Gesetz
über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge

Vom 21. Juni 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Der Sächsische Landtag hat am 19. Mai 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Zuständigkeit nach der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung

(1) 1Zuständige Behörden im Sinne des § 4 der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV) vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3674) sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. 2Sie leiten die Meldungen an das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie weiter, das die erhobenen Daten informationstechnisch erfasst und für Zwecke der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge auswertet.

(2) 1Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Absatz 1 Satz 1 sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. 3Fachaufsichtsbehörden sind das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 1

§ 2
In-Kraft-Treten

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 21. Juni 1999

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Rolf Jähnichen

Änderungsvorschriften

Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge

Art. 75 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 192)