Gesetz
zur Änderung versorgungs- und besoldungsrechtlicher Vorschriften

Vom 10. Dezember 1998

Der Sächsische Landtag hat am 10. Dezember 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung
des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353, 466), wird wie folgt geändert:

1.
§ 160 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Hauptamtliche Bürgermeister, die ein Amt als Bürgermeister, Beigeordneter oder Landrat nach den Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255) angetreten und für die Dauer von insgesamt neun Jahren ein Amt hauptamtlich als Bürgermeister, Beigeordneter, Landrat, Verbandsvorsitzender, Ortsvorsteher oder Amtsverweser ausgeübt haben, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand.“
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
c)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.
2.
In § 163 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
3.
§ 165a wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 werden die Angabe „nach § 9 Abs. 6 Satz 2 SächsGemO“ und nach der Angabe „und Abs. 2“ die Angabe „und 3“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 9 Abs. 6 Satz 2 SächsGemO“ die Wörter „und der entsprechenden Vorschriften in den Gesetzen über die Neugliederung der Gemeindegebiete“ eingefügt.

Artikel 2
Änderung
der Kommunalbesoldungs-Verordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Besoldung der kommunalen Wahlbeamten (Kommunalbesoldungs-Verordnung – KomBesVO) vom 20. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 79), geändert durch Verordnung vom 8. April 1997 (SächsGVBl. S. 361), wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Ämter der Landräte und Bürgermeister, die ihr Amt nach den Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255) angetreten haben, sind nach Ablauf einer Amtszeit als Landrat oder Bürgermeister von insgesamt sieben Jahren, frühestens zum 1. Januar 1999, der jeweils nächst höheren Besoldungsgruppe zuzuordnen, wenn die Amtszeit bei derselben Gebietskörperschaft oder deren Rechtsnachfolgern verbracht wurde.“
2.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Unterbrechungen der Ausübung des Amtes als Landrat oder Bürgermeister aufgrund von freiwilligen oder gesetzlichen Maßnahmen der Gebietsreformen sind für die Zuordnung des Amtes nach Satz 1 unschädlich.“
3.
In § 7 Abs. 3 wird die Angabe „im Sinne von § 9 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105),“ gestrichen.

Artikel 3
Änderung
der Dienstaufwandsentschädigungs-Verordnung

In § 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte (KomDAEVO) vom 3. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 679) wird die Angabe „im Sinne von § 9 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105),“ gestrichen.

Artikel 4
Änderung
der Aufwandsentschädigungs-Verordnung

In § 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister und die ehrenamtlichen Ortsvorsteher (Aufwandsentschädigungs-Verordnung – KomAEVO) vom 15. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 84), geändert durch Verordnung vom 27. November 1997 (SächsGVBl. S. 650), werden nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 105),“ die Wörter „und der entsprechenden Vorschriften in den Gesetzen über die Neugliederung der Gemeindegebiete“ eingefügt.

Artikel 5
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Kommunalbesoldungs-Verordnung können auf Grund der Ermächtigung des Bundesbesoldungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Aufwandsentschädigungs-Verordnung können aufgrund der Ermächtigung des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 10. Dezember 1998

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Änderungsvorschriften