Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Bereitstellung und Unterhaltung von Schutzkleidung und Schutzausrüstung für nicht im Polizeivollzugsdienst Beschäftigte
Vom 24. August 2000
Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Schutzkleidung und Schutzausrüstung, die für nicht im Vollzugsdienst beschäftigte Beamte, Angestellte, Arbeiter und Auszubildende im Bereich der Polizei des Freistaates Sachsen bereitgehalten werden soll, wird Folgendes bestimmt:
- 1
- Allgemeines
- a)
- Als Schutzkleidung und Schutzausrüstung gelten Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen zum Schutz gegen Unfälle und sonstige Schadensfälle nach den jeweils maßgebenden Unfallverhütungs- und Strahlenschutzvorschriften sowie zum Schutz gegen Witterungsunbilden, gesundheitliche Gefahren, außergewöhnliche Beschmutzung oder Abnutzung der Kleidung oder aus Gründen der Hygiene von den Beschäftigten getragen werden müssen.
- b)
- Die nach den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Durchführungshinweise vorgesehene Schutzkleidung und Schutzausrüstung ist unabhängig von nachstehenden Regelungen zur Verfügung zu stellen.
- c)
- Die Beschäftigten sind verpflichtet, die vorgesehene Schutzkleidung und Schutzausrüstung zu ihrem persönlichen Schutz zu tragen.
- d)
- Für nur zeitweilig zu verrichtende Arbeiten wird Schutzkleidung und Schutzausrüstung an der Arbeitsstelle unter Beachtung der Hygienevorschriften bereitgehalten.
- e)
- Die Kosten der Beschaffung trägt der Arbeitgeber (§ 66 BAT-O, § 70 MTArb-O, § 4 Abs. 1 GUV 0.1).
- f)
- Die Kleidungsstücke und Schutzausrüstungen sind auf Kosten des Arbeitgebers in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und zu reinigen. Die Schutzeigenschaft muss stets gewährleistet sein.
- g)
- Die Kosten sind von den Dienststellen aus den für den betreffenden Zweck zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln zu bestreiten.
- h)
- Im Zusammenhang mit der Gewährung von Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschlägen wird auf § 29 MTArb-O hingewiesen.
- i)
- Schutzkleidung wird dem Beschäftigten nicht zum uneingeschränkten persönlichen Gebrauch, sondern nur für die Zeit seiner dienstlichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt, für die das Tragen der Schutzkleidung vorgeschrieben beziehungsweise erforderlich ist.
- j)
- Die aus Haushaltsmitteln beschaffte Schutzkleidung bleibt Eigentum des Landes. Scheidet ein Beschäftigter aus, so ist die Schutzkleidung zurückzugeben.
- k)
- Für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden oder Verluste von Schutzkleidung hat der verantwortliche Beschäftigte Ersatz zu leisten.
- l)
- Von Beschäftigten lediglich zur Schonung ihrer Kleidung während des ihnen normalerweise obliegenden Dienstes getragene besondere Kleidungsstücke dürfen nicht zu Lasten des Arbeitgebers beschafft, gereinigt oder instand gehalten werden.
- 2
- Besondere Bestimmungen
Als Anlage ist eine Zusammenstellung der im Bedarfsfalle in Frage kommenden Kleidungsstücke und Schutzausrüstungen beigefügt, die im Rahmen dieser Bestimmungen beschafft werden. Daneben sind bereitzuhalten: - a)
- Kopfschutz, Augenschutz, Gesichtsschutz, Körperschutz und Atemschutz für Arbeiten, bei denen durch Splitter, Funken, Gas, Dämpfe, Säuren, Schmutz, Strahlen oder Ähnliches eine Gefährdung besteht;
- b)
- Gehörschutz;
- c)
- Arbeitshandschuhe;
- d)
- Regen- und Kälteschutz für Beschäftigte, deren Tätigkeit im Freien auch bei Regenwetter oder Kälte nicht unterbrochen werden darf;
- e)
- Gummi- oder Kunststoffstiefel einschließlich Einziehsocken für Arbeiten, bei denen eine dauernde Durchnässung der Fußbekleidung unvermeidlich ist, insbesondere für die Reinigung von Kraftfahrzeugen und Großgeräten, für Arbeiten in Nassräumen, für Arbeiten in überschwemmtem Gelände, bei Messungen oder beim Probenehmen im Freien sowie bei Arbeiten im Infektionsbereich und mit ätzenden Stoffen;
- f)
- Arbeitsschutzschuhe in der jeweils erforderlichen Ausführung sind bereitzustellen, wenn eine Gefährdung des Fußbereichs im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften besteht;
- g)
- Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz und zum Halten und Retten.
- 3
- Bedarfsdeckung
- a)
- Die Dienststellen melden den Bedarf im Rahmen des Wirtschaftsplanes bei der Landesbeschaffungsstelle an. Die Mittel für die Instandhaltung und Reinigung werden mit dem Wirtschaftsplan zugewiesen.
- b)
- Bei der Auswahl von Schutzkleidung und Schutzausrüstung ist durch die Landesbeschaffungsstelle eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu beteiligen.
- 4
- In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2000 in Kraft, gleichzeitig tritt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für die Beschaffung und Unterhaltung von Schutzkleidung für Zivilbedienstete bei der Polizei vom 29. Juni 1993, Az.: 3-0234.1/21, verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verlängerung der Geltungsdauer von nicht veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums des Innern aus dem Jahre 1993 vom 31. Dezember 1998, Az.: 32-0500.40/605, außer Kraft.
Dresden, den 24. August 2000
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Stock
Ständiger Vertreter des Landespolizeipräsidenten
Anlage
Zusammenstellung der im Bedarfsfall in Frage kommenden Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände
Lfd. Nr. | Bezeichnung des Personenkreises beziehungsweise der Verwendungsart der zu beschaffenden Schutzkleidung | Art und
Beschaffenheit |
Stück/
Paar |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Bezeichnung des Personenkreises beziehungsweise der Verwendungsart der zu beschaffenden Schutzkleidung | Art und
Beschaffenheit |
Stück/
Paar |
1 | Fachkraft für
Arbeitssicherheit, Beschäftigte in Druckereien, Lagern, Raumschießanlagen, Mitarbeiter Innerer Dienst |
Schutzanzug/
Latzhose Schutzmantel |
1*
1 |
2 | Hausmeister/
Haushandwerker, Zwingermeister |
Schutzanzug/
Latzhose Schutzmantel Wetterschutz Kälteschutz |
1*
1 1 nach Bedarf 1 nach Bedarf |
3 | Bei Arbeiten mit
Klebstoffen, Farben, Säuren und Chemikalien, an Akkumulatoren und Batterien |
Schutzbrille
Schutzmantel säurefeste Schürze Gummihandschuhe |
1
1 1 1 |
4 | Wissenschaftliches
Personal des LKA/KTI, Laborbedienstete, Personal des KTU |
Labormantel
Laborhose Laborschuhe säurefeste Schürze Gummihandschuhe Mütze |
2
2 2 1 1 1 nach Bedarf |
5 | Materialverwalter | Schutzmantel | 1* |
6 | Reinigungspersonal bei Reinigungsarbeiten
über die normale Hausreinigung hinaus |
Schutzmantel
Gummihandschuhe säurefeste Schürze |
1*
1 1 nach Bedarf |
7 | Zur Durchführung von
Schweiß- und Klempnerarbeiten – Bereithaltung am Arbeitsplatz – |
Schweißerkombination
Schweißerschürze Schweißerhandschuhe mit Stulpen Schweißergamaschen Schutzhelm mit Gesichtsschutz |
1
1 1 1 1 |
8 | Beschäftigte, die
als Spritzlackierer arbeiten |
Schutzanzug
Schutzmaske Lackschutzanzug |
1*
1 1 |
9 | Beschäftigte, die
Arbeiten an Sendemasten und -türmen ausführen |
Schutzhelm
Schutzanzug Kälteschutz Schutzausstattung gegen Absturz und zum Halten und Retten |
1
1 1 nachBedarf 1 |
10 | Beschäftigte in
Werkstätten |
Schutzanzug oder
-mantel Gummihandschuhe säurefeste Schürze Kälteschutz |
2
1 1 nach Bedarf 1 nach Bedarf |
11 | Beschäftigte, die
überwiegend Motorräder warten, instand setzen und Probe fahren |
jeweils in ziviler
Ausführung: Kradschutzhelm Lederkombination Nierenschutzgürtel Kradschutzhandschuhe Kradschutzstiefel |
1 1 1 1 1 |
12 | Wagenpfleger,
Bootspfleger |
Schutzanzug
Gummihandschuhe Kälteschutz |
1*
1 1 nach Bedarf |
Wagenpfleger in
Waschanlagen |
zusätzlich:
Gummihose Gummijacke Schutzhelm mit Gesichtsschutz |
1 1 1 |
|
13 | Kraftfahrer bei
der Wagenpflege und/oder Wartungsarbeiten |
Schutzanzug oder
Schutzmantel |
1 |
14 | Beschäftigte, die
Stacheldraht- hindernisse verlegen |
Schutzanzug
Lederhandschuhe mit Metallbesatz |
1
1 |
15 | Beschäftigte im
Verkehrsüber- wachungsdienst |
Schutzanzug
Kälteschutz Warnweste, neutral |
1*
1 nach Bedarf 1 nach Bedarf |
16 | Stallpersonal | Schutzanzug
Gummistiefel mit Stahlkappe Kälteschutz |
2
1 1 nach Bedarf |
17 | Ärztinnen/Ärzte | Mantel, weiß
Hose, weiß Bluse/Hemd, weiß |
4
4 4 |
18 | Arzthelferin/
Arzthelfer |
Mantel, weiß
Hose, weiß Bluse/Hemd, weiß |
4
4 4 |
19 | Polizeiärztinnen/
Polizeiärzte und Arzthelferinnen/ Arzthelfer, die an geschlossenen Einsätzen der Polizei teilnehmen |
Sommerkombination
Winterkombination Winterhose Halbschuhe, weiß Lederhandschuhe |
1
1 1 1 1 |
20 | Beschäftigte, die an geschlossenen
Einsätzen der Polizei teilnehmen |
Barett
Einsatzanzug Einsatzstiefel Anorak Lederhandschuhe Diensthemd Binder |
1
1 1 1 1 2 1 |
21 | Beschäftigte des Kampfmittel-
beseitigungsdienstes |
Schutzanzug
Schutzhandschuhe Schutzhelm Kälteschutz |
1*
1 1 1 nach Bedarf |
22 | Bei Arbeiten mit Motorkettensägen, Motorsensen und Rasenmähern | Schutzanzug
Schuhe mit Schnittschutzeinlage Schutzhelm mit Gesichtsschutz Schutzhandschuhe |
1
1 1 1 |
* Bei Erstausstattung 2 Stück