Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Vom 7. Februar 1995

Aufgrund von § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440), in Verbindung mit § 13 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) vom 2. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 561), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 1994 (SächsGVBl. S. 1629), wird im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 4 wird wie folgt geändert:

  1. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
    „Das Regierungspräsidium Dresden ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz für die in der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung (LuftZustVO) vom 7. Februar 1995 (SächsGVBl. S. 99) genannten Aufgabenbereiche.“
  2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. Februar 1995

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Dr. Wolfgang Zeller
Staatssekretär