Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und der Prüfung in besonderen Fällen bei Sparkassen
(Sächsische Sparkassenprüfungsverordnung – SächsSparkPrüfVO)
erlassen als Artikel 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung sparkassenrechtlicher Vorschriften
Vom 1. September 2003
§ 1
Jahresabschlussprüfung
1Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Sparkasse nach § 340k des Handelsgesetzbuches wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbands im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde durchgeführt. 2Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses im Einzelfall öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer beauftragen und weitere Sachverständige zuziehen.
§ 2
Prüfung in besonderen Fällen
(1) Die nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel ( Wertpapierhandelsgesetz – WpHG) vorgesehene Prüfung wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassen und Giroverbands durchgeführt.
(2) 1Darüber hinaus kann die Sparkassenaufsichtsbehörde die Prüfung in besonderen Fällen anordnen. 2Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen ( Kreditwesengesetz – KWG) angeordneten Prüfungen gelten auch als von der Sparkassenaufsichtsbehörde angeordnete Prüfungen.
(3) Die Kosten der Prüfung nach § 2 trägt die Sparkasse.