Historische Fassung war gültig vom 23.10.1992 bis 08.09.2003

Gesetz
zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz im Freistaat Sachsen
(SächsAG G 10)

Vom 16. Oktober 1992

Der Sächsische Landtag hat am 17. September 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Oberste Landesbehörde im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz – G 10) vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 949), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), ist das Staatsministerium des Innern. Die Anordnung ist durch den Staatsminister des Innern oder seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 2

(1) Das Sächsische Staatsministerium des Innern unterrichtet eine Kommission des Landtags über die nach § 1 G 10 angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann es den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen bereits vor Unterrichtung der Kommission, die innerhalb von zehn Tagen nachzuholen ist, anordnen. Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben.

(2) Das Staatsministerium des Innern unterrichtet innerhalb von drei Monaten nach Einstellung einer Beschränkungsmaßnahme die Kommission über die von ihm gemäß § 5 Abs. 5 G 10 vorgenommenen Mitteilungen an Betroffene oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Läßt sich bei der Einstellung der Beschränkungsmaßnahmen noch nicht abschließend beurteilen, ob eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung durch die Mitteilung ausgeschlossen werden kann, so unterrichtet das Staatsministerium des Innern die Kommission weiterhin auf deren Verlangen. Spätestens nach fünf Jahren ist die Kommission über die abschließende Entscheidung zu unterrichten. Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, hat das Staatsministerium des Innern diese unverzüglich zu veranlassen.

§ 3

(1) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muß oder die erste Staatsprüfung im Sinne der §§ 5 bis 6 des Deutschen Richtergesetzes oder einen nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchst. y) gg) des Einigungsvertrages gleichgestellten Abschluß abgelegt hat, und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie werden vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder für die Dauer einer Wahlperiode bestellt und bleiben nach Ablauf der Wahlperiode im Amt, bis eine neue Kommission bestellt ist. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Beratungen der Kommission sind geheim. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden.

§ 4

Das Staatsministerium des Innern unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes auf Aufforderung, mindestens aber einmal im Jahr, über Maßnahmen nach dem Gesetz zu Artikel 10 GG und nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen, die von ihm angeordnet worden sind, in geheimer Sitzung.

§ 5

Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes und nach Artikel 27 der Verfassung des Freistaates Sachsen und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen werden durch dieses Gesetz eingeschränkt.

§ 6

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 16. Oktober 1992

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert