Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
zur Regelung des Kirchensteuerwesens
im Freistaat Sachsen
Vom 16. Januar 1991
Auf Grund von § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 31. 8. 1990, BGBl II S. 1194 wird verordnet:
§ 1
Die Verwaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer und des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe wird für die in der Anlage aufgeführten steuerberechtigten Körperschaften den Finanzämtern übertragen.
§ 2
Die Arbeitgeber haben für die evangelischen Landeskirchen und die Diözesen der katholischen Kirche der Bundesrepublik Deutschland, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des im Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt II Seite 885) genannten Gebietes liegt, die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Beitrittsgebiet haben, aber von einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen entlohnt werden; maßgebend ist der für den Ort der Betriebsstätte geltende Vomhundertsatz der Kirchensteuer.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Dresden, den 16. Januar 1991
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt
Anlage
Verzeichnis der steuerberechtigten Körperschaften, deren Kirchensteuer von den Finanzämtern verwaltet werden
- 1.
- Im Bereich der Evangelischen Kirche:
- a)
- Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
- b)
- Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
- c)
- Evangelische Kirche des Görlitzer Kirchengebiets
- 2.
- Im Bereich der Katholischen Kirche:
- a)
- Bistum Dresden-Meißen
- b)
- Apostolische Administratur Görlitz
- c)
- Bischöfliches Amt Magdeburg