Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über Zuständigkeiten und Befugnisse nach dem Steuerberatungsgesetz

Vom 24. Juli 2000

Aufgrund von § 158 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874, 895) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Die Zuständigkeit für

  1. die Entscheidung über Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 StBerG sowie die Rücknahme der Zulassung zur Steuerberaterprüfung gemäß § 39a Abs. 1 StBerG,
  2. die Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 StBerG sowie die Rücknahme der Befreiung von der Steuerberaterprüfung gemäß § 39a Abs. 1 StBerG,
  3. die Erteilung verbindlicher Auskünfte gemäß § 38a StBerG,
  4. die Erhebung der Gebühren gemäß § 39 StBerG in den in Nummern 1 bis 3 genannten Fällen und
  5. die Aufgaben gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874, 896) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
wird auf die Oberfinanzdirektion Chemnitz übertragen.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2000 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten und Befugnisse nach dem Steuerberatungsgesetz vom 7. Februar 1995 (SächsGVBl. S. 85) außer Kraft.

(2) § 1 Nr. 1 tritt am 1. November 2000 in Kraft.

Dresden, den 24. Juli 2000

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt