Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über Sitz und örtliche Zuständigkeit des Sächsischen Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter

Vom 30. November 1999

Auf Grund von § 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

§ 1
Sitz und örtliche Zuständigkeit

(1) Das Sächsische Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat seinen Sitz in Chemnitz. Seine örtliche Zuständigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Freistaates Sachsen.

(2) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter haben ihren Sitz in

  1. Bautzen mit örtlicher Zuständigkeit für die Kreisfreien Städte Görlitz und Hoyerswerda und für die Landkreise Bautzen, Kamenz, Löbau-Zittau und Niederschlesischer Oberlausitzkreis;
  2. Chemnitz mit örtlicher Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Chemnitz und die Landkreise Annaberg, Chemnitzer Land, Freiberg, Mittlerer Erzgebirgskreis, Mittweida und Stollberg;
  3. Dresden mit örtlicher Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Dresden und die Landkreise Meißen, Riesa-Großenhain, Sächsische Schweiz und Weißeritzkreis;
  4. Leipzig mit örtlicher Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Leipzig und die Landkreise Delitzsch, Döbeln, Leipziger Land, Muldentalkreis und Torgau-Oschatz;
  5. Zwickau mit örtlicher Zuständigkeit für die Kreisfreien Städte Plauen und Zwickau und die Landkreise Aue-Schwarzenberg, Vogtlandkreis und Zwickauer Land.

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

Dresden, den 30. November 1999

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer