Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesseilbahngesetz
(Seilbahn-Zuständigkeitsverordnung – SeilbZuVO)

Vom 8. Februar 2001

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Aufgrund von § 18 Abs. 7 des Gesetzes über Seilbahnen und Schleppaufzüge im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz – LSeilbG) vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97, 102), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663), wird verordnet:

§ 1

Die Aufgaben der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden für Seilbahnen nach § 18 Abs. 1 LSeilbG werden auf die Landesdirektion Chemnitz übertragen. 1

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. Februar 2001

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer