Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Unfallfürsorge für die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen im Freistaat Sachsen
(SächsSachSchVwV)

Az.: 13b-P 1643-6/2-13701

Vom 23. April 1993

Aufgrund § 103 Abs. 4 S. 3 und § 160 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) erlässt das Sächsische Staatsministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift:

Abschnitt I
Sachschadenersatz im Rahmen der Dienstunfallfürsorge

Ergänzend zu § 32 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), § 103 SächsBG und zu der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 32 BeamtVG (Tz. 32 BeamtVGVwV -vgl. Anlage -) gilt Folgendes:

1.
Für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Gegenständen, die der Beamte oder Richter gegen eine pauschalierte Entschädigung zu stellen hat (z. B. Arbeitsgeräte, Berufskleidung), kann Ersatz geleistet werden, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen.
2.
Gemäß § 32 Satz 1 wird Sachschadenersatz nur dann geleistet, wenn ein Dienstunfall vorliegt. Hat der Beamte oder Richter den Dienstunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so entfällt dieser Anspruch.
Für den Fall, dass kein Dienstunfall vorliegt, der Sachschaden aber aus einem Ereignis entstanden ist, das nach Art und Umfang geeignet ist, eine körperliche Gefährdung zu verursachen (Verletzungsrisiko), gilt § 32 Satz 1 entsprechend.
Wegen der bei Dienstreisen und Dienstgängen in besonderem Maße gegebenen Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird darüber hinaus Sachschaden auch dann geleistet, wenn eine körperliche Gefährdung nicht vorliegt.
3.

(1) Erforderliche Anträge – in der Regel schriftlich – auf Bewilligung von Sachschadenersatz müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren bzw. bei Fällen nach Abschnitt II Ziff. 2 von einem Monat nach dem Eintritt des Schadens beim Dienstvorgesetzten oder bei der für die Festsetzung der Ersatzleistung zuständigen Pensionsbehörde (vgl. Abschnitt IV Nr. 1), unter eingehender Schilderung des Sachverhalts, Angabe von Zeugen und sonstiger Beweismittel sowie unter Glaubhaftmachung des Umfangs des Schadens, gestellt werden (vgl. § 103 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SächsBG ). § 45 Abs. 2 BeamtVG ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Frist nach Absatz 1 ist gewahrt, wenn der Sachschaden innerhalb dieser Frist im Formblatt „Dienstunfalluntersuchung“ aufgenommen oder wenn er innerhalb dieser Frist gesondert beantragt wurde. Wird die Ausschlussfrist nicht in dieser Weise eingehalten, so kommt ein Sachschadenersatz – ausgenommen in den Fällen nach § 45 Abs. 2 BeamtVG (vgl. Absatz 1 S. 2) – nicht in Betracht.
4.
Die Regelungen über den Ersatz von Sachschäden an einem Kraftfahrzeug gelten auch, wenn der Beamte die Führung des Kraftfahrzeugs aus besonderen Gründen (zum Beispiel infolge körperlicher Beeinträchtigung oder aus Umständen dienstlicher Art) einem Dritten überlassen hat.
5.
Erstattung von Sachschäden an privateigenen Kraftfahrzeugen auf der Grundlage des § 103 Abs. 2 SächsBG, der Tz. 32.1.7 und 32.1.8 BeamtVGVwV
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1985, NJW 1986, 1122 und vom 6. März 1986, ZBR 1986, 304) sind an anerkannten Kraftfahrzeugen bei Dienstreisen/Dienstgängen oder bei Benutzung zu sonstigen dienstlichen Zwecken entweder auf ausdrückliches Verlangen oder auf sonstige Veranlassung des Dienstherrn Sachschäden über den Höchstbetrag von 650 DM hinaus bis zur vollen Schadenshöhe zu ersetzen. Bei Wegeunfällen (von und zur Dienststelle, § 31 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG) verbleibt es bei dem zu erstattenden Höchstbetrag von 650 DM.
6.
Der Dienstvorgesetzte hat die Tatsache, aus denen sich ergibt, dass das Kraftfahrzeug aus triftigen Gründen im Sinne des Reisekostenrechts (vgl. Tz. 32.1.7 BeamtVGVwV) benutzt wurde, festzustellen und aktenkundig zu machen.

Abschnitt II
Ersatz von Sachschäden außerhalb der Dienstunfallfürsorge

1.
Hat ein Beamter oder Richter durch einen Unfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG an Kleidungsstücken oder sonstigen mitgeführten Gegenständen des täglichen Bedarfs, die er für den Dienst benötigt oder zum persönlichen Gebrauch mit sich zu führen pflegt, einen Schaden oder gleichzeitigen Körperschaden erlitten, so kann Ersatz gemäß § 103 SächsBG nach Maßgabe der Tz. 32 BeamtVGVwV und Abschnitt I geleistet werden. Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 31 Abs. 5 BeamtVG.
2.
Ersatz kann gemäß § 103 Abs. 2 SächsBG auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise oder eines Dienstganges abgestelltes, aus triftigem Grund benutztes privateigenes Kraftfahrzeug durch plötzliche äußere Einwirkung beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen ist und sich der Grund zum Verlassen des Kraftfahrzeuges aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein privateigenes Kraftfahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt wurde und dessen Benutzung wegen der Durchführung einer Dienstreise oder eines Dienstganges mit diesem Kraftfahrzeug am selben Tage erforderlich gewesen ist.

Abschnitt III
Ersatz von Sachschäden bei Unfällen von Angestellten, Arbeitern, Auszubildenden und Praktikanten

1.
Angestellten, Arbeitern, Auszubildenden und Praktikanten können bei Unfällen aus Gründen der Fürsorge Leistungen in sinngemäßer Anwendung der Tz. 32 BeamtVGVwV und der Abschnitte I und II bewilligt werden.
2.
Bei Waldarbeitern sind Tz. 32.1.4 und 32.1.5 BeamtVGVwV sowie Abschnitt I Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie für Zugmittel und sonstige Transportmittel (zum Beispiel eigene Traktoren), die sie nicht auf ausdrückliche Anforderung der Forstverwaltung einsetzen, keine Ersatzleistungen erhalten. Wird das Zugmittel im Sinne dieses Abschnitts III dienstlich angefordert, können die geltend gemachten Schäden in Höhe der nicht gedeckten Kosten erstattet werden.

Abschnitt IV
Vollzug und Inkrafttreten

1.
Der Vollzug dieser Verwaltungsvorschrift obliegt der Pensionsbehörde, dem Landesamt für Finanzen mit Sitz in Dresden, Rabener Str. 1. Die „Richtlinien für Billigkeitszuwendungen des Bundes bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind“ (BMVg. Vom 2. Januar 1982 VR II 1 – Az.: 23-01/VMBl. 1982 S. 29), sind nicht mehr anzuwenden.
2.
Für die Antragstellung zur Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Diese sind beim Landesamt für Finanzen anzufordern.
3.
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.


Dresden, den 23. April 1993

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Karl-Heinz Carl
Staatssekretär

Anlage

BeamtVGVwV zu § 32 BeamtVG

32.0
 
Allgemeines:
32.0.1
 
Hat der Beamte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt, so kommen Leistungen nach § 32 nicht in Betracht (§ 44 Abs. 1).
32.1
 
Zu Satz 1:
32.1.1
 
Ein Ersatz von Sachschäden nach § 32 kommt nur in Betracht, wenn ein Dienstunfall vorliegt. Mithin muss ein – wenn auch nur vorübergehender – Körperschaden eingetreten sein.
32.1.2
 
Hat der Beamte den Dienstunfall fahrlässig herbeigeführt, so ist zu prüfen, ob dem Beamten nach Lage der Verhältnisse insbesondere nach dem Maße seines Verschuldens, zugemutet werden kann, den Schaden ganz oder teilweise selbst zu tragen.
32.1.3
 
Erstattungsfähige Beträge in einer Höhe von bis zu zehn Deutsche Mark werden nicht erstattet.
32.1.4
 
Der Ersatz ist in der Regel auf Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände des täglichen Bedarfs zu beschränken, die der Beamte im Dienst benötigt oder mit sich zu führen pflegt; hierzu gehört auch ein Kraftfahrzeug. Ob die Gegenstände Eigentum des Beamten sind, ist unerheblich. Wertminderungen durch Verwendung und Abnutzung sind in angemessenem Umfange zu berücksichtigen. Satz 3 gilt nicht für orthopädische oder andere Hilfsmittel und Sehhilfen. Bei Schäden an besonders wertvollen Gegenständen ist der Wert vergleichbarer Gegenstände mittlerer Art und Güte zugrunde zu legen. Der Verkaufswert unbrauchbar gewordener Hilfsmittel kann angerechnet werden.
32.1.5
 
Ersatz darf nur geleistet werden, soweit der Beamte den Schaden nicht auf andere Weise (zum Beispiel Versicherung, Schadenersatzanspruch gegen Dritte) ersetzt erhalten kann. Ist ein Ersatzanspruch nicht realisierbar oder sind die Aussichten einer Klage auf Schadensersatz gering oder würde der Beamte durch die Dauer der Rechtsverfolgung unzumutbar belastet, so kann Ersatz geleistet werden, ohne dass der Beamte seinen Ersatzanspruch im Klagewege geltend macht. Der Beamte ist verpflichtet, Ersatzansprüche gegen Dritte an den Dienstherrn abzutreten, soweit nicht § 87a des Bundesbeamtengesetzes oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften angewandt werden.
32.1.6
 
für den Ersatz von Sachschäden an einem Kraftfahrzeug des Beamten (Mofa, Moped, Motorroller, Motorrad, Kraftwagen usw.) sind zu unterscheiden:
32.1.6.1
 
Dienstreisen und Dienstgänge (vgl. Tz. 32.1.7),
32.1.6.2
 
Wege nach und von der Dienststelle (vgl. Tz. 32.1.8).
32.1.7
 
Ersatz für Sachschäden an einem Kraftfahrzeug des Beamten kann geleistet werden, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeuges dem Beamten vor Antritt der Dienstreise oder des Dienstganges entweder im Einzelfalle oder allgemein aus triftigen Gründen – im Falle der Dienstreise schriftlich – gestattet worden ist. Ausnahmsweise kann der Schaden ohne vorherige Gestattung ersetzt werden.
32.1.8
 
Für den Ersatz von Sachschäden an einem Kraftfahrzeug des Beamten, die bei einem Dienstunfall auf dem Wege nach und von der Dienststelle entstehen, müssen schwerwiegende Gründe für die Benutzung des Kraftfahrzeuges, vor allem dienstlicher Art, vorliegen. Diese Gründe können sich ergeben aus:
32.1.8.1
 
der Eigenart des Dienstes (zum Beispiel an mehreren Dienstorten, Dienstbeginn oder -ende zur Nachtzeit),
32.1.8.2
 
den persönlichen Verhältnissen des Beamten (zum Beispiel Körperbehinderung),
32.1.8.3
 
den örtlichen Verhältnissen (zum Beispiel keine oder ungenügende Verkehrsverbindungen).
32.1.9
 
- entfällt – (vgl. Rechtsprechung, Abschnitt I Nr. 5).
32.1.10
 
In besonders günstigen Einzelfällen kann mit Zustimmung des für das Versorgungsrecht zuständigen Ministers oder der von ihm bestimmten Stellen von der Tz. 32.1.4 (und 32.1.9) abgewichen werden. Landesrechtliche Regelungen über die Zuständigkeit bleiben unberührt.
32.1.11
 
Mittelbare, im Zusammenhang mit Sachschäden an einem Kraftfahrzeug des Beamten stehende Schäden (zum Beispiel Abschleppkosten, Leihwagenkosten) werden nicht erstattet.
32.2
 
Zu Satz 2
32.2.1
 
Kosten der ersten Hilfeleistung (§ 32 Satz 2) sind unter anderem die Kosten für das Herbeiholen eines Arztes, für einen Krankenwagen oder sonstige Beförderungsmittel, für etwaige Ersatzansprüche Dritter, die bei der Hilfeleistung Schaden erlitten haben. Zu den Kosten der ersten Hilfeleistung gehören nicht die Kosten für das Abschleppen eines beschädigten Kraftfahrzeuges.