Historische Fassung war gültig vom 09.09.2003 bis 31.12.2016

Gesetz
über die Rechtsstellung des Sächsischen Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(Landesbeauftragtengesetz)

Vom 30. Juni 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. September 2003

Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dieses Gesetz regelt die Bestellung und die Tätigkeit des Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Freistaat Sachsen nach § 38 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-GesetzStUG) vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272).

Es hat insbesondere das Ziel,

  1. den einzelnen bei Fragen zu unterstützen, die sich im Zusammenhang mit dem Zugang zu den vom Staatssicherheitsdienst zu seiner Person gespeicherten Informationen ergeben,
  2. die Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes im Gebiet des Freistaates Sachsen zu fördern,
  3. die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen des Landes sowie dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu unterstützen.

§ 2
Wahl und Rechtsstellung

(1) Der Landesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Landesbeauftragter) ist eine Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz. Der Landesbeauftragte hat seinen Sitz in Dresden.

(2) Der Leiter der Dienststelle wird auf Vorschlag der Staatsregierung vom Landtag mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er muss bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte führt als Dienstbezeichnung die Bezeichnung „Der Sächsische Landesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik“

(3) Vor Ablauf der Dienstzeit kann der Landesbeauftragte nur mit einer Mehrheit der Mitglieder des Landtages abberufen werden.

(4) Der Landesbeauftragte ist in Ausübung seiner Dienstgeschäfte unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht und der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums der Justiz. Dem Landesbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

(5) Ist der Landesbeauftragte länger als sechs Wochen an der Ausübung seiner Dienstgeschäfte verhindert, kann der Staatsminister der Justiz einen Vertreter für die Dauer der Verhinderung mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen; der Landesbeauftragte soll dazu gehört werden. Bei einer kürzeren Verhinderung oder bis eine Regelung nach Satz 1 getroffen ist, führt der Vertreter des Landesbeauftragten dessen Geschäfte.

(7)  aufgehoben 1

§ 3
Aufgaben des Landesbeauftragten

(1) Der Landesbeauftragte hat folgende Aufgaben:

  1. Unterrichtung der Öffentlichkeit über Struktur, Methoden und Wirkungsweise des Staatssicherheitsdienstes als eines Instrumentes der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands;
  2. Beratung der nach §§ 13 bis 17 StUG Anspruchsberechtigten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte;
  3. Information und Beratung von natürlichen Personen sowie von nichtöffentlichen und öffentlichen Stellen;
  4. Im Einzelfall die Unterstützung und Ergänzung der von anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen im Freistaat Sachsen durchgeführten Dokumentations-, Bildungs- und Forschungstätigkeit im Bereich der historischen und politischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes als eines Instrumentes der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands.

(2) Auf Ersuchen des Landtages oder der Staatsregierung hat der Landesbeauftragte Auskünfte zu erteilen, Stellungnahmen abzugeben und Gutachten zu erstellen.

(3) Der Landesbeauftragte erstattet dem Landtag auf dessen Ersuchen, im übrigen mindestens jährlich, erstmals zum 1. Juli 1993 einen Tätigkeitsbericht.

(4) Der Landesbeauftragte darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten nach Maßgabe des StUG verarbeiten.

(5) Das Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330) findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Datenschutzkontrolle keine Anwendung. 2

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 30. Juni 1992

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann