Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
über die Zuständigkeit zum Vollzug des Produktsicherheitsgesetzes (Produktsicherheitsgesetz-Zuständigkeitsverordnung – ProdSGZuVO)

Vom 28. Oktober 1999

Aufgrund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeit

(1) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind für den Vollzug des Gesetzes zur Regelung der Sicherheitsanforderungen an Produkte und zum Schutz der CE-Kennzeichnung (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934) in der jeweils geltenden Fassung sachlich zuständig, soweit nicht eine andere Behörde oder Stelle sachlich zuständig ist.

(2) Insbesondere die Zuständigkeit der Behörden, die für den Vollzug der in § 2 ProdSG bezeichneten Gesetze zuständig sind, bleibt unberührt.

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 28. Oktober 1999

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Dr. Wolfgang Zeller
Staatssekretär