Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über das Bescheinigungsverfahren nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz
(SächsVOGBBerG)
Vom 24. Februar 1995
Aufgrund von § 9 Abs. 10 Satz 1 und Abs. 11 Satz 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192), geändert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), wird verordnet:
§ 1
Zuständigkeit
(1) Abweichend von § 9 Abs. 4 Satz 1 GBBerG und § 3 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung – Sacheng-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) wird die Zuständigkeit zur Bescheinigung nach § 9 Abs. 4, 6 und 7 GBBerG auf die Regierungspräsidien übertragen.
(2) Örtlich zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die betroffene Leitungstrasse liegt. Erstreckt sich die Leitungstrasse über das Gebiet von zwei oder drei Regierungsbezirken, so ist dasjenige Regierungspräsidium zuständig, auf dessen Gebiet sich die Leitungstrasse zum größten Teil befindet. Dem Grundbuchamt gegenüber gilt jedes Regierungspräsidium als örtlich zuständig.
§ 2
Verwaltungstechnische Voraussetzungen
Die verwaltungstechnischen Voraussetzungen für das Bescheinigungsverfahren nach § 9 Abs. 4 bis 7 GBBerG liegen bei den in § 9 Abs. 1 GBBerG genannten Anlagen vor.
§ 3
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 24. Februar 1995
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer