Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(Sächsische Anlagenverordnung – SächsVAwS)

Vom 18. April 2000

Rechtsbereinigt mit Stand vom 8. August 2013

Aufgrund von § 46 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4, § 48 Abs. 4, § 52 Abs. 4, § 53 Abs. 2, § 119 Abs. 2 Satz 1, § 120 Abs. 2 Nr. 1 und § 135 Abs. 1 Nr. 22 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), wird verordnet:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Verweise auf das Wasserhaushaltsgesetz und das Sächsische Wassergesetz

(1) Soweit in den nachfolgenden Vorschriften auf das Wasserhaushaltsgesetz verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, 2999).

(2) Soweit in den nachfolgenden Vorschriften auf das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das Sächsische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 468). 2

§ 1a
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455, 2457), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sie gilt nicht für Untergrundspeicher und Anlagen zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten,
3.
Dung und Silagesickersäften. 3

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Die Anlagen umfassen alle Einrichtungen, Behälter, Rohrleitungen und Flächen, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind. Die Abgrenzung der jeweiligen Funktionseinheit erfolgt durch den Betreiber und richtet sich in der Regel nach dem betrieblichen Verwendungszweck nach Maßgabe des Absatzes 4. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.

(2) Gasförmig sind Stoffe, die bei 50 ºC einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa haben oder bei 20 ºC und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind. Feste Stoffe sind Stoffe, die nach der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten, TRbF 003 „Einstufung brennbarer Flüssigkeiten-Prüfverfahren“, Ausgabe März 1981 (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 19. Januar 1981 – BArBl. Nr. 3/1981 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung, als fest oder salbenförmig gelten. Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind.

(3) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, wenn sie vollständig oder teilweise im Erdreich oder vollständig in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind. Alle anderen Anlagenteile gelten als oberirdisch.

(4) Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist das Betreiben, Einbauen, Aufstellen, Unterhalten oder Stilllegen von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie von Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen sowie von Anlagen zum Befördern solcher Stoffe innerhalb eines Werksgeländes.

(5) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung.

(6) Abfüllen ist das Befüllen und Entleeren von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen.

(7) Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.

(8) Herstellen ist das Erzeugen und Gewinnen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.

(9) Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von diesen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält auch bei Betriebsunterbrechung Gültigkeit.

(10) Rohrleitungen sind feste und flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe. Lösbare Verbindungen von Rohrleitungen sind Verbindungen, die ohne Beschädigung der Rohrleitung, abgesehen von der Dichtung, gelöst werden können. Gesicherte lösbare Verbindungen sind solche, bei denen durch besondere technische Vorkehrungen Tropfleckagen ausgeschlossen sind oder örtlich schadlos zurückgehalten werden. Gesicherte Armaturen sind solche, bei denen nach der Bauart Leckagen ausgeschlossen sind oder örtlich schadlos zurückgehalten werden.

(11) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten oder Unterhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands, Betreiben ist der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen. Stilllegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.

(12) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.

(13) Schutzgebiete sind

1.
Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG, die nach den Vorschriften des Sächsischen Wassergesetzes festgesetzt sind oder nach § 139 SächsWG weitergelten,
2.
Heilquellenschutzgebiete, die nach den Vorschriften des Sächsischen Wassergesetzes festgesetzt sind,
3.
Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36a Abs. 1 WHG erlassen ist.

(14) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete, die als Überschwemmungsgebiet nach den Vorschriften des Sächsischen Wassergesetzes festgesetzt sind oder nach § 139 SächsWG weitergelten und Gebiete im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 WHG.

§ 3
Grundsatzanforderungen

Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:

1.
Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden physikalischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige unterirdische Behälter und Rohrleitungen sind unzulässig. Satz 3 gilt nicht für feste oder gasförmige Stoffe.
2.
Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.
3.
Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind.
4.
Bei Betriebsstörungen anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, zum Beispiel Löschwasser, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.
5.
Auffangräume dürfen keine Abläufe haben.
6.
Es ist eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Anlagen der Gefährdungsstufe A gemäß Anhang 2 mit festen oder gasförmigen Stoffen. Bei Unternehmensstandorten, die im Register der geprüften Betriebsstandorte gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung (Verordnung (EWG) Nr. 1836/93) eingetragen sind, können die Anforderungen nach Satz 1 durch Dokumentationen im Rahmen der Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 erfüllt werden. Für nach DIN EN ISO 14001 4 zertifizierte Betriebe gilt Satz 3, sofern sie regelmäßig die Öffentlichkeit über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeit entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 informieren.

§ 4
Anforderungen an bestimmte Anlagen

Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen Stoffen ergeben sich aus Anhang 1. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik unberührt und gehen den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 2, 3 und 6 vor.

§ 5
Allgemein anerkannte Regeln der Technik

(1) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 19g Abs. 3 WHG gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die oberste Wasserbehörde im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht hat. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden.

(2) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch gleichwertige technische Vorschriften und Baubestimmungen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

§ 6
Gefährdungspotential

(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind nach ihrem Gefährdungspotential zu stufen.

(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage, von der Wassergefährdungsklasse (WGK) der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe, der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes sowie von der Abfüll- und Umschlagshäufigkeit.

(3) Die maßgebliche WGK der Stoffe und das Volumen der Anlage werden durch die in Anhang 2 dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt, bei gasförmigen Stoffen ist deren Masse in Tonnen (t) anzusetzen.

(4) Die WGK eines Stoffes ist nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe – VwVwS) vom 17. Mai 1999 (Bundesanzeiger Nr. 98a vom 29. Mai 1999) zu bestimmen.

(5) Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher WGK, hat die Ermittlung der maßgeblichen WGK für die Bestimmung der Gefährdungsstufe der Anlage gemäß des Anhangs 2 dieser Verordnung nach Anhang 4 der VwVwS zu erfolgen.

(6) Das Volumen der Anlage ist das im bestimmungsgemäßen Betrieb in der nach § 2 Abs. 1 abgegrenzten Funktionseinheit maximal zulässige Volumen an wassergefährdenden Stoffen.

§ 7
Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann von Anforderungen dieser Verordnung Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 bis 3 WHG dennoch erfüllt sind. Sie kann weitergehende Anforderungen stellen, soweit dies im Einzelfall, insbesondere auf Grund der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes, zum Schutz der Gewässer erforderlich ist.

§ 8
Anzeige, Ausnahmen von der Anzeigepflicht

(1) Eine Anzeige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hat mit einem Anzeigevordruck zu erfolgen, den die oberste Wasserbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt macht.

(2) Die zuständige Behörde hat dem Betreiber innerhalb eines Monats den Eingang der Anzeige zu bestätigen und standortbegründete Bedenken zum Vorhaben mitzuteilen.

(3) Folgende Anlagen sind von der Anzeigepflicht ausgenommen, soweit sie außerhalb von Schutz- oder Überschwemmungsgebieten liegen:

1.
Anlagen der Gefährdungsstufe A gemäß Anhang 2, mit Ausnahme von Anlagen mit flüssigen Stoffen der WGK 1 und einem Volumen von > 10 bis ≤ 100 m³,
2.
Anlagen im Zusammenhang mit dem Hausgebrauch für nicht erwerbsmäßige Zwecke, mit Ausnahme von Heizölverbraucheranlagen,
3.
Anlagen der Gefährdungsstufe B gemäß Anhang 2 zum Herstellen, Behandeln und Verwenden von festen und gasförmigen Stoffen.

§ 9
Kennzeichnungspflicht, Merkblatt

(1) Anlagen der Gefährdungsstufen B, C oder D gemäß Anhang 2 sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen wassergefährdenden Stoffen und unter welchen Betriebsdrücken in den Anlagen umgegangen werden darf.

(2) Betreiber von Anlagen der Gefährdungsstufen B, C oder D gemäß Anhang 2 haben Merkblätter „Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen und das Bedienungspersonal über deren Inhalt zu unterrichten. Der Mindestinhalt des Merkblattes wird durch die oberste Wasserbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.

(3) Bei Unternehmensstandorten, die im Register der geprüften Betriebsstandorte gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 eingetragen sind, ersetzen die im Rahmen der Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 zu erstellenden Dokumentationen die ansonsten vorzuhaltenden Merkblätter nach Absatz 2. Für nach DIN EN ISO 14001 zertifizierte Betriebe gilt Satz 1, sofern sie regelmäßig die Öffentlichkeit über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeit entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 informieren.

§ 10
Anlagen in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten

(1) In der Fassungszone und in der engeren Schutzzone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG unzulässig, soweit die maßgebliche Schutzgebietsverordnung keine anderweitige Regelung getroffen hat.

(2) In der weiteren Schutzzone von Schutzgebieten sind

1.
oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D, mit Stoffen der WGK 3 auch der Gefährdungsstufe C gemäß Anhang 2,
2.
unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C oder D, mit Stoffen der WGK 3 auch der Gefährdungsstufe B gemäß Anhang 2

unzulässig, soweit die maßgebliche Schutzgebietsverordnung keine anderweitige Regelung getroffen hat.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 sind in der weiteren Schutzzone von Schutzgebieten nur Anlagen zulässig, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muss das in der Anlage maximal zulässige Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können.

(4) Die zuständige Behörde kann für standortgebundene Anlagen Ausnahmen von den Festlegungen der Absätze 1, 2 und 3 zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot zu einer unbilligen Härte führen würde.

(5) Anlagen in Überschwemmungsgebieten müssen so gesichert sein, dass bei Hochwasser

1.
keine wassergefährdenden Stoffe austreten können,
2.
kein Aufschwimmen oder eine sonstige Lageveränderung möglich ist und
3.
kein Wasser in die wassergefährdende Stoffe enthaltenden Anlagenteile eindringen kann und eine mechanische Beschädigung, beispielsweise durch den Wasserdruck selbst, Treibgut oder Eisstau ausgeschlossen ist.

(6) Weitergehende Anforderungen und Beschränkungen nach den Vorschriften des WHG oder SächsWG bleiben unberührt.

§ 11
Anlagendokumentation

(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D, in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten auch für Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß Anhang 2, hat der Betreiber eine Anlagendokumentation zu erstellen.

(2) Die Anlagendokumentation muss mindestens folgende Angaben umfassen:

1.
eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können,
2.
eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage, der Vorkehrungen zur Verhütung und zum Erkennen von Betriebsstörungen und der Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen,
3.
einen Lageplan und einen oder mehrere Bestandspläne einschließlich Entwässerungsplan.

(3) Die Anlagendokumentation ist fortzuschreiben.

(4) Der Betreiber hat die Anlagendokumentation ständig gesichert bereitzuhalten und eine Ausfertigung auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Sie kann bei erheblichem Umfang verlangen, dass die Anlagendokumentation mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfasst, gespeichert und übermittelt wird.

(5) Die zuständige Behörde kann bei offenkundig unvollständiger oder sonst mangelhafter Anlagendokumentation verlangen, dass der Betreiber einen Sachverständigen im Sinne des § 20 Abs. 1 mit der Prüfung und mit der Erstellung der Anlagendokumentation beauftragt.

(6) Sind für Anlagen Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Mindestangaben vollständig, ist keine weitere Anlagendokumentation zu führen. Die Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen oder durch Hinweise auf die jeweilige Fundstelle zugänglich zu machen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(7) Bei Unternehmensstandorten, die im Register der geprüften Betriebsstandorte gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 eingetragen sind, können die Anforderungen an die Anlagendokumentation durch gleichwertige Dokumentationen im Rahmen der Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 erfüllt werden. Für nach DIN EN ISO 14001 zertifizierte Betriebe gilt Satz 1, sofern sie regelmäßig die Öffentlichkeit über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeit entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 informieren.

§ 12
Rohrleitungen für flüssige Stoffe innerhalb eines Werksgeländes

(1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist.

(2) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen:

1.
sie müssen doppelwandig sein, Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden oder
2.
sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt oder
3.
sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden.

(3) Oberirdische Rohrleitungen, die über den Bereich der Auffangvorrichtungen hinaus gehen, dürfen in der Regel ohne besondere Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen und an das Rückhaltevermögen errichtet und betrieben werden, wenn sie

1.
den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen oder
2.
ohne lösbare Verbindungen oder
3.
mit gesicherten, lösbaren Verbindungen

und mit gesicherten Armaturen ausgestattet sind.

Teil 2
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe

Abschnitt 1
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

§ 13
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger oder gasförmiger Stoffe

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A gemäß Anhang 2 entsprechen.

(2) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen gasförmiger Stoffe, die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere der Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung – DruckbehV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435, 1436), in der jeweils geltenden Fassung, sind einfach oder herkömmlich.

(3) Andere Anlagen sind einfach oder herkömmlich

1.
hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn
 
a)
die Behälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und
 
b)
Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum und
 
c)
Auffangräume nach Buchstabe a) so bemessen sind, dass das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende maximal zulässige Volumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der größte Behälter maßgebend, dabei müssen aber mindestens 10 Prozent des maximal zulässigen Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter;
 
sowie
2.
hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich durch die oberste Wasserbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht sind und die Rohrleitungen § 12 entsprechen.

§ 14
Anlagen zum Lagern, Abfüllen
und Umschlagen fester Stoffe

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A gemäß Anhang 2 entsprechen.

(2) Andere Anlagen sind einfach oder herkömmlich, wenn

1.
die Anlagen eine gegen die Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und
2.
die Stoffe
 
a)
in dichten, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und die Stoffe beständigen Behältern oder Verpackungen oderin dichten, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und die Stoffe beständigen Behältern oder Verpackungen oder
 
b)
in geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen Flächen gleich, die gegen Witterungseinflüsse und gegen den Zutritt von Wasser und anderen Flüssigkeiten so geschützt sind, dass die Stoffe nicht austreten können.

Abschnitt 2
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 15
Verfahren

(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG wird auf Antrag für einzelne Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, eine Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 Satz 1 WHG auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen erteilt.

(2) Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere baurechtliche Verwendbarkeitsnachweise beizufügen. Zum Nachweis der Eignung ist ein Gutachten eines Sachverständigen beizufügen, es sei denn, die zuständige Behörde verzichtet darauf. Zur Beurteilung der Eignung können auch Nachweise und Gutachten von in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen vorgelegt werden.

(3) Soweit eine Bauartzulassung vorliegt, ist für den in der Bauartzulassung bezeichneten Gegenstand eine Eignungsfeststellung nicht erforderlich.

(4) Über Eignungsfeststellungen und Bauartzulassungen entscheiden die zuständigen Behörden.

§ 16
Voraussetzungen

Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Anforderungen nach dieser Verordnung eingehalten sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

§ 17
Verfahren nach anderen Rechtsvorschriften

Die Eignungsfeststellung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 16 vorliegen und die sonst zuständige Behörde ihr Einvernehmen erteilt hat.

Abschnitt 3
Betrieb der Anlagen

§ 18
Abfüllen

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. Dies gilt nicht für oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 m³, wenn sie mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt werden. Gleiches gilt für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.

(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff oder Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann auf eine Überfüllsicherung und feste Leitungsanschlüsse bei der Befüllung verzichtet werden, wenn die Befüllung diskontinuierlich aus kleinen ortsbeweglichen Behältern erfolgt und die Füllhöhe des Behälters bis in Höhe des zulässigen Flüssigkeitsstandes während des Befüllvorganges durch Augenschein deutlich sichtbar ist, so dass der Abfüllvorgang rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes unterbrochen wird.

(4) Abtropfende flüssige Stoffe sind aufzufangen. § 19 gilt entsprechend.

Teil 3
Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen

§ 19
Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

Sind bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie bei Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19g Abs. 1 WHG, wenn die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe

1.
in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können oder
2.
einer geeigneten betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werden, sofern dies den Anforderungen an die Abwassereinleitung nicht entgegensteht.

Teil 4
Prüfung

§ 20
Sachverständige

(1) Sachverständige im Sinne des § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG sind die von anerkannten Organisationen für die Prüfung bestellten Personen.

(2) Organisationen werden anerkannt, wenn sie

1.
nachweisen, dass die von ihnen mit der Prüfung bestellten Personen aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer Erfahrungen für die Tätigkeit fachlich und persönlich geeignet und hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind,
2.
glaubhaft darlegen, dass diese Personen zuverlässig sind und die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß und gewissenhaft durchführen,
3.
Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
4.
die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,
5.
die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,
6.
den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen EUR erbringen,
7.
erklären, dass sie den Freistaat Sachsen und die anderen Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen.

(3) Als Organisation im Sinne des Absatzes 2 werden auch Gruppen anerkannt, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst sind, wenn sie die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind. Die Anerkennung durch ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt die Anerkennung nach Absatz 2 und diesem Absatz, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit dürfen Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Dokumente nur nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) verlangt werden.

(4) Das Verfahren zur Anerkennung kann auch über die einheitliche Stelle nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 71a bis e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, abgewickelt werden. Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Anerkennungen, die am 28. Dezember 2009 bestehen, gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung fort. Die Anerkennung nach den Sätzen 2 und 3 verlängert sich automatisch um fünf Jahre, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind.

(5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ihre Prüfgrundsätze und Prüflisten fortzuschreiben sowie ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang, Ergebnis und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben.

(6) Die anerkannten Organisationen, die im Freistaat Sachsen Prüfungen von Anlagen nach § 21 durchführen, legen der zuständigen Behörde einen Jahresbericht über ihre Prüftätigkeit im Freistaat Sachsen nach einem von der zuständigen Behörde ausgegebenen Muster spätestens zum 30. Juni des auf die Prüfungen folgenden Jahres vor.

(7) § 42a VwVfG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG sechs Monate beträgt. 5

§ 21
Prüfung von Anlagen

(1) Der Betreiber hat für Anlagen zum Umgang mit flüssigen Stoffen nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige überprüfen zu lassen:

1.
unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
2.
oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C oder D, in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten der Gefährdungsstufen B, C oder D gemäß Anhang 2,
3.
Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 WHG, in einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis oder in einer arbeitsschutzrechtlichen Zulassung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme. Nummer 1 gilt nicht für Anlagen der Gefährdungsstufe A gemäß Anhang 2 außerhalb von Schutz- oder Überschwemmungsgebieten.

(2) Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG oberirdische Anlagen für flüssige Stoffe der Gefährdungsstufe B sowie für Anlagen mit festen Stoffen der Gefährdungsstufen C oder D gemäß Anhang 2 vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung durch Sachverständige nach § 20 prüfen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B gemäß Anhang 2. Im Falle des Satzes 2 ist der zuständigen Behörde und dem Betreiber eine Bescheinigung des errichtenden Fachbetriebs über die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung vorzulegen.

(3) Die zuständige Behörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung besondere Prüfungen anordnen oder kürzere Prüffristen bestimmen.

(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu den selben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g WHG berücksichtigt werden. Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen auch, wenn die Anlagen im Rahmen der Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 an einem registrierten Standort überprüft werden und dabei

1.
die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 19i WHG und der §§ 20 und 21 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, Qualifikation und Unabhängigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung und
2.
in den Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten werden.

Für nach DIN EN ISO 14001 zertifizierte Betriebe gilt Satz 2, sofern sie regelmäßig die Öffentlichkeit über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeit entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 informieren.

(5) Der Betreiber hat dem Sachverständigen zur Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide und Mitteilungen, die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen sowie bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WHG den Prüfbericht über die letzte Sachverständigenprüfung vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Behörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht mit den festgestellten Mängeln vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 und 3 genügt die Vorlage eines Betriebsprüfberichtes innerhalb der im Rahmen der Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 vorgesehenen Zeiträume an die zuständige Behörde, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine besondere Prüfung nach Absatz 3 angeordnet.

(6) Der Betreiber hat die im Prüfbericht festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen und die zuständige Behörde über den Abschluss der Mängelbeseitigung innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu benachrichtigen.

Teil 5
Fachbetriebe

§ 22
Überprüfung und Kennzeichnung von Fachbetrieben, Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

(1) Die Überprüfung und Kennzeichnung von Fachbetrieben erfolgt durch die baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaften oder die Technischen Überwachungsorganisationen entsprechend deren Satzungen. Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG sind die nach § 20 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.

(2) Fachbetriebe nach § 19l WHG haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Behörde die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 WHG nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb

1.
eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder
2.
eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluss eines Überwachungsvertrages vorlegt.

(3) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 23
Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht

Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:

1.
alle Tätigkeiten gemäß § 19l Abs. 1 Satz 1 WHG an
 
a)
Anlagen zum Umgang mit festen oder gasförmigen Stoffen,
 
b)
Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Genussmitteln,
 
c)
Anlagen zum Umgang mit flüssigen Stoffen der Gefährdungsstufe A und B gemäß Anhang 2. Dies gilt nicht für Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B gemäß Anhang 2. Im Falle des Satzes 2 ist der zuständigen Behörde und dem Betreiber eine Bescheinigung des errichtenden Fachbetriebes über die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung vorzulegen. Der notwendige Inhalt der Bescheinigung wird durch die oberste Wasserbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.
 
d)
Feuerungsanlagen;
2.
Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben, wie:
 
a)
Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
 
b)
Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
 
c)
Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
 
d)
Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht unmittelbar dem Gewässerschutz dienen,
 
e)
Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Mess-, Steuer- und Regelanlagen, sofern diese nicht unmittelbar dem Gewässerschutz dienen;
3.
Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden;
4.
Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis, in einer arbeitsschutzrechtlichen Zulassung oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind;
5.
Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe der Gefährdungsstufe C gemäß Anhang 2, wenn es sich bei dem Unternehmensstandort um einen im Register der geprüften Betriebsstandorte gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 eingetragenen Standort handelt. Satz 1 gilt auch für nach DIN EN ISO 14001 zertifizierte Betriebe, sofern sie regelmäßig die Öffentlichkeit über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeit entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 informieren.

Teil 6
Bußgeldvorschrift

§ 24
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 135 Abs. 1 Nr. 22 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 9 Abs. 1 Anlagen nicht oder nicht richtig mit einer Kennzeichnung versieht,
2.
entgegen den in § 10 gestellten Anforderungen in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten eine Anlage betreibt, einbaut, aufstellt oder unterhält,
3.
entgegen § 11 Abs. 1 eine Anlagendokumentation nicht erstellt oder entgegen § 11 Abs. 3 nicht fortschreibt,
4.
entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 18 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt,
5.
entgegen § 20 Abs. 1 Prüfungen nach § 21 durchführt, ohne von einer anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,
6.
entgegen § 21 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 als Betreiber Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt,
7.
entgegen § 21 Abs. 5 Satz 2 als Sachverständiger nicht über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Behörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht mit den festgestellten Mängeln vorlegt,
8.
entgegen § 21 Abs. 6 als Betreiber die im Prüfbericht festgestellten Mängel nicht unverzüglich behebt oder beheben lässt,
9.
entgegen § 25 Abs. 1 bei bestehenden Anlagen die neu begründeten Anforderungen innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung nicht erfüllt oder entgegen § 25 Abs. 2 einer behördlichen Anordnung zuwiderhandelt.

Teil 7
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 25
Bestehende Anlagen

(1) Werden für Anlagen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen) die Anforderungen nach § 3 Nr. 6, §§ 6, 8, 9, 11 und 21 neu begründet, so sind diese innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu erfüllen.

(2) Werden durch diese Verordnung andere als in Absatz 1 genannte Anforderungen neu begründet, so kann die zuständige Behörde deren Geltung für bestehende Anlagen anordnen.

(3) Für Anlagen, deren Stoffe nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch Umstufung in eine höhere WGK eingestuft werden, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Frist von zwei Jahren beginnt mit der amtlichen Bekanntmachung der Umstufung im Bundesanzeiger durch die Auskunfts- und Dokumentationsstelle nach Nummer 3 VwVwS zu laufen.

(4) Auf Grund dieser Verordnung kann nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.

(5) Die Anforderungen nach § 28 Abs. 4 und 6 SächsVAwS vom 28. April 1994 bleiben für bestehende Anlagen aufrechterhalten, soweit diese nicht bereits fristgemäß erfüllt worden sind.

§ 26
Folgeänderung

§ 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft (WasserZuVO) vom 7. Januar 2000 (SächsGVBl S. 16) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2.
Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:
 
„13.
Anerkennungen nach § 20 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Sächsische Anlagenverordnung – SächsVAwS) vom 18. April 2000 (SächsGVBl. S. 223) in der jeweils geltenden Fassung und für die Entgegennahme des Jahresberichts nach § 20 Abs. 6 SächsVAwS)“

§ 27
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (SächsVAwS) vom 28. April 1994 (SächsGVBl. S. 966), zuletzt geändert durch § 11 Abs. 2 der Verordnung vom 26. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 131), außer Kraft. Organisationen, die bisher gemäß § 22 Abs. 4 SächsVAwS vom 28. April 1994 anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als anerkannte Organisationen nach § 20 Abs. 4.

Dresden, den 18. April 2000

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

 

Anhang 1
(zu § 4)

Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen Stoffen

Die Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln sowie zum Verwenden flüssiger Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen richten sich nach den folgenden Tabellen.

1.
Begriffe
1.1
Rückhaltevermögen
Rückhaltevermögen
Bezeichnung Beschreibung
R0 = kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus
R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen flüssiger Stoffe, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (zum Beispiel Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichtung des Lecks)
R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen flüssiger Stoffe, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden. Bei der Berechnung des Rückhaltevermögens R2 kann das Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit als Basis benutzt werden.
R3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät

Wie R1 zu bestimmen ist und welche Anforderungen an Dichtflächen zu stellen sind, ist insbesondere den Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) zu entnehmen.

R1 bis R3-Maßnahmen setzen immer eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs-, Alarm- und Maßnahmenplan voraus, R1 und R2 zusätzlich eine stoffundurchlässige Fläche. Bei R3 sind Anlagenteile, bei denen Tropfverluste nicht auszuschließen sind, mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen.

1.2
Kleingebindeläger

Kleingebindeläger sind Fass- und Gebindeläger, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 0,02 m³ nicht überschreitet.

2
Anforderungen
2.1
Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden
2.1.1
Einhaltung der Anforderungen

Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind sie auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereichs erfüllt werden.

2.1.2
Allgemeine Regelungen
Wassergefährdungsklasse
Volumen der Anlage Wassergefährdungsklasse
Volumen (V) der Anlage nach
§ 6 Abs. 6 in m³
Wassergefährdungsklasse
WGK 1 Gefährdungsstufe
gemäß Anhang 2
WGK 2 Gefährdungsstufe
gemäß Anhang 2
WKG 3

Gefährdungsstufe
gemäß Anhang 2

              ≤   0,2 R0 Stufe A R0 Stufe A R0 Stufe A
> 0,2     ≤    1 R0 Stufe A R1 Stufe A R2 Stufe B
> 1        ≤    10 R1 Stufe A R1 Stufe B R2 Stufe C
> 10      ≤    100 R1 Stufe A R1 Stufe C R2 Stufe D
> 100 R1 Stufe B R2 Stufe D R2 Stufe D

Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn R3 verwirklicht wird.

Für HBV-Anlagen in oder über oberirdischen Gewässern, die funktionsbedingt die R-Anforderungen nicht einhalten können, genügt eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs-, Alarm- und Maßnahmeplan.

2.1.3
Anforderungen an Fass- und Gebindeläger
Anforderungen an Fass- und Gebindeläger
Volumen (V) der Anlage
nach § 6 Abs. 6 in m³
Rückhaltevermögen
Volumen (V) der Anlage
nach § 6 Abs. 6 in m³
Rückhaltevermögen
               ≤    100 10 % von V, wenigstens der Rauminhalt des größten Gefäßes
> 100      ≤ 1 000   3 % von V, wenigstens jedoch 10 m³
> 1 000   2 % von V, wenigstens jedoch 30 m³
2.1.4
Kleingebindeläger

Bei Kleingebindelägern gelten die Anforderungen an das Rückhaltevermögen als erfüllt, wenn die Stoffe

  • im Freien in dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse beständigen Gefäßen oder Verpackungen
oder
  • in geschlossenen Räumen gelagert werden

und die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist.

2.2
Anforderung an Abfüll- und Umschlaganlagen
2.2.1
Einhaltung der Anforderungen

Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse abgestuft sind, sind sie auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse erfüllt werden.

2.2.2
Allgemeine Anforderungen
Allgemeine Anforderungen
Behälter/
Verpackungen
WGK 1 WGK 2 WGK 3
Behälter/
Verpackungen
Wassergefährdungsklasse
WGK 1 WGK 2 WGK 3
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern R 1 R 1 R 1
Umladen von flüssigen Stoffen in Verpackungen, die den gefahrengutrechtlichen
Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind
R 1 R 1 R 1
Umladen von flüssigen Stoffen in Verpackungen, die den gefahrengutrechtlichen
Anforderungen genügen oder gleichwertig sind
R 0 R 1 1) R 1 1)

1)     Abweichend von Nummer 1.1 ist eine stoffundurchlässige Fläche ausreichend.

§ 19 gilt entsprechend.

2.2.3
Heizölverbraucheranlagen

Beim Befüllen von Heizölverbraucheranlagen mit einem zu erwartenden Jahresverbrauch von bis zu 100 m³ aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen oder Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen, Grenzwertgebern und Funkfernabschaltungen werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt. Dies gilt auch für Notstromanlagen.

2.2.4
Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen

Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:

  1. Beim Umschlag im Druckbetrieb muss die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann.
  2. Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leer laufen kann.

Anhang 2
(zu § 6 Abs. 3)

Gefährdungsstufen:

Gefährdungsstufen
Volumen (V)
in m³
WGK 1 WGK 2 WGK 3
Volumen (V)
in m³
Wassergefährdungsklasse
WGK 1 WGK 2 WGK 3
               ≤ 0,2 Stufe A Stufe A Stufe A
> 0,2       ≤  1 Stufe A Stufe A Stufe B
> 1          ≤  10 Stufe A Stufe B Stufe C
> 10        ≤  100 Stufe A Stufe C Stufe D
> 100      ≤  1 000 Stufe B Stufe D Stufe D
> 1 000 Stufe C Stufe D Stufe D