Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Grundschulen im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Grundschulen – SOGS)
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Vom 3. August 2004
Rechtsbereinigt mit Stand vom 25. Mai 2018
Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 52) geändert worden ist, wird verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
Diese Schulordnung gilt für alle öffentlichen Grundschulen im Freistaat Sachsen. Sie gilt für Grundschulen im deutsch-sorbischen Gebiet, soweit die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307), in der jeweils geltenden Fassung, keine abweichenden Festlegungen enthält.
§ 2
Arbeitsweise der Grundschule
Die Grundschule knüpft an die vorschulischen Erfahrungen der Kinder an. Sie arbeitet leistungs- und kindorientiert und beachtet die Verschiedenartigkeit der Kinder.
Abschnitt 2
Schuleingangsphase und Schulwechsel
§ 3
Anmeldung
(1) Die Schulleiter geben im Mai eines jeden Jahres Ort und Zeit der Anmeldung sowie den jeweiligen Schulbezirk durch den Schulträger in ortsüblicher Weise bekannt. Soweit der Schulträger mehrere Grundschulen einem gemeinsamen Schulbezirk zugeordnet hat, weist der Schulleiter auf die zugeordneten Schulen hin. Die Anmeldung soll im Zeitraum vom 1. August bis zum 15. September erfolgen. In den Fällen des § 27 Abs. 2 SchulG muss die Anmeldung bis zum 15. März des folgenden Kalenderjahres vorgenommen werden. Den Termin benennt das Staatsministerium für Kultus in der für das jeweilige Schuljahr geltenden Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres ( VwV Bedarf und Schuljahresablauf).
(2) Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, sind durch die Eltern bei einer Grundschule ihres Schulbezirkes anzumelden. Kinder, die das sechste Lebensjahr später vollenden, können angemeldet werden.
(3) Wünschen die Eltern, dass ihr Kind eine Grundschule besucht, die außerhalb des für sie maßgeblichen Schulbezirkes liegt, stellen sie unter Angabe der Gründe spätestens zum 15. Februar des Kalenderjahres einen Antrag auf Aufnahme an der Schule, die das Kind nach ihrem Wunsch besuchen soll. Für noch nicht schulpflichtige Kinder kann der Antrag auch nach diesem Termin gestellt werden. Will der Schulleiter dem Antrag entsprechen, holt er die Zustimmung der Sächsischen Bildungsagentur ein und teilt den Eltern die Entscheidung mit.
(4) Für Kinder mit Migrationshintergrund wird auf Wunsch der Eltern eine besondere Bildungsberatung angeboten.
(5) Die Eltern melden die Kinder an. Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde oder eine amtlich beglaubigte Kopie derselben vorzulegen; außerdem kann bei dem Besuch einer Kindertageseinrichtung zusätzlich die Entwicklungsdokumentation vorgelegt werden. Folgende Daten werden verarbeitet:
- 1.
- Name und Vorname der Eltern und des Kindes;
- 2.
- Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes;
- 3.
- Geschlecht des Kindes;
- 4.
- Anschrift der Eltern und des Kindes;
- 5.
- Telefonnummer, Notfalladresse;
- 6.
- Staatsangehörigkeit des Kindes;
- 7.
- Religionszugehörigkeit des Kindes;
- 8.
- Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind;
- 9.
- ob im Jahr vor der Schulaufnahme ein Kindergarten besucht wird.
Die Daten der Entwicklungsdokumentation und die Daten nach Satz 3 Nr. 6 und 8 sind nur mit Einwilligung der Eltern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, zu verarbeiten.
(6) Für den Besuch einer genehmigten Schule in freier Trägerschaft melden die Eltern ihr Kind an einer öffentlichen Grundschule ihres Schulbezirkes zur Schulaufnahmeuntersuchung und Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes an. 3
§ 4
Aufnahme und Zurückstellung
(1) Kinder sind in die Klassenstufe 1 aufzunehmen. Zur Schulaufnahme wird der aktuelle Entwicklungsstand des Kindes ermittelt.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter; im gemeinsamen Schulbezirk trifft er die Entscheidung im Einvernehmen mit der Sächsischen Bildungsagentur. § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350, 416), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(3) Eine Zurückstellung schulpflichtiger Kinder gemäß § 27 Abs. 3 SchulG ist nur einmal möglich. Beispiele für eine ungenügende körperliche und geistige Entwicklung sind insbesondere erhebliche gesundheitliche oder emotional-soziale Beeinträchtigungen. Die Zurückstellung soll nur erfolgen, wenn sich keine Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf ergeben. Der Schulleiter teilt den Eltern den Grund der Zurückstellung ihres Kindes schriftlich mit. Er berät die Eltern über Fördermaßnahmen zur Vorbereitung des Schuleintritts.
(4) Liegen Anhaltspunkte vor, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen, können die Eltern oder der Schulleiter zur Klärung der geeigneten Schulart für die Einschulung das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beantragen. § 13 Abs. 1 und 3 bis 9 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 735) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Bestehen bei einer nicht genügenden geistigen oder körperlichen Entwicklung Zweifel, ob diese eine Zurückstellung oder sonderpädagogischen Förderbedarf begründet, kann der Schulleiter eine Beratung durch eine Förderschule gemäß § 13 Abs. 2 SOFS beantragen. 4
§ 5
Schuleingangsphase
(1) Die Schuleingangsphase umfasst die Anmeldung, die Schulaufnahmeuntersuchung, die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes und den Anfangsunterricht.
(2) Der Anfangsunterricht umfasst die Klassenstufen 1 und 2. Diese bilden eine pädagogische Einheit.
(3) Die Grundschule stimmt die Durchführung der Schuleingangsphase mit den Maßnahmen der Kindergärten zum Schulvorbereitungsjahr gemäß § 2 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. 130, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ab.
(4) Jede Grundschule erarbeitet im Rahmen des Schulprogramms ein Konzept zur Gestaltung der Schuleingangsphase. Das Konzept soll die Zusammenarbeit mit den Eltern, den kooperierenden Kindergärten, den Horten, den Förderschulen und dem Kinder- und Jugendärztlichen Dienst beschreiben.
(5) Die individuelle Förderung eines Schülers kann in einem pädagogischen Entwicklungsplan dokumentiert werden. Für Schüler mit Entwicklungsbesonderheiten muss ein pädagogischer Entwicklungsplan erstellt werden. Mit Zustimmung der Eltern können Gutachten herangezogen werden. 5
§ 6
Schulwechsel und Bildungsberatung
(1) Schüler können aus wichtigem Grund an eine andere Grundschule wechseln. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter der aufnehmenden Schule.
(2) Wechselt ein Schüler an eine andere Schule, verbleiben die Schülerunterlagen an der Grundschule, bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen bei der abgebenden Schule anfordert.
(3) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Schüler, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer oder psychischer Funktionen auch durch besondere Hilfen in der Grundschule nicht hinreichend integriert werden können und deshalb der sonderpädagogischen Förderung bedürfen, beantragt der Schulleiter die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 SOFS bei der Sächsischen Bildungsagentur.
(4) Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bietet die Schule allen Eltern eine Bildungsberatung an, insbesondere zu den Kriterien und zum Verfahren für die Erteilung der Bildungsempfehlung sowie zu den Bildungsangeboten und Leistungsanforderungen der Mittelschulen, der Gymnasien und der berufsbildenden Schulen. Dabei ist auch über die Möglichkeiten zu informieren, zwischen den Schularten zu wechseln. Nach Erörterung in der Klassenkonferenz führt der Klassenlehrer zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres mit den Eltern ein Beratungsgespräch zum Entwicklungsstand und zur weiteren Schullaufbahn des Schülers; dabei können Bildungsvereinbarungen geschlossen werden. Die Beratung nach Satz 1 kann vom zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bis spätestens Ende November der Klassenstufe 4 vertieft werden.
(5) Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 4 spricht der Klassenlehrer mit den Eltern über die voraussichtliche Bildungsempfehlung; zu diesem Gespräch können der Beratungslehrer und weitere Lehrer hinzugezogen werden. Auf Wunsch der Eltern vermittelt die Grundschule ein Beratungsgespräch mit Lehrern der Mittelschule und des Gymnasiums.
(6) Die Gespräche an den Grundschulen sind zu dokumentieren.6
Abschnitt 3
Unterrichtsorganisation
§ 7
Klassen- und Gruppenbildung
(1) Der Unterricht wird in der Regel im Klassenverband erteilt.
(2) Schüler mit Migrationshintergrund können eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe besuchen oder zusätzlichen Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten. Dabei können höchstens zwei aufeinanderfolgende Klassenstufen zusammengefasst werden.
(3) Die Einrichtung von Klassen oder Gruppen richtet sich nach den pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten an der jeweiligen Schule. Die Einzelheiten über die Klassen- und Gruppenbildung regelt das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift.
(4) Die Klassen- und Gruppenbildung wird vom Schulleiter vorgenommen. 7
§ 8
Unterrichtszeit
(1) Der Unterricht wird an fünf Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet in der Regel am Vormittag statt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt.
(2) Der Unterricht soll zwischen 7.30 und 9.00 Uhr beginnen. Die Unterrichtszeiten werden von der Gesamtlehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger beschlossen.
(3) Die zeitliche Planung des Unterrichts soll sich an den Lernaufgaben und Lernbedingungen der Schüler orientieren. Eine Unterrichtsstunde dauert in der Regel 45 Minuten.
(4) Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen. Diese betragen bei sechs Unterrichtsstunden insgesamt mindestens 60 Minuten. Die Erholungsphasen werden durch die unterrichtenden Lehrer in eigener pädagogischer Verantwortung festgelegt.
(5) Der Schulleiter beendet den Unterricht vorzeitig, wenn wegen großer Hitze oder anderer äußerer Umstände kein sinnvoller Unterricht möglich ist. 8
§ 9
Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage
(1) Das Schuljahr wird in zwei Schulhalbjahre eingeteilt. Das Ende des ersten und der Beginn des zweiten Schulhalbjahres werden vom Staatsministerium für Kultus festgelegt.
(2) Die Gesamtdauer der Ferien während des Schuljahres beträgt 75 Werktage. Beginn und Ende der Ferien werden vom Staatsministerium für Kultus festgelegt. Frei bewegliche Ferientage werden von jeder Schule im Einvernehmen mit der Sächsischen Bildungsagentur, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung festgelegt.
(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen können unterrichtsfreie Tage durch die Sächsische Bildungsagentur oder das Staatsministerium für Kultus angeordnet werden. 9
§ 10
Aufsicht
(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Schüler am Unterricht und an anderen schulischen Veranstaltungen teilnehmen, einschließlich der Pausen und Freistunden mit einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltungen.
(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem geistigen und körperlichen Entwicklungsstand sowie dem Verantwortungsbewusstsein der zu beaufsichtigenden Schüler, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art der schulischen Veranstaltungen.
(3) Die Aufsicht wird durch den Schulleiter, die Lehrer und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt. Der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan.
(4) Die Schüler sind im erforderlichen Umfang aktenkundig über Unfallverhütung zu belehren.
Abschnitt 4
Unterricht
§ 11
Pflichtunterricht
(1) Der Unterricht ist für alle Schüler verbindlich.
(2) In Bildungsvereinbarungen gemäß § 35a Abs. 2 SchulG können gemeinsame Erziehungs- und Bildungsziele sowie Maßnahmen zur individuellen Förderung des Schülers festgelegt werden.
§ 12
Zusätzliche schulische Veranstaltungen
(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen ist freiwillig. Für Schüler mit Migrationshintergrund kann die Sächsische Bildungsagentur an ausgewählten Schulen herkunftssprachlichen Unterricht anbieten.
(2) Besucht der Schüler eine Arbeitsgemeinschaft, herkunftssprachlichen Unterricht oder Angebote des Intensiven Sprachenlernens, ist er in der Regel verpflichtet, mindestens für ein Schulhalbjahr daran teilzunehmen. 10
§ 13
Förderunterricht
(1) Förderunterricht wird gemäß dem individuellen Förderbedarf des jeweiligen Schülers durchgeführt. Grundlage bildet das pädagogische Konzept der Schule. Förderunterricht kann in Gruppen, klassen- oder jahrgangsübergreifend stattfinden.
(2) Nach Maßgabe der Stundentafel sollen im Förderunterricht Entwicklungsrückstände abgebaut, durch dafür qualifizierte Lehrer oder Schulpsychologen festgestellte Teilleistungsschwächen verringert sowie Begabungen gefördert werden.
(3) Der Schüler ist zur Teilnahme am Förderunterricht während des vom Lehrer festgelegten Zeitabschnittes verpflichtet. 11
§ 13a
LRS-Klassen
(1) Für Schüler mit festgestellter Teilleistungsschwäche im Lesen und Rechtschreiben kann die Sächsische Bildungsagentur zulassen, dass für die Klassenstufe 3 besondere Klassen (LRS-Klassen) gebildet werden. Dabei wird die Klassenstufe 3 auf zwei Schuljahre gedehnt. Für den Besuch dieser Klassen ist die Einwilligung der Eltern erforderlich.
(2) Zum Abschluss des ersten Schuljahres dieser Klassenstufe wird eine Mitteilung erstellt, die entsprechend einer Halbjahresinformation über den erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand informiert. Zum Abschluss der Klassenstufe wird ein Zeugnis erteilt, das entsprechend einem Jahreszeugnis den in der Klassenstufe erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand dokumentiert. In den Halbjahresinformationen, der Mitteilung und dem Zeugnis wird der Besuch der LRS-Klasse vermerkt. Eine Wiederholung der Klassenstufe 3 ist nicht möglich. 12
Abschnitt 5
Ermittlung und Bewertung von Leistungen,
Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung
§ 14
Grundlagen der Leistungsbewertung
(1) Die vom Staatsministerium für Kultus erlassenen Lehrpläne, Stundentafeln und die Bildungsstandards bilden die Grundlage für die Leistungsanforderungen.
(2) Die Ermittlung, Beurteilung und die daraus folgende Bewertung von Leistungen liegt in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers. Die Lehrerkonferenz beschließt die Bewertungsrichtlinien. Der Klassenlehrer gibt diese den Eltern zu Beginn des Schuljahres bekannt.
(3) Die Ermittlung und Bewertung von Leistungen soll auf der Grundlage der Analyse des Lernprozesses und der Lernergebnisse erfolgen.
(4) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen.
(5) Für Schüler, die
- 1.
- gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SchIVO integrativ unterrichtet werden,
- 2.
- im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598, 2606) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, behindert sind oder
- 3.
- eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen,
legt der Fachlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern. 13
§ 15
Bewertung von Leistungen,
Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung
(1) Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen bewertet. Die Bewertung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers.
(2) Die Schüler der Grundschule werden auf die Benotung allmählich vorbereitet. In der Klassenstufe 1 werden keine Noten erteilt. In der Klassenstufe 2 wird in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht benotet. An sorbischen Schulen im Sinne des § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet tritt an die Stelle des Faches Deutsch das Fach Sorbisch. Ab Klassenstufe 3 wird in allen Fächern mit Ausnahme des Faches Englisch benotet. Das Fach Englisch wird ab Klassenstufe 4 benotet. Werden in Fächern keine Noten erteilt, ist die Leistung verbal einzuschätzen. Werden Noten erteilt, kann eine verbale Einschätzung hinzutreten. Verbale Einschätzungen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten.
(3) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet:
Nummer | Notenbeschreibung | Note | Entsprechung |
---|---|---|---|
1. | sehr gut | (1), | wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
2. | gut | (2), | wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht; |
3. | befriedigend | (3), | wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
4. | ausreichend | (4), | wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
5. | mangelhaft | (5), | wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; |
6. | ungenügend | (6), | wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
Notentendenzen können durch Hinzufügen der Zeichen „+“ oder „–“ ausgedrückt werden.
(4) Anforderungen im Sinne des Absatzes 3 sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte sowie der Grad der selbst-ständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, einschließlich der Art der Darstellung.
(5) Werden Leistungen nicht erbracht, entscheidet der Lehrer unter Berücksichtigung der Gründe sowie abhängig von Alter und Entwicklungsstand des Schülers, ob ein Nachtermin angeordnet wird oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt. Bei Leistungsverweigerung sind die Eltern zu informieren.
(6) Weiterhin werden Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers benotet.
- 1.
- Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessenen Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme, Toleranz und Gemeinsinn sowie Selbsteinschätzung.
- 2.
- Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer und Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben.
- 3.
- Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbstständigkeit, Kreativität sowie Verantwortungsbereitschaft.
- 4.
- Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen sowie Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.
(7) Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet:
Nummer | Notenbeschreibung | Note | Entsprechung |
---|---|---|---|
1. | sehr gut | (1), | wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist; |
2. | gut | (2), | wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers stark ausgeprägt ist; |
3. | befriedigend | (3), | wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist; |
4. | ausreichend | (4), | wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers schwach ausgeprägt ist; |
5. | mangelhaft | (5), | wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers unzureichend ausgeprägt ist; |
dabei sind gesundheitliche Beeinträchtigungen des Schülers angemessen zu berücksichtigen. Verbale Einschätzungen ergänzen im Jahreszeugnis diese Benotung. 14
§ 16
Klassenarbeiten, Kurzkontrollen
und Komplexe Leistungen
(1) Klassenarbeiten geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse sowie einzelner Schüler. Sie können in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit angesetzt werden.
(2) Die Anzahl der Klassenarbeiten und Komplexen Leistungen wird am Schuljahresanfang durch die Klassenkonferenz in den Schulen festgelegt. Sie sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen.
(3) Klassenarbeiten sind anzukündigen. An einem Tag darf nicht mehr als eine, pro Woche dürfen nicht mehr als zwei Klassenarbeiten geschrieben werden. Sie sollen nicht an zwei aufeinander folgenden Tagen und nicht unmittelbar nach den Ferien geschrieben werden. Die Zeit bis zur Rückgabe soll eine Woche nicht überschreiten.
(4) Eine Klassenarbeit kann durch eine schriftliche Arbeit mit zentraler Aufgabenstellung des Staatsministeriums für Kultus zum Nachweis des in einem längeren Unterrichtszeitraum erzielten Lernerfolgs sowie zur Orientierung für die weitere Schullaufbahn und zur Ermittlung des Förderbedarfs ersetzt werden. Die Eltern sind darüber zu informieren.
(5) Kurzkontrollen sollen sich auf begrenzte Stoffbereiche im Zusammenhang mit dem jeweils vorausgegangenen Unterricht beziehen. Sie werden nicht wie Klassenarbeiten gewichtet. Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt der Fachlehrer.
(6) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis, dass die Schüler ein Projekt selbstständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können, und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen. Sie können wie eine Klassenarbeit bewertet werden.
(7) Klassenarbeiten sind in der Regel nach Kenntnisnahme durch die Eltern von der Schule bis zum Ende des Schuljahres aufzubewahren. Die Gesamtlehrerkonferenz kann beschließen, dass die Klassenarbeiten nach Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Eltern ausgehändigt werden. Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern. Diese sind zu Beginn jeden Schuljahres hierüber zu informieren. 15
§ 17
Hausaufgaben
(1) Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sollen dem Entwicklungsstand des einzelnen Schülers angepasst werden.
(2) Hausaufgaben werden im Unterricht besprochen und überprüft.
(3) Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten.
§ 18
Täuschungen
(1) Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf andere Weise getäuscht oder der Versuch einer Täuschung unternommen, kann der Lehrer eine Wiederholung des Leistungsnachweises anordnen, in den Klassenstufen 3 und 4 die Benotung herabsetzen oder in einem schweren Fall in der Klassenstufe 4 die Note „ungenügend“ erteilen.
(2) Wird die Benotung herabgesetzt oder die Note „ungenügend“ erteilt, ist dies den Eltern mit einer kurzen Begründung schriftlich mitzuteilen. Diese Noten sind wie andere Leistungsnachweise bei der Notengebung in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis zu berücksichtigen.
§ 19
Halbjahresinformationen
(1) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Eltern, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. In Klassenstufe 1 wird eine schriftliche Verbaleinschätzung erteilt; ab Klassenstufe 2 können die gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 bis 6 zu erteilenden Noten auch mit Notentendenzen ausgewiesen werden. Ab Klassenstufe 2 sind auch Noten für das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung auf der Halbjahresinformation auszuweisen.
(2) Für Halbjahresinformationen sind Vordrucke zu verwenden, die den vom Staatsministerium für Kultus veröffentlichten Mustern entsprechen. Sie sind vom Klassenlehrer zu unterschreiben. Die Ausgabe der Halbjahresinformationen erfolgt jeweils am letzten Schultag des Schulhalbjahres. Die Eltern bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme. 16
§ 20
Jahreszeugnisse
(1) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülern nach einem Schuljahr erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand dokumentieren. Sie beinhalten:
- 1.
- die Noten gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 bis 6;
- 2.
- ab der Klassenstufe 2 die Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung während des ganzen Schuljahres sowie
- 3.
- verbale Einschätzungen gemäß § 15 Abs. 7 Satz 2.
Eine verbale Einschätzung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 7 und 8 kann aufgenommen werden. Der Inhalt des Jahreszeugnisses soll dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung der Schüler beinhalten.
(2) Für Jahreszeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den vom Staatsministerium für Kultus veröffentlichten Mustern entsprechen. Sie sind vom Klassenlehrer und vom Schulleiter zu unterschreiben. Die Ausgabe der Jahreszeugnisse erfolgt in der Regel am letzten Schultag des Schuljahres. Die Eltern bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme. 17
§ 21
Bildungsempfehlung
(1) Zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 4 erteilt die Klassenkonferenz der Klassenstufe 4 eine Bildungsempfehlung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 3 oder 4 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen. Hierfür ist ein Vordruck zu verwenden, der dem vom Staatsministerium für Kultus veröffentlichten Muster entspricht.
(2) An sorbischen Schulen gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet kann zur Erteilung der Bildungsempfehlung gemäß Absatz 1 das Fach Deutsch durch das Fach Sorbisch ersetzt werden. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz.
(3) Für Schüler der Vorbereitungsklassen oder Vorbereitungsgruppen wird eine Bildungsempfehlung nach Absatz 1 mit der Maßgabe erteilt, dass diese unter Berücksichtigung der im Herkunftsland erbrachten Leistungen, des Lern- und Arbeitsverhaltens sowie der sprachlichen Fähigkeiten in der deutschen Sprache durch den Betreuungslehrer erteilt wird. An die Stelle der Noten gemäß § 34 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen treten die Noten des von den Eltern vorzulegenden letzten Zeugnisses aus dem Herkunftsland. Die Note im Fach Deutsch wird durch die Note in der jeweiligen Muttersprache ersetzt. Wurde das Fach Sachunterricht im Herkunftsland nicht unterrichtet, tritt an dessen Stelle ein vergleichbares Fach mit gesellschaftswissenschaftlichem und naturwissenschaftlichem Bezug.18
Abschnitt 6
Versetzung, Wiederholung
§ 22
Versetzungsbestimmungen
(1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden diejenigen Schüler versetzt, die in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben.
(2) In Klassenstufe 2 steigt ein Schüler ohne Versetzungsentscheidung auf. Mit Zustimmung der Eltern kann ein Schüler aufgrund seines Entwicklungsstandes ein Jahr länger im Anfangsunterricht gemäß § 5 Abs. 2 verbleiben. Die Entscheidung über den Verbleib in Klassenstufe 1 kann bis zum Ende der Klassenstufe 1 getroffen werden. Der Wechsel von der Klassenstufe 2 in die Klassenstufe 1 ist mit Zustimmung der Sächsischen Bildungsagentur im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 2 frühestens zwei Monate nach Unterrichtsbeginn zulässig. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.
(3) In die Klassenstufe 3 kann ein Schüler noch versetzt werden, wenn er in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Sachunterricht die Note „mangelhaft“ erreicht hat und sein Lern- und Arbeitsverhalten, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen der Klassenstufe 3 gewachsen sein wird. An sorbischen Schulen im Sinne des § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet tritt an die Stelle des Faches Deutsch das Fach Sorbisch.
(4) In die Klassenstufen 4 und 5 kann ein Schüler noch versetzt werden, wenn er in einem der Fächer Deutsch, Sachunterricht oder Mathematik höchstens einmal die Note „mangelhaft“, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal die Note „mangelhaft“ erreicht hat und sein Lern- und Arbeitsverhalten, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sein wird. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wie längerer Erkrankung, Wechsel an eine andere Grundschule oder festgestellter Teilleistungsschwäche können Schüler, die nach Absatz 1 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sein werden. Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.
(6) Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.
(7) Schüler, die
- 1.
- aus einer Klasse, die sie wiederholt haben, erneut nicht versetzt werden,
- 2.
- eine Klasse wiederholt haben und aus der nachfolgenden Klasse nicht versetzt werden oder
- 3.
- aus einer LRS-Klasse nicht versetzt werden,
nehmen am Unterricht der nächsthöheren Klasse teil. Dies ist im Jahreszeugnis zu vermerken. Der Schulleiter beantragt die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. 19
§ 23
Freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe
(1) Eine Klassenstufe kann auf schriftlichen Antrag der Eltern einmal während des Besuches der Grundschule freiwillig wiederholt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler den Anforderungen der nächsten Klassenstufe nur unzureichend genügen kann und die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters dem Antrag zustimmt. Die freiwillige Wiederholung ist zulässig
- 1.
- zum Ende der Klassenstufe 2, 3 oder 4 oder
- 2.
- im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 oder 4 frühestens zwei Monate nach Unterrichtsbeginn.
(2) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als nicht getroffen. Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.
(3) Nimmt ein Schüler die Regelung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 bis 4 in Anspruch, gilt dies nicht als freiwillige Wiederholung. 20
§ 24
Wechsel und Überspringen einer Klassenstufe
Ein Schüler kann im Laufe des Schuljahres in die nächsthöhere Klassenstufe überwechseln oder zum Schuljahresende eine Klassenstufe überspringen, wenn:
- 1.
- sein Entwicklungs- und Leistungsstand erwarten lassen, dass er den Anforderungen gewachsen sein wird;
- 2.
- ein Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters vorliegt und
- 3.
- die Eltern das Einverständnis erklärt haben.
Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis vermerkt.
Abschnitt 7
Schlussvorschrift
§ 25
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft, soweit in Absatz 2 Satz 1 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt, soweit in Absatz 2 Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1117), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2000 (SächsGVBl. S. 417), außer Kraft.
(2) § 15 Abs. 2 tritt am 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 15 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1117), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2000 (SächsGVBl. S. 417), außer Kraft. 21
Dresden, den 3. August 2004
Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Günther Portune
Staatssekretär