Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten
(DienstVVO-SMS)

Vom 26. April 1997

Aufgrund von § 4 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2), wird verordnet:

§ 1

(1) Dienstvorgesetzter ist der Leiter der Stelle oder Behörde, der der Beamte angehört.

(2) Dienstvorgesetzter des Leiters einer Stelle oder Behörde ist der Leiter der nächsthöheren Behörde.

(3) Für folgende Maßnahmen ist Dienstvorgesetzter der Leiter der Behörde, die für die Ernennung zuständig ist:

  1. das Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte nach § 17 SächsBG ,
  2. die Mitteilung nach § 54 Abs. 1 SächsBG , daß die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist,
  3. die Feststellung des Verlustes der Bezüge sowie sonstiger Leistungen des Dienstherrn nach § 98 SächsBG ,
  4. die Erstellung eines Dienstzeugnisses nach § 116 SächsBG .

§ 2

Höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter sind die Leiter der Behörden, die die Dienstaufsicht über den Dienstvorgesetzten führen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 26. April 1997

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

 

Änderungsvorschriften