Gesetz
zur Änderung von Rechtsvorschriften über Große Kreisstädte

Vom 20. Februar 1997

Der Sächsische Landtag hat am 23. Januar 1997 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderungen der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 531), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 Sätze 3 und 4.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Kreisfreien Städte sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, untere Verwaltungsbehörden im Sinne bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.“
2.
In § 103 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Kreisfreie Städte und Große Kreisstädte“ durch die Worte „Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern“ ersetzt.
3.
§ 112 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Rechtsaufsichtsbehörde für kreisangehörige Gemeinden ist das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde, für Kreisfreie Städte das Regierungspräsidium.“

Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung

In § 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO ) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414), wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Landratsämter sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, untere Verwaltungsbehörden im Sinne bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.“

Artikel 3
Änderung der Bauordnung

§ 59 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1401), geändert durch Gesetz vom 29. März 1996 (SächsGVBl. S. 122), wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3.    die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden.“
2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach den Worten „Untere Bauaufsichtsbehörden sind auch“ werden die Worte „Gemeinden, die dies bis zum 31. März 1997 geworden sind, sowie“ eingefügt.
 
 
bb)
Die Zahl „10 000“ wird durch die Zahl „20 000“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Zahl „8 000“ wird durch die Zahl „15 000“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Zahl „10 000“ wird durch die Zahl „20 000“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte

§ 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte (SächsGrKrZuVO) vom 31. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 951) wird wie folgt geändert:

1.
Die Absatzangabe „(1)“ wird gestrichen.
2.
Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1997 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für diejenigen Gemeinden, die am 1. April 1997 bereits zu Großen Kreisstädten erklärt sind, geht die Zuständigkeit der Rechtsaufsichtsbehörde am 1. Januar 1998 vom Regierungspräsidium auf das Landratsamt über.

(3) Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1993 in Kraft. Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 31. Juli 1993 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 20. Februar 1997

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Änderungsvorschriften