Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Art und Kennzeichnung der Sperrung von Wald
(Waldsperrungsverordnung – WaldSpVO)
Vom 16. November 1992
Aufgrund von § 13 Abs. 4 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137) wird verordnet:
§ 1
Art und Kennzeichnung der Sperrung
(1) Sperren nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 SächsWaldG sind durch Schilder nach Nummer 1 der Anlage kenntlich zu machen.
(2) Eine Sperrung kann zusätzlich durch Hindernisse wie Schranken und ähnliche Vorrichtungen kenntlich gemacht werden. Hindernisse dürfen das zulässige Betreten des Waldes nicht wesentlich beeinträchtigen.
(3) Nach Ablauf oder Aufhebung einer Sperrung sind die Schilder und zusätzliche Hindernisse unverzüglich zu entfernen.
§ 2
Gesetzliche Betretensverbote
Schilder nach § 1 können auch verwendet werden, sofern gesetzliche Betretensverbote nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 und Abs. 4 SächsWaldG erkennbar gemacht werden sollen. Der Hinweis auf § 13 SächsWaldG ist in diesen Fällen durch den Hinweis auf die Vorschrift des gesetzlichen Verbots zu ersetzen oder zu ergänzen (Nummer 2 der Anlage).
§ 3
Übergangsvorschrift
Schilder, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zur Sperrung von Wald oder zur Kenntlichmachung gesetzlicher Betretens- oder Fahrverbote im Wald aufgestellt wurden, können bis zum 31. Dezember 1998 weiter verwendet werden, sofern ihr Inhalt den Bestimmungen des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen nicht widerspricht.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 16. November 1992
Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen
Anlage
(zu §§ 1 und 2)
Sperrschilder für Waldwege und Waldflächen
Abmesssungen | Farbe |
---|---|
Äußere Abmessungen: | 600 x 400 mm (Querformat); umlaufender Rand von 50 mm Breite |
Farbe: | Grund weiß, Rand grün, Schrift und Symbole schwarz |
- 1.
- Textbeispiele für Schilder nach § 1 WaldSpVO
- a)
- Wald und Waldwege gesperrt
§ 13 SächsWaldG - b)
- Waldweg gesperrt für Radfahrer
§ 13 SächsWaldG - c)
- Betreten des Waldes abseits der Wege verboten
§ 13 SächsWaldG - 2.
- Textbeispiele für Schilder nach § 2 WaldSpVO
- a)
- Wald gesperrt
§ 11 SächsWaldG - b)
- Wald und Waldwege gesperrt
§ 11 SächsWaldG - c)
- Waldweg gesperrt für Motorfahrzeuge und Gespanne, frei für Forstbetrieb
§ 11 SächsWaldG
Die Schilder nach § 2 WaldSpVO können unter dem Wort „Waldweg“ zusätzliche, mit zwei roten Balken durchkreuzte Symbole der verbotenen Wegbenutzungsarten tragen.