Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes
zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
Vom 23. April 2004
Der Sächsische Landtag hat am 18. März 2004 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (SächsAG – BAföG) vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 16), geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 97), wird wie folgt geändert:
- In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, ber. S. 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1992 (BGBl. I S. 1062),“ durch die Worte „Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3062) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
- § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten werden Ämter für Ausbildungsförderung errichtet. Sie erfüllen die ihnen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Fachaufsicht führt das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten für die aus der Übertragung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehende Mehrbelastung einen finanziellen Ausgleich im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, nach Anhörung der betroffenen Landkreise und Kreisfreien Städte für mehrere Landkreise, mehrere Kreisfreie Städte oder mindestens einen Landkreis und eine Kreisfreie Stadt ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung durch Rechtsverordnung zu errichten. Die Rechtsverordnung legt fest, bei welcher Gebietskörperschaft durch Neuordnung der örtlichen Zuständigkeit eine Mehr- oder Minderbelastung eintritt, und regelt die Ausgleichszahlung zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften.“
- Dem § 3 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:
„(7) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 620), in der jeweils geltenden Fassung, sind für die Leistungsbescheide der Studentenwerke die Finanzämter Vollstreckungsbehörden. Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Schuldner im Freistaat Sachsen weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Studentenwerk seinen Sitz hat, örtlich zuständig.
(8) Das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau ist zuständig für die Ausbildungsförderung in den durch § 1 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42) bestimmten Ländern.“
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 23. April 2004
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Dr. Matthias Rößler