Gesetz
über die Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig
(Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften – SächsAkadWissG)
Vom 30. Mai 1994
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2011
Der Sächsische Landtag hat am 27. April 1994 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Rechtsform, Sitz
(1) 1Auf der Grundlage von Artikel 121 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) wird die „Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig“ in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Leipzig überführt. 2Das vorhandene Vermögen der Akademie wird dieser Körperschaft übertragen.
(2) 1Die Akademie gibt sich eine Satzung. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst übt in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Akademie die Rechtsaufsicht und bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten auch die Fachaufsicht aus.
§ 2
Aufgabe
(1) Die Akademie hat die Aufgabe, selbständig und im Zusammenwirken mit anderen Gelehrtenkörperschaften des In- und Auslandes und mit sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen ausgewählte wissenschaftliche Unternehmungen zu fördern.
(2) Die Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§ 3
Mitglieder und Mitgliedschaft
(1) 1Die Akademie hat Ordentliche, Korrespondierende und Ehrenmitglieder. 2Sie werden in geheimer Abstimmung vom Plenum gewählt und vom Präsidenten der Akademie berufen. 3Näheres regelt die Satzung der Akademie.
(2) Ein Mitglied, das die nach Artikel 119 Satz 2 Nr. 1 oder 2 SächsVerf notwendige Eignung nicht besitzt und das deshalb für die Gelehrtenkörperschaft untragbar erscheint, ist auszuschließen.
(3) Bestehen nach Auffassung des Präsidiums wesentliche Zweifel im Sinne von Absatz 2, so ruht die Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung.
(4) Näheres zur Wahl und zum Ausschluß von Mitgliedern regelt die Satzung der Akademie.
§ 4
Gliederung
(1) 1Die Akademie untergliedert sich in Klassen. 2Näheres regelt die Satzung.
(2) Mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst können bestehende Klassen verändert und neue Klassen gebildet werden.
(3) Jeder Klasse steht ein Sekretar vor.
§ 5
Organe
Organe der Akademie sind das Plenum, das Präsidium, der Präsident und die Klassen.
§ 6
Plenum
1Das Plenum entscheidet in allen grundsätzlichen wissenschaftlichen Angelegenheiten der Akademie. 2Im Plenum sind nur die Ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt.
§ 7
Präsidium
(1) 1Die Akademie wird vom Präsidium geleitet. 2Es besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Sekretaren der Klassen.
(2) Die stellvertretenden Sekretare der Klassen und der Leiter der Geschäftsstelle (Generalsekretär) der Akademie können nach Maßgabe der Satzung dem Präsidium angehören.
§ 8
Präsident
(1) 1Der Präsident vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich. 2Er leitet die Sitzungen des Plenums, des Präsidiums sowie die Öffentlichen Sitzungen. 3Er ist der Dienstvorgesetzte der Mitarbeiter der Akademie.
(2) Der Präsident wird durch den Vizepräsidenten vertreten.
§ 9
Mitarbeiter
Auf die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der Akademie finden die jeweiligen Bestimmungen für die Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen Anwendung.
§ 10
Vermögen
(1) Die Akademie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben eigenes Vermögen erwerben und sich an Stiftungen beteiligen, die der Förderung der Wissenschaften dienen.
(2) Das Vermögen der Akademie ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
§ 11
Wirtschaftsplan
1Die Akademie gibt sich einen Wirtschaftsplan. 2Näheres regelt die Satzung.
§ 12
Finanzen
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 stehen der Akademie Eigenmittel, Zuwendungen des Freistaates Sachsen nach Maßgabe des vom Haushaltsgesetzgeber genehmigten jährlichen Wirtschaftsplanes der Akademie und Zuwendungen Dritter zur Verfügung.
(2) 1Zur Finanzierung ihrer Ausgaben darf die Akademie keine Kredite aufnehmen. 2Ausgenommen ist die Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten, die 10 Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht überschreiten dürfen und jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden müssen. 3Im Übrigen ist die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen ausgeschlossen, ebenso die Beteiligung an oder die Gründung von Unternehmen. 1
§ 13
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 30. Mai 1994
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer