Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Pauschalvergütung nach § 5 SächsInsOAG
(SächsInsOAGVO)

Vom 7. Januar 1999

Auf Grund von § 5 Satz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 Insolvenzordnung ( SächsInsOAG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Höhe der Pauschalvergütung

Für die Beratung und Vertretung eines Schuldners beim außergerichtlichen Einigungsversuch gemäß § 2 Abs. 1 des SächsInsOAG erhalten Stellen, die nach § 3 SächsInsOAG als geeignet anerkannt wurden, im Fall einer außergerichtlichen Einigung auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans mit allen Gläubigern 440 DM und im Fall der Erteilung einer Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung 350 DM.

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Dresden, den 7. Januar 1999

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler