Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Errichtung und Neuabgrenzung der Bezirke der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen
Vom 6. Mai 1998
Aufgrund von § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen (SächsIHKG) vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 380) wird verordnet:
§ 1
(1) Die Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen Chemnitz-Plauen-Zwickau mit Sitz in Chemnitz umfaßt das Gebiet des Regierungsbezirks Chemnitz.
(2) Die Industrie- und Handelskammer Dresden mit Sitz in Dresden umfaßt das Gebiet des Regierungsbezirks Dresden.
(3) Die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig mit Sitz in Leipzig umfaßt das Gebiet des Regierungsbezirks Leipzig.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Errichtung der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen vom 16. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 460) außer Kraft.
Dresden, den 6. Mai 1998
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer