Historische Fassung war gültig vom 01.01.2013 bis 31.03.2014

Gesetz
über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute
im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen im Freistaat Sachsen

Vom 13. Dezember 2002

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2013

Teil 1
Sparkassen im Freistaat Sachsen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Rechtsnatur, Trägerschaft

(1) Sparkassen sind Einrichtungen in der Trägerschaft der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der von ihnen gebildeten Zweckverbände (Sparkassen mit kommunalem Träger) oder der Sachsen-Finanzgruppe (Finanzgruppe) gemäß § 49 (Verbundsparkassen). Sie sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2) Landkreise, Kreisfreie Städte und von ihnen gebildete Zweckverbände (Sparkassenzweckverbände) können Sparkassen errichten. Sie bedürfen hierzu der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde und nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbands erteilt wird.

(3) Haben Landkreise, Kreisfreie Städte oder Sparkassenzweckverbände gemeinsam eine Sparkasse errichtet, finden die Bestimmungen über Zweckverbandssparkassen entsprechende Anwendung.

(4) Auf Sparkassenzweckverbände findet § 58 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ( SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung. 2

§ 2
Anstaltszweck, öffentlicher Auftrag

(1) Die Sparkassen sind selbständige Wirtschaftsunternehmen mit der Aufgabe, in ihrem Geschäftsgebiet flächendeckend die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Sie stärken den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringen ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft, insbesondere den Mittelstand, und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse. Sie fördern das Sparen und die allgemeine Vermögensbildung.

(2) Die Sparkassen betreiben die in der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Geschäfte. Sparkassenzentralbankgeschäfte, Bauspargeschäfte, Investmentgeschäfte und Versicherungsgeschäfte sollen im Verbund mit den Unternehmen der Sparkassenorganisation im Freistaat Sachsen betrieben werden.

(3) Die Sparkassen führen ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Wahrung ihres öffentlichen Auftrags.

(4) Die Sparkassen sind Mitglieder des Ostdeutschen Sparkassenverbands. 3

§ 3
Haftung, Kapitalbeschaffung

(1) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.

(2) Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(3) Die Sparkasse mit kommunalem Träger kann Eigenmittel im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen ( KreditwesengesetzKWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 206, 209), in der jeweils geltenden Fassung, aufnehmen, wenn damit keine Einflussrechte des Eigenmittelgebers verbunden sind.

(4) Absatz 3 gilt für Verbundsparkassen entsprechend. Die Finanzgruppe, deren Anteilseigner oder Verbundsparkassen (Einlegende) können den Verbundsparkassen sonstiges Kapital auf Grund eines Beschlusses des Verwaltungsrats überlassen, soweit dieses als Kernkapital im Sinne des Kreditwesengesetzes anerkannt ist. Im Falle einer Überlassung von sonstigem Kapital durch Anteilseigner der Finanzgruppe oder durch Verbundsparkassen ist die Zustimmung der Finanzgruppe erforderlich. Bei der Überlassung von sonstigem Kapital können Rücklagen ganz oder teilweise dadurch umgewandelt werden, dass die betreffende Sparkasse und der Einlegende eine Vereinbarung über die Bestätigung einer Forderung des Einlegenden gegen die Sparkasse zu Lasten von Rücklagen dieser Sparkasse schließen und der Einlegende sodann die durch die Vereinbarung bestätigte Forderung als Einlage in die Sparkasse einbringt. In den Verträgen sind die Einflussrechte des Einlegenden auf die Kontrollrechte entsprechend § 233 des Handelsgesetzbuchs zu beschränken. 4

§ 4
Satzung, Siegel

(1) Im Rahmen dieses Gesetzes sind die weiteren Rechtsverhältnisse der Sparkasse durch Satzung zu regeln.

(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde erlässt eine Mustersatzung für Sparkassen mit kommunalem Träger. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Für Verbundsparkassen gilt § 56 Abs. 2 Nr. 3.

(3) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde erlässt im Einvernehmen mit der Sparkassenaufsichtsbehörde Mustersatzungen für Sparkassenzweckverbände. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der Genehmigung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.

(4) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen. Ein Siegel, in dem nicht das Wappen eines Trägers, eines Mitglieds des Trägers oder das kleine Landeswappen verwendet wird, darf nur mit Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde geführt werden.

§ 5
Geschäftsgebiet, Regionalprinzip

(1) Das Geschäftsgebiet der Sparkasse ist das Gebiet ihres Trägers. Falls Träger die Finanzgruppe ist, gilt als Geschäftsgebiet der Sparkasse das vor der Übertragung der Trägerschaft auf die Finanzgruppe bestehende Geschäftsgebiet.

(2) Die Sparkasse soll sich nur in ihrem Geschäftsgebiet betätigen. Sie soll insbesondere

1.
Zweigstellen nur im Geschäftsgebiet betreiben und errichten; die ausnahmsweise Errichtung einer Zweigstelle im Geschäftsgebiet einer anderen Sparkasse bedarf der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihres Trägers und der Sparkassenaufsichtsbehörde;
2.
Kredite nur solchen Personen gewähren, die im Geschäftsgebiet ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung haben; Kredite an Kreditnehmer außerhalb des Geschäftsgebietes können gewährt werden, wenn der Kredit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung der Wirtschaft des Geschäftsgebietes steht oder das Beleihungsobjekt im Geschäftsgebiet liegt; Schiffe oder Schiffsbauwerke sollen ihren Heimathafen oder Bauort im Geschäftsgebiet haben.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, ergänzende Regelungen zu Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu erlassen, wenn dies der Förderung der Leistungsfähigkeit der Sparkassen dient.

(4) Allgemeine oder bestimmte Geschäftsarten betreffende Abweichungen von Absatz 1 sind in der Satzung zu regeln. Sie bedürfen der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihres Trägers und der Sparkassenaufsichtsbehörde.

§ 6
Zuständigkeiten des Hauptorgans des Trägers

(1) Bei Sparkassen mit kommunalem Träger wählt der Kreistag, der Stadtrat oder die Verbandsversammlung als Vertretung des kommunalen Trägers (Hauptorgan) die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Stellvertreter nach § 11 Abs. 1 Satz 5. Bei Verbundsparkassen gilt § 11 Abs. 2.

(2) Das Hauptorgan beschließt insbesondere über

1.
die Errichtung der Sparkasse;
2.
die Übertragung der Trägerschaft an der Sparkasse auf die Finanzgruppe nach Maßgabe der §§ 61, 63 und 64;
3.
die Auflösung der Sparkasse;
4.
Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28;
5.
den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung;
6.
die Entlastung des Verwaltungsrats der Sparkasse;
7.
die Abführungen nach § 27 Abs. 3.

Bei Verbundsparkassen gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 3 bis 7 § 56. 5

Abschnitt 2
Verfassung der Sparkasse

§ 7
Organe

Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

Unterabschnitt 1
Verwaltungsrat

§ 8
Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung. Bei den Verbundsparkassen erfolgt die Bestimmung im Rahmen der von der Finanzgruppe beschlossenen eigentümergeprägten Oberziele und der allgemeinen Richtlinien. Diese Oberziele sind durch den Verwaltungsrat auszugestalten.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt außer in den übrigen durch dieses Gesetz bestimmten Fällen über

1.
die Bestellung, Wiederbestellung und Abberufung sowie Anstellung und Kündigung der Anstellungsverhältnisse der Mitglieder des Vorstands und die Bestellung und Abberufung der stellvertretenden Mitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2; Absatz 7 Satz 1 bis 4 bleibt unberührt;
2.
die Bestellung des Vorsitzenden des Vorstands und seines Stellvertreters;
3.
die Bedingungen des Anstellungs- oder Aufhebungsvertrags mit den Mitgliedern des Vorstands; der Verwaltungsrat kann diese Befugnis auf einen Ausschuss übertragen, dessen Mitglieder aus seiner Mitte gewählt werden; für die Verbundsparkassen gilt § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3;
4.
die Wahl der Mitglieder des Kreditausschusses und ihrer Stellvertreter;
5.
den Erlass der Geschäftsanweisungen für den Vorstand, den Kreditausschuss und die Innenrevision;
6.
die Entlastung des Vorstands; bei Verbundsparkassen im Einvernehmen mit der Anteilseignerversammlung der Finanzgruppe;
7.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichts;
8.
die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse nach § 14 Abs. 5 sowie
9.
das Siegel.

(3) Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen Beschlüsse des Vorstands über

1.
die jährlich fortzuschreibende mittelfristige Unternehmensplanung;
2.
die Grundsätze der Personalpolitik;
3.
den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind;
4.
die Errichtung von Gebäuden;
5.
die Eröffnung und Schließung von Zweigstellen sowie ihre Übertragung auf andere Kreditinstitute;
6.
den Erwerb sowie die Veränderung und Veräußerung von Beteiligungen;
7.
die Aufnahme und Herabsetzung von Eigenmitteln gemäß § 3 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie
8.
die Vorwegzuführung von Teilen des Jahresüberschusses nach § 27 Abs. 1.

(4) Eine Anhörung des Verwaltungsrats erfolgt vor der Beschlussfassung des Hauptorgans des Trägers bei Sparkassen mit kommunalem Träger oder der Anteilseignerversammlung der Finanzgruppe bei Verbundsparkassen über

1.
die Auflösung einer Sparkasse;
2.
Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28 sowie
3.
den Erlass und die Änderung der Satzung.

(5) Für bestimmte Aufgaben kann der Verwaltungsrat beratende Ausschüsse bilden.

(6) Gegenüber dem Vorstand wird die Sparkasse durch den Verwaltungsrat vertreten, der durch seinen Vorsitzenden handelt.

(7) Bei Verbundsparkassen leitet der Vorsitzende des Verwaltungsrats vor Entscheidungen über die Beschlussgegenstände nach Absatz 2 Nr. 1 die Vorlage mit personellen Entscheidungsvorschlägen vorab dem Vorstand der Finanzgruppe zu und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme. Lehnt der Vorstand der Finanzgruppe Vorschläge ab, ist der Verwaltungsrat daran gebunden. Im Falle einer Bestellung, Wiederbestellung und Anstellung setzt eine Ablehnung der Vorschläge nach Satz 2 voraus, dass entweder die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 nicht vorliegen oder die Ablehnung notwendig ist, um die Befolgung von eigentümergeprägten Oberzielen und allgemeinen Richtlinien durchzusetzen, die für die Sicherstellung ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung der Verbundsparkassen erforderlich sind; dies gilt nicht, sofern die Satzung der Finanzgruppe bestimmt, von den Einschränkungen nach Halbsatz 1 abzusehen. Im Falle einer Abberufung oder Kündigung darf der Vorschlag nach Satz 2 nicht abgelehnt werden, wenn die Pflichten gegenüber der Verbundsparkasse in einer Weise verletzt worden sind, die eine Weiterbeschäftigung für diese untragbar erscheinen lässt. Außerdem ist bei Verbundsparkassen sowohl der Vorsitzende des Verwaltungsrats als auch der Vertreter der Finanzgruppe (§ 9 Abs. 2 Nr. 3) berechtigt, Beschlussgegenstände nach Absatz 2 Nr. 7, Absatz 3 Nr. 6 und 7 und nach § 26 Abs. 3 Satz 2, für die der Verwaltungsrat zuständig ist, der Anteilseignerversammlung der Finanzgruppe vor einer Beschlussfassung zur endgültigen Entscheidung zuzuweisen; Gleiches gilt für den Vorsitzenden des Verwaltungsrats für sonstige Beschlüsse des Verwaltungsrats, die mit den von der Finanzgruppe beschlossenen eigentümergeprägten Oberzielen oder den allgemeinen Richtlinien nicht vereinbar sind. Abweichend von Satz 5 kann die Satzung der Finanzgruppe vorsehen, dass bei Verbundsparkassen sowohl der Vorsitzende des Verwaltungsrats als auch der Vertreter der Finanzgruppe (§ 9 Abs. 2 Nr. 3) berechtigt ist, Beschlussgegenstände nach Absatz 2 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 1 bis 7 und nach § 26 Abs. 3 Satz 2, für die der Verwaltungsrat zuständig ist, dem Vorstand der Finanzgruppe vor einer Beschlussfassung zur endgültigen Entscheidung zuzuweisen, wenn dies zur Befolgung von eigentümergeprägten Oberzielen und allgemeinen Richtlinien erforderlich ist. Ein bereits gefasster Beschluss des Verwaltungsrats wird in den in Satz 5 und Satz 6 genannten Beschlussgegenständen zum Zwecke der Verweisung an die Anteilseignerversammlung oder den Vorstand der Finanzgruppe aufgehoben, wenn einer der nach Satz 5 und Satz 6 zur Zuweisung jeweils Berechtigten in der Sitzung einen Vorbehalt gegen den Beschluss zu Protokoll gibt. Die Organe der Verbundsparkasse sind zur Umsetzung der Entscheidungen der Finanzgruppe verpflichtet. 6

§ 9
Zusammensetzung, Beschlussfassung, Einberufung

(1) Dem Verwaltungsrat gehören mindestens sechs und höchstens 15 Mitglieder an. In besonderen Fällen kann die Höchstzahl mit Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde bis zu 21 Mitglieder betragen. Die Satzung bestimmt die Zahl der Mitglieder, die durch drei teilbar sein muss.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus

1.
dem Vorsitzenden (§ 10),
2.
weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1),
3.
einem Vertreter der Finanzgruppe bei Verbundsparkassen (§ 11 Abs. 3) sowie
4.
zu einem Drittel aus Beschäftigten der Sparkasse (§ 11 Abs. 4).

(3) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats soll Gewähr dafür bieten, dass bei der Erfüllung der Aufgaben der Sparkasse die Interessen des gesamten Kundenkreises berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, welche die Sparkasse betreibt, erforderliche Sachkunde besitzen. Sie sollen geeignet sein, die Sparkasse zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Sparkasse hat den Mitgliedern des Verwaltungsrats Gelegenheit zu geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienlich sind.

(4) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratend teil. Im Einzelfall kann der Vorsitzende des Verwaltungsrats auf Antrag des Vorstandsmitglieds dieses von der Teilnahmepflicht entbinden.

(5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder, darunter mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei den Verbundsparkassen ist die Anwesenheit des Vertreters der Finanzgruppe bei den Beschlussgegenständen erforderlich, für die ihm ein Verweisungsrecht nach § 8 Abs. 7 Satz 5 zusteht.

(6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, in der Regel viermal im Jahr, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen und Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen; gleichzeitig sind bei Verbundsparkassen die Einladung und die Tagesordnung dem Vorstand der Finanzgruppe zur Kenntnis zu geben. Die Sitzungs- und Beschlussvorlagen sind zur Einsichtnahme durch die Verwaltungsratsmitglieder ab dem Tage der Einladung in der Sparkasse bereitzuhalten. Sie können versandt werden, sofern nicht Interessen Einzelner oder Dienst- und Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen. Der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen angemessener Frist einberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Vorstand, die Mitglieder des Kreditausschusses oder der Vorstand der Finanzgruppe dies unter Angabe des Gegenstands der Beratung beantragen.

(8) Über das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. 7

§ 10
Vorsitzender

(1) Bei Sparkassen mit kommunalem Träger, bei denen ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt Träger ist, ist Vorsitzender des Verwaltungsrats der Leiter der Verwaltung des Trägers. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte zwei Stellvertreter und bestimmt ihre Reihenfolge. Beschäftigte der Sparkasse sind nicht wählbar.

(2) Bei Sparkassen mit kommunalem Träger, bei denen ein Zweckverband Träger ist, wählt das Hauptorgan des Zweckverbands den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter unter Festlegung ihrer Reihenfolge aus dem Kreis der Leiter der Verwaltungen der Zweckverbandsmitglieder. Bei nur zwei Mitgliedern des Zweckverbands wählt das Hauptorgan des Zweckverbands den auch in der Reihenfolge zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Bei Verbundsparkassen ist maßgeblicher Träger im Sinne der Absätze 1 und 2 der frühere kommunale Träger.

(4) Muss der Verwaltungsrat aus besonderen Gründen einberufen werden, obwohl der Vorsitzende und seine Stellvertreter verhindert sind, nimmt das an Lebensjahren älteste nicht verhinderte weitere Mitglied des Verwaltungsrats die Aufgaben des Vorsitzenden wahr. 8

§ 11
Weitere Mitglieder, Vertreter der Finanzgruppe, Beschäftigte

(1) Bei Sparkassen mit kommunalem Träger wählt das Hauptorgan für die Dauer seiner Wahlperiode, die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 2. Wählbar sind sachkundige Bürger. Bis zu zwei Drittel von ihnen können dem Hauptorgan angehören; die übrigen Mitglieder müssen für das Hauptorgan, bei Zweckverbandssparkassen für den jeweiligen Stadtrat oder Kreistag, wählbar sein. Das Hauptorgan bestimmt vor jeder Neuwahl die Zahl der aus seiner Mitte zu wählenden Mitglieder. Für die Gruppe der dem Hauptorgan angehörenden weiteren Mitglieder und für die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder wird jeweils nach der für den Träger geltenden Wahlordnung ein Stellvertreter in für jede Gruppe getrennten Wahlverfahren gewählt. Diese werden zu allen Sitzungen eingeladen; sie können sowohl für die Gruppe der weiteren als auch der übrigen weiteren Mitglieder die Stellvertretung wahrnehmen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, wählt das Hauptorgan einen Nachfolger. Bei Zweckverbandssparkassen kann abweichend von § 47 Abs. 2, § 5 Abs. 3 SächsKomZG, § 39 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf Vorschlag des Vorsitzenden des Sparkassenzweckverbands eine Nachwahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats ohne Zweckverbandsversammlung durch eine schriftliche Stimmabgabe durchgeführt werden, wenn zuvor von den Zweckverbandsmitgliedern Stimmbindungen an die Mitglieder der Zweckverbandsversammlungen erteilt wurden und alle Zweckverbandsmitglieder mit der schriftlichen Stimmabgabe einverstanden sind.

(2) Bei den Verbundsparkassen ist maßgeblicher Träger im Sinne des Absatzes 1 der frühere kommunale Träger.

(3) Der Vertreter der Finanzgruppe nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 wird vom Vorstand der Finanzgruppe entsandt und abberufen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 werden von den Beschäftigten der Sparkasse in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 2 sind nicht wahlberechtigt. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die Unterschriften von 20 wahlberechtigten Beschäftigten. Für die Amtszeit gelten Absatz 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.

(5) Für die Gruppe der Beschäftigten wird ein Stellvertreter gewählt. Gewählt ist der Bewerber um einen Sitz im Verwaltungsrat, auf den nach den gewählten Beschäftigten die meisten Stimmen entfallen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, rücken die Bewerber nach, die bei der Wahl zum Verwaltungsrat nach den gewählten Mitgliedern oder nach den Stellvertretern die meisten Stimmen erhalten haben.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Stimmabgabe, Feststellung des Wahlergebnisses und das weitere Wahlverfahren sowie das Nachrücken von Ersatzmitgliedern durch Rechtsverordnung zu regeln. 9

§ 12
Hinderungsgründe

(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören

1.
Beschäftigte des kommunalen Trägers oder der Sparkasse; diese Beschränkung gilt nicht für Beschäftigte nach § 9 Abs. 2 Nr. 4; § 10 bleibt unberührt;
2.
Beschäftigte der Steuerverwaltung;
3.
Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder, Geschäftsführer, Leiter, Angestellte, Arbeiter und Handelsvertreter von Unternehmen, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln, sowie von deren Zusammenschlüssen; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der Kreditinstitute, bei denen der Freistaat Sachsen, die Finanzgruppe oder ein Sparkassen- und Giroverband beteiligt ist;
4.
Personen, die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens bestraft wurden und diese Strafe im Führungszeugnis gemäß § 32 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister ( BundeszentralregistergesetzBZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist;
5.
Personen, wenn über deren Vermögen oder über das Vermögen eines von ihnen als Geschäftsführer oder Vorstand vertretenen Unternehmens in den letzten zehn Jahren ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt wurde oder sie in diesem Zeitraum die eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben haben sowie
6.
Personen, die für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit tätig waren und deren Mitgliedschaft im Verwaltungsrat deshalb untragbar erscheint.

(2) Ein Mitglied scheidet aus dem Verwaltungsrat aus, wenn

1.
ein Tatbestand nach Absatz 1 während der Amtszeit eintritt;
2.
es bei seiner Wahl nach § 10 Abs. 1 oder 2 oder § 11 Abs. 1 Mitglied des Hauptorgans des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen Mitglied des jeweiligen Stadtrats oder Kreistags war und diese Mitgliedschaft endet oder
3.
das Beschäftigtenverhältnis zwischen der Sparkasse und einem Mitglied nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 während der Amtszeit beendet wird oder das Mitglied dauerhaft von seiner Arbeitspflicht befreit wird.

Stellvertreter dürfen die Verhinderungsvertretung nicht mehr wahrnehmen.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet die Sparkassenaufsichtsbehörde. 10

§ 13
Tätigkeitsdauer

Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats und die Stellvertreter ihre Tätigkeit bis zum Zusammentreten des neugewählten Verwaltungsrats weiter aus.

§ 14
Rechtsstellung

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst auszuüben und die Interessen der Sparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats verpflichtet sie in der ersten Sitzung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Er selbst wird durch das an Lebensjahren älteste Mitglied des Verwaltungsrats verpflichtet.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(4) Auf Antrag des Verwaltungsrats können Mitglieder, die gegen ihre Pflichten verstoßen, durch die Sparkassenaufsichtsbehörde aus dem Verwaltungsrat ausgeschlossen werden.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse erhalten eine Aufwandsentschädigung; andere Zuwendungen dürfen nicht gewährt werden. Die Sparkassenaufsichtsbehörde erlässt nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbands Richtlinien über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, in denen unter Berücksichtigung der Betriebsgröße der Sparkassen Obergrenzen festgesetzt werden.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen am Überschuss nicht beteiligt werden. Bei Geschäften mit der Sparkasse dürfen Vergünstigungen nur wegen der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat nicht eingeräumt werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats entsprechend. 11

§ 15
Beanstandungen

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrats, die das Recht verletzen, zu beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen und dem Verwaltungsrat mitzuteilen. Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem Beschluss, hat der Vorsitzende des Verwaltungsrats unverzüglich die Entscheidung der Sparkassenaufsichtsbehörde herbeizuführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

§ 16
Zusammensetzung des Kreditausschusses

(1) Der Kreditausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats als Vorsitzendem und mindestens zwei, höchstens jedoch der Hälfte der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats als weitere Mitglieder des Kreditausschusses. Der Verwaltungsrat bestimmt die Zahl der weiteren Mitglieder des Kreditausschusses. Er wählt ferner einen oder unter Festlegung ihrer Reihenfolge zwei Stellvertreter für die weiteren Mitglieder des Kreditausschusses; sie sind zu allen Sitzungen des Kreditausschusses einzuladen und nehmen an ihnen beratend teil.

(2) Die weiteren Mitglieder des Kreditausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit im Verwaltungsrat gewählt. Sie können abberufen werden. Scheidet ein weiteres Mitglied oder ein Stellvertreter aus, wird ein Nachfolger gewählt. Beschäftigte der Sparkasse können nicht zu Mitgliedern oder Stellvertretern von Mitgliedern des Kreditausschusses gewählt werden.

(3) Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Kreditausschuss aus seiner Mitte zwei Stellvertreter und bestimmt ihre Reihenfolge.

(4) Die Mitglieder des Vorstands und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 nehmen an den Sitzungen des Kreditausschusses beratend teil. Der Vorsitzende des Kreditausschusses kann sie auf ihren Antrag im Einzelfall von der Teilnahmepflicht entbinden.

§ 17
Aufgaben des Kreditausschusses

(1) Der Kreditausschuss beschließt über die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Geschäftsanweisung und der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung sowie über die Zustimmung zur Gewährung von Organkrediten im Sinne von § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen.

(2) Der Kreditausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, jedoch nicht weniger als drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Kreditausschuss stimmt offen ab. § 9 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 10 Abs. 4 sowie § 15 gelten entsprechend. 12

Unterabschnitt 2
Vorstand

§ 18
Aufgaben

(1) Der Vorstand leitet die Sparkasse in eigener Verantwortung. Er vertritt die Sparkasse und führt ihre Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat oder dem Hauptorgan, bei den Verbundsparkassen weder dem Verwaltungsrat noch der Finanzgruppe zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstands und andere Beschäftigte mit seiner Vertretung in bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten beauftragen.

(3) Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen sind, gelten als Urkunden einer öffentlichen Behörde.

(4) Der Vorstand kann in einzelnen oder in Angelegenheiten bestimmter Art rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.

§ 19
Zusammensetzung, Bestellung

(1) Der Vorstand besteht aus mehreren ordentlichen Mitgliedern (Mitglieder des Vorstands). Daneben können auch stellvertretende Mitglieder des Vorstands bestellt werden, die nach Maßgabe der Bestellung an den Sitzungen des Vorstands nur beratend teilnehmen und im Fall der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern deren Aufgabe wahrnehmen. Die Zahl der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands nach Satz 2 darf höchstens die der Mitglieder des Vorstands betragen.

(2) Die Mitglieder des Vorstands und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands müssen persönlich und fachlich geeignet sein. Personen, die nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 dem Verwaltungsrat nicht angehören dürfen, können nicht bestellt werden.

(3) Beschlüsse über die Bestellung der Mitglieder des Vorstands und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrats. Mitglieder des Vorstands und stellvertretende Mitglieder des Vorstands werden zeitlich begrenzt, höchstens für die Dauer von fünf Jahren bestellt, wobei die Bestellung grundsätzlich nicht über das 67. Lebensjahr hinausgehen darf. Der Beschluss über eine Wiederbestellung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Berufungszeit und soll spätestens sechs Monate vor ihrem Ablauf gefasst werden. Unberührt bleibt die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 1 bis 3 bei Verbundsparkassen.

(4) Eine beabsichtigte Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstands ist der Sparkassenaufsichtsbehörde unverzüglich mit den üblichen Unterlagen anzuzeigen.

(5) Der Verwaltungsrat hat ein Mitglied des Vorstands abzuberufen und sein Anstellungsverhältnis zu kündigen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gegeben sind oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Für die Abberufung und Kündigung von Mitgliedern des Vorstands bei Verbundsparkassen gilt § 8 Abs. 7 Satz 1 bis 4. Für die Abberufung von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern nach Absatz 1 Satz 2 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann anstelle des Verwaltungsrats die Abberufung vornehmen, wenn der Verwaltungsrat einer dahingehenden Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nachkommt.

(6) Der Vorsitzende des Vorstands verteilt die Geschäfte im Rahmen der vom Verwaltungsrat erlassenen Geschäftsanweisung.

(7) Im Falle ihrer Verhinderung werden die Mitglieder des Vorstands, soweit sie nicht durch stellvertretende Mitglieder vertreten werden, durch Beschäftigte vertreten, die vom Verwaltungsrat für bestimmte Zeit mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestellt werden. Die Absätze 2, 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 sowie Absatz 5 Satz 1 und 4 finden entsprechende Anwendung. 13

§ 20
Anstellungsverhältnis

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden durch Anstellungsvertrag für die Dauer ihrer Bestellung angestellt. Der Anstellungsvertrag kann eine vorzeitige Beendigung auf Wunsch des Vorstandsmitglieds vorsehen, die frühestens nach Ablauf des Monats zulässig ist, in dem das Vorstandsmitglied das 62. Lebensjahr vollendet. Der Ostdeutsche Sparkassenverband kann mit Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde für Sparkassen mit kommunalem Träger Empfehlungen für den Inhalt des Anstellungsvertrags erlassen. Soll von solchen Empfehlungen abgewichen werden, ist der beabsichtigte Anstellungsvertrag rechtzeitig dem Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband und der Sparkassenaufsichtsbehörde vorzulegen. Ohne eine solche rechtzeitige Vorlage kann kein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden.

(2) Die Mitglieder des Vorstands haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Sie sind für die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwortlich.

(3) Mitglieder des Vorstands, die ihre Pflichten verletzen, sind der Sparkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

(4) Für stellvertretende Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 2 und für Beschäftigte als Vertreter nach § 19 Abs. 7 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Im Übrigen bestimmt die Geschäftsanweisung für den Vorstand das Nähere, insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der stellvertretenden Vorstandsmitglieder und der Beschäftigten als Vertreter nach § 19 Abs. 7. 14

§ 21
Berichtspflicht

(1) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und rechtzeitig zu berichten über

1.
die Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung;
2.
den Gang der Geschäfte und die Lage der Sparkasse;
3.
Geschäfte und Entwicklungen, die für die Sparkasse von besonderer Bedeutung sein können.

(2) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahrs eine genehmigungspflichtige Unternehmensplanung für dieses Geschäftsjahr vor.

(3) Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. Der Vorsitzende hat die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats über diese Berichte spätestens in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

(4) Der Verwaltungsrat und bei Verbundsparkassen zusätzlich der Vorstand der Finanzgruppe kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Sparkasse verlangen.

(5) Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

Unterabschnitt 3
Vorschriften zum Ausschluss von der Mitwirkung und zur Schweigepflicht

§ 22
Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Sparkassenorgane sowie der Ausschüsse der Sparkasse darf bei Angelegenheiten weder anwesend sein, noch beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Betreffende

1.
persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditist, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied, Geschäftsführer, Leiter, Angestellter, Arbeiter oder Handelsvertreter eines privatrechtlichen Unternehmens ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass er von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband in ein Organ des Unternehmens entsandt worden ist;
2.
in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet bei den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Kreditausschusses das Gremium selbst, im Übrigen der Vorsitzende des Verwaltungsrats. 15

§ 23
Schweigepflicht

Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Organe sowie der Ausschüsse der Sparkasse haben über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden vertraulichen Angaben und Geheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse nicht zu Zwecken, die außerhalb der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben liegen, verwerten. Die Verschwiegenheitspflicht gilt, soweit rechtlich zulässig, nicht im Verhältnis der Verbundsparkassen zur Finanzgruppe. Diese Verpflichtung besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. 16

Unterabschnitt 4
Beschäftigte der Sparkasse

§ 24
Vorstand, Angestellte, Arbeiter

(1) Die Mitglieder des Vorstands und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 2 sowie die bei der Sparkasse beschäftigten Angestellten und Arbeiter sind Beschäftigte der Sparkasse.

(2) Der Vorstand entscheidet über die Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie die Entlassung der Angestellten und Arbeiter.

(3) Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Vorstands ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats. Dienstvorgesetzter der übrigen Beschäftigten der Sparkasse ist der Vorstand.

(4) § 23 gilt für die bei der Sparkasse tätigen Angestellten und Arbeiter entsprechend.

Abschnitt 3
Rechnungslegung, Entlastung und Prüfung des Jahresabschlusses

§ 25
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 26
Jahresabschluss, Entlastung

(1) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahrs eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang (Jahresabschluss) sowie einen Lagebericht vor.

(2) Der Jahresabschluss mit dem Lagebericht der Sparkasse wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassenverbands im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde geprüft (Jahresabschlussprüfung). Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses im Einzelfall öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer beauftragen und weitere Sachverständige zuziehen. Die Kosten der Prüfung trägt die Sparkasse.

(3) Nach Beendigung der Jahresabschlussprüfung legt die Prüfungseinrichtung den Prüfungsbericht unverzüglich dem Vorstand, dem Verwaltungsrat, der Sparkassenaufsichtsbehörde und bei den Verbundsparkassen zusätzlich dem Vorstand der Finanzgruppe vor. Hiernach stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest und beschließt über die Billigung des Lageberichts; die Sparkassenaufsichtsbehörde kann zulassen, dass in begründeten Ausnahmefällen die Feststellung des Jahresabschlusses vor der Vorlage des Prüfungsberichts erfolgen kann. Der Verwaltungsrat beschließt bei den Sparkassen mit kommunalem Träger ferner über die Entlastung des Vorstands; bei Verbundsparkassen erfolgt der Beschluss über die Entlastung des Vorstands im Einvernehmen mit der Anteilseignerversammlung der Finanzgruppe. Die Entlastung ist nur zulässig, wenn die Sparkassenaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass die Jahresabschlussprüfung keine erheblichen Verstöße ergeben hat und alle wesentlichen Prüfungsfeststellungen erledigt sind. Der festgestellte und mit dem Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss wird veröffentlicht. Er wird mit dem Lagebericht und der Stellungnahme der Sparkassenaufsichtsbehörde dem Träger vorgelegt.

(4) Hat die Sparkasse einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, sind diese nach Prüfung durch die Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassenverbands dem Verwaltungsrat zur Kenntnis vorzulegen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Über die Entlastung des Verwaltungsrats beschließt bei den Sparkassen mit kommunalem Träger das Hauptorgan und bei den Verbundsparkassen die Anteilseignerversammlung der Finanzgruppe. 17

§ 27
Jahresüberschuss

(1) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses der Sparkasse sind von dem um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss 35 Prozent mit Wirkung für den Bilanzstichtag der Sicherheitsrücklage zuzuführen (Vorwegzuführung); mit Zustimmung des Verwaltungsrats können bis zu weiteren 65 Prozent vorweg zugeführt werden.

(2) Bei Verbundsparkassen entscheidet die Finanzgruppe über die Verwendung des festgestellten Jahresüberschusses.

(3) Bei einer Sparkasse mit kommunalem Träger kann dessen Hauptorgan nach Anhörung des Verwaltungsrats und nach Feststellung des Jahresabschlusses über eine Abführung des nach Absatz 1 verbleibenden Jahresüberschusses an den Träger oder bei Zweckverbandssparkassen nach dem in der Satzung des Zweckverbands bestimmten Verhältnis an die Träger beschließen.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung die Grenzen für eine Abführung des Jahresüberschusses der Sparkassen. Die Grenzen sind nach dem Verhältnis zwischen dem Kernkapitel im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen und den Risikoaktiva zum Bilanzstichtag auszurichten.

(5) Der nicht nach den Absätzen 1 bis 3 verwendete Teil des Jahresüberschusses ist der Sicherheitsrücklage zuzuführen. 18

Abschnitt 4
Vereinigung und Auflösung von Sparkassen

§ 28
Vereinigung

(1) Sparkassen können durch Beschluss der Hauptorgane nach Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden, dass

1.
eine neue Sparkasse entsteht, auf die das Vermögen der beteiligten Sparkassen als Ganzes übergeht, oder
2.
eine Sparkasse von einer bestehenden Sparkasse aufgenommen wird, auf die das Vermögen als Ganzes übergeht.

Bei Verbundsparkassen ist die Anteilseignerversammlung der Finanzgruppe für den Vereinigungsbeschluss nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Nr. 12 zuständig.

(2) Bei der Vereinigung von Sparkassen ist insbesondere die Trägerschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln. Erfolgt die Vereinigung durch Aufnahme, so endet die Amtszeit des Verwaltungsrats und des Kreditausschusses der aufnehmenden Sparkasse. § 13 gilt für die aufnehmende Sparkasse entsprechend.

(3) Die Vereinigung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde zu erteilen.

(4) Ist die Vereinigung von Sparkassen aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, kann die Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde den beteiligten Landkreisen, den Kreisfreien Städten, den aus diesen gebildeten Zweckverbänden oder der Finanzgruppe die Vereinigung empfehlen und für den Abschluss der Vereinbarung eine Frist setzen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde.

(5) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 4 innerhalb der gesetzten Frist nicht zustande oder wird ihre Genehmigung versagt, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern die Vereinigung durch Rechtsverordnung herbeizuführen. Die beteiligten Landkreise, die Kreisfreien Städte, die aus diesen gebildeten Zweckverbände oder die Finanzgruppe sowie der Ostdeutsche Sparkassenverband sind vorher zu hören.

(6) Für Amtshandlungen, die bei der Vereinigung von Sparkassen nach den Absätzen 1, 4 und 5 notwendig werden, werden Kosten des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben. 19

§ 29
Auflösung

(1) Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Der Ostdeutsche Sparkassenverband ist vor Erteilung der Genehmigung zu hören.

(2) Nach Erteilung der Genehmigung hat der Vorstand die Auflösung der Sparkasse dreimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen öffentlich bekannt zu machen und zugleich die Guthaben zu einem mindestens drei Monate nach der ersten Bekanntmachung liegenden Zeitpunkt zu kündigen.

(3) Guthaben, die bei Fälligkeit nicht abgehoben werden, werden nicht weiter verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen.

(4) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt bei der Auflösung von Sparkassen an den Träger. 20

Abschnitt 5
Aufsicht

§ 30
Aufsichtsbehörden

(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Freistaates Sachsen.

(2) Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium der Finanzen. Die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden bleiben unberührt.

§ 31
Rechtsaufsicht

(1) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkasse den Gesetzen, den Rechtsverordnungen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen (Rechtsaufsicht). Bei der Durchführung der Aufsicht kann sich die Sparkassenaufsichtsbehörde der Einrichtungen des Ostdeutschen Sparkassenverbands oder Dritter bedienen, deren Kosten die Sparkasse trägt.

(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen, hierfür die Geschäftsräume der Sparkasse betreten sowie Berichte und Akten anfordern.

(3) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der Sparkasse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse, die das Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(4) Erfüllt die Sparkasse die ihr obliegenden Rechtspflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Sparkassenaufsichtsbehörde nach Absatz 3 nicht nach, kann die Sparkassenaufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, kann die Sparkassenaufsichtsbehörde anstelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Beauftragten durchführen lassen.

(5) Wenn und solange der ordnungsgemäße Geschäftsgang der Sparkasse es erfordert und die Maßnahmen der Sparkassenaufsichtsbehörde nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ausreichen, kann die Sparkassenaufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Sparkasse auf Kosten der Sparkasse wahrnimmt. Der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Sparkasse. 21

Abschnitt 6
Durchführungsbestimmungen

§ 32
Durchführungsbestimmungen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse der Sicherheit der den Sparkassen anvertrauten Vermögenswerte und zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags durch Rechtsverordnung für die Sparkassen Bestimmungen zu treffen über

1.
die Geschäfte der Sparkassen (Verbindlichkeiten, Anlage der Sparkassenbestände, Beleihungsgrundsätze, sonstige Geschäfte) und die Zulassung von Ausnahmen;
2.
die Grundsätze für die verbindliche Zusammenarbeit der Sparkassen in bestimmten Geschäftsbereichen mit ihren Verbundeinrichtungen oder Verbundpartnern, wenn dies für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Sparkassenverbundes geboten ist; Entsprechendes gilt für überregionale Einrichtungen oder Verbundeinrichtungen in der Europäischen Union;
3.
die Zuständigkeit des Vorstands und des Kreditausschusses im Kreditgeschäft;
4.
die Übertragung von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen sowie über die Abgabe und die Annahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen;
5.
das Verfahren, Sparbücher für kraftlos zu erklären;
6.
die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und der Prüfung in besonderen Fällen.

(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann die zur Durchführung dieses Gesetzes und der zu ihm erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen. 22

Teil 2
Landesbank Sachsen Girozentrale

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 33
(aufgehoben) 23

§ 34
(aufgehoben)

§ 35
(aufgehoben)

§ 36
(aufgehoben)

§ 37
(aufgehoben)

§ 38
(aufgehoben)

Abschnitt 2
Organisation der Sachsen LB

§ 39
(aufgehoben)

§ 40
(aufgehoben)

§ 41
(aufgehoben)

§ 42
(aufgehoben)

§ 43
(aufgehoben)

Abschnitt 3
Jahresabschluss, Fusion

§ 44
(aufgehoben)

§ 45
(aufgehoben)

Abschnitt 4
Sonstige Vorschriften

§ 46
(aufgehoben)

§ 47
(aufgehoben) 24

§ 48
(aufgehoben) 25

Teil 3
Sachsen-Finanzgruppe

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 49
Name, Rechtsform, Träger, Sitz, Satzung

(1) Der Freistaat Sachsen errichtet die Sachsen-Finanzgruppe (Finanzgruppe) als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Träger sind die am Stammkapital beteiligten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die Finanzgruppe hat ihren Sitz in Leipzig. Sie kann ihren Sitz durch Satzung ändern. Ein durch Satzung bestimmter Sitz der Finanzgruppe muss im Gebiet ihrer Träger liegen.

(3) Im Rahmen dieses Gesetzes sind die weiteren Rechtsverhältnisse der Finanzgruppe durch Satzung zu regeln. Die Satzung und ihre Änderungen sind im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen. 26

§ 50
Wesen, Aufgabe

(1) Die Finanzgruppe ist Träger der nach Maßgabe dieses Gesetzes auf sie übertragenen Verbundsparkassen. Sie betreibt keine Bankgeschäfte im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen. Die Finanzgruppe kann sich an Unternehmen beteiligen, die insbesondere Finanzdienstleistungen anbieten oder unterstützen.

(2) Die Finanzgruppe hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen den Verbundsparkassen im Interesse ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihres öffentlichen Auftrages unter Wahrung des bankaufsichtsrechtlichen Prinzips der Eigenverantwortlichkeit der Vorstände von Kreditinstituten zu stärken. Hierbei hat sie der besonderen Bedeutung des regionalen Sparkassenwesens Rechnung zu tragen und zu gewährleisten, dass regionale und wirtschaftliche Besonderheiten Berücksichtigung finden. Zu diesem Zweck nimmt sie Aufgaben wahr, die der Ausübung von Anteilseignerfunktionen bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gleichgesetzt werden können. Die Finanzgruppe soll sich bei ihrer Aufgabenerfüllung Dritter, insbesondere des Ostdeutschen Sparkassenverbandes, bedienen.

(3) Die Geschäfte der Finanzgruppe sind unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags nach Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. 27

§ 51
Kooperationen zwischen Finanzgruppe und Kreditinstituten

Sparkassen mit kommunalem Träger sind auch berechtigt, an fachlichen Kooperationen der Finanzgruppe und ihrer Institute, insbesondere an den Arbeitsgemeinschaften der Finanzgruppe und den Kompetenzcentern der Verbundsparkassen gegen eine angemessene Gegenleistung teilzunehmen. Das Nähere ist vertraglich zu regeln. 28

§ 52
Haftung

(1) Die Finanzgruppe haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung ihrer Anteilseigner ist auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt.

(2) Die Anteilseigner unterstützen die Finanzgruppe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Finanzgruppe gegen die Anteilseigner oder eine sonstige Verpflichtung der Anteilseigner, der Finanzgruppe Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. 29

§ 53
Stammkapital, Anteilseigner, Rücklagen

(1) Die Finanzgruppe hat ein Stammkapital. Am Stammkapital können nach Maßgabe dieses Gesetzes Landkreise und Kreisfreie Städte im Freistaat Sachsen, von ihnen gebildete Sparkassenzweckverbände sowie die Finanzgruppe selbst beteiligt werden. Am Stammkapital können sich auch andere Personen des öffentlichen und des privaten Rechts (Dritte) bis zu insgesamt 49 Prozent des Stammkapitals beteiligen.

(2) Die Höhe des Stammkapitals und die Höhe der Beteiligung am Stammkapital bestimmt die Satzung der Finanzgruppe. Weitere Einzelheiten werden durch die Satzung und durch Verträge zwischen der Finanzgruppe und den Anteilseignern geregelt. Die Satzung kann auch nähere Bestimmungen zu Rücklagen treffen.

(3) Jeder Anteilseigner ist berechtigt, an der Durchführung von Kapitalerhöhungen entsprechend seiner Beteiligung am bisherigen Stammkapital teilzunehmen. Erfolgt die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage eines Anteilseigners, können sich die übrigen Anteilseigner an der Durchführung der Kapitalerhöhung durch Zahlung eines entsprechenden Barbetrags beteiligen. Soweit Anteilseigner an einer Kapitalerhöhung nicht teilnehmen, wächst ihr Recht auf Teilnahme an der Kapitalerhöhung den übrigen Anteilseignern im Verhältnis der von ihnen gehaltenen Beteiligungen zu. Soweit die übrigen Anteilseigner ein ihnen nach Satz 3 zuwachsendes Recht nicht ausüben, können die Anteilseigner im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung an der Kapitalerhöhung teilnehmen; für die Anwachsung der Teilnahmerechte gilt Satz 3 entsprechend. Die jeweils Anwachsungsberechtigten können unter sich abweichende Anwachsungsverhältnisse vereinbaren. Absatz 1 Satz 3 und 4 bleibt unberührt. 30

Abschnitt 2
Organisation der Finanzgruppe

§ 54
Organe

Die Organe der Finanzgruppe sind die Anteilseignerversammlung und der Vorstand.

Unterabschnitt 1
Anteilseignerversammlung

§ 55
Zusammensetzung

(1) Die Anteilseignerversammlung ist die Vertretung der nach § 53 am Stammkapital Beteiligten. Die Gewichtung der Stimmen der Vertreter der Anteilseigner (Mitglieder) bemisst sich nach der Höhe ihrer Beteiligungen am Stammkapital. Die Stimmabgabe hat für jeden Anteilseigner einheitlich zu erfolgen.

(2) Eine Beteiligung am Stammkapital in Höhe von 500 EUR entspricht einer Stimme.

(3) Die Anteilseigner werden jeweils durch zumindest ein Mitglied vertreten.

(4) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Anteilseignerversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen für höchstens fünf Jahre gewählt. Die Vertreter der kommunalen Anteilseigner stellen den Vorsitzenden.

(5) Die Vertreter der Anteilseigner handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Finanzgruppe bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 31

§ 56
Aufgaben

(1) Die Anteilseignerversammlung überwacht die Tätigkeit des Vorstands.

(2) Die Anteilseignerversammlung beschließt über

1.
die für die Verbundsparkassen geltenden eigentümergeprägten Oberziele und die allgemeinen Richtlinien unter Wahrung des bankaufsichtsrechtlichen Prinzips der Eigenverantwortlichkeit der Vorstände der Kreditinstitute sowie unter Beachtung der in diesem Gesetz und in anderen Rechtsvorschriften sowie in vertraglichen Regelungen enthaltenen besonderen Bestimmungen; die eigentümergeprägten Oberziele haben im Wesentlichen eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der Verbundsparkassen unter Beachtung des öffentlichen Auftrags eine ausreichende Vorsorge für Risiken des Bankgeschäfts und die Erwirtschaftung von disponiblen Mitteln zum Gegenstand;
2.
den Erlass und die Änderung der Satzung, soweit sich aus Nummer 2a nicht etwas anderes ergibt;
2a.
die Fälle des Erlasses und der Änderung der Satzung nach § 8 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 2 und Satz 6;
3.
den Erlass und die Änderung der Satzungen der Verbundsparkassen auf Grund einer ebenfalls zu beschließenden Mustersatzung;
4.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichts;
5.
die Verwendung des Jahresüberschusses der Finanzgruppe und der Verbundsparkassen;
6.
die Bestellung und Beauftragung von Abschlussprüfern bei der Finanzgruppe;
7.
die Bestellung und Beauftragung von Prüfern in besonderen Fällen bei der Finanzgruppe und den Verbundsparkassen;
8.
die Entlastung des Vorstands der Finanzgruppe und die Erteilung des Einvernehmens über die Entlastung des Vorstands der Verbundsparkassen sowie die Entlastung des Verwaltungsrats der Verbundsparkassen;
9.
Maßnahmen zur Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals;
10.
die Gründung, den Erwerb und die Beteiligung an anderen Unternehmen;
11.
die Auflösung einer Verbundsparkasse auf Vorschlag des bisherigen Trägers der betroffenen Sparkasse;
12.
Vereinbarungen über eine Vereinigung von Verbundsparkassen auf Vorschlag der bisherigen Träger der betroffenen Sparkassen;
13.
den Abschluss von Verträgen gemäß § 53 Abs. 2 und §§ 61 bis 64;
14.
die Bestellung, Wiederbestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie über den Abschluss und die Kündigung ihrer Anstellungsverhältnisse;
15.
die Fälle einer Verweisung nach § 8 Abs. 7 Satz 5 und 7;
16.
die Aufnahme von Eigenmitteln im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen;
17.
eine Beteiligung Dritter bis zu insgesamt 49 Prozent am Stammkapital der Finanzgruppe; nach einer formwechselnden Umwandlung in eine Gesellschaft des privaten Rechts haben die Anteilseigner nach § 53 Abs. 1 Satz 2 insgesamt zumindest 51 Prozent des gezeichneten Kapitals zu halten; die in diesem Gesetz enthaltenen Haftungsregelungen zur Gewährträgerhaftung gelten für die bis zum Zeitpunkt der Umwandlung in eine Gesellschaft privaten Rechts begründeten Verbindlichkeiten fort; eine formwechselnde Umwandlung in eine Gesellschaft privaten Rechts bedarf der Zulassung durch Landesgesetz;
18.
eine Auflösung der Finanzgruppe;
19.
die Einrichtung eines Koordinationsausschusses, der aus den Vorstandsvorsitzenden der Verbundsparkassen und dem Vorstand der Finanzgruppe gebildet wird; das Nähere, insbesondere seine Aufgaben, werden in der Satzung geregelt;
20.
den Erwerb und die Einziehung eigener Stammkapitalanteile durch die Finanzgruppe.

(3) Beschlüsse nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 11, 12, 16 und 17 bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse nach Absatz 2 Nr. 2a, 18 und 20 bedürfen der Einstimmigkeit der nach Maßgabe von § 55 Abs. 1 und 2 insgesamt vorhandenen Stimmen. Im Übrigen bedürfen die Beschlüsse der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Die Anteilseignerversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands

1.
über die jährlich fortzuschreibende mittelfristige Planung der Finanzgruppe,
2.
über den Abschluss von Verträgen über die Überlassung von sonstigem Kapital im Sinne des Kreditwesengesetzes und die Zustimmung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3; in den Verträgen mit den Verbundsparkassen sind die Einflussrechte der Finanzgruppe auf die Kontrollrechte entsprechend § 233 des Handelsgesetzbuchs zu beschränken und
3.
über die Bedingungen des Anstellungsvertrags mit den Mitgliedern des Vorstands der Verbundsparkassen.

Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Die Satzung der Finanzgruppe kann der Anteilseignerversammlung weitere Zuständigkeiten zuweisen. Die Anteilseignerversammlung kann im Falle der Beteiligung Dritter im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 3 die in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Quoren mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen abweichend regeln. 32

Unterabschnitt 2
Vorstand

§ 57
Zusammensetzung, Bestellung und Aufgaben

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Anteilseignerversammlung bestellt und abberufen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Der Beschluss über eine Wiederbestellung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Berufungszeit und soll spätestens sechs Monate vor ihrem Ablauf gefasst werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden für höchstens fünf Jahre bestellt und angestellt.

(4) Der Vorstand leitet die Finanzgruppe in eigener Verantwortung. Er vertritt die Finanzgruppe und führt ihre Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Anteilseignerversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere die Beschlüsse der Anteilseignerversammlung und von Ausschüssen vorzubereiten. Er hat die Beschlüsse der Anteilseignerversammlung und von Ausschüssen mit Entscheidungskompetenz gegenüber den Verbundsparkassen und Tochtergesellschaften unter Beachtung der in diesem Gesetz und in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen besonderen Bestimmungen durchzusetzen und zu überwachen.

(5) Der Vorstand entscheidet im Falle des § 8 Abs. 7 Satz 1 bis 4, 6 und 7.

(6) Im Falle der Auflösung der Finanzgruppe leitet der Vorstand der Finanzgruppe zur Abwicklung aller noch schwebenden Geschäfte das Liquidationsverfahren ein. Ausgenommen von der Liquidation ist eine Veräußerung der Verbundsparkassen. Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Finanzgruppe geht auf die verbliebenen Anteilseigner entsprechend ihrer Beteiligungsverhältnisse am Stammkapital der Finanzgruppe über.

(7) Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstands und andere Beschäftigte mit seiner Vertretung in bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten beauftragen.

(8) Der Vorstand kann in einzelnen oder in Angelegenheiten bestimmter Art rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.

(9) Für die Sorgfaltspflicht und die Haftung der Vorstandsmitglieder gelten die Vorschriften des Aktiengesetzes für Vorstandsmitglieder entsprechend. 33

§ 58
Berichtspflicht

(1) Der Vorstand hat der Anteilseignerversammlung regelmäßig und rechtzeitig zu berichten über

1.
die Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung;
2.
den Gang der Geschäfte und die Lage der Finanzgruppe;
3.
Geschäfte und Entwicklungen, die für die Finanzgruppe von besonderer Bedeutung sein können.

(2) Der Vorstand legt der Finanzgruppe rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahrs eine genehmigungspflichtige Planung für dieses Geschäftsjahr vor.

(3) Dem Vorsitzenden der Anteilseignerversammlung ist aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. Der Vorsitzende hat die anderen Mitglieder der Anteilseignerversammlung über diese Berichte spätestens in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

(4) Der Vorstand ist verpflichtet, der Anteilseignerversammlung, deren Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden über Angelegenheiten der Finanzgruppe Auskunft zu erteilen.

Abschnitt 3
Geschäftsjahr, Jahresabschluss

§ 59
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 60
Jahresabschluss

(1) Für die Aufstellung, Prüfung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts gelten die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften entsprechend.

(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht und der Abschlussprüfer hat den Prüfungsbericht der Anteilseignerversammlung mit einer Stellungnahme des Vorstands vorzulegen.

(3) Die Ausschüttungen an die Anteilseigner erfolgen auf der Grundlage eines angemessenen Verteilungsmaßstabs. Die Einzelheiten regelt die Satzung. Als angemessen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere anzusehen

1.
eine Ausschüttung an die Anteilseigner entsprechend den Jahresergebnissen der von den Anteilseignern jeweils übertragenen Verbundsparkassen;
2.
eine Ausschüttung im Verhältnis der Anteile am Stammkapital.

Ausschüttungen finden bei der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse und der Steuerkraftmesszahl nach dem Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches FinanzausgleichsgesetzSächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 60), in der jeweiligen geltenden Fassung, keine Berücksichtigung. 34

Abschnitt 4
Übertragung der Trägerschaft 35

§ 61
Übertragung der Trägerschaft an sächsischen Sparkassen

(1) Die Landkreise, die Kreisfreien Städte und die von ihnen gebildeten Sparkassenzweckverbände können nach Maßgabe dieses Gesetzes und unter Beachtung der sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften die Trägerschaft an ihren Sparkassen durch Vereinbarung mit der Finanzgruppe auf diese übertragen.

(2) Soweit sich aus diesem Gesetz eine Haftung des jeweiligen kommunalen Trägers für Verbindlichkeiten der Verbundsparkasse ergibt, haftet dieser für die zum Zeitpunkt der Übertragung der Trägerschaft begründeten Verbindlichkeiten (Altverbindlichkeiten) neben der Finanzgruppe fort. Dies gilt entsprechend auch für die vor der Verschmelzung des Sachsen-Finanzverbands auf die Finanzgruppe erfolgten Übertragungen. Im Innenverhältnis zwischen der Finanzgruppe und dem jeweiligen kommunalen Träger haftet für Altverbindlichkeiten allein die Finanzgruppe.

(3) Für die Übertragung der Trägerschaft bei Zweckverbandssparkassen ist die Zustimmung aller Verbandsmitglieder notwendig. § 26 Abs. 2 SächsKomZG gilt entsprechend. 36

§ 62
(aufgehoben) 37

§ 63
Gegenleistung

Die übertragenden Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Finanzgruppe einigen sich auf eine angemessene Gegenleistung der Finanzgruppe. Das Nähere ist in Verträgen zu regeln. In den Verträgen ist sicherzustellen, dass für alle Übertragungen ein geeignetes einheitliches Verfahren angewandt wird.

§ 64
Rückübertragung

(1) Die Anteilseigner sind berechtigt, aus der Finanzgruppe durch Kündigung auszuscheiden. Bei einer Rückübertragung der Trägerschaft einer Verbundsparkasse, deren früherer kommunaler Träger ein Sparkassenzweckverband ist, kann die Kündigung nur gemeinsam durch alle in diesem Sparkassenzweckverband mitgliedschaftlich organisierten Anteilseigner erfolgen. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der Finanzgruppe zu erklären; sie ist nur mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Kalenderjahres zulässig. Die Finanzgruppe und die ausscheidenswilligen Anteilseigner können sich auf eine kürzere Frist verständigen.

(2) Die Einzelheiten der Abwicklung einer Rückübertragung der Trägerschaft an den Verbundsparkassen, die angemessenen Gegenleistungen sowie die sonstigen Bedingungen sind nach Maßgabe etwaiger Vorgaben in der Satzung der Finanzgruppe in Verträgen zu regeln. Insbesondere ist eine Vereinbarung über die Übernahme des den Verbundsparkassen nach § 3 Abs. 4 überlassenen sonstigen Kapitals bis zum Zeitpunkt der Auflösung der Finanzgruppe zu treffen.

(3) Die Finanzgruppe ist mit dem Wirksamwerden des Austritts des letzten Anteilseigners aufgelöst. 38

Abschnitt 5
Sonstige Vorschriften

§ 65
Schweigepflicht

Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften sowie die Anteilseigner der Finanzgruppe haben über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden vertraulichen Angaben und Geheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse nicht zu Zwecken, die außerhalb der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben liegen, verwerten. Die Verpflichtung besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. Die §§ 394 und 395 des Aktiengesetzes finden entsprechende Anwendung.

§ 66
Rechtsaufsicht

(1) Die Finanzgruppe unterliegt der Aufsicht des Freistaates Sachsen. Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium der Finanzen.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Finanzgruppe den Gesetzen, den Rechtsverordnungen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen (Rechtsaufsicht). Bei der Durchführung der Aufsicht kann sich die Aufsichtsbehörde Dritter bedienen, deren Kosten die Finanzgruppe trägt.

(3) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen Beschlüsse nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 betreffend den Erlass einer Mustersatzung. Für die Vereinbarungen zur Übertragung der Trägerschaften an Sparkassen auf die Finanzgruppe nach § 61 ist die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 83 SächsGemO erforderlich.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Finanzgruppe unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen, hierfür die Geschäftsräume der Finanzgruppe betreten sowie Berichte und Akten anfordern. Sie ist berechtigt, an den Sitzungen der Anteilseignerversammlung und deren Ausschüsse teilzunehmen.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der Finanzgruppe zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Finanzgruppe, die das Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(6) Erfüllt die Finanzgruppe die ihr obliegenden Rechtspflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 5 nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Finanzgruppe anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Finanzgruppe der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Finanzgruppe das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Beauftragten durchführen lassen.

(7) Wenn und solange der ordnungsgemäße Geschäftsgang der Finanzgruppe es erfordert und die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Absätzen 4 bis 6 nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Finanzgruppe auf Kosten der Finanzgruppe wahrnimmt. Der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Finanzgruppe. 39

Teil 4
Haftung für bestehende Verbindlichkeiten ab dem 19. Juli 2005

§ 67
Haftung für bestehende Verbindlichkeiten ab dem 19. Juli 2005

(1) Die Träger der Finanzgruppe, der Sparkassen und der Sachsen LB am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der jeweiligen juristischen Person des öffentlichen Rechts. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.

(2) Die Träger im Sinne des Absatzes 1 werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Instituts nicht befriedigt werden können.

(3) Verpflichtungen der Finanzgruppe, der Sparkassen und der Sachsen LB auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder durch eine Mitgliedschaft im Beteiligungsverband sächsischer Sparkassen als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Absätze 1 und 2 im gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.

(4) Mehrere Träger im Sinne des Absatzes 1 haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen oder einem anderen festgelegten Maßstab.

(5) An die Stelle des Beteiligungsverbandes sächsischer Sparkassen treten nach seiner Auflösung als Haftungsschuldner im Sinne der Absätze 1 bis 3 dessen Mitglieder am 18. Juli 2005. Absatz 4 gilt entsprechend. 40

§ 68
Haftungsbeschränkung

Ansprüche des Freistaates Sachsen gegen die Finanzgruppe und die sächsischen Kommunen zum Ausgleich für die vom Freistaat Sachsen übernommenen Garantien in Höhe von 2 750 000 000 EUR beschränken sich auf die Höhe des Teils des Kaufpreises für die Landesbank Sachsen Aktiengesellschaft (Sachsen LB), der der Finanzgruppe nach Tilgung aufgenommener Kredite für den Erwerb von Anteilen an der Sachsen LB und nach Ausgleich der ihr im Zusammenhang mit der Sachsen LB entstandenen Kosten verblieben ist. Im Übrigen werden die Finanzgruppe und die sächsischen Kommunen von der Haftung für die vom Freistaat Sachsen übernommenen Garantien in Höhe von 2 750 000 000 EUR freigestellt. 41

§ 69
Übergangsbestimmungen

(1) § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 sowie Abs. 3 bis 5 sind erstmals zur nächsten Wahl des Verwaltungsrats anzuwenden. Ein bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) bereits amtierender Verwaltungsrat bleibt für die Dauer seiner allgemeinen Wahlperiode im Amt. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vorzeitig aus, so richtet sich die Wahl eines Ersatzmitglieds nach den Vorschriften in der am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) geltenden Fassung.

(2) § 9 Abs. 2, §§ 22 und 23 in der am 29. Juni 2012 geltenden Fassung sind für den Vertreter der Finanzgruppe bis zur nächsten Wahl des Verwaltungsrats weiter anzuwenden. 42