Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Regelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister
(Aufwandsentschädigungs-Verordnung- SächsAEVO)
Vom 15. Februar 1996
Aufgrund von § 167 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBI. S. 1153) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen verordnet:
§ 1
Aufwandsentschädigung
Ehrenamtliche Bürgermeister erhalten eine Aufwandsentschädigung für den durch das Amt allgemein verursachten erhöhten persönlichen Aufwand.
§ 2
Höhe der Aufwandsentschädigung
(1) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt monatlich:
in Gemeinden mit
bis | Einwohner | Betrag |
---|---|---|
bis | 250 Einwohnern | 710 DM |
bis | 500 Einwohnern | 970 DM |
bis | 750 Einwohnern | 1 210 DM |
bis | 1 000 Einwohnern | 1 730 DM |
bis | 1 500 Einwohnern | 1 950 DM |
bis | 2 000 Einwohnern | 2 180 DM |
bis | 3 000 Einwohnern | 2 410 DM |
über | 3 000 Einwohnern | 2 650 DM. |
Ehrenamtliche Bürgermeister, die mehrere Gemeinden, auch im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft verwalten, erhalten eine einheitliche Aufwandsentschädigung, die der Größengruppe entspricht, der die Summe der Einwohnerzahlen der verwalteten Gemeinden zugrunde liegt.
(2) Neben der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 darf die Körperschaft, die sie gewährt, keine Entschädigung für die Mitgliedschaft in einem Vertretungsorgan oder seinen Ausschüssen und kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen ihres Vertretungsorgans, seiner Ausschüsse oder Fraktionen gewähren. Ebenso darf keine Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen der Organe oder Gremien von Zweckverbänden, Verwaltungsgemeinschaften oder Verwaltungsverbänden, denen der kommunale Wahlbedienstete kraft Gesetzes oder Satzung angehört, gewährt werden; dies gilt jedoch nicht für den Vorsitz in einem Zweckverband oder Regionalen Planungsverband.
(3) Ist durch eine Änderung der Einwohnerzahl an dem nach§ 3 maßgebenden Stichtag eine Gemeinde in eine andere Größenklasse gelangt, so ändert sich die Höhe der Aufwandsentschädigung mit Wirkung vom 1. Januar des auf den Stichtag folgenden Jahres.
(4) Im Falle der Verringerung der Einwohnerzahl ist die Aufwandsentschädigung nicht zurückzuzahlen.
§ 3
Einwohnerzahl
(1) Maßgebende Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte und vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung. In dem Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist der Tag der Volkszählung maßgebend.
(2) Werden Körperschaften umgebildet, so ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaft gemäß Absatz 1 zu errechnen.
§ 4
Zahlungsweise der Aufwandsentschädigung
Die Aufwandsentschädigung wird monatlich im voraus gezahlt. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird der Teil der Aufwandsentschädigung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
§ 5
Wegfall der Aufwandsentschädigung
Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung entfällt
- 1.
- mit Ablauf des Monats, in dem der ehrenamtliche Bürgermeister aus seinem Amt scheidet oder
- 2.
- wenn der ehrenamtliche Bürgermeister ununterbrochen länger als drei Monate sein Amt nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit oder
- 3.
- solange der ehrenamtliche Bürgermeister seines Dienstes enthoben ist.
§ 6
Reisekostenvergütung
Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge werden nach den Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die Reisekastenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekastengesetz – SächsRKG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105) erstattet.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1995 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die vorläufige Regelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister und ehrenamtlichen Beigeordneten (Aufwandsentschädigungs-Verordnung – AE-VO) vom 15. September 1992 (SächsGVBl. S. 448) außer Kraft.
Dresden, den 15. Februar 1996
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht