Historische Fassung war gültig vom 15.05.2003 bis 31.03.2009

Gesetz
zur Errichtung der Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft
(Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz – SächsGedenkStG)

Vom 22. April 2003

Der Sächsische Landtag hat am 28. Februar 2003 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Errichtung, Rechtsform, Sitz

(1) Der Freistaat Sachsen errichtet unter dem Namen „Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft“ eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Damit wird die durch Beschluss der Staatsregierung vom 15. Februar 1994 gegründete Stiftung gleichen Namens fortgeführt.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Dresden.

§ 2
Zweck

(1) Zweck der Stiftung ist es, diejenigen Stätten im Freistaat Sachsen zu erschließen, zu fördern und zu betreuen, die an politische Gewaltverbrechen von überregionaler Tragweite, von besonderer historischer Bedeutung, an politische Verfolgung, an Staatsterror und staatlich organisierte Morde erinnern. Die Stiftung hat die Opfer politischer Gewaltherrschaft und den Widerstand gegen die Diktaturen zu würdigen sowie die Strukturen und Methoden der jeweiligen Herrschaftssysteme für die Öffentlichkeit zu dokumentieren.

(2) In eigener Trägerschaft unterhält die Stiftung folgende Gedenkstätten:

1.
Gedenkstätte Bautzen,
2.
Gedenkstätte Münchner Platz Dresden,
3.
Gedenkstätte Pirna-Sonnenstein,
4.
Dokumentations- und Informationszentrum (DIZ) Torgau,
5.
Gedenkstätte Ehrenhain Zeithain.

Die Gedenkstätten sollen der Stiftung, soweit rechtlich möglich und zur Wahrung ihrer Aufgaben erforderlich, zu Eigentum übertragen, andernfalls durch vertragliche Regelungen zur Nutzung überlassen werden.

(3) Institutionell gefördert werden insbesondere die Gedenkstätten

1.
ehemalige Untersuchungshaftanstalt des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS) Bautzner Straße Dresden und
2.
Museum in der „Runden Ecke“ Leipzig.

Die Landesförderung für diese Gedenkstätten setzt eine angemessene Beteiligung der jeweiligen Sitzgemeinde an der Förderung voraus.

(4) Die Stiftung kann Archive und Zentren, Einrichtungen und Initiativen fördern, die in besonderer und repräsentativer Weise Repressionsmechanismen totalitärer Diktaturen und den Widerstand dagegen dokumentieren.

(5) Die Stiftung kann im Einvernehmen mit den bisherigen Trägern bestehender und bereits geförderter Gedenkstätten gemäß Absatz 3 und 4 die Übernahme der Trägerschaft für diese Gedenkstätten beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Staatsregierung.

(6) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621, 4633) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Stiftung verfolgt ihren Zweck selbstlos, ausschließlich und unmittelbar.

§ 4
Vermögen, Verwendung der Mittel

(1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Freistaates Sachsen nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Für Bauinvestitionen stellt der Freistaat Sachsen zusätzliche Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Verfügung. Die Stiftung beauftragt die Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung mit der Durchführung von Baumaßnahmen und mit der Liegenschaftsverwaltung, soweit diese Aufgaben nicht durch sie selbst oder den Grundstückseigentümer wahrgenommen werden.

(2) Die Stiftung kann Vermögen annehmen, das ihr vom Freistaat Sachsen oder von Dritten zur Erfüllung des Stiftungszwecks zugeführt wird.

(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur die Erträge des Stiftungsvermögens herangezogen werden. Zuwendungen dürfen herangezogen werden, soweit sie nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Mit Dritten kann vertraglich geregelt werden, dass Vermögensgegenstände der Stiftung nicht der Heimfallregelung des § 16 unterliegen.

(4) Freie Rücklagen dürfen zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung gebildet werden.

§ 5
Organe

(1) Organe der Stiftung sind:

1.
der Stiftungsrat,
2.
der Geschäftsführer,
3.
der Stiftungsbeirat und
4.
der Wissenschaftliche Beirat.

(2) Mitglied oder stellvertretendes Mitglied eines Stiftungsorgans kann nicht sein, wer für den öffentlichen Dienst aufgrund von Artikel 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen ungeeignet ist. Mitglied kann nur sein, wer einer entsprechenden Überprüfung zustimmt.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates, der Stiftungsbeirat und der Wissenschaftliche Beirat arbeiten ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen für bis zu zwei ganztägige Sitzungen im Kalenderjahr entsprechend dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus höchstens 15 Mitgliedern.

(2) Dem Stiftungsrat gehören als Mitglieder an:

1.
der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst als Vorsitzender,
2.
ein Vertreter des Staatsministeriums der Justiz,
3.
ein Vertreter des Staatsministeriums für Soziales,
4.
der Direktor des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung,
5.
der Sächsische Landesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und
6.
der Direktor der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung.

Im Falle der Verhinderung der Mitglieder gemäß der Nummern 1 bis 6 oder des Absatzes 3 können Stellvertreter benannt werden.

(3) Der Bund kann einen Vertreter als Mitglied in den Stiftungsrat entsenden, sofern er dies im Falle der finanziellen Mitförderung der Stiftung für erforderlich hält.

(4) Vertreter folgender Verbände, Einrichtungen oder Bereiche können zur Berufung in den Stiftungsrat vorgeschlagen werden:

1.
Der Stiftungsbeirat kann aus dem Kreis der sächsischen Opferverbände sowie der Gedenkstätten- und Aufarbeitungsinitiativen bis zu vier Vertreter vorschlagen.
2.
Die Kirchen und jüdischen Religionsgemeinschaften in Sachsen können bis zu drei Vertreter vorschlagen.
3.
Die kommunalen Landesverbände können einen Vertreter vorschlagen. Er muss Mitglied eines Kreistages oder Gemeinderates sein.

Bei den Vorschlägen zu Berufungen sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.

(5) Die gemäß Absatz 4 vorgeschlagenen Personen werden vom Vorsitzenden des Stiftungsrates für eine Amtszeit von vier Jahren als Mitglieder des Stiftungsrates nach Maßgabe der Satzung berufen. Wiederberufung ist zulässig. Anstelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 bleiben unberührt.

(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.

§ 7
Aufgaben des Stiftungsrates und seines Vorsitzenden

(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung. Er erlässt eine Satzung nach Maßgabe dieses Gesetzes und stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe Förderungsmaßnahmen gewährt werden können.

(2) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung und entlastet den Geschäftsführer.

(3) Der Vorsitzende sorgt für die Einleitung der Überprüfungen nach § 5 Abs. 2 für alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Organe; dabei finden die für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen geltenden Vorschriften und Verfahren entsprechend Anwendung. Erweist sich eine Nichteignung im Sinne von § 5 Abs. 2, so gilt das betreffende Mitglied als abberufen. Der Vorsitzende teilt dies dem betreffenden Mitglied mit.

§ 8
Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer der Stiftung wird vom Stiftungsrat für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und vom Vorsitzenden des Stiftungsrates nach Zustimmung durch die Staatsregierung berufen. Wiederwahl ist möglich.

(2) Der Geschäftsführer vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Soweit er die Aufgabe eines Beauftragten für den Haushalt nicht selbst wahrnimmt, ist ein Mitarbeiter der Stiftung als Beauftragter für den Haushalt zu bestellen.

(3) Der Geschäftsführer verwaltet die Stiftung und führt deren laufende Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrates. Für die Publikationen der Stiftung sowie für die Ausführung wissenschaftlicher und gedenkstättenfachlicher Entscheidungen der Stiftungsgremien trägt er die Verantwortung. Der Geschäftsführer ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

§ 9
Stiftungsbeirat

(1) Der Stiftungsbeirat besteht aus höchstens 20 Mitgliedern.

(2) Die inhaltlich im Sinne von § 2 Abs. 1 tätigen Interessenvertretungen (Komitees und Verbände, Gedenkstätten- und Aufarbeitungsinitiativen) sowie die Kirchen, Religionsgemeinschaften und kommunalen Träger von Gedenkstätten können je einen Vertreter für den Stiftungsbeirat vorschlagen. Die Mitglieder des Stiftungsbeirates dürfen nicht Mitglieder eines anderen Organs der Stiftung sein. Sie werden vom Vorsitzenden des Stiftungsrates für eine Amtsperiode von vier Jahren berufen. § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 bleiben unberührt. Die Berufung bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates. Wiederberufung ist möglich. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Stiftungsbeirates mit beratender Stimme teil.

(4) Der Stiftungsbeirat ist im Rahmen seiner Tätigkeit unabhängig.

§ 10
Aufgaben des Stiftungsbeirates

(1) Der Stiftungsbeirat erarbeitet Vorschläge und Empfehlungen für die Arbeitsgebiete der Stiftung. Er schlägt dem Stiftungsrat die Interessenvertreter gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 zur Berufung vor.

(2) Mitglieder des Stiftungsbeirates können dem Stiftungsrat oder dem Geschäftsführer Vorschläge und Anregungen unterbreiten, wenn der Stiftungsbeirat sich auf diese nicht mehrheitlich verständigen konnte.

(3) Der Stiftungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Stiftungsrates bedarf.

(4) Der Stiftungsbeirat kann zur Durchführung seiner Aufgaben aus seiner Mitte Arbeitsausschüsse bilden.

§ 11
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus insgesamt fünf Sachverständigen, die vom Vorsitzenden des Stiftungsrates im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat für die Dauer von vier Jahren berufen werden. § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 bleiben unberührt.

(2) Der Wissenschaftliche Beirat erarbeitet Empfehlungen zur Arbeit der Stiftung und begutachtet die von der Stiftung erstellten Konzeptionen (Projekte, Ausstellungsdrehbücher und Konzeptionen der Gedenkstätten sowie Konzeptionen für Dokumentationen). Er wird nur im Auftrag der Stiftung tätig und ist bei seiner Tätigkeit unabhängig.

(3) Der Wissenschaftliche Beirat tagt mindestens einmal im Jahr.

(4) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates mit beratender Stimme teil.

§ 12
Beschäftigte der Stiftung

(1) Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter der Beschäftigten der Stiftung.

(2) Oberste Dienstbehörde ist der Stiftungsrat.

(3) Für die Beschäftigten der Stiftung finden die für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen und Tarifverträge entsprechend Anwendung.

§ 13
Haushalt

Für die Aufstellung des Haushaltsplanes, für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

§ 14
Rechtsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums des Innern.

§ 15
Prüfungsrechte

(1) Dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst stehen die Prüfungsrechte gemäß § 109 Abs. 2 SäHO zu.

(2) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof des Freistaates Sachsen.

(3) Für die Bundesförderung richtet sich das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes nach § 91 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I 1334, 1335) geändert worden ist.

§ 16
Aufhebung der Stiftung

Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden. Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen, sofern Rechte Dritter nicht entgegenstehen oder die Stifter nicht anderweitig verfügt haben.

§ 17
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 22. April 2003

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Dr. Matthias Rößler