Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Seminar- und Unterrichtsverpflichtung der Seminarleiter, der ständigen Vertreter der Seminarleiter, der Fachleiter, der Fachbereichsleiter und der Lehrbeauftragten an den Staatlichen Seminaren
– für das Höhere Lehramt an Gymnasien (GY)
– für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen (BS)
– für das Lehramt an Mittelschulen (MS)
– für das Lehramt an Grundschulen (GS)
– für das Lehramt an Förderschulen (FS)
(VwV Seminarverpflichtung)

Az.: 24-6701.00/681

Vom 9. Juli 1998

1
Berechnungsgrundlagen der Verwaltungsvorschrift zur Seminar- und Unterrichtsverpflichtung
 
Grundlage für die Berechnung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an Staatlichen Seminaren (Fachleiter, Fachbereichsleiter, Lehrbeauftragte) sind die Regelungen des Staatsministeriums für Kultus zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen.
Für die Lehrkräfte an den Staatlichen Seminaren kommt das jeweils niedrigste Regelstundenmaß, das für die zugehörige Schulart gilt, zur Anwendung.
Vom Regelstundenmaß werden die Seminarverpflichtungen als Anrechnungsstunden (AStd) abgezogen.
2
Einzelberechnung
 
Bei der Einzelberechnung werden die AStd jeweils auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Der Gesamtumfang der AStd ergibt sich durch Summierung der Anteile aus der Einzelberechnung mit anschließendem Aufrunden.
Weicht der Gesamtumfang der Seminar- und Unterrichtsverpflichtung vom Regelstundenmaß ab, so wird die Abweichung verrechnet.
2.1
Lehrveranstaltungen
 
Die für den zweijährigen Vorbereitungsdienst vorgesehenen Lehrveranstaltungen werden gleichmäßig auf die zwei Ausbildungsjahre (Schuljahre) angerechnet. Das Ausbildungsjahr hat 36 Wochen.
Die Lehrveranstaltungen für den in der Regel einjährigen Vorbereitungsdienst im Rahmen einer schulpraktischen Bewährung werden auf ein Schuljahr mit 36 Wochen angerechnet. Dies gilt auch für die schulpraktische Bewährung zum Erwerb einer Lehrbefähigung im Rahmen der pädagogischen Qualifizierung von Mitarbeitern, die an berufsbildenden Schulen unterrichten.
Abweichungen oder Änderungen zur schuljahrbezogenen Anrechnung bedürfen der Anordnung durch das Staatsministerium für Kultus.
Eine Stunde Lehrveranstaltung an einem Staatlichen Seminar umfaßt 45 Minuten und entspricht 2 Unterrichtsstunden (UStd) an der Schule. Bei 18 Stunden Lehrveranstaltung am Staatlichen Seminar innerhalb eines Schuljahres ergibt sich eine Anrechnungsstunde/Woche (AStd/Wo).
Das Stundenvolumen der Lehrveranstaltungen am Staatlichen Seminar errechnet sich anhand des vorgesehenen Ausbildungsumfangs für die einzelnen Ausbildungsgebiete auf der Grundlage der Verordnungen über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die einzelnen Lehrämter:

Stundenvolumen
Stundenumfang Fachdidaktik Pädagogik/ Pädagogische Psychologi Schulrecht, allgemeines Dienstrecht Hospitation
Stunden-
umfang
Fachdidaktik Pädagogik/ Pädagogische Psychologie Schulrecht, allgemeines Dienstrecht Hospitation
GS 240 (4 Lernbereiche innerhalb der GS-Didaktik) 140  40  20
MS 240 (2 Fächer) 130  50  20
FS  300 (2 sonderpäd. Fachrichtungen und GS-Didaktik oder MS-Fach) 100  40   -
GY 240 (2 Fächer) 150  50   -
BS  240 (berufl. Fachrichtung und Zweitfach) 150  50   -

 
Analog wird mit den Lehrveranstaltungen im Rahmen der schulpraktischen Bewährung verfahren.

Stundenvolumen
Stundenumfang Fachdidaktik Pädagogik/ Pädagogische Psychologie Schulrecht, allgemeines Dienstrecht
Stunden-
umfang¹
Fachdidaktik Pädagogik/ Pädagogische Psychologie Schulrecht, allgemeines Dienstrecht
MS ca. 85/Fach ca. 40 ca. 40
FS ca. 85/Fach bzw. sonderpäd. Fachrichtung ca. 40 ca. 40
GY ca. 85/Fach ca. 40 ca. 40
BS ca. 85/Fach bzw. Fachrichtung ca. 40 ca. 40

 
¹
Die Richtzahlen ermöglichen eine Anpassung an den spezifischen Ausbildungsbedarf der Teilnehmer in Abhängigkeit von der Ausgangsqualifikation und vom schulischen Einsatz der Teilnehmer.
 
Richtzahlen für die Gruppenstärke:

Richtzahlen
Bereich Teilnehmerzahl
Pädagogik: 15 Teilnehmer
Fachdidaktik: 12 Teilnehmer
Schulrecht: 20 Teilnehmer

2.2
Unterrichtsbesuche/Prüfungslehrproben
 
Ein Unterrichtsbesuch/eine Prüfungslehrprobe beim Referendar/Anwärter/Auszubildenden/Teilnehmer an der schulpraktischen Bewährung wird in allen Schularten einer Unterrichtsbelastung von 4 UStd gleichgesetzt. Bei 9 Unterrichtsbesuchen/Prüfungslehrproben im Schuljahr ergibt sich somit 1 AStd/Wo.
2.3
Schulartübergreifende Hospitationen
 
Für jene Lehrämter, bei denen in der zweijährigen Ausbildung Hospitationen im Ausbildungsprogramm vorgeschrieben sind, werden für den Gesamtumfang von 20 Hospitationsstunden 0,5 AStd/Wo gewährt.
2.4
Sockelbetrag
 
Für die Erfüllung dienstlicher Pflichten am Staatlichen Seminar, die aus der Verantwortung für ein Fach bzw. für einen Fachbereich resultieren (Fachzirkelarbeit, Zusammenarbeit mit Schulleitern und Mentoren, Teilnahme an seminarbezogenen Fortbildungen u.ä.), erhält die betreffende Lehrkraft 1 AStd/Wo.
Der Aufwand für die Durchführung mündlicher Prüfungen und für die Betreuung und Begutachtung schriftlicher Arbeiten wird für eine Lehrkraft für jeweils 15 derartige Leistungen im Ausbildungsjahr mit 1 AStd/Wo insgesamt abgegolten.
2.5
Unterrichtsverpflichtung an der Schule
 
Die Unterrichtsverpflichtung eines Fachleiters/Fachbereichsleiters von 4 UStd/Wo an der Schule darf durch die AStd/Wo am Staatlichen Seminar nicht unterschritten werden. Über Ausnahmen entscheidet das Staatsministerium für Kultus.
3
Sonstige Anrechnungen
3.1
Erhöhter Ausbildungsumfang
 
Werden
  • innerhalb eines Ausbildungsjahres Lehrverpflichtungen in zwei verschiedenen Ausbildungsgebieten oder
  • gleichzeitig Lehrverpflichtungen in zwei verschiedenen Ausbildungsjahrgängen auf der Grundlage des zweijährigen Vorbereitungsdienstes wahrgenommen,
so wird jeweils eine weitere AStd/Wo gewährt.
3.2
Erhöhter Zeitaufwand bei Unterrichtsbesuchen
 
Hat eine Lehrkraft im Laufe eines Ausbildungsjahres Unterrichtsbesuche zu absolvieren, bei denen ein erhöhter Zeitaufwand durch den Dienstweg vorliegt, so wird für 10 derartige Besuche eine zusätzliche AStd/Wo gewährt.
3.3
Tätigkeit als Dozent in der Fortbildung
 
Wird ein Fachleiter/Fachbereichsleiter mit Genehmigung des Seminarleiters als Dozent in der Fortbildung tätig, so können für eine Stunde (45 Minuten) Fortbildung 2 UStd als Einzelstunden angerechnet werden.
Für l8 tatsächlich im Schuljahr geleistete Stunden Fortbildung ergibt sich dementsprechend l AStd/Wo.
3.4
Besondere Aufgaben am Staatlichen Seminar
 
Müssen vertretungsweise mit Zustimmung des Staatsministeriums für Kultus Aufgaben aus dem Bereich der Seminarleitung an einen Fachleiter/Fachbereichsleiter übertragen werden, so erhält die Lehrkraft für den Zeitraum der Vertretung folgende zusätzliche Anrechnung:

Anrechnung
bis Teilnehmer pro Seminar AStd/Wo.
bis l00 Referendare am Seminar**) 2 AStd/Wo,
bis 200 Referendare am Seminar**) 3 AStd/Wo,
über 200 Referendare am Seminar**) 4 AStd/Wo.

 
**)
Gleichbedeutend sind Lehramtsanwärter/Auszubildende/Teilnehmer an der schulpraktischen Bewährung.
 
Erfolgt die Übertragung von Aufgaben nicht während eines gesamten Schuljahres, so werden AStd nur für die Dauer der Wahrnehmung gewährt und ggf. auf das Schuljahr umgerechnet.
Sind Lehrkräfte an einem Staatlichen Seminar in eigener Verantwortung für den Aufbau und die Verwaltung einer Bibliothek, für die Installation und Wartung von Medien (Computer), für die Pflege einer Lehrmittelsammlung, für die Registratur von schriftlichen Arbeiten, für die Erstellung und Begleitung von Seminarprojekten, für fakultative Angebote in Ergänzung zur grundständigen Ausbildung o.ä. Aufgaben zuständig, so können sie AStd erhalten. Hierfür steht dem Staatlichen Seminar pro Fachleiter/Fachbereichsleiter l AStd/Wo zur Verfügung. In begründeten Fällen kann das dadurch gebildete Gesamtstundenvolumen auf Antrag befristet durch das Staatsministerium für Kultus erhöht werden. Der Seminarleiter entscheidet im Zusammenhang mit der Berechnung der Seminar- und Unterrichtsverpflichtung über die Vergabe der Stunden nach pflichtgemäßem Ermessen.
3.5
Besondere Aufgaben im Kultusbereich
 
Werden einer Lehrkraft an einem Staatlichen Seminar mit Zustimmung des für die Fachaufsicht über die Staatlichen Seminare zuständigen Fachreferats des Staatsministeriums für Kultus besondere Aufgaben aus dem Kultusbereich übertragen, so erhält diese Lehrkraft die gleiche Anrechnung wie die sonst in die Aufgabenerfüllung eingebundenen Personen.
In besonderen Fällen kann mit Zustimmung des Fachreferats eine Vergabe aus dem Stundenvolumen nach Ziffer 3.4 erfolgen.
4
Seminarleitung
4.1
Seminarleiter
 
Der Leiter des Staatlichen Seminars hat neben den Leitungsgeschäften eine Lehr- oder Unterrichtsverpflichtung in einem Umfang von mindestens 4 AStd/Wo zu erfüllen.
4.2
Ständiger Vertreter des Seminarleiters
 
Der ständige Vertreter des Seminarleiters hat neben den ihm übertragenen Leitungsgeschäften eine Lehrverpflichtung im Umfang von 4 AStd/Wo am Staatlichen Seminar sowie eine Unterrichtsverpflichtung von 2-4 UStd/Wo an einer Schule der jeweiligen Schulart zu erbringen. Ausnahmen bedürfen der Anordnung durch das Staatsministerium für Kultus.
5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Gleichzeitig treten
  • die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Seminar- und Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an den Staatlichen Seminaren für das Höhere Lehramt an Gymnasien und für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen vom l2. Juli l992,
  • die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Seminar- und Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an den Staatlichen Seminaren für das Lehramt an Grundschulen vom 1. August 1992 und
  • die Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Seminar- und Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an den Staatlichen Seminaren für das Lehramt an Mittelschulen vom 1. Januar 1993
außer Kraft.

Dresden, den 9. Juli 1998

Portune
Staatssekretär