Historische Fassung war gültig vom 13.02.2019 bis 16.02.2024

Gesetz
über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz – SächsRAVG)

Vom 16. Juni 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Februar 2019

Der Sächsische Landtag hat am 26. Mai 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Aufgabe, Rechtsstellung und Sitz

(1) Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung zu gewähren.

(2) 1Das Versorgungswerk ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Der Sitz wird durch die Satzung bestimmt.

§ 2
Organe

Organe des Versorgungswerks sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.

§ 3
Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern des Versorgungswerks.

(2) 1Die Vertreter sowie acht Ersatzvertreter werden von den Mitgliedern des Versorgungswerks durch Briefwahl gewählt. 2Die Reihenfolge des Eintritts der Ersatzvertreter bestimmt sich nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen.

(3) 1Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt sechs Jahre. 2Sie beginnt mit ihrem ersten Zusammentreten.

(4) 1Die Vertreter sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. 2Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt bis zum Zusammentritt einer neuen Vertreterversammlung weiter.

(5) Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über

1.
den Erlaß und die Änderung der Satzung,
2.
die Wahl und die Abberufung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und seines Stellvertreters,
3.
die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
4.
die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstands,
5.
die Festsetzung des Beitragssatzes für den Regelpflichtbeitrag,
6.
die Grundsätze der Vermögensanlage,
7.
die Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung der Vertreter und des Vorstands.

(6) 1Der Vertreterversammlung können durch die Satzung weitere Aufgaben übertragen werden. 2Die Satzung und ihre Änderungen, die Feststellung des Wirtschaftsplans sowie Beschlüsse über die Grundsätze der Vermögensanlage bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz, das im Einvernehmen mit der zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 2 des Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung, entscheidet.

(7) 1Die Vertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter. 2Die Änderung der Satzung sowie die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.1

§ 4
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei dem Versorgungswerk angehören müssen.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 3 Absatz 3) gewählt.

(3) 1Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen dem Versorgungswerk angehören. 2Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein.

(4) Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands wird der Nachfolger für die verbleibende Amtszeit gewählt.

(5) 1Der Vorstand führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung aus. 2Er beschließt über die Angelegenheiten des Versorgungswerks, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. 3Der Vorsitzende des Vorstands leitet die Verwaltung des Versorgungswerks und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands weiter.

(7) 1Der Vorstand bestellt einen oder mehrere Geschäftsführer. 2Er kann mit Zustimmung der Vertreterversammlung die Verwaltung und Geschäftsführung des Versorgungswerks auch einer geeigneten juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen.2

§ 5
Überprüfung

(1) Als Mitglied des Vorstands und als Mitarbeiter des Versorgungswerks darf nicht tätig werden, wer

1.
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
2.
für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig war und dessen Mitgliedschaft oder Beschäftigung deshalb unzumutbar erscheint.

(2) 1Das Versorgungswerk veranlaßt für alle in Satz 1 genannten Personen eine Überprüfung beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. 2Aufgrund des Ergebnisses dieser Überprüfung sowie etwa notwendiger weiterer Ermittlungen stellt der Vorstand die Beendigung des Vorstandsamtes ohne Möglichkeit der Wiederwahl fest oder spricht die Kündigung aus. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters. 4Bei Mitgliedern des Vorstands entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstands. 5Das Abberufungsrecht der Vertreterversammlung gemäß § 3 Absatz 5 Nummer 3 bleibt unberührt. 6§ 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. 7Die Kammer hat die Rechtsaufsichtsbehörde über das Ergebnis der Überprüfung und die getroffene Entscheidung unverzüglich zu unterrichten.3

§ 6
Pflichtmitgliedschaft

(1) Mitglied des Versorgungswerks ist, wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen ist und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) 1Mitglied des Versorgungswerks wird jede natürliche Person, die Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen wird. 2Die Satzung kann eine Altersgrenze für die Begründung der Pflichtmitgliedschaft vorsehen.

(3) Pflichtmitglied nach Absatz 1 und 2 kann nicht werden, wer an dem Tag, an dem die Pflichtmitgliedschaft beginnen würde (§ 8 Absatz 1), berufsunfähig ist.

(4) Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen:

1.
bei Bestehen einer anderen gleichwertigen auf Gesetz beruhenden Versorgung,
2.
im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht oder
3.
wenn die für eine Altersrente erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erreicht werden können.4

§ 7
Pflichtmitgliedschaft auf Antrag

(1) 1Patentanwälte mit Kanzleisitz im Freistaat Sachsen werden auf Antrag Mitglied des Versorgungswerks, wenn sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft stellen. 2§ 6 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Pflichtmitglied auf Antrag kann nicht werden, wer bei der Antragstellung berufsunfähig ist.5

§ 8
Beginn, Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft

(1) 1Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft eingetreten sind. 2Die Pflichtmitgliedschaft auf Antrag beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrages beim Versorgungswerk.

(2) Aus dem Versorgungswerk scheiden Mitglieder aus, wenn sie der Rechtsanwaltskammer Sachsen nicht mehr angehören.

(3) Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalles.

(4) In der Satzung können weitere Fälle des Beginns, der Beendigung und der Weiterführung der Mitgliedschaft bestimmt werden.6

§ 9
Beiträge

(1) 1Der monatliche Regelpflichtbeitrag ist nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen. 2Er muß den Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. 3Die Satzung kann Bestimmungen darüber enthalten, welches Einkommen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist.

(2) 1Die Beiträge werden vom Versorgungswerk durch Beitragsbescheid festgesetzt. 2Die Mitglieder sind bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. 3Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige eine Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, können Säumniszuschläge erhoben werden; § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Die Satzung kann die Ermäßigung der Beitragspflicht vorsehen, insbesondere für solche Pflichtmitglieder, die neu zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden oder für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine anderweitige ausreichende Sicherung für den Fall der Invalidität und des Alters besteht.

(4) Die Beitreibung der Beiträge richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen.7

§ 10
Leistungen

(1) 1Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung folgende Leistungen:

1.
Altersrente,
2.
Berufsunfähigkeitsrente,
3.
Hinterbliebenenrente,
4.
Sterbegeld,
5.
Kapitalabfindung.

2Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(2) Die Satzung kann Zuschüsse für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit vorsehen.

(3) Änderungen der Satzung, die den Leistungsumfang betreffen, gelten auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Leistungsfälle.

§ 11
Verjährung

1Die öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Beiträge und Leistungen verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. 2Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten entsprechend; § 53 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.8

§ 12
Abtretung, Aufrechnung

(1) Ansprüche auf Leistungen können vom Anspruchsberechtigten nicht abgetreten werden.

(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.

§ 13
Gesetzlicher Forderungsübergang

Für Ansprüche auf Schadensersatz gegen einen Dritten gilt § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.9

§ 14
Verwendung der Mittel

Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.10

§ 15
Gebühren und Auslagen

Die Satzung kann bestimmen, dass für bestimmte Verwaltungstätigkeiten Gebühren und Auslagen erhoben werden können.11

§ 16
Vorverfahren

Den Widerspruchsbescheid im Vorverfahren nach §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung erläßt der Vorstand.

§ 17
Amtshilfe der Rechtsanwaltskammer

Die Rechtsanwaltskammer Sachsen hat dem Versorgungswerk Einblick in ihr Mitgliederverzeichnis zu gewähren, ihm die Zulassung eines Rechtsanwalts und das Erlöschen und die Zurücknahme oder den Widerruf einer Zulassung mitzuteilen und alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 18
Mitwirkungspflichten der Mitglieder

(1) 1Die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, dem Versorgungswerk alle für die Mitgliedschaft, für die Beitragspflicht und für den Leistungsanspruch bedeutsamen Auskünfte zu erteilen und die dazu erforderlichen Nachweise vorzulegen. 2Veränderungen haben die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen dem Versorgungswerk mitzuteilen.

(2) Solange ein Mitglied oder ein Hinterbliebener einer Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und Leistungen zurückbehalten.

§ 19
Satzung

(1) Das Versorgungswerk regelt seine Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Satzung.

(2) Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über

1.
den Sitz des Versorgungswerks,
2.
die Wahl, die Beschlußfassung und die Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstands,
3.
die Voraussetzungen und den Umfang der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft und von der Beitragszahlung,
4.
die Höhe der Beiträge und die Zahlung freiwilliger zusätzlicher Beiträge,
5.
die Fälligkeit, Zahlung und Stundung von Beiträgen,
6.
die Verwendung von Nachversicherungsbeiträgen nach § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
7.
die Erstattung und Übertragung der Beiträge bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft,
8.
das Geschäftsjahr,
9.
die Leistungen nach § 10,
10.
die Verwendung und Anlage der Mittel nach § 14.

(3) 1Die Satzung und jede Änderung sind mit dem Genehmigungsvermerk im Sächsischen Amtsblatt bekanntzumachen. 2Sie treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(4) Satzungsänderungen gelten auch für bestehende Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnisse, soweit nichts anderes bestimmt wird.

§ 20
Aufsicht

1Das Staatsministerium der Justiz führt die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk; § 111 Absatz 1 und 3 sowie §§ 113 bis 117 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. 2Die Rechtsaufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz. 3Das Versorgungswerk unterliegt der Versicherungsaufsicht nach dem Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetz.12

§ 21
Übergangsregelungen

(1) 1Die Vertreter und Ersatzvertreter der ersten Vertreterversammlung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes werden von der Mitgliederversammlung der Rechtsanwaltskammer Sachsen in geheimer Wahl gewählt. 2Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer für die Wahlen zum Kammervorstand entsprechend. 3Wahlberechtigt und wählbar ist nur, wer Mitglied des Versorgungswerks ist oder wer am Tage der Wahl berechtigt ist, nach § 7 dieses Gesetzes seine Aufnahme in das Versorgungswerk zu beantragen.

(2) 1Die erste Vertreterversammlung wird vom Staatsministerium der Justiz einberufen. 2Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. 3Den Vorsitz führt bis zur Wahl eines Vorsitzenden ein vom Staatsministerium der Justiz beauftragtes Mitglied.

(3) Die Vertreterversammlung hat binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Satzung zu beschließen.

§ 22
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 16. Juni 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann