Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Entschädigung der nicht im Dienst von Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden ehrenamtlichen Mitglieder der Bodenschätzungsausschüsse
(Bodenschätzer-Entschädigungsverordnung – BodSchätzEntVO)

Vom 19. Dezember 1995

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 20124

Aufgrund von § 27 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) wird verordnet:

§ 1

Die nicht im Dienst von Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden ehrenamtlichen Mitglieder der nach § 18 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, gebildeten Schätzungsausschüsse erhalten für ihre Tätigkeit:

1.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 2) und
2.
Reisekostenvergütung nach dem Sächsischen Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung.1

§ 2

1Die Entschädigung über die Zeitversäumnis beträgt 20 Euro für jede angefangene Stunde der aufgewendeten Zeit. 2Die An- und Rückfahrt wird angerechnet. 3Die Entschädigung wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt.2

§ 3

Die Verordnung tritt am 1. März 1994 in Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 1995

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Änderungsvorschriften

Änderung der Bodenschätzer-Entschädigungsverordnung

Art. 1 der Verordnung vom 21. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 116)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Bodenschätzer-Entschädigungsverordnung

vom 4. April 2016 (SächsGVBl. S. 147)

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Bodenschätzer-Entschädigungsverordnung

vom 30. April 2024 (SächsGVBl. S. 471)