Historische Fassung war gültig vom 06.07.2013 bis 05.06.2014

Bekanntmachung
der Neufassung der Sächsischen Auslandsreisekostenverordnung

Vom 2. Oktober 2012

Aufgrund von Artikel 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Sächsischen Auslandsreisekostenverordnung vom 30. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 459) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Sächsische Auslandsreisekostenverordnung – SächsARKVO) in der ab 15. September 2012 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die am 1. April 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 14. März 1997 (SächsGVBl. S. 362),
2.
die am 1. Oktober 1998 in Kraft getretene Verordnung vom 28. August 1998 (SächsGVBl. S. 486),
3.
die am 15. November 2000 in Kraft getretene Verordnung vom 22. September 2000 (SächsGVBl. S. 445),
4.
den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 14. September 2001 (SächsGVBl. S. 665),
5.
die am 30. Juli 2005 in Kraft getretene Verordnung vom 27. Juni 2005 (SächsGVBl. S. 186),
6.
den am 1. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 12 § 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 881),
7.
die mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft getretene Verordnung vom 29. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 61),
8.
die nach ihrem Artikel 3 am 15. September 2012 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund:

zu 1.
des § 6 Abs. 2, § 14 Abs. 6 und § 18 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105),
zu 2.
des § 6 Abs. 2, § 14 Abs. 6 und § 18 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346),
zu 3.
des § 18 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346),
zu 4.
des § 18 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346),
zu 5.
des § 6 Abs. 2, § 14 Abs. 6 und § 18 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897) geändert worden ist,
zu 6.
des § 6 Abs. 2, § 14 Abs. 6 und § 18 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897) geändert worden ist,
zu 7.
des § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876),
zu 8.
des § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876).

Dresden, den 2. Oktober 2012

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen
(Sächsische Auslandsreisekostenverordnung – SächsARKVO)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 6. Juli 2013

§ 1
Auslandstagegeld,
Auslandsübernachtungskostenerstattung

(1) Das Auslandstagegeld wird abweichend von § 6 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung, für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit von 24 Stunden je Kalendertag in Höhe der Beträge gezahlt, wie sie in den Anlagen 1 bis 5 festgesetzt werden. Für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden beträgt das Auslandstagegeld 80 Prozent, von mindestens 8 Stunden 40 Prozent des Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammengerechnet. Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG werden die nachgewiesenen notwendigen Auslandsübernachtungskosten bis zur Höhe der Beträge erstattet, wie sie in den Anlagen 1 bis 5 festgesetzt sind.

(2) Für die in den Anlagen 1 bis 5 nicht aufgeführten Übersee- und Außengebiete eines Landes sind das Auslandstagegeld und der Betrag für Auslandsübernachtungskostenerstattung des Mutterlandes maßgebend. Für die in den Anlagen 1 bis 5 und in Satz 1 nicht erfassten Gebiete oder Länder sind das Auslandstagegeld und der Betrag für Auslandsübernachtungskostenerstattung für Luxemburg maßgebend. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

§ 2
Grenzübertritt

(1) Das Auslands- oder Inlandstagegeld bestimmt sich nach dem Land, das der Auslandsdienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, wird Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes im Ausland gezahlt.

(2) Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das Auslandstagegeld für Österreich maßgebend.

(3) Bei Schiffsreisen ist das Auslandstagegeld für Luxemburg, für die Tage der Ein- und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Auslands- oder Inlandstagegeld maßgebend.

(4) Die in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf das jeweilige Land bezogenen Vorschriften sind auch für Orte anzuwenden, soweit für diese Auslandstagegelder und Beträge für Auslandsübernachtungskostenerstattung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 festgesetzt worden sind.

§ 3
Reisekostenvergütung bei
längerem Aufenthalt am Geschäftsort

(1) Dauert der Aufenthalt an demselben Geschäftsort ohne Hin- und Rückreise länger als 14 Tage, ist das Auslandstagegeld nach § 1 Abs. 1 und 2 vom 15. Tage an um 10 Prozent zu ermäßigen. Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Satz 1 in begründeten Ausnahmefällen von der Ermäßigung absehen. Für die Erstattung der Auslandsübernachtungskosten gilt § 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2.

(2) Bei Reisebeihilfen für Heimfahrten ist § 13 der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (AuslandstrennungsgeldverordnungATGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), die zuletzt durch Artikel 15 Abs. 41 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 265) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Dienstortes tritt der Geschäftsort.

§ 4
Inkrafttreten

Anlagen 1

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5