Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Entschädigung der nicht im Dienst von Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden ehrenamtlichen Mitglieder der Bodenschätzungsausschüsse
(Bodenschätzer-Entschädigungsverordnung – BodSchätzEntVO)
Vom 19. Dezember 1995
Aufgrund von § 27 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) wird verordnet:
§ 1
Die nicht im Dienst von Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden ehrenamtlichen Mitglieder der nach § 7 des Gesetzes über die Schätzung des Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz – BodSchätzG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), gebildeten Schätzungsausschüsse erhalten für ihre Tätigkeit:
- Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 2) und
- Reisekostenvergütung nach dem Sächsischen Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Die Entschädigung über die Zeitversäumnis beträgt sechzehn Deutsche Mark für jede angefangene Stunde der aufgewendeten Zeit. Die An- und Rückfahrt wird angerechnet. Die Entschädigung wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt.
§ 3
Die Verordnung tritt am 1. März 1994 in Kraft.
Dresden, den 19. Dezember 1995
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt