Historische Fassung war gültig vom 01.01.2013 bis 23.02.2023

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Erhebung von Kosten für die polizeiliche Begleitung von Transporten

Az.: 38-1133.4/6

Vom 31. Mai 1993

[Geändert durch VwV vom 28. Oktober 1998 (SächsABl. S. 822) und durch Ziffer V der VwV vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 337)
mit Wirkung vom 1. Januar 2013]

Auf der Grundlage des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBI. S. 164) wird bestimmt:

1.
Kosten nach Nummer 75.1 des Kostenverzeichnisses werden für die polizeiliche Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen Transporten (z. B. Beförderung von radioaktiven Stoffen, Sprengstoffen) und gefährdeten Transporten (Beförderung von Geld, Kunstgut) erhoben.
2.
Mit den je Begleitkilometer und Begleitfahrzeug erhobenen Kosten sind – unabhängig von Art, Dauer und Umfang des Transports sowie der Anzahl der eingesetzten Polizeibeamten – sämtliche Aufwendungen der Polizei anläßlich der Transportbegleitung abgegolten.
3.
Kosten sind nur für die Strecke der Transportbegleitung zu berechnen. Der Zufahrtsweg zum Ort, an dem die polizeiliche Begleitung eines Transports zu übernehmen ist sowie der Rückweg zum Standort nach beendeter Transportbegleitung bleiben außer Betracht.
4.
Fährt die Polizei die Übernahmestelle an, ohne vereinbarungsgemäß die Begleitung durchführen zu können, ist die Mindestgebühr nach Nummer 75.1.1 zu erheben (§ 6 SächsVwKG).
Die Mindestgebühr ist je Transport, nicht je Begleitfahrzeug, zu erheben.
5.
Die Kosten für die polizeiliche Begleitung sind aufgrund eines Begleitscheines nach dem beigefügten Muster der Anlage zu berechnen und für alle polizeilichen Begleitungen von der Polizeidirektion, in deren Dienstbezirk die polizeiliche Begleitung des Transports endet oder aus deren Dienstbezirk er das Landesgebiet verläßt, bzw. von dem Präsidium der Bereitschaftspolizei für Wasserfahrzeuge zu erheben.
Für jeden Transport ist grundsätzlich nur ein Begleitschein zu verwenden. Er ist von derjenigen Polizeidienststelle auszufertigen, deren Beamte den Transport innerhalb des Freistaates zuerst begleiten. Nur in Fällen, in denen der Transport auf Zwischenstrecken nicht durch Polizeibeamte begleitet wird und deshalb der Begleitschein an die nächste Polizeibegleitung nicht weitergegeben werden kann, sind von den berührten Polizeidienststellen weitere Begleitscheine nach Bedarf auszustellen. Die begleitenden Polizeibeamten haben in den Begleitschein die erforderlichen Angaben einzutragen, diese unterschriftlich zu bestätigen und den Begleitschein der nächsten Polizeibegleitung oder – soweit dies nicht in Betracht kommt (außer dem oben genannten Fall beispielsweise auch, wenn ein Transport das Landesgebiet verläßt) – ihrer Dienststelle zu übergeben. Diese leitet den Begleitschein an die für die Kostenanforderung zuständige Polizeidirektion bzw. an das Präsidium der Bereitschaftspolizei weiter. Wird ein Transport nur innerhalb des Dienstbezirks einer Polizeidircktion von Beamten dieser Polizeidienststelle oder ihr nachgeordneter Dienststellen begleitet, ist die Gebühr abweichend von Absatz 1 von der Polizeidirektion zu erheben.
Die Kosten werden bei Kapitel 0312 Titel 111 01 vereinnahmt. Ein Kostenausgleich zwischen den beteiligten Polizeidienststellen findet nicht statt.
6.
Im übrigen wird auf die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Verwaltungskostengesetzes hingewiesen.
7.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni 1993 in Kraft.

Dresden, den 31. Mai 1993

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Wolf
Landespolizeipräsident

Anlage