Gesetz
zur Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen und anderer Gesetze

Vom 29. Juni 1998

Der Sächsische Landtag hat am 27. Mai 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch § 35 des Gesetzes vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399, 406), wird wie folgt geändert:

1.
In § 40 Abs. 3 werden nach dem Wort „Lehrer“ die Wörter „sowie die Zuständigkeit für Angelegenheiten der Lehramtsprüfungen, insbesondere Zulassung zu den Prüfungen, Durchführung der Prüfungen, Zeugniserteilung und Anerkennung von Abschlüssen“ eingefügt.
2.
§ 59 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2.die Regionalschulämter als unmittelbar nachgeordnete Schulaufsichtsbehörden.“
 
 
bb)
Nummer 3 wird gestrichen.
 
 
cc)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Staatsregierung legt die Amtsbezirke der Regionalschulämter durch Rechtsverordnung fest.“
 
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Das Regionalschulamt führt über alle in seinem Bezirk liegenden Schulen
 
 
1.
die Fachaufsicht;
 
 
2.
die Dienstaufsicht über die Schulleiter, Lehrer und das weitere Personal nach § 40 Abs. 1 Nr. 2;
 
 
3.
die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten.
 
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
d)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Oberschulämter“ durch das Wort „Regionalschulämter“ ersetzt.
3.
§ 64 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 64
Übergangsbestimmungen
 
(1) Die Verschmelzung der Oberschulämter und Staatlichen Schulämter zu den Regionalschulämtern erfolgt am 1. Januar 1999. Ab diesem Tage nehmen die Regionalschulämter die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Zuständigkeiten wahr; alle zu diesem Tage noch nicht abgeschlossenen Verwaltungs-, Widerspruchs-, Gerichts- und sonstigen Verfahren der Oberschulämter, Staatlichen Schulämter und des Landeslehrerprüfungsamtes werden durch die zuständigen Regionalschulämter weitergeführt. Die näheren Einzelheiten werden in der nach § 59 Abs. 1 Satz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt.
(2) Soweit den Oberschulämtern, Staatlichen Schulämtern und dem Landeslehrerprüfungsamt durch nachrangiges Landesrecht (Verordnungen, Verwaltungsvorschriften) und Entscheidungen des Staatsministeriums für Kultus bisher Zuständigkeiten übertragen waren, gehen diese am 1. Januar 1999 auf die zuständigen Regionalschulämter über.“

Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

Das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434, 1435), wird wie folgt geändert:

1.
In § 17 Abs. 3 wird das Wort „Oberschulamt“ durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt.
2.
In § 18 Abs. 2 wird das Wort „Oberschulämtern“ durch das Wort „Regionalschulämtern“ ersetzt.

Artikel 3
Gesetz zur Änderung
des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

§ 67 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 1998 (SächsGVBl. S. 165), wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Für Lehrkräfte an Schulen werden in den zuständigen Regionalschulämtern besondere Lehrerpersonalräte gebildet. § 6 Abs. 3 findet insoweit keine Anwendung. Im Staatsministerium für Kultus wird ein Lehrer-Hauptpersonalrat gebildet.“
2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird gestrichen.
 
b)
In Satz 2 und Satz 4 wird das Wort „Stufenvertretungen“ durch das Wort „Lehrerpersonalvertretungen“ ersetzt.
3.
In Absatz 4 wird das Wort „Stufenvertretung“ durch das Wort „Lehrerpersonalvertretung“ ersetzt.

Artikel 4

Der Wahlvorstand für den Lehrer-Hauptpersonalrat wird von den nach Maßgabe des § 67 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes vom 23. April 1998 (SächsGVBl. S. 165) geltenden Fassung gewählten Lehrer-Hauptpersonalräten gemeinsam bestellt.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Artikel 3 Nr. 1 tritt hinsichtlich der Sätze 1 und 2 am 1. Januar 1999 und hinsichtlich des Satzes 3 mit Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an dem die Amtszeit der nach Maßgabe von § 67 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 21. Januar 1993 gewählten Lehrer-Hauptpersonalräte endet; die Regelung des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Vorverlegung der nächsten regelmäßigen Wahlen zu den Personalräten und zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Freistaat Sachsen vom 7. März 1997 (SächsGVBl. S. 113) bleibt hinsichtlich der nach § 67 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 21. Januar 1993 gewählten Lehrerpersonalräte unberührt. Im übrigen tritt Artikel 3 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.

(4) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 29. Juni 1998

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Änderungsvorschriften