Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung
zur Bestimmung der Zuständigkeit für das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz
Vom 23. Januar 2002
Aufgrund von § 50 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 723) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
§ 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Bestimmung der Zuständigkeit für das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz vom 30. September 1996 (SächsGVBl. S. 424) wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Zuständigkeit
Für Verordnungen zur Änderung der nach § 64 Abs. 7 Satz 1 SächsNatSchG weitergeltenden Schutzvorschrift für das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz (Beschluss des Rates des Bezirkes Dresden Nummer 78-15./56 vom 17. August 1956, veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der „Sächsischen Zeitung“ Nummer 201 vom 29. August 1956) ist die oberste Naturschutzbehörde zuständig. Satz 1 gilt auch für den Neuerlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung, die an die Stelle der in Satz 1 genannten weitergeltenden Schutzvorschrift tritt. Abweichend von Satz 1 ist die höhere Naturschutzbehörde für den Erlass von Rechtsverordnungen zuständig, die ausschließlich Regelungen zum räumlichen Geltungsbereich der in Satz 1 genannten weitergeltenden Schutzvorschrift beinhalten.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 23. Januar 2002
Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath