Historische Fassung war gültig vom 01.08.2013 bis 31.07.2014

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Förderschulen im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Förderschulen – SOFS) 1

Vom 3. August 2004

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2013

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 52) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Schulordnung gilt für alle öffentlichen allgemeinbildenden Förderschulen im Freistaat Sachsen.

(2) Förderschulen im Sinne des Absatzes 1 sind auch Förderzentren und Förderschulzentren.

§ 2
Aufgabe der allgemeinbildenden Förderschule

Die Förderschule vermittelt eine den Bedürfnissen ihrer Schüler angemessene Bildung, Ausbildung und Erziehung, bereitet sie auf ein selbständiges Leben in der Gemeinschaft und auf eine berufliche Tätigkeit vor und versucht, durch förderpädagogische Maßnahmen ihre Eingliederung oder Wiedereingliederung in eine der anderen allgemeinbildenden Schulen zu ermöglichen. 3

§ 3
Aufgabe und Aufbau der Schule
für Blinde und Sehbehinderte

(1) An der Schule für Blinde und Sehbehinderte werden Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sehen unterrichtet und betreut, die auf besondere Hilfen dieser Schule angewiesen sind, um sich schulische Bildung aneignen und sich auf ein Leben in einer vorwiegend optisch ausgerichteten Umwelt vorbereiten zu können.

(2) Die Schule für Blinde und Sehbehinderte gliedert sich in

1.
den Grundschulteil,
2.
den Mittelschulteil,
3.
Klassen für Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen und
4.
Klassen für Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.

(3) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 4
Aufgabe und Aufbau der Schule
für Hörgeschädigte

(1) An der Schule für Hörgeschädigte werden Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören unterrichtet und betreut, die auch mit akustischen oder elektronischen Hilfen am Unterricht der anderen allgemeinbildenden Schulen oder einer anderen Förderschule nicht teilnehmen können und besonderer pädagogischer Hilfe bedürfen, damit Sprache aufgebaut, Kommunikationsformen entwickelt und schulische Lernprozesse bewältigt werden. Die Schüler können getrennt nach dem Umfang des Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Hören oder nach Ausprägung des Sprachvermögens in Sprachlerngruppen unterrichtet werden.

(2) Die Schule für Hörgeschädigte gliedert sich in

1.
den Grundschulteil,
2.
den Mittelschulteil,
3.
Klassen für Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen und
4.
Klassen für Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.

(3) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 5
Aufgabe und Aufbau der Schule
für geistig Behinderte

(1) An der Schule für geistig Behinderte werden Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet und betreut, die aufgrund schwerwiegender Beeinträchtigungen im kognitiven Bereich, verbunden mit sozialkommunikativen und emotionalen Besonderheiten, in den anderen allgemeinbildenden Schulen nicht hinreichend gefördert werden können.

(2) Die Schule für geistig Behinderte gliedert sich in Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe und Werkstufe. Innerhalb der einzelnen Stufen werden Klassen gebildet. Der Besuch einer Stufe umfasst drei Jahre. Die Schüler der Schule für geistig Behinderte erfüllen die ihnen obliegende Berufsschulpflicht in der Regel in der Werkstufe; §§ 28, 29 Abs. 2 SchulG bleiben unberührt. 4

§ 6
Aufgabe und Aufbau der Schule
für Körperbehinderte

(1) An der Schule für Körperbehinderte werden Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung unterrichtet und betreut, die infolge von Schädigungen, Erkrankungen oder Verletzungen innerer Organe oder des Stütz- und Bewegungsapparates dauerhaft so beeinträchtigt sind, dass sie auch bei apparativer Versorgung und medizinisch-therapeutischer Betreuung ständiger Hilfe und Unterstützung bedürfen.

(2) Die Schule für Körperbehinderte gliedert sich in

1.
den Grundschulteil,
2.
den Mittelschulteil,
3.
Klassen für Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen und
4.
Klassen für Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.

(3) Der Grundschulteil umfasst fünf Schuljahre: die Klassenstufen 1 bis 4 und ein Dehnungsjahr. Der Unterricht erfolgt nach den Lehrplänen der Grundschule. Der Mittelschulteil umfasst die Klassenstufen 5 bis 10. Der Unterricht erfolgt nach den Lehrplänen der Mittelschule; die Abschlüsse der Mittelschule können erworben werden. In Klassen gemäß Absatz 2 Nr. 3 erfolgt der Unterricht nach den Lehrplänen der Schule zur Lernförderung in den Klassenstufen 1 bis 9. Für Klassen gemäß Absatz 2 Nr. 4 gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

§ 7
Aufgabe und Aufbau der Schule
zur Lernförderung

(1) An der Schule zur Lernförderung werden Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet und betreut, die im schulischen Lernen so umfänglich und schwerwiegend beeinträchtigt sind, dass sie besondere Förderung und weitgehende Unterstützung bei der Bewältigung von Lernprozessen benötigen.

(2) Die Schule zur Lernförderung umfasst die Klassenstufen 1 bis 9. Mit Zustimmung der Sächsischen Bildungsagentur können Klassenstufen bis einschließlich der Klassenstufe 10 zur Erlangung des Hauptschulabschlusses eingerichtet werden.

(3) Mit Zustimmung der Sächsischen Bildungsagentur können an der Schule zur Lernförderung auch Klassen für Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung eingerichtet werden. Der Unterricht in diesen Klassen erfolgt nach den Lehrplänen der Schule zur Lernförderung. 5

§ 8
Aufgabe und Aufbau der Sprachheilschule

(1) An der Sprachheilschule werden Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache unterrichtet und betreut, deren Fähigkeit zur Kommunikation aufgrund schwerwiegender Stimm- und Artikulationsstörungen, Störungen im Redefluss, schwerer Sprachstörungen oder verzögerter Sprachentwicklung so beträchtlich eingeschränkt ist, dass sie einer vertieften und ganzheitlichen Förderung bedürfen.

(2) Die Sprachheilschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 4. Der Unterricht erfolgt nach den Lehrplänen der Grundschule.

(3) Mit Zustimmung der Sächsischen Bildungsagentur können an der Sprachheilschule die Klassenstufen 5 bis 10 eingerichtet werden. Der Unterricht erfolgt nach den Lehrplänen der Mittelschule. Die Abschlüsse der Mittelschule können erworben werden. 6

§ 9
Aufgabe und Aufbau der Schule
für Erziehungshilfe

(1) An der Schule für Erziehungshilfe werden Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung unterrichtet und betreut, deren Förderbedarf

1.
Folge von Entwicklungsstörungen oder traumatischen Erlebnissen ist und der durch besondere Fördermaßnahmen wieder abgebaut werden kann oder
2.
der auch oder ausschließlich auf soziokulturelle Einflüsse zurückzuführen ist und bei denen die öffentliche oder freie Jugendhilfe bereits Hilfe zur Erziehung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe leistet.

(2) Die Schule für Erziehungshilfe umfasst die Klassenstufen 1 bis 4. Der Unterricht erfolgt nach den Lehrplänen der Grundschule.

(3) Mit Zustimmung der Sächsischen Bildungsagentur können an der Schule für Erziehungshilfe die Klassenstufen 5 bis 10 sowie Klassen der Klassenstufen 1 bis 9 für Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen eingerichtet werden. Der Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 erfolgt nach den Lehrplänen der Mittelschule. Die Abschlüsse der Mittelschule können erworben werden. Der Unterricht in den Klassenstufen 1 bis 9 für Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen erfolgt nach den Lehrplänen der Schule zur Lernförderung. 7

§ 10
Aufgabe der Klinik- und Krankenhausschule

Die Klinik- und Krankenhausschule hat die Aufgabe, kranke Schüler, die sich längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen in einer Klinik, im Krankenhaus oder in einer Kureinrichtung befinden, so zu unterrichten und zu fördern, dass eine Wiedereingliederung in die bisher besuchten Klassen erleichtert wird. Der Umfang des Unterrichts ist mit dem behandelnden Arzt abzustimmen.

§ 11
Beratungsstellen

(1) Die Beratungsstellen, die Bestandteil der Förderschulen sind, nehmen die ihnen nach § 13 Abs. 5 SchulG zugewiesenen Aufgaben sowie weitere, ihnen von der Sächsischen Bildungsagentur übertragene förderpädagogische und diagnostische Aufgaben, insbesondere die Betreuung von Schülern, die nach den Bestimmungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchlVO) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350, 416), in der jeweils geltenden Fassung, integrativ unterrichtet werden, wahr.

(2) Der Schulleiter betraut einen Förderschullehrer mit der Leitung der Beratungsstelle. Dieser wird hierbei von den anderen Förderschullehrern, Fachlehrern und pädagogischen Unterrichtshilfen unterstützt. 8

§ 12
Förderzentrum und Förderschulzentrum

(1) Das Förderzentrum arbeitet interdisziplinär mit medizinischen, psychologischen und sozialpädagogischen Einrichtungen zusammen. Es berät andere allgemeinbildende Schulen zu seinem Förderschwerpunkt.

(2) Das Förderschulzentrum darf Unterricht nur in nach Förderschwerpunkten getrennten Klassen anbieten. 9

Abschnitt 2
Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs,
Schuleingangsphase, Wechsel der Schule und der Schulart 10

§ 13
Verfahren zur Beratung und zur Feststellung
des sonderpädagogischen Förderbedarfs

(1) Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs umfasst die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über die notwendige Förderung. Es kann von einer Grundschule im Rahmen des Aufnahmeverfahrens, von der Schule, die der Schüler besucht, oder den Eltern bei der Sächsischen Bildungsagentur beantragt werden.

(2) Vor Beantragung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs können im Rahmen des Aufnahmeverfahrens die Grundschule, nach Beginn der Schulpflicht die Schule, die der Schüler besucht, oder die Eltern eine Beratung durch eine Förderschule beantragen. Die beratenden Lehrer der Förderschule können das Kind in der Kindertageseinrichtung oder den Schüler in der Schule, die er besucht, beobachten. Sie können sich mit den dortigen pädagogischen Fachkräften, Klassen- und Fachlehrern über deren Erkenntnisse und Wahrnehmungen beraten und Hinweise zu Fördermaßnahmen geben. Die Eltern sind über die Durchführung der Beratung und die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren.

(3) Die Sächsische Bildungsagentur leitet das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ein, wenn Anhaltspunkte einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen. Der sonderpädagogische Förderbedarf wird von einer von der Sächsischen Bildungsagentur beauftragten Förderschule ermittelt.

(4) Die Förderschule informiert die Eltern über das beabsichtigte Vorgehen. Mit deren Zustimmung ist die probeweise Unterrichtung in der Förderschule zulässig; sie darf zwölf Wochen nicht überschreiten.

(5) Zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind Methoden der Förderdiagnostik anzuwenden. Der Gesundheitsdienst und ein Schulpsychologe der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Sächsischen Bildungsagentur können beteiligt werden. Mit Zustimmung der Eltern sollen bereits vorhandene Gutachten einbezogen werden.

(6) Der Schulleiter der Förderschule bildet zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einen Förderausschuss. Dem Förderausschuss gehören ein Vertreter der bisher besuchten Schule, ein mit der Diagnostik beauftragter Lehrer der beauftragten Förderschule sowie mindestens ein Elternteil an. Dem Förderausschuss sollen ein Schulpsychologe der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Sächsischen Bildungsagentur, ein Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie der betroffene Schüler selbst angehören. Der Förderausschuss kann einen Vertreter der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe, des örtlichen Trägers der Sozialhilfe sowie mit Einwilligung der Eltern zur bisherigen Entwicklung des Schülers aussagefähige Personen anhören.

(7) Die Förderschule erstellt ein förderpädagogisches Gutachten, das den sonderpädagogischen Förderbedarf und die Fördervorschläge benennt sowie Empfehlungen zum weiteren Bildungsgang und Förderschwerpunkt oder zu einer integrativen Maßnahme nach der Schulintegrationsverordnung gibt.

(8) Auf der Grundlage dieser Empfehlungen trifft die Sächsische Bildungsagentur die Entscheidung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 SchulG. Sie kann eine bestimmte Schule empfehlen. Sofern entschieden wird, dass gegenwärtig keine Pflicht zum Besuch einer Förderschule besteht, wird die bisherige Schule hierüber unter Übersendung einer Mehrfertigung des förderpädagogischen Gutachtens informiert.

(9) Für das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind Vordrucke zu verwenden, die den vom Staatsministerium für Kultus veröffentlichten Mustern entsprechen. 11

§ 14
Anmeldung und Aufnahme

(1) Die Eltern sind verpflichtet, ihr Kind an einer Förderschule des im Bescheid zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs festgelegten Förderschultyps oder an einer geeigneten Förderschule in freier Trägerschaft, die als Ersatzschule genehmigt ist, zum Schulbesuch anzumelden. Bei Aufnahme eines Schülers an einer Förderschule werden die Schülerunterlagen unverzüglich bei der abgebenden Schule angefordert. Schülerunterlagen enthalten neben den Angaben nach Satz 5 die Noten der Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse sowie Vermerke über Versetzungen und Versäumnisse. Soweit das Kind bislang noch keine Schule besucht hat, ist bei der Anmeldung die Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Kopie derselben vorzulegen; außerdem kann bei dem Besuch einer Kindertageseinrichtung zusätzlich die Entwicklungsdokumentation vorgelegt werden. Folgende Daten werden verarbeitet:

1.
Name und Vorname der Eltern und des Kindes;
2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes;
3.
Geschlecht des Kindes;
4.
Anschrift der Eltern und des Kindes;
5.
Telefonnummer, Notfalladresse;
6.
Staatsangehörigkeit des Kindes;
7.
Religionszugehörigkeit des Kindes.

Die Daten der Entwicklungsdokumentation und die Daten nach Satz 5 Nr. 6 sind nur mit Einwilligung der Eltern gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verarbeiten.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze.12

§ 14a
Schuleingangsphase

(1) Die Schuleingangsphase umfasst die Anmeldung, die Schulaufnahmeuntersuchung, die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Planung förderpädagogischer Maßnahmen und den Anfangsunterricht.

(2) Der Anfangsunterricht umfasst die Klassenstufen 1 und 2 und an der Schule für geistig Behinderte die Unterstufe.

(3) Die allgemeinbildende Förderschule stimmt die Durchführung der Schuleingangsphase mit den Maßnahmen der Kindertageseinrichtungen, die behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder aufnehmen, und mit den Maßnahmen der Einrichtungen, die heilpädagogische Leistungen erbringen, sowie den Frühförder- und Frühberatungsstellen und Sozialpädiatrischen Zentren im Rahmen der zur Verfügung stehenden Personal- und Sachmittel ab, um den Übergang in den schulischen Bereich unter Fortführung begonnener Fördermaßnahmen kontinuierlich zu gestalten.

(4) Jede Förderschule erarbeitet im Rahmen des Schulprogramms ein Konzept zur Gestaltung der Schuleingangsphase. Das Konzept soll die Zusammenarbeit mit den Eltern und den Einrichtungen nach Absatz 3, die Kinder mit dem jeweiligen Förderschwerpunkt betreuen, sowie den Frühförder- und Frühberatungsstellen und Sozialpädiatrischen Zentren mindestens des Wirkungsbereiches beschreiben. 13

§ 15
Wechsel des Förderschultyps

(1) Lässt die Entwicklung eines Schülers während des Besuches der Förderschule erkennen, dass ein anderer Förderschultyp für ihn besser geeignet wäre, unterrichtet der Klassenlehrer unter Vorlage eines entsprechenden Berichtes den Schulleiter. Der Bericht soll den besser geeigneten Förderschultyp benennen. Der Schulleiter leitet die schriftliche Darstellung des individuellen Förderbedarfs, die vorhandenen Förderpläne und Entwicklungsberichte sowie bereits vorliegende Gutachten nach Anhörung der Eltern an die Förderschule, die das Kind besuchen soll, weiter und informiert die Sächsische Bildungsagentur. Die Sächsische Bildungsagentur beauftragt diese und die bisherige Förderschule mit der Erstellung eines gemeinsamen förderpädagogischen Gutachtens und führt das Verfahren gemäß § 13 Abs. 8 weiter. § 16 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Lässt die Entwicklung eines Schülers während einer integrativen Unterrichtung gemäß der Schulintegrationsverordnung erkennen, dass die Förderung nach einem anderen Förderschwerpunkt für ihn besser geeignet wäre, ist das Verfahren nach § 13 einzuleiten. 14

§ 16
Wechsel in eine andere allgemeinbildende Schule,
Bildungsempfehlung

(1) Lässt die Entwicklung eines Schülers erkennen, dass bei ihm kein sonderpädagogischer Förderbedarf mehr besteht, hebt die Sächsische Bildungsagentur die Verpflichtung zum Besuch der Förderschule auf. Der Schüler ist an einer anderen allgemeinbildenden Schule aufzunehmen. Die aufnehmende allgemeinbildende Schule entscheidet, in welche Klassenstufe der Schüler aufgenommen wird. Sie erhält von der abgebenden Förderschule für die weitere Entwicklung des Schülers Fördervorschläge.

(2) Lässt ein Schüler der Förderschule erkennen, dass er voraussichtlich in einer anderen allgemeinbildenden Schulen nach Maßgabe der Schulintegrationsverordnung in geeigneter Weise gefördert werden kann, beauftragt die Sächsische Bildungsagentur die Förderschule in Zusammenarbeit mit der anderen allgemeinbildenden Schule ein förderpädagogisches Gutachten zu erstellen. Bei der Begutachtung ist zu prüfen, unter welchen Bedingungen der bestehende sonderpädagogische Förderbedarf eine Unterrichtung des Schülers an der anderen allgemeinbildenden Schule zulässt. Auf dieser Grundlage entscheidet die Sächsische Bildungsagentur.

(3) Schüler an Förderschulen in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Grundschule oder der Mittelschule unterrichtet wird, erhalten eine Bildungsempfehlung, wenn die Pflicht zum Besuch der Förderschule aufgehoben wird oder gemäß Absatz 4 endet oder der Schüler voraussichtlich in einer anderen allgemeinbildenden Schule nach Maßgabe der Schulintegrationsverordnung unterrichtet werden kann. § 21 der Verordnung über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen im Freistaat Sachsen – SOGS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 737) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 10 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittel- und Abendmittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen – SOMIA) vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 123) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Findet ein Dehnungsjahr statt, wird die Bildungsempfehlung im zweiten Schulhalbjahr des Dehnungsjahres erteilt. Für die Entscheidung über den Bildungsgang ab der Klassenstufe 7 gilt § 3 Abs. 4 SOMIA entsprechend.

(4) Die Pflicht zum Besuch der Sprachheilschule und der Schule für Erziehungshilfe endet in der Regel ohne besonderes Verfahren mit dem Abschluss der Klassenstufe 4. Über Ausnahmen entscheidet die Sächsische Bildungsagentur. § 15 Abs. 1 gilt entsprechend.

(5) Wechselt ein Schüler an eine andere allgemeinbildende Schule, verbleiben die Schülerunterlagen an der Förderschule, bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen bei der abgebenden Schule anfordert. 15

§ 17
Förderplanung

(1) Das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist sowohl bei integrativer Unterrichtung gemäß der Schulintegrationsverordnung als auch bei Förderung in der Förderschule regelmäßig durch den Klassenlehrer zu prüfen.

(2) Alle Maßnahmen der Leistungsermittlung sind Teil begleitender Förderdiagnostik und Grundlage für die individuelle Förderplanarbeit. Die Ergebnisse der Leistungsermittlung werden unter Einbeziehung der Schülerbeobachtung und deren diagnostischer Auswertung durch die Klassenkonferenzen ergänzt und vervollständigt.

(3) Die Ziele und Maßnahmen der individuellen sonderpädagogischen Förderung bezogen auf den gegenwärtigen Förderbedarf des Schülers sowie deren Ergebnisse sind fortlaufend in Förderplänen zu dokumentieren. Bestandteil der Förderpläne sind Entwicklungsberichte.

Abschnitt 3
Unterrichtsorganisation

§ 18
Klassen- und Gruppenbildung

(1) Der Unterricht in der Förderschule wird sowohl im Klassenverband als auch in Gruppen und als Kurs- und Einzelunterricht erteilt. Aus pädagogischen Gründen kann Unterricht jahrgangsübergreifend erteilt werden.

(2) Die Erteilung von Klassen-, Gruppen-, Kurs- und Einzelunterricht richtet sich nach den Lernvoraussetzungen und Verhaltensweisen der Schüler, den Lerninhalten, den didaktischen Notwendigkeiten, sowie den personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten.

(3) Schüler mit Migrationshintergrund können zusätzlich Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten. Dabei können höchstens zwei aufeinanderfolgende Klassenstufen zusammengefasst werden.

(4) Die Einzelheiten regelt das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift. 16

§ 19
Unterrichtszeit

(1) Der Unterricht wird an fünf Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet überwiegend am Vormittag statt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt.

(2) Der Vormittagsunterricht soll zwischen 7.30 Uhr und 9.00 Uhr beginnen. In Schulen für geistig Behinderte und in Klassen für Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschulen endet der Unterricht zwischen 15.30 Uhr und 17.00 Uhr. Die Unterrichtszeiten werden von der Gesamtlehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger beschlossen.

(3) Die Unterrichtsstunde dauert in der Regel 45 Minuten, sofern nicht pädagogische Gründe eine Abweichung notwendig machen.

(4) Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen. Diese betragen bei sechs Unterrichtsstunden am Vormittag insgesamt mindestens 60 Minuten. Dem Nachmittagsunterricht soll bei den Klassenstufen 1 bis 4 eine Pause von mindestens 90 Minuten und bei den Klassenstufen 5 bis 10 von mindestens 60 Minuten vorausgehen. Unbeschadet dieser Regelungen besteht die Verpflichtung der Lehrer, durch eine entsprechende Gestaltung des Schultages den besonderen Bedürfnissen der Schüler zu entsprechen.

(5) Die Klinik- und Krankenhausschule stimmt die Unterrichtszeiten mit dem behandelnden Arzt ab.

(6) Der Schulleiter beendet den Unterricht vorzeitig, wenn wegen großer Hitze oder anderer äußerer Umstände kein sinnvoller Unterricht möglich ist. 17

§ 20
Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage

(1) Das Schuljahr wird in zwei Schulhalbjahre eingeteilt. Das Ende des ersten und der Beginn des zweiten Schulhalbjahres werden vom Staatsministerium für Kultus festgelegt.

(2) Die Gesamtdauer der Ferien während des Schuljahres beträgt 75 Werktage. Beginn und Ende der Ferien werden vom Staatsministerium für Kultus festgelegt. Abweichungen können von der Sächsischen Bildungsagentur, insbesondere bei großen Einzugbereichen und Heimen, genehmigt werden. Frei bewegliche Ferientage werden von jeder Schule im Einvernehmen mit der Sächsischen Bildungsagentur, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung festgelegt.

(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen können unterrichtsfreie Tage durch die Sächsische Bildungsagentur oder das Staatsministerium für Kultus angeordnet werden. 18

§ 21
Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Schüler am Unterricht und an anderen schulischen Veranstaltungen teilnehmen, einschließlich der Pausen und Freistunden, und schließt eine angemessene Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltungen ein.

(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich, unter Berücksichtigung des jeweiligen Förderschwerpunktes, nach dem geistigen und körperlichen Entwicklungsstand und dem Verantwortungsbewusstsein der zu beaufsichtigenden Schüler, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art der unterrichtlichen oder anderen schulischen Veranstaltungen.

(3) Die Aufsicht wird durch den Schulleiter, die Lehrer, die pädagogischen Unterrichtshilfen und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt. Der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan.

(4) Die Schüler sind im erforderlichen Umfang aktenkundig über Unfallverhütung zu belehren.

Abschnitt 4
Unterricht 19

§ 22
Pflicht- und Wahlpflichtbereich

(1) Der Unterricht im Pflicht- und Wahlpflichtbereich und die Teilnahme an besonders eingerichteten förderpädagogischen Maßnahmen gemäß § 23 sind für die Schüler der Förderschule verbindlich. Es gelten die jeweiligen im Ministerialblatt des Staatsministeriums für Kultus veröffentlichten Stundentafeln.

(2) Der Schulleiter kann darüber hinaus einzelne Schüler aufgrund der Art und der Ausprägung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs zeitweise vom Besuch des Unterrichts in einzelnen Fächern oder anderen schulischen Veranstaltungen befreien. 20

§ 23
Förderpädagogische Maßnahmen

(1) Differenzierende und individualisierende unterrichtliche (§ 18 Abs. 1) und erzieherische Maßnahmen (förderpädagogische Maßnahmen) werden auf der Grundlage des festgestellten Förderbedarfs geplant und durchgeführt.

(2) In Bildungsvereinbarungen gemäß § 35a Abs. 2 SchulG können gemeinsame Erziehungs- und Bildungsziele sowie Maßnahmen zur individuellen Förderung des Schülers festgelegt werden.

§ 23a
Berufs- und Studienorientierung

(1) Die Berufs- und Studienorientierung beginnt mit der beruflichen Frühorientierung in den Klassenstufen 5 und 6 oder in der Oberstufe der Schule für geistig Behinderte und wird bis zur Klassenstufe 10 oder bis zur Werkstufe der Schule für geistig Behinderte insbesondere durch Betriebspraktika in Form von Blockpraktika oder Praxistagen fortgeführt.

(2) Betriebspraktika sind verbindliche schulische Veranstaltungen.

(3) Jeder Schüler absolviert mindestens ein Betriebspraktikum. Es wird in der Regel als zweiwöchiges Blockpraktikum ab Klassenstufe 8 oder in der Werkstufe der Schule für geistig Behinderte durchgeführt. Auf der Grundlage ihres Konzeptes zur Berufs- und Studienorientierung kann die Schule

1.
das zweiwöchige Blockpraktikum durch 10 Praxistage im Schuljahr ersetzen,
2.
zusätzlich in den Klassenstufen 7, 9 und 10 jeweils ein gegebenenfalls kürzeres Blockpraktikum oder jeweils bis zu 10 Praxistage durchführen,
3.
mit Zustimmung der Sächsischen Bildungsagentur Betriebspraktika an mehr als 10 Unterrichtstagen im Schuljahr durchführen und
4.
in der Werkstufe der Schule für geistig Behinderte weitere Betriebspraktika durchführen. 21

Abschnitt 5
Ermittlung und Bewertung von Leistungen,
Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

§ 24
Grundlagen der Leistungsbewertung

(1) Die vom Staatsministerium für Kultus erlassenen Lehrpläne, Stundentafeln und die Bildungsstandards bilden die Grundlage für die Leistungsanforderungen.

(2) Grundlagen der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen.

(3) Eine Bewertung schriftlicher, mündlicher und praktischer Leistungen hat in pädagogisch sinnvollen Zeitabständen und entwicklungsfördernden Zusammenhängen zu erfolgen. Soweit eine Benotung vorgesehen ist, sind grundsätzlich mindestens zwei Benotungen mündlicher oder praktischer Leistungen im Schulhalbjahr vorzunehmen. Dem Schüler ist die erteilte Note jeweils bekannt zu geben.

(4) Für Schüler,

1.
bei denen eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598, 2606) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt, die nicht zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs geführt hat, oder
2.
die eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen,

legt der Fachlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.

(5) Der Klassenlehrer unterrichtet zu Beginn des Schuljahres die Eltern und die Schüler über die Handhabung der Leistungsbewertung.

(6) In der Klinik- und Krankenhausschule wird eine Leistungsbewertung nur dann vorgenommen, wenn dies pädagogisch und medizinisch vertretbar ist. Soweit die Klinik- und Krankenhausschule Prüfungen abhält, werden diese in enger Zusammenarbeit mit der Stammschule durchgeführt. Die während der Verweildauer des Schülers in der Klinik- und Krankenhausschule ermittelten und bewerteten Leistungen sind Grundlage eines Abschlussberichtes, der nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes der Stammschule zugeleitet wird. Der Abschlussbericht kann einen Versetzungsvorschlag einschließen. 22

§ 25
Bewertung von Leistungen,
Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

(1) Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen bewertet. Die Bewertung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers, seinen sonderpädagogischen Förderbedarf, den Grad der Anwendung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Art der Darstellung. Sie soll ermutigen und den Leistungswillen stärken.

(2) Bei Schülern der Schule für geistig Behinderte und bei Schülern mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen richtet sich die Leistungsbewertung ausschließlich am individuellen Lernfortschritt der Schüler aus. Im Übrigen orientiert sich in den Klassenstufen 1 und 2 der Förderschulen die Leistungsbewertung überwiegend am individuellen Lernfortschritt des einzelnen Schülers.

(3) Auf eine Benotung wird nur verzichtet:

1.
in der Klassenstufe 1;
2.
bei Schülern der Schule für geistig Behinderte und bei Schülern mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen;
3.
in den Klassenstufen 5 und 6 der Schule zur Lernförderung im Fach Englisch.

In der Klassenstufe 2 wird in den Fächern Deutsch und Mathematik benotet. Ab Klassenstufe 3 wird in allen Fächern mit Ausnahme des Faches Englisch benotet. Das Fach Englisch wird ab Klassenstufe 4 benotet. Bei Schülern, bei denen die Klassenstufe 2 durch ein Dehnungsjahr zwei Schuljahre umfasst, erfolgt die Benotung erstmals im zweiten Schuljahr der Klassenstufe 2.

(4) In der Schule zur Lernförderung werden in Klassenstufe 2 vorwiegend mündliche Leistungen benotet. Im Fach Englisch in Klassenstufe 7 werden vorwiegend mündliche Leistungen benotet. Für das Fach Deutsch-Heimatkunde/Sachunterricht wird eine Note erteilt. Im Fach Arbeitslehre ergänzen verbale Einschätzungen die Benotung, soweit der Lehrplan dies vorsieht. Diese finden im Jahreszeugnis und in der Halbjahresinformation Berücksichtigung.

(5) Bei einzelnen Schülern kann aufgrund der Art und der Ausprägung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs in einzelnen Fächern auf eine Benotung ihrer Leistungen und auf die Benotung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung verzichtet werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz.

(6) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet:

Notenbewertung
Nummer  Notenbeschreibung Note Entsprechung
1. sehr gut (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2. gut (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;
3. befriedigend (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4. ausreichend (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5. mangelhaft (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
6. ungenügend (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Notentendenzen können durch Hinzufügen der Zeichen „+“ oder „–“ ausgedrückt werden.

(7) Weiterhin werden Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers benotet.

1.
Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessenen Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme, Toleranz und Gemeinsinn sowie Selbsteinschätzung.
2.
Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer und Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben.
3.
Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbständigkeit, Kreativität sowie Verantwortungsbereitschaft.
4.
Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen sowie Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.

(8) Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet:

Koptnotenbewertung
Nummer  Notenbeschreibung Note Entsprechung
1. sehr gut (1), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist;
2. gut (2), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers stark ausgeprägt ist;
3. befriedigend (3), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist;
4. ausreichend (4), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers schwach ausgeprägt ist;
5. mangelhaft (5), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers unzureichend ausgeprägt ist.

Dabei ist der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf des Schülers angemessen zu berücksichtigen. Verbale Einschätzungen ergänzen diese Bewertung auf dem Jahreszeugnis. Alle diese Aussagen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten.

§ 26
Klassenarbeiten, Kurzkontrollen
und Komplexe Leistungen

(1) Klassenarbeiten geben Aufschluss über den Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse sowie einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit, das heißt nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung, angesetzt werden. Im Schuljahr kann eine Klassenarbeit durch eine schriftliche Arbeit mit zentraler Aufgabenstellung des Staatsministeriums für Kultus zum Nachweis des in einem längeren Unterrichtszeitraum erzielten Lernerfolgs sowie zur Orientierung für die weitere Schullaufbahn und zur Ermittlung des Förderbedarfs ersetzt werden.

(2) Die Anzahl der Klassenarbeiten wird am Schuljahresanfang durch die Klassenkonferenz festgelegt.

(3) Klassenarbeiten sind gleichmäßig auf das gesamte Schuljahr zu verteilen. An einem Tag darf nicht mehr als eine, pro Woche dürfen nicht mehr als zwei Klassenarbeiten geschrieben werden. Unmittelbar nach den Ferien soll keine Klassenarbeit geschrieben werden. Klassenarbeiten sind in der Regel mindestens zwei Tage zuvor anzukündigen.

(4) Je nach Art und Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kommt den in der Förderschule regelmäßig anzusetzenden schriftlichen, mündlichen und praktischen Kurzkontrollen eine gesteigerte Bedeutung zu, zum Beispiel bei konzentrationsgestörten Schülern. Die Kurzkontrollen tragen zur Festigung der Lernergebnisse bei und dienen zugleich der Leistungsermittlung. Sie dürfen sich nur auf einen begrenzten Stoffbereich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Unterricht beziehen und werden nicht wie Klassenarbeiten gewichtet. Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt der Fachlehrer unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler.

(5) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis‚ dass die Schüler ein Projekt selbständig erarbeiten‚ durchführen‚ dokumentieren und präsentieren können und bestehen in der Regel aus praktischen‚ mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen. An Förderschulen‚ in denen nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet wird‚ kann der Lehrer von den Schülern Komplexe Leistungen fordern.

(6) An der Schule zur Lernförderung und in den Klassen für Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen in anderen Förderschultypen ist in der Klassenstufe 9 oder in der Klassenstufe H 10 eine Komplexe Leistung zu erbringen. Mit der Komplexen Leistung in der Klassenstufe 9 wird anwendungsorientiertes Grundwissen mit Bezug zur Lebenswelt der Schüler nachgewiesen; es überwiegen die praktischen Anteile (lebenspraktisch orientierte Komplexe Leistung). Die Entscheidung‚ in welchem Fach oder in welchen Fächern die Komplexe Leistung erbracht wird‚ trifft vorab die Klassenkonferenz. Die Note für die Komplexe Leistung wird mindestens wie die Note einer Klassenarbeit gewichtet.

(7) Alle Leistungsnachweise sollen möglichst bald korrigiert an die Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden. Die Zeit bis zur Rückgabe soll eine Woche nicht überschreiten.

(8) Die Klassenarbeiten werden den Schülern zur Kenntnisnahme durch die Eltern mit nach Hause gegeben, soweit die Schüler nicht volljährig sind. Sie sind an den Fachlehrer zurückzugeben. In diesen Fällen bewahrt die Schule die Arbeiten bis zum Ende des Schuljahres auf und händigt sie danach aus. Die Gesamtlehrerkonferenz kann beschließen, dass Klassenarbeiten nach Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Eltern ausgehändigt werden. Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern oder dem Schüler, soweit dieser volljährig ist. Die Eltern und volljährigen Schüler sind zu Beginn jedes Schuljahres hierüber zu informieren. 23

§ 27
Hausaufgaben

(1) Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schüler unter Beachtung ihres Förderbedarfs anzupassen. Die Lehrer sind verpflichtet, die tägliche Gesamtbelastung der Schüler zu berücksichtigen.

(2) Hausaufgaben werden im Unterricht besprochen und überprüft.

(3) Tage mit Nachmittagsunterricht, Wochenenden, Feiertage und Ferien sind in der Regel von Hausaufgaben freizuhalten.

§ 28
Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse

(1) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Eltern, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand des Schülers nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. Die Benotung erfolgt nach Maßgabe des § 25, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In der Klassenstufe 1 und für Schüler der übrigen Klassenstufen der Schule für geistig Behinderte und für Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen wird die Halbjahresinformation mittels einer schriftlichen Verbaleinschätzung erteilt.

(2) Ab der Klassenstufe 2 sind Noten gemäß § 25 Abs. 8 Satz 1 für das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung auf der Halbjahresinformation auszuweisen. Für Schüler der Schule für Erziehungshilfe gilt dies mit der Maßgabe, dass das Betragen nicht benotet wird. § 25 Abs. 5 bleibt unberührt.

(3) Schüler der Abschlussklassen erhalten anstelle der Halbjahresinformation ein Halbjahreszeugnis.

(4) Für Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den vom Staatsministerium für Kultus veröffentlichten Mustern entsprechen. Auf Halbjahresinformationen unterschreibt der Klassenlehrer, auf Halbjahreszeugnissen der Schulleiter und der Klassenlehrer. Die Ausgabe der Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse erfolgt jeweils am letzten Schultag des Schulhalbjahres. Die Eltern bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme. 24

§ 29
Zeugnisse

(1) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den vom Schüler nach einem Schuljahr erreichten Leistungs- und Entwicklungsstand dokumentieren. Sie werden in der Regel am letzten Schultag des Schuljahres ausgegeben. Sie beinhalten Noten über die Leistungen in den einzelnen Fächern und ab der Klassenstufe 2 Noten für das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung während des ganzen Schuljahres nach Maßgabe des § 25. An der Schule für Erziehungshilfe wird Betragen nicht bewertet. Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 3, für die Schüler der Schule für geistig Behinderte und für Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen enthält das Jahreszeugnis sachliche Feststellungen zum Lernbereich; hier werden Aussagen zur Leistungsfähigkeit des Schülers, insbesondere zum Sprachverständnis, zum mündlichen Ausdruck und zur schriftlichen Darstellung, zur Fähigkeit der Körperbeherrschung, zur Beherrschung der Sinne und zu den kreativen und kognitiven Leistungen getroffen sowie über den Stand des Lernens in den einzelnen Fächern informiert. Auf Wunsch des Schülers ist ab der Klassenstufe 5 eine von ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld „Bemerkungen“ einzutragen.

(2) Schüler der Schule für geistig Behinderte und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen erhalten am Ende des Abgangsjahres ein Zeugnis zur Schulentlassung, das einen Vermerk über die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und der Berufsschulpflicht gemäß § 28 Abs. 1 SchulG einschließt. Es enthält keine Noten. Schüler der anderen Förderschulen erhalten am Ende des Abgangsjahres ein Abgangszeugnis, wenn sie die Förderschule ohne Abschluss nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht verlassen. Das Abgangszeugnis erstreckt sich auf die Leistungen im letzten Schuljahr und enthält einen Vermerk über die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht. Schüler, die in der Förderschule einen Abschluss erwerben, erhalten ein entsprechendes Abschlusszeugnis. Schüler der Klassenstufe H 10 der Schule zur Lernförderung‚ die die Anforderungen nach § 34 Abs. 7 bis 9 nicht erfüllen und die Schule verlassen‚ erhalten ein Abgangszeugnis mit dem Vermerk‚ dass der Schüler einen dem erfolgreichen Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen gemäß § 34a Abs. 1 gleichgestellten Abschluss erworben hat.

(3) Die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen, die nicht bewertet werden, ist zu vermerken. Sofern ein Schüler in einem Fach vom Unterricht befreit oder auf eine Benotung verzichtet wurde, ist dies ebenfalls zu vermerken.

(4) Für die Jahreszeugnisse, die Abschluss- und Abgangszeugnisse und Zeugnisse der Schulentlassung sind Vordrucke zu verwenden, die den vom Staatsministerium für Kultus veröffentlichten Mustern entsprechen. Auf Jahres- und Abgangszeugnissen‚ Zeugnissen zur Schulentlassung und über die Abschlüsse gemäß § 34 Abs. 7 und § 34a Abs. 1 und 4 unterschreiben der Schulleiter und der Klassenlehrer. Auf Abschlusszeugnissen‚ mit Ausnahme der in Satz 2 genannten Zeugnisse‚ unterschreiben der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Eltern bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme des Jahreszeugnisses. 25

Abschnitt 6
Versetzung, Wiederholung,
Verlängerung der Schulbesuchsdauer

§ 30
Versetzungsbestimmungen und
freiwillige Wiederholung

(1) In der Schule zur Lernförderung und in den Klassen für Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen in anderen Förderschultypen werden diejenigen Schüler in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt, die mit ihren Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und die deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sind. Die Versetzungsentscheidung trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Bei Vorliegen einer Teilleistungsschwäche, die durch dafür qualifizierte Lehrer oder Schulpsychologen festgestellt wurde, bei einer Überalterung des Schülers oder bei begründeter längerer Abwesenheit vom Unterricht kann eine Versetzung auch dann vorgenommen werden, wenn Satz 1 nicht erfüllt ist.

(2) In den Förderschulen oder Klassen in Förderschulen, die nach den Lehrplänen der Grundschule oder der Mittelschule unterrichten, gelten die Versetzungsbestimmungen der letztgenannten Schularten.

(3) In der Schule für geistig Behinderte und in den Klassen für Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen wechseln die Schüler nach jeweils dreijährigem Besuch einer Stufe ohne Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Stufe über.

(4) Auf Antrag der Eltern können Schüler in allen Förderschultypen mit Ausnahme der Schüler nach Absatz 3 eine Klassenstufe freiwillig wiederholen. Die Entscheidung trifft der Schulleiter. Entspricht er dem Antrag der Eltern, gilt die Versetzungsentscheidung als nicht getroffen. In den Förderschulen oder Klassen in Förderschulen, die nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichten, ist die freiwillige Wiederholung von Abschlussklassen nicht möglich; hat ein Schüler aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund über einen längeren Zeitraum den Unterricht versäumt, kann der Schulleiter eine Ausnahme zulassen. 26

§ 31
Mehrmalige Nichtversetzung

Bei Schülern der Förderschule, die aus einer Klassenstufe, die sie wiederholt haben, wiederum nicht versetzt werden können, ist rechtzeitig das Verfahren nach § 15 einzuleiten.

§ 32
Freiwillige Verlängerung des Schulbesuchs
und Höchstverweildauer

(1) Auf Antrag der Eltern kann die reguläre Schulbesuchsdauer vorbehaltlich des Absatzes 2 durch Entscheidung der Sächsischen Bildungsagentur verlängert werden, wenn wichtige pädagogische Gründe dafür sprechen.

(2) Schüler der Förderschule, die die reguläre Schulzeit im jeweiligen Bildungsgang um mehr als zwei Schuljahre überschreiten, müssen die Förderschule verlassen. 27

Abschnitt 7
Erwerb des Realschulabschlusses‚ des Hauptschulabschlusses‚ des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des erfolgreichen Abschlusses im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung 28

§ 33
Abschlussprüfungen und besondere
Leistungsfeststellungen

Für Schüler an Förderschulen, die nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet werden, gilt die Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Prüfungsausschuss entscheidet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers über die zugelassenen Hilfsmittel und die Art und Weise der Durchführung der Prüfung oder des Leistungsnachweises der besonderen Leistungsfeststellung in dem jeweiligen Fach und Prüfungsteil. Für die schriftlichen Prüfungen und die schriftlichen Leistungsnachweise der besonderen Leistungsfeststellung können Form und Art der Aufgaben vom Staatsministerium für Kultus den besonderen Erfordernissen des Förderschwerpunktes angepasst werden.
2.
Für Schüler der Schule für Hörgeschädigte ist der praktische Teil im Fach erste Fremdsprache für die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses und für den Leistungsnachweis der besonderen Leistungsfeststellung eine Einzelprüfung; sie soll 15 Minuten dauern und kann in schriftlicher oder mündlicher Form durchgeführt werden. Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten.
3.
Klinik- und Krankenhausschulen sind nur ausnahmsweise aufgrund vorheriger Entscheidung des Staatsministeriums für Kultus prüfungsberechtigt. 29

§ 34
Erwerb des Hauptschulabschlusses
an der Schule zur Lernförderung

(1) Für Schüler, deren Leistungsvermögen und Lernbereitschaft sich während des Besuches der Schule zur Lernförderung bis Klassenstufe 7 soweit verbessert haben, dass angenommen werden kann, dass sie durch förderpädagogische Maßnahmen den Hauptschulabschluss erreichen können, können an der Schule zur Lernförderung Klassen zur Erlangung des Hauptschulabschlusses eingerichtet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Sächsische Bildungsagentur. Die Mindestschülerzahl für diese Klassen beträgt zwölf Schüler.

(2) Der Unterricht in den Klassen zur Erlangung des Hauptschulabschlusses richtet sich nach den jeweiligen Lehrplänen der Klassenstufen 7 bis 9 des abschlussbezogenen Unterrichts mit dem Ziel des Hauptschulabschlusses der Mittelschule. Die drei Klassenstufen werden mit H 8, H 9 und H 10 bezeichnet. Entsprechend verlängert sich die Schulbesuchsdauer um ein Jahr. Die Fremdsprache Englisch wird mit der Maßgabe unterrichtet, dass das Ziel der Klassenstufe 7 der Mittelschule am Ende der Klassenstufe H 10 erreicht wird.

(3) Bei Schülern der Schule zur Lernförderung kann in der Regel dann davon ausgegangen werden, dass sie durch den Besuch einer Klasse nach Absatz 1 den Hauptschulabschluss erwerben können, wenn in der Klassenstufe 7 in den Fächern Deutsch, Mathematik, den naturwissenschaftlichen Fächern, Geschichte und Geographie ein Notendurchschnitt von mindestens 2,0 erreicht wurde. In diesem Falle erstellt die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters bis spätestens 1. April des Jahres eine entsprechende Bildungsempfehlung, die den Eltern bekannt zu geben ist.

(4) Die Anmeldung zum Besuch der Klassenstufe H 8 erfolgt bis zum 31. Mai des Jahres schriftlich durch die Eltern. Der Anmeldung ist die Bildungsempfehlung beizufügen. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter.

(5) Während des Besuchs einer Klassenstufe zur Erlangung des Hauptschulabschlusses an der Schule zur Lernförderung gilt § 28 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 SOMIA mit der Maßgabe, dass der Schüler bei Nichterfüllung der dort genannten Versetzungsbestimmungen in die nächsthöhere Klassenstufe der Schule zur Lernförderung wechselt.

(6) Die Schüler in den Klassenstufen H 8, H 9 und H 10 der Schule zur Lernförderung erhalten zum Ende des Schulhalbjahres eine Halbjahresinformation und zum Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis, aus dem jeweils hervorgeht, dass eine Klassenstufe der Schule zur Lernförderung, die zum Hauptschulabschluss führt, besucht wird.

(7) Den Hauptschulabschluss erwirbt ein Schüler am Ende der Klassenstufe H 10‚ wenn er in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat oder die Note „mangelhaft“ nach Maßgabe der Absätze 8 und 9 ausgleichen kann.

(8) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:

1.
In den Fächern Deutsch‚ Mathematik‚ Informatik und Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales kann die Note „mangelhaft“ einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem der genannten Fächer ausgeglichen werden.
2.
In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

(9) Der Notenausgleich ist in höchstens drei Fächern zulässig.

(10) Schüler der Klassenstufe H 10‚ die die Anforderungen nach den Absätzen 7 bis 9 nicht erfüllen und die Schule verlassen‚ erwerben einen dem Abschluss gemäß § 34a Abs. 1 gleichgestellten Abschluss. 30

§ 34a
Erfolgreicher Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

(1) Der Schüler hat die Schule zur Lernförderung oder die Förderschule in der Klasse mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen mit Erfolg abgeschlossen‚ wenn er

1.
die Komplexe Leistung gemäß § 26 Abs. 6 mit mindestens der Note „ausreichend“ erbracht hat und
2.
am Ende der Klassenstufe 9 in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat oder die Note „mangelhaft“ nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen kann.

(2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:

1.
In den Fächern Deutsch‚ Mathematik‚ Informatik‚ Arbeitslehre und Hauswirtschaft kann die Note „mangelhaft“ einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem der genannten Fächer ausgeglichen werden.
2.
In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

(3) Der Notenausgleich ist in höchstens drei Fächern zulässig.

(4) Der Schüler hat die Schule für geistig Behinderte oder die Förderschule in der Klasse mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung mit Erfolg abgeschlossen‚ wenn er am Ende der Werkstufe die Anforderungen des Förderplans gemäß § 17 Abs. 3 erfüllt. 31

Abschnitt 8
Schlussvorschrift

§ 35
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft, soweit in Absatz 2 Satz 1 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt, soweit in Absatz 2 Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 27. März 1996 (SächsGVBl. S. 167), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 641), außer Kraft.

(2) § 25 Abs. 3 tritt am 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 25 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 27. März 1996 (SächsGVBl. S. 167), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 641), außer Kraft. 32

Dresden, den 3. August 2004

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Günther Portune
Staatssekretär