über die Studentenschaft.

§ 64
Aufsicht

(1) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst übt die Rechtsaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten aus. Zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsbefugnisse kann es sich durch den Kanzler der Hochschule umfassend informieren lassen. Beschlüsse und Maßnahmen der Hochschulen, die gegen höherrangiges Recht verstoßen, hat es unter Anwendung des pflichtgemäßen Ermessens zu beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist zu verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Hochschule einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgemäß nach oder erfüllt sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb der vorgeschriebenen oder vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gesetzten Frist, kann dieses die notwendigen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen sowie die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen. Einer Fristsetzung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bedarf es nicht, wenn die Hochschule die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung oder die Erfüllung einer ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ihre Gremien dauernd beschlussunfähig sind.

(2) Bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Bei staatlichen Angelegenheiten sind die für sie allgemein geltenden staatlichen Vorschriften anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 65
Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Hochschule sind das hauptberuflich an der Hochschule tätige wissenschaftliche, künstlerische und sonstige Personal, einschließlich der am Universitätsklinikum tätigen Hochschullehrer und akademischen Mitarbeiter sowie die Studenten. Mitarbeitern der Einrichtungen des Universitätsklinikums und der medizinischen Einrichtungen gemäß § 111, die Leistungen in Forschung und Lehre oder wissenschaftliche Dienstleistungen für Forschung und Lehre erbringen, wird die Mitgliedschaft mit Zustimmung des für sie zuständigen Hochschullehrers und des Vorstandes des Institutes oder des Universitätsklinikums oder der medizinischen Einrichtungen gemäß § 111 durch den Dekan verliehen.

(2) Die Hochschule kann einer Person, die außerhalb der Hochschule tätig ist und die Berufungsvoraussetzungen nach § 40 erfüllt, ausnahmsweise die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines Hochschullehrers nach § 67 einräumen, solange die Person Aufgaben der Hochschule in der Forschung und Lehre wahrnimmt; ein Dienstverhältnis wird hiermit nicht begründet.

(3) Angehörige der Hochschule sind, ohne Mitglieder zu sein, die hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend oder gastweise Tätigen und die nebenberuflich Tätigen. Die Hochschule kann den im Ruhestand befindlichen Professoren und Hochschuldozenten den Status eines Angehörigen verleihen. Dies gilt auch für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, die unbefristet beschäftigt waren.

(4) Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet,

1.
sich so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen,
2.
an der Selbstverwaltung mitzuwirken und Funktionen zu übernehmen.

Satz 1 Nr. 1 gilt auch für Angehörige der Hochschule.

§ 66
Grundsätze der Mitwirkung

(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht der Mitglieder. Nur wenn wichtige Gründe vorliegen, kann die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung abgelehnt oder aufgegeben werden.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit gewählt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie haben durch ihre Mitwirkung dazu beizutragen, dass das Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann. Näheres über die Rechte und Pflichten der Mitglieder wird in der Grundordnung geregelt.

(3) Den Mitgliedern der Hochschule dürfen aus der Mitwirkung an der Selbstverwaltung keine Nachteile entstehen.

§ 67
Mitgliedergruppen

(1) Für die Wahl ihrer Vertreter in den Gremien bilden je eine Gruppe:

1.
die Hochschullehrer (Professoren, Hochschuldozenten),
2.
die akademischen Mitarbeiter (Oberassistenten, Oberingenieure, die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben),
3.
die Studenten,
4.
die sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter.

Die Grundordnung von Kunst- und Fachhochschulen kann vorsehen, dass die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 mit den Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 4 eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist. In diesem Falle stehen der gemeinsamen Gruppe die Sitze der Gruppen nach Satz 1 Nr. 2 und 4 zu. Das Rektoratskollegium kann Laboringenieuren an Fachhochschulen Mitwirkungsrechte der akademischen Mitarbeiter verleihen, wenn sie anteilig entsprechende Aufgaben wahrnehmen.

(2) Art und Umfang sowie die Zusammensetzung der Gremien der Hochschule bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien sowie nach Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern in den Gremien ist anzustreben.

(3) Die Hochschullehrer müssen in allen Gremien mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Forschung, der künstlerischen Entwicklungsvorhaben, der Lehre und der Berufung von Professoren sowie der Einstellung von Hochschuldozenten über die absolute Mehrheit der Sitze und der Stimmen verfügen. Diese Beschränkung gilt nicht für Verfahren zur Evaluation der Lehre gemäß § 4 Abs. 11.

(4) An Entscheidungen, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, die Lehre und deren Evaluation, die Berufung von Professoren oder die Einstellung von Hochschuldozenten unmittelbar berühren, wirken, sofern sie dem Gremium angehören, der Rektor, die Professoren, die Hochschuldozenten, die Oberassistenten, die Oberingenieure, die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, die Studenten sowie die nach § 65 Abs. 2 gleichgestellten Personen stimmberechtigt mit. Dem Gremium angehörende sonstige Hochschulmitglieder haben Stimmrecht in Angelegenheiten der Forschung, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im Bereich der Forschung verfügen; entsprechendes gilt für ihre Mitwirkung in Angelegenheiten der Lehre und der künstlerischen Entwicklungsvorhaben. Soweit Mitglieder des Gremiums nach Satz 2 kein Stimmrecht haben, wirken sie beratend mit.

(5) Entscheidungen, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit der Mitglieder des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Hochschullehrer. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, ist die Mehrheit der Hochschullehrer ausreichend. Bei Berufungsvorschlägen ist die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen. Die Minderheit ist berechtigt, ihren Standpunkt dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mitzuteilen. Hochschullehrer, die nach § 85 Abs. 2 berechtigt sind, an Entscheidungen über Berufungsvorschläge mitzuwirken, gelten bei der Bestimmung der Mehrheiten nach den Sätzen 1 bis 3 als dem Gremium angehörend, soweit sie an der Entscheidung mitgewirkt haben.

§ 68
Wahlgrundsätze

(1) Die Vertreter der Mitgliedergruppen werden nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt.

(2) Wahlvorschläge sind als Einzelwahlvorschläge und als ungebundene Listenwahlvorschläge zulässig. Jeder Wähler hat bei den Wahlen zum Fakultäts- oder Fachbereichsrat, Konzil und Senat drei Stimmen. Er kann die Stimmen auf mehrere Wahlvorschläge verteilen oder auch einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Gewählt sind diejenigen Einzelbewerber und Listen, auf die die meisten Stimmen entfallen sind. Nach Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt die Zuteilung der Sitze nach dem d‘Hondtschen Höchstzahlverfahren auf die Einzelbewerber und die Listen. Entfallen auf eine Liste mehrere Sitze, werden diese den Bewerbern der Liste mit der höchsten Stimmenzahl zugeteilt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

(3) Bei unmittelbaren Wahlen ist allen Wahlberechtigten die Möglichkeit der Briefwahl zu geben. Durch die Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung des Zeitpunktes der Wahl sind die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen.

(4) Jedes Mitglied der Hochschule kann sein aktives und passives Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe ausüben. Ein wahlberechtigtes Mitglied, das mehreren Mitgliedergruppen angehört, hat eine Erklärung abzugeben, in welcher Gruppe es sein Wahlrecht ausüben will; näheres regelt die Wahlordnung der Hochschule.

(5) Das Verfahren für alle im Teil 4 vorgesehenen Wahlen wird durch eine Rahmenwahlordnung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst geregelt.

(6) Gehören einer Mitgliedergruppe nicht mehr Mitglieder an, als Vertreter zu wählen sind, werden diese ohne Wahl Mitglieder des Kollegialorgans.

§ 69
Wahlperioden und Amtszeiten

(1) Der Fakultätsrat, das Konzil und der Senat sowie der Rektor, die Prorektoren, die Dekane, Prodekane, Studiendekane und die Beauftragten werden alle drei Jahre gewählt. Die studentischen Vertreter in den Gremien nach Satz 1 und die Gremien der Studentenschaft werden jährlich gewählt

(2) Die Amtszeit eines Amtsträgers kann auch durch Wahl eines Nachfolgers mit Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des für die Wahl zuständigen Gremiums nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beendet werden. Endet die Amtszeit eines Amtsträgers vorzeitig, wird der Nachfolger nur für den verbleibenden Zeitraum gewählt.

§ 70
Beschlussfähigkeit

Gremien sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist das Gremium danach nicht beschlussfähig, wird eine neue Sitzung mit dem gleichen Gegenstand und der üblichen Ladungsfrist einberufen. Das Gremium ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 71
Öffentlichkeit

(1) Das Konzil tagt in öffentlicher Sitzung.

(2) Die anderen Gremien der Selbstverwaltung der Hochschule tagen in nichtöffentlicher Sitzung. Die Grundordnung kann vorsehen, dass auch diese Gremien zu bestimmten Verhandlungsgegenständen oder Teilen derselben öffentlich tagen, wenn sie dies mit absoluter Mehrheit in geheimer Abstimmung beschließen.

(3) Über Personalangelegenheiten und Prüfungsverfahren ist in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

§ 72
Ordnungsverstöße

(1) Mitglieder oder Angehörige der Hochschule, die

1.
durch Anwendung von Gewalt, Drohung mit Gewalt oder Aufforderung zur Gewalt ein Mitglied, einen Angehörigen oder Nutzer der Hochschule oder von Hochschuleinrichtungen von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhalten oder abzuhalten versuchen,
2.
die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder Gremiums, die Durchführung einer Hochschulveranstaltung oder den bestimmungsgemäßen Betrieb oder Gebrauch von Einrichtungen, Gegenständen oder Material der Hochschule behindern oder zu behindern versuchen oder
3.
Nutzungsrechte, Einrichtungen, Gegenstände oder Material missbräuchlich nutzen,

begehen einen Ordnungsverstoß. Gleiches gilt, wenn sie an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnehmen oder Anordnungen zuwiderhandeln, die gegen sie von der Hochschule wegen Verletzung ihrer Pflichten nach § 65 Abs. 4 getroffen worden sind.

(2) Gegen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule, die einen Ordnungsverstoß begehen, kann die Hochschule, unbeschadet einer straf- oder arbeitsrechtlichen Maßnahme oder disziplinarrechtlichen Verfolgung eine Ordnungsmaßnahme verhängen. Ordnungsmaßnahmen sind:

1.
befristeter Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen oder von der Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen der Hochschule,
2.
Ausschluss vom Studium für bis zu zwei Jahre.

§ 73
Ordnungsverfahren

(1) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet ein Ordnungsausschuss, dem je ein Vertreter der Mitgliedergruppen (§ 67 Abs. 1) sowie eine unabhängige Persönlichkeit als Vorsitzender angehören. Das studentische Mitglied des Ordnungsausschusses wird für die Dauer eines Jahres, der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder werden für vier Jahre gewählt. Der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt besitzen und nicht Mitglied der Hochschule sein.

(2) Ein Ordnungsverfahren wird eingeleitet auf Antrag des Rektors, des Kanzlers oder der von dem Ordnungsverstoß betroffenen Personen, Organe oder Gremien. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann den Kanzler zur Einleitung des Ordnungsverfahrens anweisen. Die Weisung oder der Antrag können bis zur Entscheidung des Ordnungsausschusses zurückgenommen werden.

(3) Ein Hochschulmitglied, das einen Ordnungsverstoß begangen hat, kann durch den Rektor nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden des Ordnungsausschusses für bis zu sechs Wochen von der Nutzung der Hochschule ausgeschlossen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Ordnungsausschuss einen befristeten Ausschluss verhängen wird. Der vom Rektor verhängte Ausschluss ist auf die Ordnungsmaßnahme nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 anzurechnen.

(4) Das Wahlververfahren für die Mitglieder des Ordnungsausschusses und das Ordnungsverfahren regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch eine Rechtsverordnung.

Abschnitt 2
Studentenschaft

§ 74
Rechtsstellung und Aufgaben der Studentenschaft

(1) Die immatrikulierten Studenten einer Hochschule bilden die Studentenschaft. Die Studentenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(2) Die Studentenschaft wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung der Hochschule mit. Sie steht unter der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen, die vom Rektoratskollegium der Hochschule ausgeübt wird. § 64 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Studentenschaft hat folgende Aufgaben:

1.
die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, hochschulinternen, sozialen und kulturellen Belange der Studenten,
2.
die Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studenten,
3.
die Förderung des freiwilligen Studentensports, unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule,
4.
die Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen,
5.
die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studenten.

§ 75
Satzungen der Studentenschaft

(1) Die Studentenschaft regelt ihre innere Ordnung durch eine Satzung. Die Satzung bestimmt die Gliederung der Studentenschaft in Fachschaften. Die Studenten einer Fakultät oder eines Fachbereichs bilden je eine Fachschaft. Umfasst eine Fakultät oder ein Fachbereich mehrere Fachrichtungen (Fächerkomplexe), kann die Satzung vorsehen, dass in einer Fakultät oder einem Fachbereich mehrere Fachschaften gebildet werden. Auf die Bildung von Fachschaftsräten kann verzichtet werden, wenn eine Studentenschaft weniger als 2 000 Studenten umfasst. In diesem Fall gelten die Bestimmungen über die Fachschaftsräte für den Studentenrat entsprechend. Die Satzung kann eine Vertretung der ausländischen Studenten vorsehen.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass zu einzelnen Fragen, die sich auf die Aufgaben nach § 74 Abs. 3 beziehen, Studentenbegehren und Studentenentscheide durchgeführt werden. Die Studenten können ein Studentenbegehren mit dem Ziel in Gang setzen, einen Studentenentscheid herbeizuführen. Ein Studentenentscheid findet statt, wenn mindestens 15 vom Hundert der Studenten dem Studentenbegehren zustimmen. Bei dem Studentenentscheid wird mit Ja oder Nein gestimmt. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Die Satzung enthält darüber hinaus insbesondere Bestimmungen über

1.
die Zusammensetzung, die Befugnisse und das Verfahren der Organe der Studentenschaft,
2.
die Amtszeit der Mitglieder der Organe und den Verlust der Mitgliedschaft in den Organen,
3.
die Bekanntgabe der Beschlüsse,
4.
die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans und die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung,
5.
die Vertretung der ausländischen Studenten im Studentenrat.

(4) Die Bestimmungen über die in Absatz 3 Nr. 4 genannten Angelegenheiten können auch in einer besonderen Satzung (Finanzordnung) getroffen werden.

§ 76
Wahlen

(1) Die Organe der Studentenschaft werden in geheimer Wahl nach der Wahlordnung der Hochschule gewählt.

(2) Die Studenten einer Fachschaft wählen den Fachschaftsrat. Jeder Fachschaftsrat wählt bis zu fünf Vertreter in den Studentenrat.

§ 77
Organe der Studentenschaft

(1) Organe der Studentenschaft sind der Studentenrat und, sofern die Satzung dies vorsieht, die Fachschaftsräte.

(2) Der Studentenrat vertritt die Studentenschaft im Rahmen der Aufgaben nach § 74 Abs. 3. Der Studentenrat kann aus seiner Mitte Sprecher wählen, die einzelne Aufgaben nach § 74 Abs. 3 wahrnehmen. Rechtsgeschäftliche Erklärungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Studentenrates gemeinschaftlich abgegeben werden. Die Satzungen sowie Satzungsänderungen beschließt der Studentenrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder.

(3) Soweit dem Senat kein Mitglied des Studentenrates angehört, kann der Studentenrat einen Vertreter mit beratender Stimme in den Senat entsenden.

(4) Die Fachschaftsräte vertreten die Studenten einer Fachschaft im Rahmen der Aufgaben nach § 74 Abs. 3. Die Fachschaften fördern die fachlichen Interessen der Studenten und die Studienangelegenheiten des Faches.

§ 78
Zusammenarbeit der Studentenräte

Die Studentenräte der Hochschulen des Freistaates Sachsen bilden die Konferenz der Sächsischen Studentenräte. Zur Vertretung ihrer Angelegenheiten wählt sie einen Landessprecherrat. Das Nähere regelt eine Satzung der Konferenz der Studentenräte, die der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Studentenräte der Hochschulen bedarf.

§ 79
Finanzwesen der Studentenschaft

(1) Die immatrikulierten Studenten sind verpflichtet, zur Erfüllung der Aufgaben der Studentenschaft und der Fachschaften Beiträge zu entrichten. Der Studentenrat beschließt eine Beitragsordnung, die insbesondere Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge enthalten muss. Die Beiträge sind für alle Studenten einer Hochschule in gleicher Höhe festzusetzen, wobei zweckgebundene Beitragsanteile standortbezogen erhoben werden können. Dabei sind die Beiträge auf das Maß zu beschränken, das nach den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zur Erfüllung der Aufgaben nach § 74 Abs. 3 erforderlich ist und die sozialen Verhältnisse der Studenten angemessen berücksichtigt. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig. Die Immatrikulation oder Rückmeldung ist zu versagen, wenn die Beiträge nicht entrichtet worden sind. Sie werden von der für die Hochschule zuständigen Kasse kostenfrei eingezogen.

(2) Der Studentenrat stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf, der die zur Erfüllung der Aufgaben der Studentenschaft und der Fachschaften erforderlichen Aufwendungen und Erträge sowie die Entwicklung des Vermögens der Studentenschaft enthalten muss. Der Studentenrat ernennt aus seinen Reihen einen Verantwortlichen für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes. Die Entlastung des Verantwortlichen erfolgt durch den Studentenrat aufgrund des Berichtes der Innenrevision der Hochschule.

(3) Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch das Rektoratskollegium der Hochschule. Der Wirtschaftsplan wird dem Rektoratskollegium der Hochschule rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vorgelegt.

(4) Der Jahresabschluss der Studentenschaft ist durch die Innenrevision der Hochschule zu prüfen. Das Nähere regelt die Satzung oder eine Finanzordnung. Die Wirtschaftsführung der Studentenschaft unterliegt der Prüfung durch den Sächsischen Rechnungshof.

(5) Verstößt die Studentenschaft in der Wirtschaftsführung in erheblichem Maße gegen

1.
die für sie geltende Satzung oder Finanzordnung oder
2.
eine entsprechende Vorschrift der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505),

erlässt das Rektoratskollegium eine Verfügungssperre über die finanziellen Mittel der Studentenschaft. In begründeten Fällen kann es die jeweils erforderlichen Mittel zur Erfüllung gesetzmäßiger Aufgaben freigeben. Die Verfügungssperre tritt mit dem Ende der Amtszeit des Studentenrates außer Kraft.

§ 80
Haftung

Die Studentenschaft hat ein eigenes Vermögen. Für Verbindlichkeiten der Studentenschaft haftet nur dieses Vermögen.

Abschnitt 3
Die Fakultät

§ 81
Fakultäten und Fachbereiche

(1) Die organisatorische Grundeinheit der Universität ist die Fakultät, die der Fach- und Kunsthochschulen der Fachbereich. Die Regelungen dieses Gesetzes für die Fakultäten gelten entsprechend für die Fachbereiche.

(2) Die Fakultät erfüllt in ihrem Bereich Aufgaben der Universität vor allem in Bezug auf Lehre und Forschung und gewährleistet ein ordnungsgemäßes Lehrangebot ihrer zur Lehre verpflichteten Mitglieder.

§ 82
Bildung der Fakultät

(1) Die Gliederung der Hochschule in mindestens vier und in der Regel höchstens 15 Fakultäten wird vom Senat mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst festgelegt. Eine Fakultät soll verwandte und benachbarte Fachgebiete umfassen und in der Regel über mindestens zehn Professuren verfügen. Kunsthochschulen können in der Grundordnung Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 vorsehen.

(2) Die innere Ordnung der Fakultät wird durch eine Fakultätsordnung geregelt, die der Fakultätsrat beschließt. Sie bestimmt, ob neben dem Fakultätsrat und dem Dekan ein Dekanatskollegium aus dem Dekan, den Prodekanen und den Studiendekanen als weiteres Organ gebildet wird. In diesem Fall regelt sie auch, welche Aufgaben des Dekans und des Fakultätsrates vom Dekanatskollegium wahrzunehmen sind. Die Fakultätsordnung muss vorsehen, dass Beschlüsse des Dekanatskollegiums nicht gegen die Stimme des Dekans gefasst werden können. Sie kann die Einrichtung von Kommissionen vorsehen. Sie bedarf der Genehmigung des Senats.

§ 83
Fakultätsrat

(1) Der Fakultätsrat besteht, soweit die Grundordnung nichts anderes bestimmt, je nach Größe der Fakultät im Verhältnis zu den anderen Fakultäten der eigenen Hochschule aus elf, 15, 21 oder 31 gewählten Mitgliedern. Ein Fakultätsrat von 31 zu wählenden Mitgliedern ist nur für besonders große Fakultäten vorzusehen.

(2) Bei elf zu wählenden Mitgliedern sind sechs aus der Gruppe der Hochschullehrer, zwei aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter, zwei aus der Gruppe der Studenten und einer aus der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter zu wählen. Bei 15 zu wählenden Mitgliedern sind acht aus der Gruppe der Hochschullehrer, drei aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter, drei aus der Gruppe der Studenten und einer aus der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter zu wählen. Bei 21 zu wählenden Mitgliedern sind elf aus der Gruppe der Hochschullehrer, vier aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter, vier aus der Gruppe der Studenten und zwei aus der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter zu wählen. Bei 31 zu wählenden Mitgliedern sind 16 aus der Gruppe der Hochschullehrer, sechs aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter, sechs aus der Gruppe der Studenten und drei aus der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter zu wählen.

(3) Für Fakultäten mit nicht mehr als 15 Professuren kann die Grundordnung vorsehen, dass der Fakultätsrat aus sieben Mitgliedern besteht, von denen vier von der Gruppe der Hochschullehrer, eines von der Gruppe der akademischen Mitarbeiter, eines von der Gruppe der Studenten und eines von der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter zu wählen sind.

§ 84
Wahlen zum Fakultätsrat

(1) Die Gruppen der Hochschullehrer, der akademischen Mitarbeiter und der sonstigen Mitarbeiter wählen ihre Vertreter getrennt direkt in den Fakultätsrat. Die Vertreter der Studenten im Fakultätsrat werden vom Fachschaftsrat gewählt. Bestehen in einer Fakultät mehrere Fachschaftsräte, werden die Vertreter durch einen Konvent der Fachschaftsräte gewählt. Hat die Studentenschaft nach § 75 Abs. 1 Satz 5 auf die Bildung eines Fachschaftsrates bei einer Fakultät verzichtet, wählt der Studentenrat Studenten der Fakultät als Vertreter der Gruppe der Studenten in den Fakultätsrat.

(2) Jedes Mitglied der Hochschule kann sein aktives und passives Wahlrecht nur in jeweils einer Fakultät ausüben. Ein wahlberechtigtes Mitglied, das mehr als einer Fakultät angehört, hat eine Erklärung abzugeben, für welche Fakultät es sein Wahlrecht ausüben will; näheres regelt die Wahlordnung.

§ 85
Zuständigkeit des Fakultätsrates

(1) Der Fakultätsrat ist zuständig in allen Lehre, Forschung und Kunst betreffenden Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht der Dekan oder die Leitung der den Fakultäten zugeordneten Institute und Betriebseinheiten einschließlich der veterinärmedizinischen Kliniken zuständig ist. Der Fakultätsrat ist insbesondere zuständig für

  1.
Vorschläge für Studien- und Prüfungsordnungen,
  2.
Beschluss über die Promotions- und Habilitationsordnungen, die Studienordnung für das Graduiertenstudium und die Einsetzung von Promotions- und Habilitationskommissionen,
  3.
Berufungsvorschläge,
  4.
die Planung des Studienangebots, die Koordination der Studiengänge und die Sicherung des Lehrangebots gemäß § 11,
  5.
den Beschluss über die jährlichen Lehr- und Forschungsberichte,
  6.
die Gewährleistung der Studienfachberatung der Studenten,
  7.
Vorschläge zur Gründung, Änderung oder Auflösung von Instituten und veterinärmedizinischen Kliniken,
  8.
die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben, die Bildung von Forschungsschwerpunkten und die Förderung von künstlerischen Projekten,
  9.
die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit von Hochschullehrern in Lehre und Forschung,
10.
den Beschluss über den Plan für die strukturelle Entwicklung der Fakultät auf der Basis der Gesamtplanung des Rektoratskollegiums.

(2) Bei Beschlüssen des Fakultätsrates über Promotions- und Habilitationsordnungen und zu Habilitationsverfahren sowie bei Vorschlägen für die Berufung können Hochschullehrer der Fakultät, die nicht dem Fakultätsrat angehören, stimmberechtigt mitwirken. Die Möglichkeit der Mitwirkung sowie Zeit und Ort der Sitzung sind ihnen unter Angabe der Tagesordnung spätestens drei Wochen vorher mitzuteilen.

(3) Umfasst eine Fakultät mehrere Fachrichtungen (Fächerkomplexe), kann der Fakultätsrat für die jeweilige Fachrichtung einen Fachausschuss bestellen. Der Fachausschuss berät den Dekan und den Fakultätsrat in Angelegenheiten der Fachrichtung und wählt einen Sprecher, der den Vorsitz führt. Im Fachausschuss soll jede Mitgliedergruppe vertreten sein. Die Mehrheit der Mitglieder muss der Gruppe der Hochschullehrer angehören.

§ 86
Dekan

(1) Der Dekan wird vom Fakultätsrat auf Vorschlag des Rektoratskollegiums aus dem Kreis der dem Fakultätsrat angehörenden Professoren gewählt. Der Vorschlag des Rektoratskollegiums enthält einen oder mehrere Kandidaten und erfolgt nach Beratung mit den im Fakultätsrat vertretenen Gruppen. Prodekane werden auf Vorschlag des Dekans gewählt. Gewählt ist, wer neben der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder auch die Mehrheit der Stimmen der dem Fakultätsrat angehörenden Hochschullehrer auf sich vereinigt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

(2) Der Dekan ist Vorsitzender des Fakultätsrates. Der Prodekan nimmt, sofern er nicht gewähltes Mitglied im Fakultätsrat ist oder den Dekan vertritt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fakultätsrates teil. Der Prodekan kann den Dekan auch im Senat vertreten.

(3) Der Dekan hat Anspruch auf Entlastung bei der von ihm zu vertretenden Lehre. Für jede abgeschlossene Amtszeit steht ihm ein Freisemester für Forschungszwecke oder künstlerische Vorhaben zu.

§ 87
Aufgaben des Dekans

(1) Der Dekan leitet die Fakultät. Er bereitet die Beschlüsse des Fakultätsrates, insbesondere zu Studien- und Prüfungsordnungen, vor und führt sie aus.

(2) Der Dekan ist zuständig für die Einhaltung der Studienordnungen und für ein ordnungsmäßiges und vollständiges Lehrangebot gemäß den Beschlüssen des Fakultätsrates. Er sorgt für die Erfüllung der Lehraufgaben der zur Lehre verpflichteten Fakultätsmitglieder. Insofern hat er ein Aufsichts- und Weisungsrecht gegenüber allen Mitgliedern der Fakultät.

(3) Er entscheidet über Haushaltsangelegenheiten, soweit für sie die Fakultät zuständig ist, nach vorheriger Beratung im Fakultätsrat sowie über die Verwendung der akademischen oder sonstigen Mitarbeiter, soweit diese nicht einem Professor, einem Institut oder einer Betriebseinheit zugewiesen sind. Ferner bereitet er die Entscheidungen des Rektoratskollegiums über die Zuweisung und Verwendung von Personalstellen vor.

(4) Der Dekan bereitet die Lehr- und Forschungsberichte der Fakultät vor.

(5) Im Auftrag des Dekans führt ein Mitarbeiter der Hochschule als Dekanatsrat die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Fakultät. Für mehrere kleine Fakultäten kann ein gemeinsamer Dekanatsrat eingesetzt werden.

§ 88
Studiendekan und Studienkommissionen

(1) Der Fakultätsrat bestellt für jeden Studiengang eine Studienkommission, der paritätisch Lehrende der Fakultät und Studenten angehören. Diese Bestellung erfolgt jeweils im Benehmen mit den für den Studiengang tätigen Hochschullehrern und akademischen Mitarbeitern sowie dem zuständigen Fachschaftsrat. Die Mitglieder von Fachausschüssen können zugleich Mitglied einer Studienkommission sein. Bei fakultätsübergreifenden Studiengängen bestimmt der Senat, bei welcher Fakultät die Studienkommission einzurichten ist. Ihr sollen Mitglieder der beteiligten Fakultäten angehören.

(2) Die Studienkommission erfüllt beratend Aufgaben, die für die sinnvolle Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums bedeutsam sind; insbesondere unterbreitet sie Vorschläge für die Studienordnung und den Studienablauf. Sie besitzt bezüglich ihrer Aufgaben Antragsrecht im Fakultätsrat. Der Dekan und der Fakultätsrat stützen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Studienkommission. Die Studienkommission erarbeitet als Beitrag zum Lehrbericht der Fakultät einen Jahresbericht über ihren Studiengang; in ihm sind die Befragungen zur Qualität der Lehrveranstaltungen darzustellen.

(3) Die Studienkommission soll im Zusammenwirken mit den studentischen Fachschaftsräten regelmäßig Befragungen der Studenten zur Qualität der Lehrveranstaltungen durchführen. Der Lehrkörper muss vorher von den Befragungen unterrichtet werden. Die Befragungen erfolgen unter Beachtung von § 106 Abs. 3 auf der Grundlage von Kriterien und mit Hilfe von Methoden, die von einer je zur Hälfte aus Lehrenden und Studenten besetzten Arbeitsgruppe erarbeitet und vom Fakultätsrat oder vom Senat beschlossen werden. Die Ergebnisse der Befragungen sind den Teilnehmern der Lehrveranstaltung bekannt zu geben.

(4) Der Fakultätsrat wählt für einen Studiengang oder mehrere Studiengänge einen der Fakultät angehörenden Professor auf Vorschlag des Dekans zum Studiendekan. Der Vorschlag erfolgt unter Beteiligung des zuständigen Fachschaftsrates. Wiederwahl ist möglich. Der Studiendekan ist der Beauftragte des Dekans für alle Studienangelegenheiten. Er ist kraft Amtes Mitglied der Studienkommission und führt den Vorsitz.

(5) Die Studienkommission muss zusammentreten, wenn wenigstens ein Drittel ihrer Mitglieder dies verlangt. Empfehlungen der Studienkommission sind bindend, sofern der Fakultätsrat nicht mit einer Mehrheit von 60 vom Hundert etwas anderes beschließt.

(6) An Kunsthochschulen kann auf die Einrichtung von Studienkommissionen verzichtet werden. In diesem Fall regelt die Grundordnung, welches Gremium die Aufgaben der Studienkommission übernimmt.

§ 89
Wissenschaftliche Einrichtungen
und Betriebseinheiten der Fakultäten

(1) Unter der Verantwortung einer Fakultät können wissenschaftliche Einrichtungen (Institute, Seminare) gebildet werden, soweit und solange für die Durchführung einer Aufgabe auf dem Gebiet von Forschung und Lehre in größerem Umfang Personal und Sachmittel der Fakultät ständig bereitgestellt werden müssen. Für gleiche oder verwandte Fächer soll nur eine wissenschaftliche Einrichtung gebildet werden. Ist eine wissenschaftliche Einrichtung fachlich mehreren Fakultäten zugeordnet, ist die verantwortliche Fakultät und die Beteiligung der anderen Fakultäten festzulegen.

(2) Soweit und solange für Dienstleistungen, durch die die Aufgaben einer oder mehrerer Fakultäten unterstützt werden, in größerem Umfang Personal und Sachmittel bereitgestellt werden müssen, können Betriebseinheiten gebildet werden. Betriebseinheiten sollen einer Fakultät nur zugeordnet werden, wenn dies nach Aufgabe, Größe oder Ausstattung zweckmäßig ist und nicht durch Zentrale Einrichtungen eine wirtschaftlichere und wirksamere Versorgung erreicht werden kann.

(3) Die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiter, soweit sie nicht einem Professor zugeordnet sind, und über die Verwendung der ihnen zugewiesenen Sachmittel.

(4) Die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten werden durch einen Vorstand aus mehreren Mitgliedern oder einen Direktor geleitet und können einen Institutsrat haben. Ein Mitglied dieses Vorstandes nimmt die Funktion des geschäftsführenden Direktors wahr. In wissenschaftlichen Einrichtungen kann nur ein der Einrichtung angehörender Professor in den Vorstand oder zum Direktor gewählt oder bestellt werden. Näheres regelt die Ordnung der jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung oder der Betriebseinheit.

(5) Über die Errichtung, Änderung und Auflösung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheidet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, das Rektoratskollegium auf Vorschlag der Fakultät und mit Zustimmung des Senats im Rahmen des Haushaltsplans.

Abschnitt 4
Die zentralen Gremien der Hochschule

§ 90
Zentrale Gremien

Zentrale Gremien der Hochschule sind

1.
das Konzil,
2.
der Senat,
3.
das Rektoratskollegium,
4.
das Kuratorium.

§ 91
Konzil

(1) Das Konzil besteht aus den Mitgliedern der Fakultätsräte sowie aus direkt gewählten Vertretern der akademischen und sonstigen Mitarbeiter, die Mitglied der Hochschule sind, ohne Mitglied einer Fakultät zu sein. Die Anzahl dieser Vertreter und ihre Verteilung auf die Mitgliedergruppen legt die Grundordnung fest. Jedes Konzilsmitglied hat eine Stimme.

(2) Die Grundordnung kann vorsehen, dass zusammen mit den Mitgliedern nach Absatz 1 in den Fakultäten weitere Konzilsmitglieder gewählt werden. Die Zahl der weiteren Konzilsmitglieder darf nicht mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder des Konzils betragen. Die Zahl der weiteren Konzilsmitglieder, ihre Verteilung auf die Fakultäten und die Mitgliedergruppen nach § 67 Abs. 1 bestimmt die Grundordnung.

(3) Die Gruppe der Hochschullehrer im Konzil muss eine Mehrheit von mindestens einer Stimme haben.

(4) Das Konzil wird vom Rektor einberufen. Es tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Es muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Konzilsmitglieder oder alle Mitglieder einer Gruppe nach § 67 Abs. 1 dies verlangen. Das Konzil bildet einen Sitzungsvorstand, in den jede der im Konzil vertretenen Gruppen einen von ihr gewählten Vertreter entsendet. Dem Sitzungsvorstand dürfen nach der Wahl des Senats keine Mitglieder des Senats angehören. Der Sitzungsvorstand bestimmt den Leiter der Sitzung.

(5) Das Konzil ist zuständig für

1.
die Beschlussfassung über die Grundordnung,
2.
die Wahl des Rektors und der Prorektoren,
3.
die Wahl der Mitglieder des Senats, die diesem nicht als Dekan angehören, durch die Mitglieder des Konzils der jeweiligen Gruppe,
4.
die Erörterung
 
a)
der jährlichen Tätigkeitsberichte des Rektoratskollegiums,
 
b)
der Lehr- und Forschungsberichte der Hochschule,
 
c)
der Evaluierungsberichte und der dazu vorgelegten Stellungnahmen des Senats und des Kuratoriums,
 
d)
des Jahresberichtes des Studentenwerkes,
 
e)
des Tätigkeitsberichtes der Gleichstellungsbeauftragten.

Beschlüsse zu Satz 1 Nr. 1 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Konzils. Es kann zu den Angelegenheiten nach Satz 1 Nr. 4 eigene Stellungnahmen abgeben.

§ 92
Senat

(1) Dem Senat gehören an

1.
als stimmberechtigte Mitglieder
 
a)
der Rektor,
 
b)
die Dekane,
 
c)
weitere von den Gruppen des Konzils zu wählende Mitglieder,
2.
mit beratender Stimme der Kanzler.

(2) Die Grundordnung legt fest, ob die Prorektoren stimmberechtigte Mitglieder sind oder nur ein den Rektor im Vorsitz des Senats vertretender Prorektor stimmberechtigt ist. In diesem Fall gehören die Prorektoren dem Senat mit beratender Stimme an.

(3) Die Zahl der von den Gruppen des Konzils zu wählenden Senatoren bestimmt die Grundordnung. Dabei sind für die Hochschullehrer soviel Sitze vorzusehen, dass sie zusammen mit den Senatoren kraft Amtes eine Mehrheit von mindestens einer Stimme haben. Auf die akademischen Mitarbeiter und die Studenten entfällt jeweils eine gleich große Anzahl von Stimmen. Die sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter haben eine geringere Anzahl von Stimmen als die akademischen Mitarbeiter und die Studenten. Für die nach Satz 1 zu wählenden Senatoren gelten die Bestimmungen des § 84 entsprechend.

(4) Der Rektor ist Vorsitzender des Senats. Er kann durch einen der Prorektoren vertreten werden. Der Rektor muss den Senat einberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder oder alle Mitglieder einer Gruppe nach § 67 Abs. 1 verlangen.

(5) Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen ständige oder zeitweilige Kommissionen bilden, denen bis zu einem Drittel auch andere Mitglieder der Hochschule angehören können. Sie sollen in der Regel in demselben Verhältnis zusammengesetzt sein wie der Senat.

§ 93
Zuständigkeit des Senats

Der Senat ist zuständig für die

  1.
von der Hochschule zu erlassenden Rechtsvorschriften, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
  2.
fakultätsübergreifenden Angelegenheiten der Lehre,
  3.
Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
  4.
Angelegenheiten des Studiums und der Studienorganisation von grundsätzlicher Bedeutung und die Lehrberichte der Hochschule,
  5.
Angelegenheiten der Forschung von grundsätzlicher Bedeutung und die Forschungsberichte der Hochschule,
  6.
Forschungsschwerpunkte und Anträge auf Einrichtung von Sonderforschungsbereichen,
  7.
Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
  8.
Bildung einer Bibliothekskommission, die Entscheidungen über Empfehlungen einer Bibliothekskommission und die Zustimmung zur Bestellung von Bibliotheksdirektoren,
  9.
Gliederung der Hochschule in Fakultäten,
10.
Genehmigung der Fakultätsordnungen und Ordnungen Zentraler Einrichtungen,
11.
Zustimmung zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von Instituten und Betriebseinheiten der Fakultäten,
12.
Errichtung, Änderung und Aufhebung von Zentralen Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten,
13.
Vorschläge für die Wahl des Rektors,
14.
Stellungnahme zu Vorschlägen des Rektoratskollegiums zur Bestellung des Kanzlers,
15.
Herstellung des Benehmens bei der Bestellung von Kuratoren,
16.
Wahl des Vorsitzenden und der Mitglieder des Ordnungsausschusses,
17.
Bestellung der Kommission für das Graduiertenstudium und die Behandlung von Einsprüchen gegen deren Entscheidung,
18.
Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und weiterer Beauftragten, soweit sie die Grundordnung vorsieht,
19.
Stellungnahme zum Bericht der Gleichstellungsbeauftragten und zum Frauenförderplan der Hochschule nach § 4 Sächsisches Frauenförderungsgesetz (SächsFFG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684),
20.
Stellungnahme zur Einsetzung einer Berufungskommission und zu Berufungsvorschlägen der Fakultäten,
21.
Stellungnahme zum Antrag des Fakultätsrates auf Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ sowie auf Verleihung der Rechte eines Hochschullehrers,
22.
Stellungnahme zu Anträgen des Fakultätsrates auf Bestellung eines Honorarprofessors,
23.
Stellungnahme zur Festsetzung von Zulassungszahlen des Rektoratskollegiums,
24.
soweit sie nicht durch Satzung geregelt werden,
25.
Stellungnahme zum Hochschulentwicklungsplan sowie zur Personal- und Investitionsplanung des Rektoratskollegiums,
26.
Stellungnahme zum Vorschlag des Rektoratskollegiums für den Haushaltsplan,
27.
Stellungnahme zum Jahresabschluss des Studentenwerkes,
28.
Bildung der Studienkommissionen für interdisziplinäre Studiengänge.

Die haushaltsrechtlichen Befugnisse des Rektoratskollegiums bleiben unberührt.

§ 94
Rektor und Rektoratskollegium

(1) Die Hochschule wird von einem Rektoratskollegium geleitet. Das Rektoratskollegium besteht aus dem Rektor als Vorsitzendem, bis zu drei Prorektoren und dem Kanzler. Rektor und Prorektoren sollen verschiedenen Fakultäten angehören.

(2) Der Rektor ist der Repräsentant der Hochschule. Er vertritt die Hochschule insbesondere in allen akademischen Angelegenheiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, und übt das Hausrecht aus. Die Zuständigkeit für das Hausrecht und für Eilentscheidungen kann er delegieren. Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 96 Abs. 3 und 4 kann der Kanzler die Hochschule in administrativen und finanziellen Angelegenheiten vertreten. Das Nähere regelt die Grundordnung.

(3) Zum Rektor wird ein Professor vom Konzil gewählt. Für die Wahl des Rektors erstellt der Senat einen Wahlvorschlag, der bis zu drei Kandidaten enthält. Die Grundordnung kann vorsehen, dass in den Wahlvorschlag auch Professoren aufgenommen werden, die nicht der Hochschule angehören. Die Vorschlagsliste ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Kenntnis zu bringen. Die Wahl erfolgt für eine Amtszeit nach § 69 Abs. 1. Die zweimalige Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Rektor ist für die Dauer seiner Wahl Beamter oder Angestellter auf Zeit. Er ist für die Dauer der Amtszeit aus seinem bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis ohne Bezüge beurlaubt. Ein bisheriges Beamtenverhältnis bleibt bestehen. Ist der Rektor Beamter auf Zeit, findet auch § 139 SächsBG keine Anwendung. Der Eintritt in den Ruhestand aus dem Amt als Rektor mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. Sofern die Größe der Hochschule eine hauptberufliche Leitung nicht erfordert, soll das Amt des Rektors nebenberuflich ausgeübt werden.

(5) Der Rektor und die Prorektoren können nach Ablauf ihrer Amtszeit auf Antrag für zwei Semester von ihren Verpflichtungen in Lehre und Verwaltung freigestellt werden.

(6) Die Prorektoren werden vom Konzil auf Vorschlag des Rektors aus dem Kreis der der Hochschule angehörenden Professoren in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Prorektoren sind von Lehrverpflichtungen angemessen zu entlasten.

§ 95
Aufgaben des Rektoratskollegiums

(1) Das Rektoratskollegium leitet die Hochschule und führt ihre Geschäfte.

(2) Das Rektoratskollegium ist insbesondere zuständig für

1.
alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Haushalts und der Haushalts- und Investitionsplanung, soweit durch Gesetz nichts anderes geregelt ist,
2.
die Zuweisung und Bewirtschaftung der der Hochschule insgesamt zugewiesenen Stellen und Mittel, soweit nicht der Kanzler allein zuständig ist,
3.
grundsätzliche Fragen der baulichen Entwicklung und der Grundstücksangelegenheiten sowie der Verteilung der Räume innerhalb der Hochschule,
4.
die Verwaltungs- und Bewirtschaftungsordnungen für alle Hochschuleinrichtungen,
5.
die Aufstellung eines Hochschulentwicklungsplans unter Einbeziehung der Entwicklungspläne der Fakultäten gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10.

(3) Das Rektoratskollegium ist für die Wahrung der Ordnung an der Hochschule zuständig.

(4) Die Mitglieder des Rektoratskollegiums haben das Recht, an allen Sitzungen der Gremien der Hochschule teilzunehmen. Dem Rektor ist in allen Sitzungen der Gremien jederzeit das Wort zu erteilen.

§ 96
Kanzler

(1) Der Kanzler wird vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst zum Beamten auf Zeit ernannt oder befristet in ein privatrechtliches Dienstverhältnis eingestellt. Die Ernennung oder Einstellung wird auf Grund eines Vorschlages oder einer Vorschlagsliste des Rektoratskollegiums nach Anhörung des Senats und des Kuratoriums vorgenommen. Das Rektoratskollegium kann zur Vorbereitung seines Vorschlages eine Findungskommission bestellen. Der Kanzler soll eine in Wissenschaft oder Wirtschaft und in der Verwaltung erfahrene Persönlichkeit sein, die mit dem Hochschulwesen vertraut ist.

(2) Die Amtszeit des Kanzlers beträgt acht Jahre. Die erneute Ernennung oder Einstellung ist möglich. Nach Ablauf seiner Amtszeit ist der Kanzler, falls er vorher im öffentlichen Dienst tätig war, auf seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie er sie im Zeitpunkt der Ernennung oder Einstellung als Kanzler hatte, in den allgemeinen Landesdienst zu übernehmen. Für Kanzler, die vorher nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, kann Entsprechendes vereinbart werden.

(3) Der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule, soweit dies nicht dem Rektoratskollegium vorbehalten ist. Er führt die Beschlüsse des Rektoratskollegiums aus.

(4) Der Kanzler ist der Beauftragte für den Haushalt. Er kann an den Sitzungen aller Gremien der Hochschule teilnehmen und jederzeit zum Gegenstand der Beratung Stellung nehmen.

(5) Hält der Kanzler den Beschluss eines Organs oder Gremiums der Hochschule für unvereinbar mit dem geltenden Recht oder dem Haushaltsplan des Freistaates Sachsen, muss er ihn binnen zwei Wochen beanstanden. Das Rektoratskollegium ist umgehend zu informieren. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Verbleibt das Organ oder Gremium nach erneuter Befassung bei seinem Beschluss, hat der Kanzler die Beanstandung unverzüglich dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vorzulegen.

(6) Die Ernennung oder Einstellung eines Kanzlers kann durch den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag des Kuratoriums und nach Anhörung des Senats und des Rektoratskollegiums der Hochschule widerrufen oder gekündigt werden. Der Vorschlag des Kuratoriums bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Der Vorschlag wird von dem Vorsitzenden des Kuratoriums mit den Stellungnahmen des Senats und des Rektoratskollegiums dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst zugeleitet. Von den Beratungen und der Beschlussfassung der Gremien ist der Kanzler ausgeschlossen. Die Amtszeit des Kanzlers endet mit der Zustellung der Entscheidung des Staatsministers für Wissenschaft und Kunst über den Widerruf der Ernennung oder der Zustellung der Kündigung. Der Kanzler ist für den verbleibenden Teil seiner Amtszeit in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt zu versetzen oder als Angestellter in einer vergleichbaren Dienststellung in den allgemeinen Landesdienst zu übernehmen. Maßnahmen nach der Disziplinarordnung oder das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

(7) Kanzler, die nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 auf Zeit ernannt oder befristet in ein privatrechtliches Dienstverhältnis eingestellt und nicht gemäß § 159 Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes in der am 4. August 1993 geltenden Fassung (SächsGVBl. S. 691) bestätigt worden sind, erledigen die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten nach den Weisungen und im Auftrag des Rektors. In diesem Fall obliegt das Beanstandungsrecht nach Absatz 5 dem Rektor.

§ 97
Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht an Universitäten und Fachhochschulen aus bis zu zwölf und an Kunsthochschulen aus bis zu sechs unabhängigen Persönlichkeiten, die über langjährige Erfahrungen in Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur oder Verwaltung verfügen und mit dem Hochschulwesen vertraut sind. Sie dürfen nicht Mitglieder der Hochschule oder Angehörige der Staatsministerien sein. Nicht mehr als ein Viertel der Kuratoren dürfen Professoren im Ruhestand sein. Die Kuratoren sind ehrenamtlich tätig. Die Hälfte der Zahl der Kuratoren wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag des Rektoratskollegiums berufen. Die andere Hälfte der Zahl der Kuratoren wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit Zustimmung des Rektoratskollegiums berufen. In beiden Fällen ist das Benehmen mit dem Senat herzustellen. Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Die Wiederberufung ist zulässig. Ein Kurator scheidet mit Vollendung des 72. Lebensjahres ohne Rücksicht auf die Dauer seiner Berufung aus. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende.

(2) Das Kuratorium ist regelmäßig vom Rektoratskollegium über dessen Tätigkeit sowie über Planungen und Entwicklungen der Hochschule zu unterrichten. Die Mitglieder des Rektoratskollegiums können an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilnehmen. An den Beratungen des Kuratoriums zu den Angelegenheiten nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 kann je ein vom Senat bestimmter Gruppenvertreter teilnehmen. Das Kuratorium kann verlangen, dass der Kanzler zu einzelnen Punkten Stellung nimmt.

(3) Das Kuratorium nimmt zu allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Hochschule Stellung, insbesondere zu

1.
allen für die Hochschulentwicklung bedeutsamen Planungen,
2.
grundsätzlichen organisatorischen Entscheidungen,
3.
wesentlichen Investitionen,
4.
Jahresabschlüssen,
5.
Lehr- und Forschungsberichten,
6.
Zuweisung und Widerruf von Stellen, sofern dies für die Hochschulentwicklung bedeutend ist.

Das Kuratorium berichtet jährlich dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst über seine Tätigkeit.

(4) Beschlüsse

1.
über die Gliederung der Hochschule in Fakultäten und Zentrale Einrichtungen,
2.
über die Einrichtung oder Aufhebung von Studiengängen,
3.
zu grundsätzlichen Fragen der Haushalts- oder Wirtschaftspläne,
4.
über den Abschluss von Zielvereinbarungen gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Hochschule mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums. Das Kuratorium kann seine Zustimmung aus wichtigem Grund verweigern. Stimmt das Kuratorium einem Beschluss nach Satz 1 nicht zu, muss das beschließende Gremium der Hochschule die Angelegenheit erneut behandeln. Das Kuratorium kann verlangen, dass es an der Beratung dieser Angelegenheit beteiligt wird. Das beschließende Gremium entscheidet endgültig. Folgt das beschließende Gremium nicht der Auffassung des Kuratoriums, ist dies gesondert zu begründen.

(5) Das Kuratorium kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Evaluationen der Gliederungen und Einrichtungen der Hochschule sowie der Hochschulverwaltung veranlassen.

(6) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann im Einvernehmen mit dem Rektoratskollegium und dem Kuratorium seine Aufgaben nach Teil 2 dieses Gesetzes dem Kuratorium widerruflich übertragen.

Abschnitt 5
Haushaltswesen

§ 98
Haushalt und Haushaltsplan

(1) Für die Hochschulen gilt die Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen werden im Staatshaushaltsplan für die einzelnen Hochschulen in getrennten Kapiteln veranschlagt, sofern nicht im Rahmen der Einführung des Wettbewerbs- und Budgetierungsmodells nach § 99 anderweitige Regelungen getroffen werden. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst soll die Bewirtschaftungsbefugnis für diese Kapitel der jeweiligen Hochschule übertragen.

(3) Personalausgaben, Sachausgaben und Ausgaben für Investitionen können im Haushaltsplan als gegenseitig deckungsfähig ausgewiesen werden. Die Mittel können für übertragbar erklärt werden.

(4) Jede Hochschule stellt nach den für die Aufstellung der Haushalte des Freistaates Sachsen maßgebenden Vorschriften den Voranschlag des sie betreffenden Kapitels auf. Der Voranschlag ist zu begründen. Dabei sind insbesondere die Schwerpunkte der Forschung und der künstlerischen Entwicklungsvorhaben sowie die in den einzelnen Fachrichtungen und Studiengängen bestehenden Ausbildungskapazitäten anzugeben.

(5) Die Mittel sollen auf die Hochschulen sowie innerhalb der Hochschulen auf die Fakultäten nach Maßgabe der erbrachten und zu erwartenden Leistungen verteilt werden. Für die Zuweisung der Mittel sind insbesondere die regelmäßigen Lehr- und Forschungsberichte, die Evaluationen, die Zahl der Studienbewerber, Studenten, Absolventen, Prüfungen und Graduierungen, die eingeworbenen Drittmittel und eingerichteten Sonderforschungsbereiche sowie die Leistungsspezifik der Kunsthochschulen zu berücksichtigen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zu beachten. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann das Nähere im Benehmen mit der Landeshochschulkonferenz durch Richtlinien regeln, die der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen bedürfen.

(6) Die Hochschulen prüfen, ob freiwerdende Stellen noch benötigt werden und im Hinblick auf die Entwicklungsplanung sachgerecht zugeordnet sind. Die Zuordnung der Hochschullehrerstellen zu den Fakultäten und Zentralen Einrichtungen bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Wird die Zustimmung versagt, ist dies zu begründen. Zusagen über die Ausstattung eines Arbeitsbereiches für Professoren bei Berufungs- und Bleibeverhandlungen sind in der Regel zu befristen. Berufungszusagen stehen unter dem Vorbehalt der Mittelbewilligung durch den Landtag sowie staatlicher Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. In der Vergangenheit unbefristet erteilte Berufungszusagen sind zu überprüfen. Die angemessene Vertretung der übrigen in der Hochschule bestehenden Arbeitsbereiche in Forschung und Lehre muss gewährleistet bleiben.

(7) Geldzuwendungen Dritter zur Förderung von Forschung und Lehre sowie Entgelte aus Aufträgen Dritter (Drittmittel) sind in den Staatshaushaltsplan einzustellen. Dies gilt auch, wenn die Mittel für diese Zwecke einem Mitglied der Hochschule mit der Maßgabe, persönlich über ihre Verwendung zu bestimmen, zur Verfügung gestellt werden. Geldzuwendungen für Forschung und Lehre kann der Zuwendungsgeber ausdrücklich für das Eigenvermögen der Hochschule bestimmen, es sei denn, dass die Zuwendung direkt oder indirekt aus öffentlichen Mitteln stammt. § 33 Abs. 3 bleibt unberührt.

(8) Drittmittel, die als Mittel des Landes verwaltet werden, dürfen keiner Sperre im Haushaltsplan (§§ 22 und 41 SäHO) unterworfen werden. Bei der Berechnung globaler Minderausgaben bleiben Mittel Dritter bei der Bemessung der Einnahmen außer Ansatz.

(9) Erlöse aus der Verwertung der Forschungsergebnisse verbleiben den Hochschulen als eigene Einnahmen und sind im Haushalt nachzuweisen.

(10) Vermögen, das der Hochschule als Körperschaft zur eigenen Verwendung außerhalb der staatlichen Mittel zur Verfügung gestellt worden ist oder wird, ist in einem gesonderten Körperschaftshaushalt zu führen. Es ist unter Beachtung des Widmungszwecks zu verwenden. Alle Lasten, einschließlich der Verwaltung, sind aus dem Körperschaftsvermögen zu bestreiten. Sofern sie wesentlich sind, bedürfen Veräußerungen, Belastungen, die Errichtung von Unternehmen, der Erwerb von Beteiligungen sowie die Annahme von Zuwendungen, die mit wesentlichen Lasten verbunden sind, der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Soweit Körperschaftsvermögen mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Erfüllung staatlicher Aufgaben eingesetzt wird, sind die dadurch entstehenden Lasten vom Freistaat zu tragen. § 40 SäHO findet entsprechende Anwendung.

(11) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für das Vermögen der selbstständigen Stiftungen der Hochschulen.

§ 99
Fortentwicklung der Hochschulhaushalte

(1) Mit dem Ziel der Stärkung der Autonomie der Hochschulen, einer wirtschaftlicheren Verwendung der Haushaltsmittel und der Belebung des Wettbewerbs zwischen den Hochschulen sowie hochschulintern soll an den Hochschulen ein Wettbewerbs- und Budgetierungsmodell zur leistungs- und ergebnisorientierten Mittelzuweisung für ein oder mehrere Jahre eingeführt werden.

(2) Voraussetzungen für das Wettbewerbs- und Budgetierungsmodell sind insbesondere:

1.
Zielvereinbarungen, die zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und den Hochschulen sowie hochschulintern auf der Grundlage eines Leistungskataloges abzuschließen sind,
2.
das Vorliegen eines Produkt- und Leistungskataloges,
3.
die Einführung einer funktionierenden Kosten- und Leistungsrechnung,
4.
die Entwicklung eines kennzifferngestützten Berichtssystems.

Die konkrete Ausgestaltung regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Staatsministeriums der Finanzen, die auch eine Befreiung von anderen Vorschriften der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung vorsehen kann.

(3) Das Wettbewerbs- und Budgetierungsmodell ist zunächst an einzelnen Hochschulen mit dem Ziel einer Erweiterung auf alle Hochschulen vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, unter Beteiligung des Rechnungshofes und der zuständigen Ausschüsse des Landtages, zu erproben.

Abschnitt 6
Beauftragte

§ 100
Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragten wirken auf die Herstellung der Chancengleichheit für Frauen und Männer und auf die Vermeidung von Nachteilen für weibliche Mitglieder und Angehörige der Hochschule hin. Sie machen Vorschläge und nehmen Stellung zu allen die Belange der Frauen an der Hochschule berührenden Angelegenheiten, insbesondere in Berufungsverfahren und bei der Besetzung der Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals. Sie haben das Recht auf Einsichtnahme in Bewerbungsunterlagen. Sie sind berechtigt, an Sitzungen des Konzils, des Senats, der Berufungs- und Haushaltskommissionen und der Fakultätsräte mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen. Im Übrigen regelt die Grundordnung die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten in sonstigen Gremien.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät und ihre Stellvertreterin werden von allen Mitgliedern der Fakultät gewählt. Die Wahl soll gleichzeitig mit der Wahl zum Fakultätsrat durchgeführt werden. Die Stellvertreterin kann aus dem Kreis der Studentinnen gewählt werden. In diesem Fall gilt § 69 Abs. 1 Satz 2. An den Zentralen Einrichtungen der Hochschulen können Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und ihre Stellvertreterin werden auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten vom Senat gewählt. Sie arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten zusammen.

(4) Die Hochschule ist verpflichtet, für angemessene Arbeitsbedingungen der Gleichstellungsbeauftragten zu sorgen und sie rechtzeitig über alles für die Erfüllung ihrer Aufgaben Notwendige zu unterrichten. Die Gleichstellungsbeauftragten sollen zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen entlastet werden. Die Entlastung kann auch nach Ablauf der Amtszeit durch Freistellung für bis zu zwei Semester gewährt werden.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen können eine Landeskonferenz bilden.

Teil 5
Zentrale Einrichtungen, An-Institute, Forschungszentren,
Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 101
Zentrale Einrichtungen

(1) Außerhalb einer Fakultät können interdisziplinäre Einrichtungen, wissenschaftliche Einrichtungen oder Betriebseinheiten für Dienstleistungs- und Versorgungsaufgaben als Zentrale Einrichtungen auf Vorschlag des Rektoratskollegiums mit Zustimmung des Senats geschaffen werden, soweit dies aufgrund der Aufgabe, Größe oder Ausstattung zweckmäßig ist. Sie unterstehen direkt dem Rektoratskollegium.

(2) Zentrale Einrichtungen werden insbesondere errichtet für

1.
bibliothekarische Aufgaben,
2.
die hochschulweite Kommunikationsinfrastruktur und deren Dienste,
3.
die fachbezogene Sprachausbildung,
4.
den Wissens- und Technologietransfer,
5.
die Vorbereitung und Betreuung ausländischer Studenten,
6.
Archivaufgaben,
7.
den allgemeinen Hochschulsport, sowie bei entsprechendem Bedarf,
8.
museale Aufgaben.

(3) Die Struktur, der Betrieb und die Benutzung Zentraler Einrichtungen richten sich vorbehaltlich der §§ 102 und 103 nach Ordnungen, welche der Senat mit Zustimmung des Rektoratskollegiums und nach Anhörung der Beteiligten beschließt. Hierbei sind die den Zentralen Einrichtungen nach § 4 obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre zu berücksichtigen.

(4) Mehrere Hochschulen können gemeinsam Zentrale Einrichtungen errichten und diese einer Hochschule oder einem gemeinsamen Ausschuss der Hochschulen zuordnen. Die Hochschulen an einem Standort sollen für den Hochschulsport eine gemeinsame Zentrale Einrichtung bilden.

(5) Die Vorschriften über die Studienkommission gelten für die Zentralen interdisziplinären Einrichtungen entsprechend. Näheres regeln die Hochschulen in einer Ordnung nach Absatz 3.

§ 102
Hochschulbibliothek

(1) Die Hochschulbibliothek umfasst alle bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschule. Sie kann aus einer Zentralbibliothek sowie Zweigbibliotheken bestehen. Zweigbibliotheken sollen nur im Ausnahmefall gebildet werden. Die Hochschulbibliothek beschafft, erschließt und verwaltet die für Lehre, Forschung und Studium erforderlichen Medien und macht sie im Rahmen der Bibliotheksordnung öffentlich zugänglich. Sie nimmt insbesondere am Bibliotheksverbund und an Dokumentenlieferdiensten teil.

(2) Die Leitung der Bibliothek wird hauptberuflich wahrgenommen. Der Bibliotheksleiter ist Vorgesetzter der Mitarbeiter der Hochschulbibliothek. Er ist von den Hochschulgremien bei allen Bibliotheksangelegenheiten zu beteiligen. Die Direktoren der Universitätsbibliotheken werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Rektoratskollegium und dem Senat bestellt.

§ 103
Studienkolleg

(1) Das Studienkolleg vermittelt ausländischen Studienbewerbern mit einem ausländischen Bildungsnachweis, der den Zugangsvoraussetzungen nach § 13 nicht gleichwertig ist, die für das Hochschulstudium erforderlichen Voraussetzungen einschließlich der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst regelt die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren.

(2) Andere Einrichtungen in nichtstaatlicher Trägerschaft, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, können als Studienkolleg staatlich anerkannt werden, wenn die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit stellt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst fest.

§ 104
Forschungszentren an Fachhochschulen

(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben in den angewandten Wissenschaften nach § 4 Abs. 1 sowie für den Wissens- und Technologietransfer nach § 4 Abs. 10 errichten die Fachhochschulen Forschungszentren als rechtlich selbstständige Einrichtungen. Forschungszentren sollen überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert werden. In den Leitungsgremien müssen die Vertreter der Hochschule und des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über eine Mehrheit verfügen.

(2) Die Satzung eines Forschungszentrums sowie der Kooperationsvertrag mit der Hochschule bedürfen der Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

§ 105
An-Institute

(1) Eine rechtlich selbstständige Einrichtung kann von der Hochschule als An-Institut anerkannt werden, wenn

1.
die Tätigkeit der Einrichtung sich im Rahmen der Aufgaben der Hochschule und in Zusammenarbeit mit ihr vollzieht,
2.
die Aufgaben nicht angemessen von der Hochschule oder einem Forschungszentrum wahrgenommen werden können,
3.
die Beachtung der Grundsätze der Wissenschaftsfreiheit und das Recht auf Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gesichert sind,
4.
die Einrichtung in der Regel überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird und
5.
die Einrichtung nicht ausschließlich wissenschaftliche Aufgaben wahrnimmt.

(2) Die Anerkennung gemäß Absatz 1 ist zeitlich zu befristen. Sie kann nach Überprüfung verlängert werden.

(3) Verträge der Hochschule über eine nicht nur kurzfristige Zusammenarbeit mit Instituten im Sinne des Absatzes 1 bedürfen der Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

§ 106
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Hochschulen dürfen von Studienbewerbern, Studenten, Prüfungskandidaten, Absolventen und externen Nutzern von Hochschuleinrichtungen die personenbezogenen Daten verarbeiten, die insbesondere für die Immatrikulation, die Rückmeldung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen, die Hochschulplanung und die Kontaktpflege mit ehemaligen Hochschulmitgliedern erforderlich sind. Für Studenten kann zu diesem Zweck ein maschinenlesbarer Studentenausweis eingeführt werden. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche personenbezogenen Daten für die Zwecke nach Satz 1 und 2 verarbeitet, ferner welche Daten für die Zwecke der Hochschulstatistik verwendet und an das Statistische Landesamt übermittelt werden.

(2) Die Übermittlung der nach Absatz 1 erhobenen Daten und ihre Nutzung für andere Zwecke sind nur zulässig, wenn und soweit

1.
eine Rechtsvorschrift dies erlaubt,
2.
der Betroffene eingewilligt hat,
3.
die Einwilligung des Betroffenen nicht eingeholt werden kann, jedoch offensichtlich ist, dass die Übermittlung der Daten und ihre Nutzung im Interesse des Betroffenen liegt und er in Kenntnis des anderen Zwecks einwilligen würde,
4.
die Daten von der Hochschule für den anderen Zweck oder von der empfangenden Hochschule aufgrund einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht beim Betroffenen erhoben werden dürfen,
5.
dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist und die ersuchende Stelle die Daten zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden nicht auf andere Weise beschaffen kann oder
6.
dies zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte anderer Personen oder zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Abwehr einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.

Eine Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- oder Weisungsrechten oder der Rechnungsprüfung dient.

(3) Die Hochschulen können von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal personenbezogene Daten zur Beurteilung der Bewerbungssituation, der Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebotes, des Ablaufes von Studium und Prüfungen sowie zur Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern verarbeiten. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Auskunftspflicht besteht oder eine Erhebung ohne Einwilligung der Betroffenen durchgeführt werden kann; dabei sind der Zweck, der Inhalt und der Umfang der Auskunftspflicht sowie die Erhebungsmerkmale und das Erhebungsverfahren festzulegen. Hierzu gehören insbesondere Regelungen über

1.
die Erhebung der personenbezogenen Daten,
2.
die Speicherung,
3.
das Verfahren der Auswertung,
4.
die Übermittlung der personenbezogenen Daten, insbesondere die berechtigten Empfänger,
5.
die Unterrichtung der Betroffenen über Zweck und Inhalt der Befragungen oder Evaluationen,
6.
die Ausgestaltung der Auskunftsrechte der Betroffenen,
7.
die Anonymisierung sowie
8.
die Löschung.

Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unzulässig. Die personenbezogenen Daten befragter Studenten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

Teil 6
Sonderregelungen für einzelne Fakultäten
und Hochschulen

Abschnitt 1
Medizinische Fakultäten,
Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig

§ 107
Medizinische Fakultäten

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Medizinische Fakultät die Vorschriften über die Fakultät (§§ 81 bis 89).

§ 108
Zusammenarbeit der Medizinischen Fakultät mit
dem Universitätsklinikum, Organe

(1) Die Medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum gemäß § 7 des Gesetzes über das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig und das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (Universitätsklinikagesetz – UKG) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207). Sie trifft Entscheidungen, die sich auf die Aufgaben des Universitätsklinikums auswirken, im Benehmen mit diesem.

(2) Organe der Medizinischen Fakultät sind der Fakultätsrat, das Dekanatskollegium und der Dekan.

§ 109
Dekanatskollegium der Medizinischen Fakultät

(1) Dem Dekanatskollegium gehören an

1.
der Dekan,
2.
der Prodekan,
3.
der für das Studium der Humanmedizin zuständige Studiendekan,
4.
der für das Studium der Zahnmedizin zuständige Studiendekan.

(2) Der Sprecher des Vorstandes des Universitätsklinikums kann an den Sitzungen des Dekanatskollegiums mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Auf Vorschlag des Dekans kann ein Professor als weiteres Mitglied vom Fakultätsrat bestellt werden. Mindestens ein Mitglied des Dekanatskollegiums muss einem nichtklinischen Fach angehören.

(4) Der Dekan vertritt die Fakultät. Er ist Vorsitzender des Dekanatskollegiums und des Fakultätsrates; er bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse. Für die Dauer seiner Amtszeit kann er von seinen anderen Pflichten ganz oder teilweise entlastet werden.

(5) Das Dekanatskollegium leitet die Fakultät. Es ist für alle Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht. Es kann für seine Mitglieder Geschäftsbereiche festlegen, in denen sie die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit erledigen. Es führt im Rahmen der Aufgaben der Fakultät die Dienstaufsicht über die der Forschung und Lehre dienenden Einrichtungen. Es ist für die sachgerechte Verwendung der für Forschung und Lehre zugewiesenen Mittel verantwortlich. Es sorgt dafür, dass die Forschungsleistungen in den Einrichtungen unter Beteiligung externer Sachverständiger im Abstand von bis zu zehn Jahren beurteilt werden. Das Dekanatskollegium unterrichtet den Fakultätsrat regelmäßig über alle wichtigen Angelegenheiten, über besondere Anlässe unverzüglich. Das Dekanatskollegium hat darüber hinaus im Rahmen der Zuständigkeit der Fakultät insbesondere folgende Aufgaben:

1.
die Aufstellung und Beschlussfassung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags, des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und des Lageberichts, der über die den einzelnen Einrichtungen zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen in Forschung und Lehre Auskunft geben muss,
2.
die Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung der Zuweisungen des Freistaates Sachsen für die Grundausstattung sowie für den Lehr- und Forschungsfonds,
3.
die Entscheidungen über die Verwendung und Zuweisung der Stellen und Mittel,
4.
die Bildung, Veränderung, Aufhebung sowie Regelung der Verwaltung und Benutzung der Einrichtungen der Fakultät,
5.
die Aufstellung eines Planes für die strukturelle Entwicklung der Fakultät gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 10 sowie die Aufstellung und Beschlussfassung über die Pläne für die personelle, fachliche, investive und finanzielle Entwicklung der Fakultät,
6.
die Mitwirkung beim Abschluss von Vereinbarungen mit dem Universitätsklinikum gemäß § 5 Abs. 2 UKG.

Die Beschlüsse können nicht gegen die Stimme des Dekans gefasst werden.

§ 110
Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät

(1) Dem Fakultätsrat gehören auf Grund von Wahlen an

1.
elf Professoren, die hauptberuflich an der Medizinischen Fakultät tätig sind. Davon müssen jeweils mindestens zwei einem operativen und einem konservativen sowie jeweils mindestens einer einem klinisch-theoretischen, einem nichtklinischen Fach und der Zahnmedizin angehören. Mindestens sechs Professoren müssen Klinikdirektoren oder Abteilungsleiter sein,
2.
vier Vertreter der akademischen Mitarbeiter,
3.
zwei sonstige hauptberufliche Mitarbeiter,
4.
vier Studenten.

Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Fakultätsrat unter Beibehaltung der in Satz 1 vorgesehenen Paritäten auf 31 Mitglieder erhöht wird. Die Mitglieder des Dekanatskollegiums, die nicht Mitglieder des Fakultätsrates sind, nehmen an den Sitzungen des Fakultätsrates mit beratender Stimme teil.

(2) Der Zustimmung des Fakultätsrates bedürfen

1.
die Grundsätze für die Verteilung und Verwendung der Zuweisungen des Freistaates Sachsen für die Grundausstattung sowie für den Lehr- und Forschungsfonds,
2.
die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen der Fakultät.

§ 111
Medizinische Einrichtungen außerhalb
der Universität

(1) Geeignete medizinische Einrichtungen außerhalb der Universität können nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen mit deren Trägern für Zwecke der Forschung und Lehre sowie der Krankenversorgung genutzt werden. Die Einzelheiten über die mit der Nutzung zusammenhängenden personellen und sächlichen Folgen sind in der Vereinbarung zu bestimmen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, das im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie entscheidet.

(2) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann im Benehmen mit der Universität einer Einrichtung nach Absatz 1 das Recht verleihen, sich als Universitätseinrichtung zu bezeichnen, wenn sie den an eine Universitätseinrichtung zu stellenden Anforderungen in Forschung und Lehre genügt. Dient die Einrichtung ausschließlich der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Ärzte, kann ihr das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“ verleihen. Die rechtliche Selbstständigkeit der Einrichtung und die rechtliche Stellung der Bediensteten in der Einrichtung werden durch Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 nicht berührt.

(3) Für die Organisation des Studiums in Einrichtungen nach Absatz 1 ist eine Fakultätskommission zu bilden, in der in einem angemessenen Verhältnis zu den übrigen Mitgliedern aus diesen Einrichtungen auch Personen aus diesen Einrichtungen vertreten sein sollen, die Professoren sind oder die Voraussetzungen für eine Berufung als Professor mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben nach § 40 erfüllen. Vorsitzender der Kommission soll ein Professor der Medizinischen Fakultät sein. Satz 1 gilt außer für Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 Satz 2 auch, wenn Prüfungskommissionen gebildet werden und Angehörige der Einrichtungen betroffen sind.

§ 112
Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Veterinärmedizinische Fakultät die Vorschriften über die Fakultät (§§ 81 bis 89).

(2) Dem Fakultätsrat der Veterinärmedizinischen Fakultät gehört neben den Mitgliedern nach § 83 der Vorsitzende der Kommission der Direktoren der veterinärmedizinischen Kliniken und klinischen Institute (Absatz 5) mit beratender Stimme an, sofern er nicht gewähltes Mitglied des Fakultätsrates ist.

(3) Die veterinärmedizinischen Kliniken und klinischen Institute erfüllen neben Aufgaben in Forschung und Lehre Aufgaben der tiermedizinischen Versorgung und erledigen die sonstigen der Universität auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens übertragenen tiermedizinischen Aufgaben.

(4) Die Direktoren der veterinärmedizinischen Kliniken und veterinärmedizinischen klinischen Institute und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit der veterinärmedizinischen Fakultät für sechs Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Dem Direktor obliegen insbesondere

1.
die Verantwortung für die tiermedizinische Versorgung und die übertragenen tiermedizinischen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens,
2.
die Wahrung der Belange von Forschung und Lehre,
3.
die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit,
4.
der Erlass einer Klinik- oder Institutsordnung mit Genehmigung des Fakultätsrates,
5.
die Entscheidung über die Verteilung der der Einrichtung zugewiesenen Stellen- und Sachmittel,
6.
die Durchführung von Maßnahmen der tierärztlichen Fort- und Weiterbildung,
7.
die Mitwirkung bei Entscheidungen, die das tierärztliche Personal betreffen.

(5) Die Direktoren der veterinärmedizinischen Kliniken und klinischen Institute, die sich unmittelbar mit der tierärztlichen Versorgung befassen oder denen diagnostische Aufgaben im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens übertragen sind, bilden eine Kommission, der die Koordination in klinik- oder institutsübergreifenden Angelegenheiten obliegt. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte für jeweils drei Jahre einen Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende darf nicht zugleich Dekan der Veterinärmedizinischen Fakultät sein.

Abschnitt 2
Palucca Schule Dresden – Hochschule für Tanz

§ 113
Studienstruktur

In geeigneten Studiengängen kann die Palucca Schule Dresden das Grundstudium parallel zu der Schulausbildung durchführen. In diesen Fällen dauert das Hauptstudium in der Regel acht Semester. Abweichend von § 13 ist der Zugang zu beiden Studienabschnitten vom Nachweis der künstlerischen Eignung abhängig, der durch eine Prüfung erbracht wird.

§ 114
Leitung

(1) Zur Erarbeitung von Vorschlägen für die Bestellung des Rektors und Kanzlers sowie für die Berufung von Professoren und für die Ernennung von Hochschuldozenten beruft das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst eine Findungskommission. Der Rektor der Palucca Schule Dresden wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst aufgrund eines Vorschlages der Findungskommission nach Anhörung des Senates bestellt. Eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich. Der Rektor nimmt zugleich die Aufgaben des Dekans nach § 87 Abs. 1 bis 3 wahr. Die Aufgaben des Dekans nach § 87 Abs. 4 und die Aufgaben des Studiendekans nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 und § 88 werden von einem Prorektor wahrgenommen, der vom Senat gewählt wird.

(2) Abweichend von § 92 Abs. 1 bis 4 gehören dem Senat an:

1.
der Rektor als Vorsitzender,
2.
die Hochschullehrer,
3.
ein auf drei Jahre gewählter Vertreter der akademischen Mitarbeiter,
4.
ein auf drei Jahre gewählter Vertreter der sonstigen Mitarbeiter,
5.
ein auf ein Jahr gewählter Vertreter der Studenten.

Der Kanzler nimmt mit beratender Stimme teil.

(3) Ein Konzil und ein Fakultätsrat werden nicht gebildet. Die Aufgaben dieser Gremien obliegen dem Senat.

Abschnitt 3
Internationales Hochschulinstitut Zittau

§ 115
Internationales Hochschulinstitut Zittau

(1) Das Internationale Hochschulinstitut Zittau (IHI Zittau) ist eine Hochschule, die universitäre Studiengänge im Hauptstudium anbietet. Es arbeitet auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Technischen Universität Reichenberg (Technik Univerzita v Libereci), der Technischen Universität Gleiwitz (Politechnika Slaska Gliwice), der Wirtschaftsuniversität „Oskar Lange“ Breslau (Akademia Ekonomiczna im. Oskara Langego we Wroclawiu), der Technischen Universität Bergakademie Freiberg und der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Sozialwesen Zittau/Görlitz (FH) zusammen.

(2) Organe des IHI Zittau sind der Institutsrat und das Direktorium.

(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

1.
die Gliederung des IHI Zittau,
2.
die Zusammensetzung der Organe des IHI Zittau und die Mitwirkung der Partnerhochschulen in den Organen,
3.
die aufgrund der internationalen Ausrichtung des IHI Zittau speziellen Studienziele,
4.
die Zusammenarbeit mit Partnerhochschulen bei der Promotion und Habilitation.

(4) Die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Sozialwesen Zittau/Görlitz (FH) stellt ihre zentralen Einrichtungen den Mitgliedern und Angehörigen des IHI Zittau im gleichen Umfang zur Verfügung wie ihren eigenen Mitgliedern und Angehörigen. Sie unterstützt das IHI Zittau durch Verwaltungshilfe und die Bereitstellung von Räumen. Das Nähere ist in einem Verwaltungsabkommen zwischen beiden Hochschulen zu regeln.

Teil 7
Studentenwerke

§ 116
Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Es bestehen folgende Studentenwerke:

1.
das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau mit Sitz in Chemnitz,
2.
das Studentenwerk Dresden mit Sitz in Dresden,
3.
das Studentenwerk Freiberg mit Sitz in Freiberg,
4.
das Studentenwerk Leipzig mit Sitz in Leipzig.

(2) Die Studentenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie sind gemeinnützig tätig und unterstehen der Aufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Für die Wahrnehmung der Aufsicht gilt § 64 entsprechend.

(3) Die Studentenwerke haben die Aufgabe, für die Studenten der ihnen zugeordneten Hochschulen Dienstleistungen auf wirtschaftlichem, sozialem, gesundheitlichem und kulturellem Gebiet zu erbringen.

(4) Den Studentenwerken obliegt die Ausführung der staatlichen Ausbildungsförderung sowie die Bewilligung von Beihilfen und Stipendien aus Mitteln des Freistaates Sachsen.

(5) Die Studentenwerke können mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst weitere Aufgaben im sozialen Bereich übernehmen, soweit dies wirtschaftlich zweckmäßig und die Finanzierung gesichert ist.

§ 117
Zuordnung

(1) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst regelt die Zuordnung der Hochschulen zu den Studentenwerken durch Rechtsverordnung.

(2) Andere Einrichtungen, die Aufgaben nach dem Schulgesetz des Freistaates Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271), diesem Gesetz und dem Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276) wahrnehmen, können durch eine Vereinbarung mit einem Studentenwerk diesem zugeordnet werden. Die Vereinbarung bestimmt die Rechte und Pflichten des Trägers der Einrichtung und, soweit dieser hierzu befugt ist, auch die Rechte und Pflichten der Benutzer der Einrichtung gegenüber dem Studentenwerk. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

§ 118
Satzungen

(1) Jedes Studentenwerk regelt seine innere Ordnung durch eine Satzung, die insbesondere folgendes enthält:

1.
nähere Bestimmung der Aufgaben des Studentenwerks,
2.
Zusammensetzung, Bildung, Verfahren und Aufgaben der Organe,
3.
Grundsätze für die Organisation und Wirtschaftsführung des Studentenwerks,
4.
Bestimmungen über die Bekanntgabe von Beschlüssen seiner Organe.

(2) Zur Erhebung von Beiträgen der Studenten erlässt jedes Studentenwerk eine Beitragssatzung. Sie legt die Höhe der Beiträge und deren Zweckbindung fest. Sie kann bestimmen, dass die Beiträge für die Studenten einzelner Hochschulen unterschiedlich festgesetzt werden, wenn die mit zweckgebundenen Beitragsanteilen finanzierten Einrichtungen eines Studentenwerks nicht allen Hochschulen gleichmäßig zur Verfügung stehen.

(3) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden.

§ 119
Organe

(1) Organe der Studentenwerke sind der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu acht Mitgliedern, die von den Hochschulen nach Maßgabe der Satzung bestimmt werden, sowie einem Vertreter der Stadt, in der das Studentenwerk seinen Sitz hat und einem Vertreter der örtlichen Wirtschaft. Die Hälfte der Mitglieder muss der Gruppe der Studenten angehören. Der Kanzler einer zugeordneten Hochschule ist beratendes Mitglied im Verwaltungsrat. Die Satzung bestimmt den Modus der Bestellung; sie kann bestimmen, dass weitere Mitglieder im Verwaltungsrat beratend mitwirken. Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Beschlussfassung über die Satzungen des Studentenwerks,
2.
Erlass der Ordnungen über die Benutzung der vom Studentenwerk betriebenen Einrichtungen,
3.
Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,
4.
Zustimmung zu Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie zur Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften,
5.
Entlastung des Geschäftsführers aufgrund des geprüften Jahresabschlusses,
6.
Wahl eines Vorsitzenden,
7.
Entgegennahme und Erörterung des Berichts des Geschäftsführers über grundsätzliche Fragen der künftigen Tätigkeit des Studentenwerks und Abgabe von Empfehlungen dazu.

Die Beschlüsse nach den Nummern 3 und 4 bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

(3) Der Beschluss über die Satzung nach § 118 Abs. 1 bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder. Der Beschluss über eine Änderung der Zusammensetzung des Verwaltungsrates bedarf der Genehmigung der Rektoratskollegien der Hochschulen, die dem Studentenwerk zugeordnet sind.

(4) Der Geschäftsführer wird aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestellt und entlassen. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Verwaltungsrates. Seine Bestellung, die Regelung seines Beschäftigungsverhältnisses und die Entlassung bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Für die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses ist auch die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Studentenwerks; er vertritt das Studentenwerk gerichtlich und außergerichtlich.

§ 120
Wirtschaftsführung

(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Studentenwerke richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Für die Buchführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches entsprechend. Das Nähere regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Richtlinien für die Wirtschaftsführung, die der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen bedürfen. Die Richtlinien können insbesondere nähere Bestimmungen über die Gewährung von staatlichen Zuwendungen nach Maßgabe des Haushaltsplans und für die Aufstellung von Wirtschaftsplan und Jahresabschluss sowie die Ausführung der Gewinn- und Verlustrechnung und den Aufbau des Rechnungswesens treffen. Soweit dieses Gesetz keine anderen Regelungen enthält, gelten die Vorschriften der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung entsprechend.

(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres legt das Studentenwerk dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst den von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss vor. Der genehmigte Wirtschaftsplan einschließlich Prüfbericht wird dem Staatsministerium der Finanzen zur Kenntnis gegeben.

(3) Für die Bediensteten der Studentenwerke gelten die jeweiligen Bestimmungen für Arbeitnehmer des Freistaates entsprechend. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(4) Die Studenten der zugeordneten Hochschulen unterliegen der Beitragspflicht. Von der Beitragspflicht können nur beurlaubte Studenten befreit werden. Die Beiträge für das bevorstehende Semester sind jeweils bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung fällig; sie werden von der Hochschule oder der für die Hochschule zuständigen Kasse unentgeltlich eingezogen.

Teil 8
Staatliche Anerkennung von Hochschulen

§ 121
Voraussetzungen
für die Anerkennung von Hochschulen

(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nicht staatliche Hochschulen nach § 1 sind, können vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als Hochschule staatlich anerkannt werden, wenn

1.
die Einrichtung Aufgaben nach § 4 wahrnimmt,
2.
das Studium an dem in § 7 Abs. 1 genannten Ziel ausgerichtet ist,
3.
eine Mehrzahl von Studiengängen im Sinne von § 20 an der Einrichtung vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; es genügt, wenn die Mehrzahl der Studiengänge nur im Verbund mit einer anderen Einrichtung vorhanden ist. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung mehrerer Studiengänge nicht sinnvoll ist,
4.
die Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
5.
die hauptberuflich Lehrenden die Voraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
6.
die Angehörigen der Einrichtungen an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes mitwirken können,
7.
die Prüfungsordnungen zur Verleihung von Graden und Abschlüssen den Ordnungen staatlicher Hochschulen entsprechen,
8.
die finanziellen Verhältnisse des Trägers der Einrichtung den Bestand auf Dauer erwarten lassen.

(2) Für kirchliche Einrichtungen des Bildungswesens können Ausnahmen von den in Absatz 1 Nr. 3 bis 6 genannten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium in anderer Weise einem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.

(3) In dem Anerkennungsbescheid sind insbesondere

1.
die Bezeichnung der Hochschule,
2.
die anzubietenden Studiengänge,
3.
die abzunehmenden Prüfungen und
4.
die zu verleihenden Grade

festzulegen.

§ 122
Folgen der Anerkennung

(1) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes. Die Hochschulprüfungen und Hochschulgrade verleihen die gleichen Rechte wie die Hochschulprüfungen und Hochschulgrade an staatlichen Hochschulen.

(2) Die Einstellung von Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.

(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann dem Träger der staatlich anerkannten Hochschule gestatten, hauptberuflich Lehrenden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 Nr. 5 für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Hochschule die Bezeichnung „Professor“ oder „Hochschuldozent“ zu verleihen. Mit Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst können diese Bezeichnungen auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule weiter geführt werden.

(4) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist befugt, den Fortbestand der Anerkennungsvoraussetzungen regelmäßig zu überprüfen sowie Beauftragte zu den Hochschulprüfungen zu entsenden.

(5) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen.

§ 123
Verlust der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht innerhalb einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zu bestimmenden Frist den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.

(2) Die Anerkennung ist durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst aufzuheben, wenn die Voraussetzungen zur Anerkennung der Hochschule nicht gegeben waren, später wegfallen oder Auflagen zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 121 Abs. 1 nicht erfüllt wurden und einem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde. Den Studenten ist die Beendigung des Studiums zu ermöglichen.

Teil 9
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 124
Verträge mit den Kirchen

Die Verträge mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 125
Übergangsbestimmungen für das Personal

(1) Professoren nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 261), zuletzt geändert durch § 162 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691, 722), die nicht aufgrund eines Berufungsverfahrens nach dem Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetz berufen worden sind und die sich am 3. Oktober 1993 ungekündigt in ihrem bisherigen Dienstverhältnis befanden, gelten hinsichtlich ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Stellung nach Teil 4 dieses Gesetzes als Hochschullehrer nach § 67 Abs. 1 Nr. 1; für sie gelten § 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes entsprechend. Ihre dienstliche Stellung nach Teil 3 dieses Gesetzes und arbeitsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Wissenschaftler, denen gemäß § 53 Abs. 4 des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes der Titel eines außerplanmäßigen Professors oder außerplanmäßigen Hochschuldozenten verliehen worden ist, gelten, sofern sie Mitglieder der Hochschule sind, hinsichtlich ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Stellung nach Teil 4 dieses Gesetzes als Hochschullehrer nach § 67 Abs. 1 Nr. 1. Ihre dienstliche Stellung nach Teil 3 dieses Gesetzes und arbeitsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Auf Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure und wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, die sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, sind die Vorschriften der §§ 45 bis 48 und § 50 insoweit nicht anzuwenden, als sie befristete Dienstverhältnisse voraussetzen.

(4) Soweit noch kein Abschlussbescheid aufgrund eines Verfahrens einer sächsischen Personalkommission oder eines vergleichbaren Verfahrens vorliegt, ist, bevor eine Person, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes von 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) bezeichneten Gebiet tätig gewesen ist, an einer sächsischen Hochschule eingestellt wird, zur Feststellung ihrer Eignung für den öffentlichen Dienst gemäß Artikel 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen ein Verfahren durchzuführen, in dem die §§ 75, 76 Abs. 1, §§ 77 und 78 des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind; die Vorschriften über die Landespersonalkommission sind nicht anzuwenden. Mitgliedern der Personalkommission kann innerhalb eines Jahres nach ihrem Ausscheiden nur mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst gekündigt werden.

(5) Die in Absatz 1 und 4 genannten Bestimmungen des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes sind Bestandteil dieses Gesetzes.

§ 126
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

1.
die Bezeichnung „Universität“ oder „Hochschule“ unbefugt führt oder
2.
Hochschulgrade unbefugt verleiht oder führt oder
3.
einen nach § 26 entzogenen Grad weiterführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 250 000 DM geahndet werden.

§ 127
Übergangsbestimmungen

(1) Die bestehenden Organe der Studentenwerke gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Studentenwerke im Freistaat Sachsen (Sächsisches Studentenwerksgesetz – SächsStwG) vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 16) bleiben bis zum In-KraftTreten einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Satzung, die von der bisherigen Vertreterversammlung zu beschließen ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2000 im Amt.

(2) Der Bestellungszeitraum der amtierenden Direktoren der Veterinärmedizinischen Kliniken endet spätestens sechs Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

§ 128
Änderung von Rechtsvorschriften

(1) Das Gesetz über die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SächsLBG) vom 30. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 205) wird wie folgt geändert:

1.

§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4
Zweigbibliotheken

Der Bestandsaufbau in den Zweigbibliotheken, die Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium an der Technischen Universität Dresden wahrnehmen, geschieht im Einvernehmen mit dem Senat der Technischen Universität Dresden.“

2.

§ 5 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorschriften über die Drittmittel und den Haushalt des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.“

(2) § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen (SächsSozAnerkG) vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501) wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Berufspraktikum nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn das Diplom in einem berufsbegleitenden Studiengang erworben wird oder wenn an einer Hochschule eine Externenabschlussprüfung nach dem Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) in der jeweils geltenden Fassung abgelegt worden ist und eine mindestens zweijährige entsprechende Tätigkeit nachgewiesen wird.“

§ 129
Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:

1.
Gesetz zur Struktur des Hochschulwesens und der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Hochschulstrukturgesetz – SächsHStrG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 161), geändert durch § 162 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691, 722),
2.
Gesetz über die Studentenwerke im Freistaat Sachsen (Sächsisches Studentenwerksgesetz – SächsStwG) vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 16),
3.
Gesetz über das Graduiertenstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Graduiertengesetz – SächsGradG vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1006),
4.
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207, 210).

§ 130
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, 11. Juni 1999

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer