Gesetz
zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetz — SächsAG G 10)1

Vom 16. Oktober 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juni 2019

Der Sächsische Landtag hat am 17. September 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

1Oberste Landesbehörde nach § 10 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes ist das Staatsministerium des Innern. 2Die Anordnung ist durch den Staatsminister des Innern oder seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.2

§ 2

(1) 1Das Sächsische Staatsministerium des Innern unterrichtet eine Kommission des Landtags über die nach § 1 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug. 2Bei Gefahr im Verzug kann es den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen bereits vor Unterrichtung der Kommission, die innerhalb von zehn Tagen nachzuholen ist, anordnen. 3Die Kommission ist auch zuständige Stelle im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes. 4Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. 5Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben.

(2) 1Die Kontrollbefugnis erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung der nach dem Artikel 10-Gesetz erhobenen personenbezogenen Daten, einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an betroffene Personen. 2Der Kommission ist dabei insbesondere Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, die im Zusammenhang mit den Beschränkungsmaßnahmen stehen, sowie jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren. 3Sie kann hierzu Mitarbeiter der Kommission hinzuziehen. 4Die Kommission kann dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zu Fragen des Datenschutzes geben. 

(3) 1Das Staatsministerium des Innern unterrichtet innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahme die Kommission über die vom Landesamt für Verfassungsschutz nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes vorgenommenen Mitteilungen an betroffene Personen oder über die Gründe, die nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes einer Mitteilung entgegenstehen. 2Eine Zurückstellung der Mitteilung bedarf jeweils der Zustimmung der Kommission, die auch deren Dauer bestimmt. 3Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, ist diese unverzüglich zu veranlassen. 4Eine Mitteilung unterbleibt endgültig, wenn die Kommission festgestellt hat, dass

1.
eine der Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt,
2.
sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen wird und
3.
die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.3

§ 3

(1) 1Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss oder die erste Staatsprüfung im Sinne der §§ 5 bis 6 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einen nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 8 Buchstabe y Doppelbuchstabe gg des Einigungsvertrages gleichgestellten Abschluss abgelegt hat, und zwei Beisitzern. 2Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. 3Sie werden vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder für die Dauer einer Wahlperiode bestellt. 4Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt. 5Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreter bleiben so lange im Amt bis eine neue Kommission bestellt ist. 6Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Kommission trifft ihre Entscheidungen mehrheitlich.

(3) 1Die Beratungen der Kommission sind geheim. 2Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind. 3Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission.

(4) Der Kommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 4

§ 4

Das Staatsministerium des Innern unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission auf Aufforderung, mindestens aber zweimal im Jahr, über Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz. 5

§ 5

1Durch dieses Gesetz werden das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 27 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.6

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 16. Oktober 1992

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Änderungsvorschriften

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz im Freistaat Sachsen

Art. 2 des Gesetzes vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 313, 317)

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Freistaat Sachsen

Art. 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 312)