Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Dienstbefreiung bei der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter

Vom 3. August 1992

Zur Durchführung der Verordnungen über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter erlässt das Sächsische Staatsministerium für Kultus nachstehende allgemeine Verwaltungsvorschrift.

1
Dienstbefreiung für Studienreferendare und Lehramtsanwärter bei mündlichen Prüfungen im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung
 
Zur Ablegung der mündlichen Prüfung(en) erhalten Studienreferendare und Lehramtsanwärter Befreiung in nachstehendem Umfang von allen Seminar und Schulveranstaltungen, die an den genannten Tagen stattfinden.
1.1
Ist eine auf ein Prüfungsfach bezogene mündliche Prüfung abzulegen, so sind dienstfrei
  • der Tag der mündlichen Prüfung und
  • der vorangehende Werktag.
1.2
Wird an einem Tag in mehreren Prüfungsfächern mündlich geprüft oder bezieht sich eine mündliche Prüfung auf mehrere Prüfungsfächer, so sind dienstfrei
  • der Tag der mündlichen Prüfung,
  • für jede mündliche Prüfung oder jeden fachbezogenen Bestandteil der Prüfung je ein Werktag vor der mündlichen Prüfung.
1.3
So weit mündliche Prüfungen an unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen abzulegen sind, gilt Nummer 1.2 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach der letzten mündlichen Prüfung der darauf folgende Tag dienstfrei ist, sofern dieser Tag ein Werktag ist.
1.4
Werktag in diesem Sinne ist auch der Sonnabend.
2
Dienstbefreiung für Studienreferendare und Lehramtsanwärter bei Prüfungslehrproben im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung
 
Am Tag der Prüfungslehrprobe sind die Studienreferendare und Lehramtsanwärter von allen sonstigen Seminar- und Schulveranstaltungen befreit.

Nowak
Staatssekretär

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