Historische Fassung war gültig vom 01.04.1994 bis 27.01.1995

Bekanntmachung
der Neufassung des Ministergesetzes

Vom 2. Mai 1994

Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Ministergesetzes und des Abgeordnetengesetzes vom 9. März 1994 (SächsGVBl. S. 466) wird nachstehend der Wortlaut des Ministergesetzes in der vom 1. April 1994 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung und der parlamentarischen Staatssekretäre (Sächsisches Ministergesetz – SächsMinG) vom 11. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 85),
2.
Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 2. Mai 1994

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Gesetz
über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung und der parlamentarischen Staatssekretäre
(Sächsisches Ministergesetz – SächsMinG)

Erster Abschnitt
Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung

§ 1
Rechtsstellung der Mitglieder der Staatsregierung

(1) Mitglieder der Staatsregierung sind der Ministerpräsident, die Staatsminister und die zu Mitgliedern der Staatsregierung ernannten Staatssekretäre.

(2) Die Mitglieder der Staatsregierung stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Freistaat Sachsen.

(3) Wer für das Ministerium für Staatssicherheit oder für das Amt für nationale Sicherheit der DDR tätig war, darf nicht Mitglied der Staatsregierung sein.

§ 2
Beginn des Amtsverhältnisses und Berufungsurkunde

(1) Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten beginnt mit der Annahme der Wahl.

(2) Das Amtsverhältnis der übrigen Mitglieder der Staatsregierung beginnt mit der Aushändigung einer vom Ministerpräsidenten vollzogenen Urkunde über ihre Berufung. In der Urkunde der Staatsminister soll der übertragene Geschäftsbereich, in der Urkunde der Staatssekretäre soll zusätzlich vermerkt werden, daß sie zu Mitgliedern der Staatsregierung berufen sind.

§ 3
Eidesleistung

Die Mitglieder der Staatsregierung leisten beim Amtsantritt vor dem Landtag den Amtseid. Er lautet:

„Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohl des Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, Verfassung und Recht wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber allen üben werde.“

Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

§ 4
Unvereinbarkeiten

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, keinen Beruf und kein Gewerbe ausüben. Sie dürfen nicht dem Aufsichtsrat, dem Vorstand oder einem ähnlichen Organ einer privaten Erwerbsgesellschaft angehören. Eine Ausnahme besteht für Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluß des Staates insbesondere durch seine Mehrheit am Grundkapital oder durch sein Stimmrecht oder durch die rechtlichen oder organisatorischen Verhältnisse sichergestellt ist. Unter Staat sind der Freistaat Sachsen, allein oder zusammen mit dem Bund, den Ländern oder anderen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung zu verstehen. Die Staatsregierung gibt dem Landtag jede Übernahme einer Funktion gemäß Satz 3 bekannt. Weitere Ausnahmen kann die Staatsregierung mit Zustimmung des Landtages zulassen.

(2) Den Mitgliedern der Staatsregierung werden die Vergütungen für Nebentätigkeiten gemäß Absatz 1 Satz 3 und 6 bis zur Höhe von 17 vom Hundert des Amtsgehalts und der Wohnungsentschädigung (§ 8 Abs. 2 Buchst. a und b) überlassen. Der übersteigende Betrag steht dem Freistaat Sachsen zu und ist an das Staatsministerium der Finanzen abzuliefern. Vergütungen oder Teile von Vergütungen, die als Ersatz für Aufwendungen gewährt werden, verbleiben den Mitgliedern der Staatsregierung in voller Höhe.

(3) Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen während ihrer Amtsdauer gegen Entgelt weder als Schiedsrichter tätig sein noch private Gutachten abgeben. Die Staatsregierung kann hiervon Ausnahmen zulassen.

(4) Die Mitglieder der Staatsregierung sollen während ihrer Amtszeit kein öffentliches Ehrenamt bekleiden. Die Staatsregierung kann hiervon Ausnahmen zulassen.

§ 5
Amtsverschwiegenheit, Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung der Staatsregierung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefahrdung der freiheitlichen demokratischen Ordnung für deren Erhaltung einzutreten.

(4) Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf ihr Amt nur mit Zustimmung der Staatsregierung annehmen.

§ 6
Genehmigung zur Zeugenaussage und Gutachtenerstattung

(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Die Genehmigung, ein gerichtliches Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.

§ 7
Beendigung des Amtsverhältnisses

(1) Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten endet durch Tod, durch Rücktritt, mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages oder mit der Annahme der Wahl durch einen neuen Ministerpräsidenten. Das Amtsverhältnis eines anderen Mitglieds der Staatsregierung endet mit jeder Beendigung des Amtsverhältnisses des Ministerpräsidenten sowie durch Tod, durch Rücktritt oder mit der Aushändigung oder öffentlichen Bekanntmachung der vom Ministerpräsidenten vollzogenen Entlassungsurkunde durch Entlassung. Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Staatsregierung endet ferner durch Aberkennung der Mitgliedschaft in der Staatsregierung mit der Verkündung des Urteils des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen. Die Mitglieder der Staatsregierung können jederzeit ihren Rücktritt erklären.

(2) Im Fall des Rücktritts der Staatsregierung oder der sonstigen Beendigung des Amtes des Ministerpräsidenten sind der Ministerpräsident und die anderen Mitglieder der Staatsregierung verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zur Amtsübernahme der Nachfolger weiterzuführen. Die gleiche Pflicht hat ein Mitglied der Staatsregierung bei Beendigung seines Amtsverhältnisses durch Rücktritt, Entlassung oder Aberkennung der Mitgliedschaft in der Staatsregierung.

§ 8
Amtsbezüge der Mitglieder der Staatsregierung

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten Amtsbezüge ab dem Tag, an dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet. Die Amtsbezüge werden monatlich im voraus gezahlt.

(2) Die Amtsbezüge umfassen:

a)
ein Amtsgehalt
aa)
für den Ministerpräsidenten in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 11 zuzüglich zwanzig vom Hundert,
bb)
für die Staatsminister in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 11,
cc)
für die Staatssekretäre in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 9 der Landesbesoldungsordnung B einschließlich der zum entsprechenden Grundgehalt allgemein gewährten Zulagen und Zuwendungen;
b)
eine Wohnungsentschädigung in Höhe des Ortszuschlages der Landesbeamten nach Tarifklasse I a gemäß den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes;
c)
eine monatliche Aufwandsentschädigung
aa)
für den Ministerpräsidenten in Höhe von 2000 DM,
bb)
für die Staatsminister in Höhe von 1000 DM,
cc)
für die Staatssekretäre in Höhe von 500 DM.

(3) In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge stehen den Mitgliedern der Staatsregierung Beihilfen entsprechend den für die Landesbeamten geltenden Vorschriften zu; dasselbe gilt für die Gewährung von Sachschadenersatz und anderer auf der Fürsorge für die Landesbeamten beruhender Leistungen.

(4) An Stelle der Wohnungsentschädigung (Absatz 2 Buchst. b) kann eine Amtswohnung zugewiesen werden, auf welche die Vorschriften über die Dienstwohnungen der Landesbeamten sinngemäß anzuwenden sind. Die Mitglieder der Staatsregierung, die eine Amtswohnung bezogen haben, sind berechtigt, sie nach Beendigung des Amtsverhältnisses noch für drei Monate unter denselben Bedingungen wie bisher zu benutzen, es sei denn, daß ihnen schon früher eine angemessene Wohnung nachgewiesen wird. Der Monat, in dem das Amtsverhältnis endet, wird hierbei nicht mitgerechnet.

(5) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt; bei mehreren nach diesem Gesetz zu berechnenden Bezügen stehen die höheren Bezüge zu.

(6) Erhält ein Mitglied der Staatsregierung für einen Zeitraum, für den neben dem Amtsgehalt entweder eine Wohnungsentschädigung gewährt wird oder eine Amtswohnung zugewiesen ist, Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, so gilt § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes einschließlich der hierzu ergangenen Übergangsvorschriften entsprechend.

§ 9
Ruhen anderer Bezüge

Bezieht ein Mitglied der Staatsregierung für einen Zeitraum, für den neben dem Amtsgehalt entweder eine Wohnungsentschädigung gewährt wird oder eine Amtswohnung zugewiesen ist, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf dieses Einkommen bis zur Höhe des Betrags jener Bezüge.

§ 10
Reisekosten- und Umzugskostenvergütung

(1) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung erhalten deren Mitglieder Reisekostenvergütung. Für die infolge ihrer Wahl, Ernennung und Entlassung erforderlich werdenden Umzüge erhalten die Mitglieder der Staatsregierung Umzugskostenvergütung. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnungen.

(2) Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten eine monatliche Entschädigung, wenn sie ihren eigenen Hausstand nicht am Sitz der Staatsregierung haben. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.

§ 11
Versorgungsrecht

Die Versorgung der Mitglieder der Staatsregierung und ihrer Hinterbliebenen ist in den folgenden §§ 12 bis 21 geregelt. Zur Ergänzung sind die für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Den Empfängern von Übergangsgeld, Ruhegehalt, Altersgeld, Witwen- und Waisengeld und Unterhaltsbeitrag stehen in Krankheits-, Geburts- und Todesfallen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfen entsprechend den für die Empfänger der vergleichbaren beamtenrechtlichen Bezüge des Freistaats geltenden Vorschriften zu.

§ 12
Übergangsgeld

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung erhält von dem Zeitpunkt an, zu dem seine Amtsbezüge enden, Übergangsgeld.

(2) Das Übergangsgeld wird für mindestens drei Monate gewährt. Für das zweite und jedes weitere Jahr der ununterbrochenen Zugehörigkeit zur Staatsregierung wird es jeweils für einen weiteren Monat, insgesamt höchstens für drei Jahre, gewährt. Als Übergangsgeld werden gewährt

1.
für die ersten drei Monate die ruhegehaltsfähigen Amtsbezüge nach § 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 in voller Höhe,
2.
für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge. Das Übergangsgeld wird monatlich im voraus gezahlt.

(3) Tritt das ehemalige Mitglied wieder in die Staatsregierung ein, so ruht der Anspruch auf Übergangsgeld während der Zeit der neuerlichen Mitgliedschaft; noch nicht abgegoltene Zeiten der früheren Mitgliedschaft werden nach dem neuerlichen Ausscheiden aus der Staatsregierung den Zeiten der neuerlichen Mitgliedschaft hinzugerechnet

(4) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Übergangsgeld nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 wird nur Übergangsgeld, beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Übergangsgeld nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 wird nur Ruhegehalt gewährt.

§ 13
Ruhegehalt

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung hat ab dem Zeitpunkt, zu dem seine Amtsbezüge enden, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es insgesamt eine Amtszeit von vier Jahren zurückgelegt hat. Bei einer Amtszeit von weniger als acht Jahren ruht der Anspruch auf Ruhegehalt bis zum Beginn des Monats der Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres, längstens bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit.

(2) Ist ein Mitglied der Staatsregierung beim Ausscheiden aus dem Amt in seiner Gesundheit dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, daß es zur Übernahme seiner früheren beruflichen Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Ruhegehalt nach Absatz 3. Ist die Beeinträchtigung der Gesundheit nicht Folge einer bei Ausübung des Amtes oder im Zusammenhang mit der Innehabung oder pflichtgemäßen Führung des Amtes erlittenen Schädigung, so vermindert sich das Ruhegehalt nach Satz 1 bei einer ruhegehaltsfähigen Amtszeit von weniger als zwei Jahren um fünfzig vom Hundert.

(3) Ruhegehaltsfähige Amtszeit ist auch eine solche als Mitglied der Bundesregierung, der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik seit dem 18. März 1990 oder einer anderen Landesregierung, die vor der letzten Berufung in die Staatsregierung liegt. Ruhegehaltsfähige Amtsbezüge sind das Amtsgehalt und die Wohnungsentschädigung nach§ 8 Abs. 2 Buchst. b mit der Maßgabe, daß der Ortszuschlag nur bis zur Stufe 2 zu berücksichtigen ist. Hat ein Mitglied in der Staatsregierung verschieden besoldete Ämter bekleidet, so sind die Bezüge des am höchsten eingestuften Amtes maßgeblich. Das Ruhegehalt beträgt nach vierjähriger Amtszeit fünfundvierzig vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Amtsbezüge. Es erhöht sich für jedes weitere Jahr der Amtszeit um 2,5 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Amtsbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert. Bei Anwendung des Satzes 5 sind zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltsfähigen Amtszeit etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig auf zwei Dezimalstellen umzurechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Der Vomhundertsatz ist auf zwei Stellen auszurechnen; Satz 6 gilt entsprechend. § 14 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Bei der Berechnung der Amtszeit nach Absatz 1 gilt ein Rest von mehr als zweihundendreiundsiebzig Tagen als volles Amtsjahr.

§ 14
Altersgeld

Hat ein Mitglied der Staatsregierung ununterbrochen zwei Jahre angehört und am Ende der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zustand, das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, so erhält es, sofern es keine Versorgungsansprüche nach § 13 oder § 19 erworben hat, ein Viertel seiner früheren ruhegehaltsfähigen Amtsbezüge nach § 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 als Altersgeld.

§ 15
Hinterbliebenenversorgung

Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Staatsregierung sowie die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das zur Zeit seines Todes ohne Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung.

§ 16
Überbrückungsgeld

(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Staatsregierung erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des Amtsgehalts und der Wohnungsentschädigung. Das Überbrückungsgeld beträgt bei einer Amtszeit von mindestens vier Jahren das Eineinhalbfache des Amtsgehalts und der Wohnungsentschädigung. Sind Hinterbliebene nicht vorhanden, wird sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.

(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 erfüllt und noch kein Ruhegehalt erhalten hat.

(3) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, ohne im Sinne des § 15 Anspruch auf Ruhegehalt zu haben, erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des Eineinhalbfachen des Übergangsgeldes im Sterbemonat sowie für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Witwen- und Waisengeld; das Witwen- und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 berechnet.

(4) Auf die Bezüge für den Sterbemonat sind die für Landesbeamte geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 17
Hinterbliebenenversorgung bei Altersgeld

Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das zur Zeit seines Todes Altersgeld bezog oder die Voraussetzungen für dessen künftige Gewährung erfüllt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung aus dem Altersgeld, jedoch nicht vor Ablauf der Zeit, für die Witwen- und Waisengeld nach § 16 Abs. 3 zusteht. Leistungen aus Anlaß des Todes nach diesem Gesetz oder nach den für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften und die Bezüge für den Sterbemonat werden nur einmal gewährt.

§ 18
Unterschiedsbetrag

(1) Neben Übergangsgeld (§ 12), Ruhegehalt(§ 13) und Altersgeld (§ 14) sowie neben Hinterbliebenenversorgung (§§ 15 bis 17) und Versorgungsansprüchen nach § 19 wird ein nach den für die Versorgungsempfänger des Freistaats geltenden Vorschriften zustehender Unterschiedsbetrag (§ 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes) gewährt.

(2) Die Bestimmungen über die Gewährung eines Ausgleichsbetrages an Waisen von Landesbeamten (§ 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes) sind sinngemäß anzuwenden.

§ 19
Unfallfürsorge

(1) Wird ein Mitglied der Staatsregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung der für Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften gewährt.

(2) Unfälle, die im Zusammenhang mit der Innehabung oder pflichtgemäßen Führung des Amtes oder bei einer aus politischen Rücksichten erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen eintreten, gelten im Zweifel als Dienstunfälle.

§ 20
Ausscheiden aus den Ämtern als Beamter oder Richter

(1) Wird ein Beamter oder Richter des Freistaats zum Mitglied der Staatsregierung ernannt, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem Amt als Beamter oder Richter aus. Für die Dauer der Mitgliedschaft ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt. Bei Beamten auf Zeit gilt das Beamtenverhältnis als nicht beendet, wenn während der Mitgliedschaft in der Staatsregierung die Amtszeit als Beamter abläuft.

(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Staatsregierung, so tritt der frühere Beamte oder Richter, wenn ihm nicht innerhalb dreier Monate ein anderes, seiner früheren Tätigkeit mindestens gleichwertiges Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhestand. Er erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt als Beamter oder Richter nach Maßgabe der für Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften erhalten würde. Beförderungen, die der frühere Beamte oder Richter während der Amtszeit als Mitglied der Staatsregierung erlangt hätte, sind zu berücksichtigen; in diesem Fall tritt das Beförderungsamt an die Stelle des früheren Amtes. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde des früheren Beamten oder Richters.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die zu Mitgliedern der Staatsregierung berufenen Beamten und Richter des Bundes oder eines anderen Landes sowie Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden. Das Beamten- oder Richterverhältnis geht mit der Begründung des Amtsverhältnisses als Mitglied der Staatsregierung auf den Freistaat Sachsen über. Sofern diesem Übergang Recht des Bundes oder eines anderen Landes entgegensteht, ist das Beamten- oder Richterverhältnis zum Freistaat durch Ernennung in ein gleiches oder gleichwertiges Amt neu zu begründen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Bei Angestellten oder Arbeitern des öffentlichen Dienstes, die keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, treten an die Stelle des Ruhegehalts (Absatz 2 Satz 2) 35 vom Hundert des Anspruchs auf Vergütung oder Lohn, der dem Angestellten oder Arbeiter in seiner Vergütungs oder Lohngruppe zugestanden hätte, wenn er im öffentlichen Dienst verblieben wäre. Nach Ende der Zugehörigkeit zur Staatsregierung ist die Zeit dieser Zugehörigkeit oder Amtstätigkeit auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.

§ 21
Ruhen von Versorgungsbezügen

(1) Steht einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Staatsregierung auf Grund eines früheren Amtsverhältnisses als Mitglied einer Regierung oder eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter ein Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine ruhegehaltsähnliche Versorgung zu, so werden das Amtsgehalt und die Wohnungsentschädigung, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt oder das Altersgeld aus dem Amtsverhältnis nur insoweit gezahlt, als sie das Ruhegehalt oder die ruhegehaltsähnliche Versorgung übersteigen. Dabei ist ein nach den für die Versorgungsempfänger des Freistaats geltenden Vorschriften zustehender Erhöhungsbetrag (§ 14 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes) eingefügt. sowohl in den Betrag der früheren als auch der neun Bezüge einzubeziehen. Satz 2 gilt für den Unterschiedsbetrag entsprechend.

(2) Wird ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung, das Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Altersgeld aus dem Amtsverhältnis bezieht, im öffentlichen Dienst verwendet, so erhält es diese Bezüge nur insoweit, als das Einkommen aus der Verwendung hinter dem für denselben Zeitraum zustehenden Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Altersgeld zurückbleibt. Das gleiche gilt für ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltsähnliche Versorgung auf Grund der Verwendung. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Hinterbliebenen sowie auf Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Staatsregierung, denen Hinterbliebenenversorgung zusteht, entsprechende Anwendung. § 54 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(4) Für ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung und seine Hinterbliebenen gelten die §§ 55, 56 des Beamtenversorgungsgesetzes einschließlich der zu § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes ergangenen Übergangsvorschriften sinngemäß.

(5) Für ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung gilt § 53 a des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der in § 53 a Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Rechtsvorschriften § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes tritt.

§ 22
Versorgungsverzicht

Verzichtet ein Mitglied der Staatsregierung, das nicht zu dem in § 20 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehört, auf andere Versorgungsansprüche als ein Übergangsgeld, so kann ihm für den Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge zu zahlen sind, die Fortsetzung der von ihm bereits getroffenen Versorgungsregelung durch Gewährung eines Zuschusses bis zu zehn vom Hundert des Amtsgehalts ermöglicht werden.

§ 22a
Entziehung von Versorgungsansprüchen

(1) Die als Mitglied der Staatsregierung erworbenen Ansprüche auf Übergangsgeld, Ruhegehalt und Altersgeld können in einem Verfahren auf Aberkennung der Mitgliedschaft in der Staatsregierung durch Urteil des Verfassungsgerichtshofes ganz oder teilweise entzogen werden.

(2) Die Entziehung umfaßt auch die Hinterbliebenenversorgung, soweit der Verfassungsgerichtshof nichts anderes bestimmt.

Zweiter Abschnitt
Die Rechtsverhältnisse der parlamentarischen Staatssekretäre

§ 23
Rechtsstellung der parlamentarischen Staatssekretäre

Dem Ministerpräsidenten und den Staatsministern können in besonderen Fällen Mitglieder des Landtags als Staatssekretäre, die nicht Mitglieder der Staatsregierung sind, zur Unterstützung beigeordnet werden (parlamentarische Staatssekretäre). Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Freistaat Sachsen.

§ 24
Amtsbeginn und Berufungsurkunde; Amtseid

Das Amtsverhältnis der parlamentarischen Staatssekretäre beginnt mit der Aushändigung einer vom Ministerpräsidenten vollzogenen Urkunde über ihre Berufung. In der Urkunde soll vermerkt werden, wem sie zur Unterstützung beigeordnet sind. Die parlamentarischen Staatssekretäre leisten vor dem Ministerpräsidenten den in § 3 wiedergegebenen Amtseid.

§ 25
Rechte und Pflichten aus dem Amtsverhältnis

(1) § 1 Abs. 3, §§ 4 bis 6 und § 7 Abs. 1 Satz 2 und 4 sowie Abs. 2 gelten für die parlamentarischen Staatssekretäre entsprechend. Das Amt eines parlamentarischen Staatssekretärs endet auch durch jede andere Erledigung des Amtes des Staatsministers, dem er zur Unterstützung beigeordnet worden ist. Das Amt eines parlamentarischen Staatssekretärs endet ferner durch Aberkennung des Mandats mit der Verkündung des Urteils des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen sowie bei Verlust der Mitgliedschaft im Landtag mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Der parlamentarische Staatssekretär kann jederzeit vom Ministerpräsidenten im Benehmen mit dem Staatsminister, dem er zur Unterstützung beigeordnet ist, entlassen werden.

(2) Die parlamentarischen Staatssekretäre erhalten zusätzlich zu ihren Bezügen nach dem Abgeordnetengesetz eine monatliche Amtsentschädigung in Höhe von achtzig vom Hundert der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes. §§ 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, 2. Halbsatz und 23 Abs. 1 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes finden insoweit keine Anwendung. Die parlamentarischen Staatssekretäre erhalten auf der Grundlage der Amtsentschädigung nach Satz 1 die Leistungen nach §§ 12 bis 20 des Abgeordnetengesetzes; für die Höhe der Leistungen ist die Dauer ihrer Amtszeit als parlamentarische Staatssekretäre maßgeblich.

(3) §§ 9, 10, 19 Abs. 2, 20 und 21 finden für die parlamentarischen Staatssekretäre Anwendung mit den Maßgaben, daß

1.
bei §§ 9 und 21 Abs. 1 allein der Bezug der Amtsentschädigung nach Absatz 2 maßgeblich ist,
2.
§ 20 mit Ausnahme seines Absatzes 2 den §§ 29 bis 36 des Abgeordnetengesetzes vorgeht und
3.
§ 21 nur insoweit anwendbar ist, als nicht bereits § 23 Abs. 2 bis 5 des Abgeordnetengesetzes Regelungen enthalten.

(4) Im Fall der Aberkennung des Mandats gilt § 22 a für die aus dem Amtsverhältnis als parlamentarischer Staatssekretär erworbenen Versorgungsansprüche entsprechend.

Dritter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 26
Zuständigkeiten

(1) Das Staatsministerium der Finanzen setzt die Amtsbezüge, Amtsentschädigungen und Beihilfen der Mitglieder der Staatsregierung und der parlamentarischen Staatssekretäre sowie die Versorgungsbezüge fest.

(2) Dem Landesamt für Finanzen obliegt die Auszahlung der nach Absatz 1 festgesetzten Bezüge sowie die Festsetzung und Auszahlung der Beihilfen für Versorgungsempfänger.

§ 27
Beamtete Staatssekretäre

(1) Die Rechtsstellung der leitenden Beamten, denen die Amtsbezeichnung „Staatssekretär“ verliehen wurde, regelt sich ausschließlich nach Beamtenrecht

(2) Bis zum 31.12.1992 steht im Sinne des Absatzes 1 dem Beamtenverhältnis das Angestelltenverhältnis gleich.

§ 28
Übergangsregelungen

(1) Solange und soweit Verordnungen des Bundes für den Freistaat Sachsen eine Absenkung von Leistungen der Beamtenbesoldung oder Beamtenversorgung vorsehen, findet diese Absenkung auf die vergleichbaren Leistungen nach diesem Gesetz entsprechende Anwendung. § 3 Abs. 3 der Ersten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 4. März 1991 (BGBI. I S. 622) gilt entsprechend.

(2) Für Staatssekretäre, die vor der Verkündung dieses Gesetzes zu Mitgliedern der Staatsregierung ernannt worden sind, findet dieses Gesetz mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 und 3 keine Anwendung.

(3) Bis zum Inkrafttreten sächsischer beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften gelten die entsprechenden bundesrechtliehen Vorschriften-sinngemäß.

§ 29
Inkrafttreten

(1) §§ 4 und 20 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz zum 27. Oktober 1990 in Kraft.

Dresden, den 11. Juni 1991

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann