Historische Fassung war gültig vom 15.06.1994 bis 30.04.1998

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der arzneimittel-, betäubungsmittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften

Vom 26. April 1994

Aufgrund von § 1 des Gesetzes über den Vollzug des Berufsrechts der Heilberufe und der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften vom 5. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 411) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:

§ 1
Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und des Arzneimittel- und Betäubungsmittelrechts

(1) Zuständige Behörden für den Vollzug

1.
der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666), sowie der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages, mit Ausnahme der dem Sächsischen Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie zugewiesenen Aufgaben,
2.
des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666), sowie der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2426), mit Ausnahme der dem Sächsischen Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie zugewiesenen Aufgaben,
3.
des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512),
4.
des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens in der Fassung vom 18. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1677), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 717),
5.
des § 19 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BetäubungsmittelgesetzBtMG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Betäubungsmittelrechts vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Januar 1994 (BGBl. I S. 99),
6.
der Verordnung über Erwerb, Herstellung, Aufbewahrung und Abgabe von Arzneimitteln in Ausübung des tierärztlichen Dispensierrechts (Verordnung über tierärztliche HausapothekenTÄHAV) in der Fassung vom 3. Mai 1985 (BGBl. I S. 752), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 32 des Einigungsvertrages,

sind vorbehaltlich der Absätze 3 und 6 die Regierungspräsidien.

(2) Liegen dem Regierungspräsidium Erkenntnisse vor, die den Verdacht begründen, daß der Arzt oder der Zahnarzt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig war, ist vor der Entscheidung über die Erteilung, Versagung oder Aufhebung einer Approbation oder Berufserlaubnis das Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Staatsministerium herbeizuführen.

(3) Zuständig für die Überwachung des Groß- und Einzelhandels mit Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sowie des Verkehrs mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln bei Tierärzten, in tierärztlichen Hausapotheken, in Tierkliniken und bei Tierhaltern sind die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter in den Landkreisen und Kreisfreien Städten.

(4) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter können bei der Überwachung des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln, die nicht zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, zur Mitwirkung herangezogen werden.

(5) Die Gesundheitsämter können bei der Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln bei Ärzten, Zahnärzten und in Krankenhäusern zur Mitwirkung herangezogen werden.

(6) Zuständige Stellen für den Nachweis der Sachkenntnis im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 4 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 31 des Einigungsvertrages, sind die Industrie- und Handelskammern.

§ 2
Zuständigkeiten für den Vollzug der Vorschriften über das Apothekenwesen

(1) Zuständige Behörden für den Vollzug

1.
des Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 1993,
2.
der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (ApothekenbetriebsordnungApBetrO) vom 9. Februar 1987 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 22a des Einigungsvertrages,

sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die Regierungspräsidien.

(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 23 Abs. 2 und 3 sowie von § 24 Abs. 1 ApBetrO ist die Sächsische Landesapothekerkammer.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 26. April 1994

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler