Historische Fassung war gültig vom 01.01.2010 bis 14.09.2012

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen
(Sächsische Auslandsreisekostenverordnung – SächsARKVO) 1

Vom 14. März 1997

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2010

Aufgrund von § 6 Abs. 2, § 14 Abs. 6 und § 18 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105) wird verordnet:

§ 1
Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungs-
kostenerstattung

(1) Das Auslandstagegeld wird abweichend von § 6 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung, für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit von 24 Stunden je Kalendertag in Höhe der Beträge gezahlt, wie sie in den Anlagen 1 bis 5 festgesetzt werden. Für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden beträgt das Auslandstagegeld 80 Prozent, von mindestens 8 Stunden 40 Prozent des Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammengerechnet. Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG werden die nachgewiesenen notwendigen Auslandsübernachtungskosten bis zur Höhe der Beträge erstattet, wie sie in den Anlagen 1 bis 5 festgesetzt sind.

(2) Für die in den Anlagen 1 bis 5 nicht aufgeführten Übersee- und Außengebiete eines Landes sind das Auslandstagegeld und der Betrag für Auslandsübernachtungskostenerstattung des Mutterlandes maßgebend. Für die in den Anlagen 1 bis 5 und in Satz 1 nicht erfaßten Gebiete oder Länder sind das Auslandstagegeld und der Betrag für Auslandsübernachtungskostenerstattung für Luxemburg maßgebend. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. 2

§ 2
Grenzübertritt

(1) Das Auslands- oder Inlandstagegeld bestimmt sich nach dem Land, das der Auslandsdienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, wird Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes im Ausland gezahlt.

(2) Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß durch sie Übernachtungen notwendig werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das Auslandstagegeld für Österreich maßgebend.

(3) Bei Schiffsreisen ist das Auslandstagegeld für Luxemburg, für die Tage der Ein- und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Auslands- oder Inlandstagegeld maßgebend.

(4) Die in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf das jeweilige Land bezogenen Vorschriften sind auch für Orte anzuwenden, soweit für diese Auslandstagegelder und Beträge für Auslandsübernachtungskostenerstattung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 festgesetzt worden sind. 3

§ 3
Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt
am Geschäftsort

(1) Dauert der Aufenthalt an demselben Geschäftsort ohne Hin- und Rückreise länger als 14 Tage, ist das Auslandstagegeld nach § 1 Abs. 1 und 2 vom 15. Tage an um 10 Prozent zu ermäßigen. Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Satz 1 in begründeten Ausnahmefällen von der Ermäßigung absehen. Für die Erstattung von Auslandsübernachtungskosten gilt § 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2.

(2) Bei Reisebeihilfen für Heimfahrten ist § 13 der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (AuslandstrennungsgeldverordnungATGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), die zuletzt durch Artikel 15 Abs. 41 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 265) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Dienstortes tritt der Geschäftsort. 4

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft. 5

Dresden, den 14. März 1997

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Anlagen 6

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5