Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Art und Kennzeichnung der Sperrung von Wald
(Waldsperrungsverordnung – WaldSpVO)

Vom 16. November 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002

Aufgrund von § 13 Abs. 4 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137) wird verordnet:

§ 1
Art und Kennzeichnung der Sperrung

(1) Sperren nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 SächsWaldG sind durch Schilder nach Nummer 1 der Anlage kenntlich zu machen.

(2) 1Eine Sperrung kann zusätzlich durch Hindernisse wie Schranken und ähnliche Vorrichtungen kenntlich gemacht werden. 2Hindernisse dürfen das zulässige Betreten des Waldes nicht wesentlich beeinträchtigen.

(3) Nach Ablauf oder Aufhebung einer Sperrung sind die Schilder und zusätzliche Hindernisse unverzüglich zu entfernen.

§ 2
Gesetzliche Betretensverbote

1Schilder nach § 1 können auch verwendet werden, sofern gesetzliche Betretensverbote nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 und Abs. 4 SächsWaldG erkennbar gemacht werden sollen. 2Der Hinweis auf § 13 SächsWaldG ist in diesen Fällen durch den Hinweis auf die Vorschrift des gesetzlichen Verbots zu ersetzen oder zu ergänzen (Nummer 2 der Anlage).

§ 3
aufgehoben 1

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. November 1992

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

Anlage 
(zu §§ 1 und 2)

Sperrschilder für Waldwege und Waldflächen

Sperrschilder
Abmesssungen Farbe
Äußere Abmessungen: 600 x 400 mm (Querformat); umlaufender Rand von 50 mm Breite
Farbe: Grund weiß, Rand grün, Schrift und Symbole schwarz
1.
Textbeispiele für Schilder nach § 1 WaldSpVO
 
a)
Wald und Waldwege gesperrt
§ 13 SächsWaldG
 
b)
Waldweg gesperrt für Radfahrer
§ 13 SächsWaldG
 
c)
Betreten des Waldes abseits der Wege verboten
§ 13 SächsWaldG
2.
Textbeispiele für Schilder nach § 2 WaldSpVO
 
a)
Wald gesperrt
§ 11 SächsWaldG
 
b)
Wald und Waldwege gesperrt
§ 11 SächsWaldG
 
c)
Waldweg gesperrt für Motorfahrzeuge und Gespanne, frei für Forstbetrieb
§ 11 SächsWaldG

Die Schilder nach § 2 WaldSpVO können unter dem Wort „Waldweg“ zusätzliche, mit zwei roten Balken durchkreuzte Symbole der verbotenen Wegbenutzungsarten tragen.

Änderungsvorschriften